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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema "Materialinnovationen für gesundes Leben: ProMatLeben – Polymere" innerhalb des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation". Bundesanzeiger vom 22.02.2016

Vom 02.02.2016

Kaum ein anderer Werkstoff hat den Beginn des 21. Jahrhunderts so geprägt wie Polymere. Mit ihren vielfältigen Einsatzmöglichkeiten im Bereich technischer Anwendungen sowie als Speziallösungen im Hochleistungsbereich sind sie ein essenzieller Roh- und Werkstoff für eine Vielzahl unterschiedlicher Industriezweige und somit fester Bestandteil unserer Hightech-Gesellschaft. Dies gilt auch für die beiden innovationsstarken und für Deutschland ökonomisch bedeutsamen Industriezweige der Pharmazie und der Medizintechnik. Konzentrierten sich erste Polymer-Anwendungen zu Beginn der 1960er Jahre noch auf Einwegartikel wie z. B. Spritzen und Katheder, haben sie in den vergangenen Jahrzehnten Einzug in nahezu allen Bereichen der Gesundheitswirtschaft gehalten und erweitern bzw. ersetzen dort zunehmend andere Materialklassen wie z. B. Metalle oder Keramiken.

Ob in medizinischen Arbeitsmitteln, Hilfsmitteln und Geräten (z. B. Schläuche, Dialysemembranen), im Bereich der Implantate (z. B. Stents) oder als Bestandteil innovativer Arzneimittel (z. B. Hilfsstoffe), Polymere sind in der Medizin allgegenwärtig und mittlerweile unverzichtbar. Schon heute bestehen mehr als die Hälfte aller medizintechnisch genutzten Produkte aus Polymeren – Tendenz steigend. Die Gründe hierfür liegen in ihren beliebig variierbaren Materialeigenschaften (z. B. Härte, Elastizität, Resorbierbarkeit), sowie in ihrer einfachen und preisgünstigen Verarbeitung in eine Vielzahl von Formen und Geometrien, die mit anderen Materialien wie z. B. Glas nicht zu realisieren sind.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, auf der Grundlage des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation" Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum Thema "Materialinnovationen für gesundes Leben: ProMatLeben – Polymere" zu fördern.

Neue Herausforderungen in den Bereichen Pharma und Medizintechnik, wie z. B. der Wunsch nach verbesserter Langzeitstabilität, der Einsatz moderner Printtechnologien sowie die zunehmende Individualisierung der Medizin bringen die heute eingesetzten Kunststoffsysteme zunehmend an ihre technische Grenze. Die Erforschung von modifizierten und neuen Polymeren und deren Verarbeitungsprozessen leistet einen wichtigen Beitrag für zukünftige Innovationen in den Bereichen Pharma und Medizintechnik.

Dies unterstützt das BMBF mit seiner Bekanntmachung "Materialinnovationen für gesundes Leben: ProMatLeben – Polymere" zu Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich modifizierter und neuer Polymere für die Anwendung in den Lebenswissenschaften.

Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung ( www.hightech-strategie.de ). Sie zielt auf Innovation und Wachstum der Industrie in Deutschland. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse eine besondere Bedeutung zu.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen industriegeführter vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die sich mit Polymeren und deren Anwendung in den Lebenswissenschaften beschäftigen. Vorzugsweise sollen anwendungsübergreifende Entwicklungen verfolgt werden, um einen besseren Erfahrungsaustausch bzw. Wissenstransfer zu erreichen und um Doppelentwicklungen zu vermeiden.

Die Vorhaben müssen dabei das gesamte Wertschöpfungsnetz von der Materialherstellung über die Verarbeitung bis zur Anwendung abdecken. Über den erfolgreichen "Proof-of-Concept" im Tiermodell hinausgehende Studien sind nicht Gegenstand der Förderung.

2.1 Thematische Ausrichtung

Im Fokus der Bekanntmachung stehen konventionelle und neue Polymere, die über Modifizierung und Funktionalisierung mittels physikalischer, biotechnologischer und chemischer Verfahren sowie aus deren Kombination zu einer signifikanten Verbesserung/Erweiterung des Anwendungs- und Leistungsprofils in der Pharmazie und Medizintechnik beitragen. Der Materialfokus liegt hierbei neben den klassisch chemisch synthetisierten auch auf rekombinant hergestellten oder biobasierten Polymeren wie z. B. dem Vielfachzucker Heparin.

Als Partikel, Schäume, Gele, Schichten, Hybrid- und Kompositmaterialien sollen sie signifikante Verbesserungen

  • bei medizintechnologisch relevanten Materialeigenschaften (z. B. Biokompatibilität, Immuntoleranz, Resorbierbarkeit, Langzeitstabilität),
  • bei der Individualisierung und Personalisierung von medizinischen Produkten,
  • bei der gezielten Steuerung von Degradationsprozessen (z. B. von wirkstoffbeladenen Implantaten),
  • bei der Bioverfügbarkeit von Wirkstoffen, insbesondere von Biopharmazeutika,
  • bei der zielgerichteten und zeitlich kontrollierten Wirkstofffreisetzung (z. B. durch spezifisches targeting und organspezifischen Abbau durch Enzyme) oder
  • bei der mechanischen Stabilität gegenüber Abrieb, Zug- und Druckeinwirkung

gegenüber dem aktuellen Stand der Technik erzielen.

Entscheidende Impulse für derartige Verbesserungen werden insbesondere von der Erforschung folgender Materialklassen bzw. -technologien erwartet:

  • Ersatzmaterialien für kritische Polymerklassen, wie z. B. Polyethylenglycol (PEG) sowie für Metalle, Keramiken und Gläser,
  • Alternativen zu Polylactid-co-Glycolid (PLGA),
  • Hilfsstoffe und Trägermaterialien,
  • pharmakologisch aktive Polymere, z. B. polymere Gegenionen für ionische Wirkstoffe,
  • Gerüstmaterialien, z. B. Knochenersatzmaterialien,
  • Polymer-Wirkstoff-Konjugate,
  • Polymere für theragnostische Anwendungen, z. B. im Bereich der Onkologie,
  • biomimetische Strukturmaterialien oder Hilfsstoffe,
  • Oberflächen- und Beschichtungstechnik für die Mikrofluidik, z. B. von Schläuchen und implantierbaren Mikrosystemen (z. B. antibakterielle Beschichtungen).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Mischungen von Polymeren (sogenannte Blends).

Auch folgende Fragestellungen können als Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bearbeitet werden:

  • Verbesserung des Verarbeitungsprofils (z. B. Sterilisierbarkeit),
  • neue Syntheseverfahren, wie z. B. metallfreie Polymerisation,
  • analytische Testverfahren für neue Polymere,
  • Anwendung von Printtechnologien (z. B. 3D-Druck) oder Schmelzextrusion,
  • Wiederaufbereitung/Recycling
  • sowie neue Verfahren für die Kleinstmengenproduktion.

Der klar erkennbare Fokus der Projekte muss auf der Erforschung/Verbesserung der Materialkomponente liegen und nicht auf prozesstechnischen Fragestellungen.

Grundsätzlich sind folgende Randbedingungen zu beachten:

  • Anwendung des analytischen Stands der Technik (SdT) zur Sicherstellung der Qualität und Reproduzierbarkeit von Polymeren und der hieraus resultierenden Produkte,
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der synthetisierten Polymere,
  • Anwendung zulassungskonformer Testverfahren insbesondere für neue Polymere und
  • toxikologische Prüfung und Bewertung.

Es wird von den Zuwendungsempfängern erwartet, dass im Zuge der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen angestrebt bzw. Wege für die Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in die industrielle Anwendung aufgezeigt werden. Entscheidend für die Zielvorstellung des jeweiligen Projektes ist eine für eine erfolgreiche Markterschließung geeignete Vorgehensweise. Im Rahmen der vorzulegenden Verwertungspläne sollen die Antragsteller ihre Konzepte für die Markterschließung darlegen. Hiervon ausgenommen sind akademische Vorprojekte (gemäß Nummer 2.2).

2.2 Akademische Vorprojekte

In den vergangenen Jahren konnten im akademischen Bereich mit neuen Synthesen und neuen Herstellverfahren entscheidende Fortschritte in der Polymerforschung erzielt werden. Trotz erster Erfolge stellt die industrielle medizinische Anwendung neuer Polymere und Verfahren ein kaum abschätzbares technisches und wirtschaftliches Risiko dar, sodass nur eine überschaubare Anzahl der akademischen Ansätze den Weg in die medizinische Anwendung findet. Diese Lücke soll mit dieser Bekanntmachung geschlossen werden.

Zu diesem Zweck können auch reine Forscherverbünde ohne aktive Industriebeteiligung gefördert werden. Antragsberechtigt sind Universitäten, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Fachhochschulen, die im Verbund neue Polymerklassen unter klar anwendungsbezogenen Kriterien erforschen. Es sollen nur Fragestellungen untersucht werden, die Teil des Themenspektrums dieser Bekanntmachung sind (siehe Nummer 2.1). Die Arbeiten müssen Synthesen-, Screening- und Verarbeitungsverfahren beinhalten, die das Potenzial zu einer Erweiterung des Materialspektrums und zu einer starken Hebelwirkung für die Gesundheitswirtschaft besitzen. Um dies zu gewährleisten, ist mindestens ein Industrieunternehmen als Berater in Form eines assoziierten Partners einzubeziehen.

Es ist vorgesehen, bis zu zwei akademische Vorprojekte dieser Art zu fördern.

2.3 Wissenschaftliche Begleitmaßnahme zum Technologietransfer

Die Förderbekanntmachung soll durch eine wissenschaftliche Begleitmaßnahme unterstützt werden, die fachlich alle genannten Bereiche umfassen sollte.

Wesentliche Ziele sind die Aufbereitung von Forschungsergebnissen aus den im Rahmen dieser Fördermaßnahme geförderten Vorhaben für unterschiedliche Zielgruppen sowie die Unterstützung des BMBF bei der Steuerung und Evaluierung der Fördermaßnahme. Zu den Aufgaben des Begleitvorhabens, die in Absprache mit dem Projektträger erfolgen, gehören unter anderem die Einrichtung einer Internetseite zur Fördermaßnahme, die Bereitstellung von Informationsmaterialien zum Themenbereich und die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Statusseminare und verbundübergreifende Doktorandenseminare. Eine weitere Aufgabe besteht in der Erarbeitung von Kriterien und Messgrößen zur Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme und Erhebung der entsprechenden Daten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Niederlassung in Deutschland), Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Die Koordination der Verbundvorhaben soll durch ein Wirtschaftsunternehmen erfolgen. Ausgenommen hiervon sind reine Forscherverbünde (siehe Nummer 2.2), bei denen ein oder mehrere industrielle Partner assoziiert sein müssen.

Die Projektkonsortien müssen zudem die zentralen Glieder des Wertschöpfungsnetzwerkes einbeziehen. Verbünde zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind ausschließlich im Rahmen der akademischen Vorprojekte (siehe Nummer 2.2) zulässig.

Einzelvorhaben sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies betrifft auch akademische Verbundprojekte gemäß Nummer 2.2, bei denen der Verbund aus mehreren Arbeitsgruppen einer Hochschule oder dem Zusammenschluss mehrerer Institute einer außeruniversitären Forschungseinrichtung besteht.

Verbünde mit signifikanter Mitwirkung von KMU werden bevorzugt behandelt. Letzteres gilt insbesondere, wenn die Mitwirkung der beteiligten KMU zum Zwecke des Aufbaus eines geeigneten Schutzrechtsportfolios, des Auf- oder Ausbaus produktiver Kapazitäten oder zur Schaffung oder Konsolidierung eines eigenständigen Marktzugangs erfolgt.

Im Rahmen der Steuerung und Evaluierung der Fördermaßnahme ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Hierzu zählt insbesondere die Beteiligung des wissenschaftlichen Nachwuchses an verbundübergreifenden Doktorandenseminaren.

Die Mitarbeit in Gremien zur Einbringung der Projektergebnisse im Hinblick auf spätere Zulassungen, Normen und Standards ist im Rahmen der Vorhaben förderfähig und ausdrücklich erwünscht. Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation "Horizont 2020" vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 40 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass eine Verbundförderquote von maximal 60 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird. Falls im Einzelfall die Arbeiten nur mit einer geringeren Industriebeteiligung durchgeführt werden können, ist die daraus resultierende höhere Verbundförderquote gesondert zu begründen. (Dies betrifft nicht reine Forscherverbünde ohne industrielle Beteiligung, siehe hierzu auch Nummer 2.2.)

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:
Dr. Marc Awenius
Telefon: 02 11/62 14-4 73
E-Mail: awenius@vdi.de
und
Dr. Alexandra Brennscheidt
Telefon: 02 11/62 14-5 61
E-Mail: brennscheidt@vdi.de

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline . Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

Vor Einreichung der Unterlagen wird die Kontaktaufnahme mit dem Projektträger dringend empfohlen. Dort erhalten Sie auch ein Muster für die Skizze, die zur Einreichung verwendet werden soll.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger beurteilungsfähige Projektskizzen bis spätestens 28. Oktober 2016 vorzulegen. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Projektskizze (bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung) ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung

Fördermaßnahme: Materialinnovationen für gesundes Leben: ProMatLeben – Polymere

Förderbereich: ProMatLeben – Polymere 2016

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zur oben genannten Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 20 DIN A4-Seiten umfassen:

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Benennung des Projektkoordinators
  3. Ziele
  • Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
  • Bezug des Vorhabens zu dieser Fördermaßnahme und der thematischen Ausrichtung (Nummer 2.1)
  • Industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
  • Wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
  • Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung des Wertschöpfungsnetzwerks, Ort der Forschungstätigkeit
  1. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
  • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter])
  • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
  • Bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts; Qualifikation der Verbundpartner
  1. Arbeitsplan
  • Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inkl. Unterauftragnehmer), Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
  • Partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
  • Meilensteine und Abbruchkriterien
  • Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
  1. Verwertungsplan
  • Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland)
  • Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont insbesondere in Deutschland)
  1. Finanzierungsplan
  • Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und ­Eigenmitteln/Drittmitteln)
  • Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme
  • Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes
  • Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technischen Konzepts
  • Technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial
  • Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung des Wertschöpfungsnetzwerks
  • Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen und
  • Einbeziehung von KMU

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachterinnen und Gutachter beraten zu lassen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen (bei Verbundprojekten hat dies in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator zu erfolgen). Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge (auf AZA- oder AZK-Basis) ist das elektronische Antragssystem 2easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten hat jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, einen eigenen Antrag vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 2. Februar 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Peter Schroth