
Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "BioDiscovery – Bioaktive Moleküle aus dem Meer" im Rahmen der ERA-Net-Aktivität "Marine Biotechnologie". Bundesanzeiger vom 23.02.2016
Vom 15. Februar 2016
Der Lebensraum "Meer" zeichnet sich durch zum Teil extreme Lebensbedingungen aus, unter denen sich in großen Zeiträumen vielfältige Organismen entwickelt haben. Diese Organismen weisen oftmals außergewöhnliche Stoffwechselwege auf. Deshalb bietet insbesondere die Nutzung der biologischen Ressourcen im Meer für die Gewinnung von Wertstoffen ein hohes wirtschaftliches Potenzial.
Den Prozess zur Nutzung der Diversität an Meeresorganismen, um neue Materialien und/oder biotechnologische Prozesse zu identifizieren, bezeichnet man als "BioDiscovery". Typischerweise umfasst dieser Prozess eine Reihe von Schritten, von der Sammlung des biologischen Materials bis zur Veredlung von Materialien mit bioaktiven oder anderen nützlichen Eigenschaften. Es gibt viele bekannte Anwendungen von bioaktiven Materialien marinen Ursprungs, einschließlich der Anwendung als Bestandteil von Pharmazeutika und Nutrazeutika (medizinisch wirksame Lebensmittel), als "Functional Food" und Nahrungsergänzungsmittel, in Kosmetik- und Pflegeprodukten, in Tierfutter, Gewächsstimulantien und Biomaterialien, als Zusatzstoffe und als Quelle für Enzyme mit Anwendungspotenzial in der Bioremediation (biologischen Sanierung) und Bioprozessierung. Durch die Untersuchung der Bioaktivität in Meeresorgansimen, einschließlich jener aus Fischerei- und mariner Aquakulturaktivitäten oder aus Materialien, die aus der Prozessierung von marinen Organismen resultieren, ergibt sich ein Potenzial für weitergehende Untersuchungen von möglichen relevanten Inhaltsstoffen, die chemische Vielfalt und biologische Wirkkraft besitzen.
An dieser Stelle setzt die Fördermaßnahme "BioDiscovery – Bioaktive Moleküle aus dem Meer" an, die im Rahmen der ERA-Net-Initiative Marine Biotechnologie (ERA-MBT) umgesetzt wird. Mit dieser Initiative soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen EU- und assoziierten Staaten auf dem Gebiet der sogenannten Blauen Biotechnologie gestärkt werden. Hierunter versteht man den Zweig der Biotechnologie, der die Anwendung biotechnologischer Methoden auf Meereslebewesen zum Gegenstand hat. Durch Förderung von transnationalen FuE¹-Kooperationsprojekten im Rahmen dieser Initiative möchte das BMBF nun das noch relativ junge Forschungsgebiet in Abstimmung mit europäischen Partnern vorantreiben, wobei innereuropäische Mehrfachförderungen vermieden und sich ergebende Synergien z. B. durch die gemeinsame Nutzung von teurer Infrastruktur genutzt werden können. Da das Meer eine grenzüberschreitende Ressource ist, stehen die nachhaltige Nutzung und der Schutz selbiger im gemeinsamen Interesse der Anrainerstaaten und sollten deshalb von diesen koordiniert erschlossen werden. Deutschland besitzt bereits ein hervorragendes Know-how und Infrastruktur aus anderen Feldern der Biotechnologie (rot, weiß, grünen, grau), sodass hier gute Voraussetzungen für die Entwicklung von neuen Produkten aus marinen Ressourcen in den obengenannten Bereichen gegeben sind. Die Fördermaßnahme passt in die "Blue Growth"-Strategie der EU-Kommission, die als Langzeitstrategie das nachhaltige Wirtschaftswachstum im marinen und maritimen Sektor als Ganzes unterstützen und Arbeitsplätze innerhalb der EU schaffen soll. Die Marine Biotechnologie ist einer von fünf Fokusbereichen in denen die EU-Kommission Wertschöpfungsketten mit einem besonders hohen wirtschaftlichen Potenzial sieht. Sie leistet mit den oben genannten Anwendungen einen wichtigen Beitrag zu den Handlungsfeldern der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" und zum "Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung".
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.
Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (https://www.bmbf.de/pub/Biooekonomie_in_Deutschland.pdf ) und den dort verknüpften Dokumenten.
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte, wissenschaftlich und wirtschaftlich risikoreiche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die dem Themengebiet "BioDiscovery" zuzuordnen sind und sich auf die Identifizierung von bioaktiven Komponenten und anderer nützlicher Eigenschaften aus mariner Biomasse beschränken. Die Suche nach diesen Komponenten ist dabei auf die folgenden Quellen begrenzt:
Die Art der marinen Biomasse ist dabei nicht beschränkt. Wo erforderlich, muss nachgewiesen werden, dass die Anwendung des obengenannten biologischen Materials im Einklang mit den nationalen und den EU-Regularien, insbesondere in Bezug auf das Nagoya-Protokoll (engl.: Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from Their Utilization), steht.
Die Forschungsvorhaben müssen einen eindeutigen Biotechnologie-Bezug aufweisen. Die Aussicht einer mittelfristigen (≤ fünf Jahre) wirtschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse muss dabei eindeutig erkennbar sein.
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben, die einen Technologie-Reifegrad (Technology Readiness Level; kurz TRL), gemäß der Definition der EU-Kommission (Annex G European Commission Decision C (2014)4995 of 22 July 2014: https://ec.europa.eu/research/participants/portal/doc/call/h2020/common/1617621-part_19_general_annexes_v.2.0_en.pdf, Seite 29) von fünf nicht überschreiten.
Folgende Themen sind von der Förderung ausgeschlossen:
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außer-hochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die zumindest eine Betriebsstätte in Deutschland haben. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/ einzusehen.
Internationale Projektpartner beantragen eine Förderung bei den beteiligten Zuwendungsgebern ihres Landes oder weisen eine eigene Finanzierung ihres Vorhabenteils nach.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Es können nur Vorhaben gefördert werden in denen alle Projektpartner den Regularien der internationalen ERA-MBT-Förderbekanntmachung gerecht werden. Es wird daher allen (auch internationalen) Antragstellern empfohlen im Vorfeld der Antragstellung den Kontakt zu ihren nationalen Kontaktpersonen aufzunehmen. Es ist zu beachten, dass die Förderung von anderen Zuwendungsgebern des ERA-MBT-Konsortiums einzelne Unterthemen oder Zuwendungsgruppen dieser Förderbekanntmachung ausschließen. Nach den Regularien der internationalen ERA-MBT-Förderbekanntmachung müssen Konsortien von eingereichten Vorhaben, die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Für KMU können zusätzliche Aufschläge gewährt werden. Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI²-Vorhaben (NKBF98).
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner ist
Dr. Jens Schiffers
Telefon: 0 24 61/61-39 72
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: j.schiffers@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Erste Verfahrensstufe
In der ersten Verfahrensstufe sind dem ERA-MBT
bis spätestens 16. März 2016, 15.00 Uhr
Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem des ERA-MBT https://www.submission-marinebiotech.eu/ zu nutzen und die dort hinterlegten Fördermaßnahmen-spezifischen Dokumente des ERA-MBT zu beachten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden formal auf ihre Berechtigung zur Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen dieser Ausschreibung geprüft. Berechtigte Vorhaben werden von einem internationalen Gutachtergremium nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung am besten geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Zweite Verfahrensstufe
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten und von den beteiligten ERA-MBT-Partnern gemeinsam ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen einen förmlichen Förderantrag ("easy"-Antrag) und eine gemäß den nationalen Regularien überarbeiteten Vorhabenbeschreibung vorzulegen. Hierbei sind gegebenenfalls die Empfehlungen des Gutachtergremiums zu berücksichtigen.
Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Die Förderanträge werden von einem Gutachtergremium nach folgenden Kriterien abschließend bewertet:
Entsprechend der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
A. Noske
¹ - FuE = Forschung und Entwicklung
² - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation