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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "Zivile Sicherheit – Fit für Europa (Future Call Plus)" im Rahmen des Programms "Forschung für die zivile Sicherheit 2012 bis 2017" der Bundesregierung. Bundesanzeiger vom 05.04.2016

Vom 24.03.2016

Seit dem Start des europäischen Sicherheitsforschungsprogramms im Jahr 2007 arbeiten deutsche Akteure gemeinsam mit internationalen Partnern in Forschungsverbünden zusammen, um die zivile Sicherheit auch auf europäischer Ebene zu erhöhen. Die Fortführung der europäischen Sicherheitsforschung erfolgt im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (Laufzeit 2014 bis 2020) in der eigenständigen Herausforderung „Sichere Gesellschaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger“.

Eine Analyse der Beteiligung deutscher Antragsteller im 7. Forschungsrahmenprogramm zeigt, dass im Bereich der Beteiligung von Unternehmen aus Deutschland im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten noch großes Wachstumspotenzial besteht. Auch sind deutsche Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im europäischen Sicherheitsforschungsprogramm noch unterrepräsentiert.

Die Förderrichtlinie „Zivile Sicherheit – Fit für Europa (Future Call Plus)" soll frühzeitig Anreize für BOS sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) bezüglich einer Beteiligung an Horizont 2020 schaffen, um so bisher ungenutztes Potenzial zu aktivieren.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Um BOS und KMU zu einer Antragstellung im Rahmen von Horizont 2020 zu ermutigen, bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Förderung der Vorbereitungsmaßnahme „Future Call Plus“ an.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Standardrichtlinien des BMBF für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352/1 ff. vom 24.12.2013) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 EUR (bzw. 100 000 EUR im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behalte ich mir vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO).

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4a und 4b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung im Rahmen der Vorbereitungsmaßnahme „Future Call Plus“ erfolgt in Form von Einzelvorhaben.

Ziel des Instruments „Future Call Plus“ ist die Unterstützung von Endnutzern und KMU bei der längerfristigen Vor­bereitung einer Beteiligung im Bereich „Sichere Gesellschaften“ von „Horizont 2020“. Im Fokus dieser Förderrichtlinien stehen dabei die für das Jahr 2017 ausgeschriebenen Topics des entsprechenden Arbeitsprogramms. Gefördert werden Aktivitäten, die zur Vorbereitung sowie zur konkreten Ausarbeitung des EU-Antrags erforderlich sind – beginnend bei Arbeiten zur frühzeitigen Aufstellung eines Kernkonsortiums und zur themenspezifischen Netzwerkbildung, über die Befassung mit dem vorgesehenen Förderinstrument, bis hin zu der Ausarbeitung und finalen Einreichung des EU-Antrags. Diese Maßnahme zielt primär auf eine deutsche Koordination ab. Um die Ausarbeitung qualifizierter Anträge sicherzustellen, soll die Erstellung des Konsortiums und der Anträge in enger Zusammenarbeit mit der Nationalen Kontaktstelle Sicherheitsforschung (NKS) erfolgen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind BOS sowie KMU mit Sitz in Deutschland.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind Vorhaben, die inhaltlich unter die Vorbereitungsmaßnahme „Future Call Plus" fallen. Sie müssen einen Bezug zur Herausforderung „Sichere Gesellschaften" von „Horizont 2020“ aufweisen und einen konkreten Bezug zu einem der für das Jahr 2017 avisierten Topics herstellen.

Die für das Jahr 2017 zur Ausschreibung in der Herausforderung „Sichere Gesellschaften" vorgesehenen Topics können Sie unter folgendem Link einsehen:

http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2016_2017/main/h2020-wp1617-security_en.pdf .

Bitte beachten Sie, dass dieses Arbeitsprogramm neben den für die „Future Call Plus“-Maßnahme relevanten Topics des Jahres 2017 auch Topics des Jahres 2016 beinhaltet, welche nicht Gegenstand dieser Förderung sind.

Die seitens des BMBF ausgewählten Anträge werden in organisatorischer und fachlicher Hinsicht durch die NKS begleitet, um eine enge Koordination mit weiteren Maßnahmen zur Unterstützung deutscher Antragsteller zu gewährleisten.

Die Einbindung weiterer – insbesondere europäischer – Partner ist explizit gewünscht.

Die Förderung ist ausgeschlossen, soweit für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen weitere Zuwendungen beantragt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für BOS sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-mimis“-Beihilfe bzw. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) berücksichtigen. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ).

Zuwendungsfähige Ausgaben sind projektbezogene

  • Personalausgaben:
    Personalausgaben für bekanntes Personal in tatsächlich entstandener Höhe. Für nicht bekanntes Personal sind Obergrenzen zu beachten, die beim Projektträger erfragt werden können (siehe Nummer 7.1).
  • Unteraufträge:
    Die Vergabe von Unteraufträgen ist im begründeten Einzelfall möglich, wobei eine Obergrenze von 10 % der Gesamtsumme der Personalausgaben nicht überschritten werden sollte.
  • Sächliche Verwaltungsausgaben:
    Ausgaben für Verbrauchsmaterial, Literatur, Druckarbeiten etc. können mit 5 % der Gesamtsumme der Personalausgaben pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen sächlichen Verwaltungsausgaben.
  • Ausgaben für Reisen:
    Für projektbezogene Reisen der Antragstellerin/des Antragstellers und externer Personen kann ein Ansatz von 10 % der Gesamtsumme der Personalausgaben pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Reiseausgaben.
  • Ausgaben für Workshops:
    Notwendige und angemessene Ausgaben für die Durchführung von bis zu drei Workshops. Ein Ansatz von 2 500 Euro pro Workshop kann pauschal beantragt werden. Ein höherer Ansatz ist möglich, bedarf jedoch der Vorlage einer detaillierten Kalkulation. In beiden Fällen können nur die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben abgerechnet werden.

Die Gesamtausgaben dürfen eine Summe von 150 000 Euro bei einer Projektlaufzeit von längstens zwölf Monaten nicht übersteigen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) oder die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)“.

Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen werden.

In dem Schlussbericht (Sachbericht als Teil des Verwendungsnachweises) sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Der Schlussbericht besteht dazu aus einer kurzen Darstellung zu Planung und Ablauf des Vorhabens, der Zusammenarbeit mit anderen Stellen (insbesondere den Mitantragstellern des EU-Vorhabens), der Reisetätigkeit, sowie dem erzielten Ergebnis.

Darüber hinaus sind Auszüge des bei der EU eingereichten Antrags vorzulegen, aus denen das Vorhabenthema, die beantragte Fördersumme, Kurzfassung des Vorhabens sowie die Anschriften der Koordinatorin/des Koordinators und der Mitantragsteller hervorgehen.

Dem Verwendungsnachweis ist die Eingangsbestätigung der EU beizufügen. Sobald die Entscheidung der EU über den dort eingereichten Antrag vorliegt, hat der Zuwendungsempfänger den Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH über das Ergebnis schriftlich zu informieren.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:

Dr. Lars Winking
Telefon: 02 11/62 14-3 23
Telefax: 02 11/62 14-4 84
E-Mail: winking@vdi.de

7.2 Zweistufiges Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH

bis spätestens zum 4. Mai 2016

zunächst konzeptionelle Projektskizzen (inkl. Unterschrift) auf dem Postweg (Anschrift siehe Nummer 7.1) und parallel dazu in elektronischer Form über das Internetportal www.vdi.de/tz-pt online vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zusammen mit der Skizze sind Bestätigungen der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben, schriftlich oder per E-Mail, von Vertretern aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) einzureichen.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist in jedem Fall der Vordruck zu verwenden, der über das oben genannte Internetportal oder beim Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH (siehe oben) abgerufen werden kann. Die begutachtungsfähige Projektskizze soll maximal zehn DIN-A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) umfassen.

In der Projektskizze werden die geplanten Tätigkeiten innerhalb der Maßnahme „Future Call Plus" unter engem Bezug auf das geplante EU-Vorhaben beschrieben. Dazu ist die folgende Gliederung zu verwenden:

1 Ziele

1.1 Gesamtziel des Vorhabens

Kurzdarstellung des geplanten EU-Vorhabens. Darlegung der nationalen und europäischen Bezüge des geplanten EU-Vorhabens, insbesondere des fachlichen Bezugs zur Herausforderung „Sichere Gesellschaften“ in Horizont 2020 unter Bezugnahme auf ein für das Jahr 2017 avisiertes Topic.

Kurzdarstellung der Ziele der Projektskizze, insbesondere des Bedarfs am Aufbau eines EU-Netzwerks unter Schilderung des europäischen Mehrwerts.

1.2 Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen

Kurzdarstellung insbesondere hinsichtlich der Förderrichtlinien „Zivile Sicherheit – Fit für Europa (Future Call Plus)“

1.3 Arbeitsziele des Vorhabens

Kurzdarstellung der Maßnahmen zum Aufbau eines EU-Netzwerkes sowie der geplanten Arbeiten zur Erstellung des EU-Antrags

2 Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigene Arbeiten

2.1 Stand von Wissenschaft und Technik

hinsichtlich des geplanten EU-Vorhabens

2.2 Bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)

hinsichtlich des geplanten EU-Vorhabens

2.3 Bisherige Arbeiten des Interessenten

hinsichtlich des geplanten EU-Vorhabens sowie bereits bestehenden Netzwerkaktivitäten

3 Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans/vorhabenbezogene Ressourcenplanung

Darstellung der Arbeitspakete zum Aufbau eines EU-Netzwerks sowie zur Erstellung des EU-Antrags

4 Verwertungsplan

4.1 Wirtschaftliche Erfolgsaussichten

hinsichtlich des geplanten EU-Vorhabens

4.2 Wissenschaftliche Erfolgsaussichten

hinsichtlich des geplanten EU-Vorhabens

4.3 Wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit

Erfolgsaussichten der Vernetzungsaktivitäten und Mehrwert der geplanten Aktivitäten für den Interessenten; Anschlussfähigkeit hinsichtlich der Förderfähigkeit in der Herausforderung „Sichere Gesellschaften“ in Horizont 2020

5 Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten

Darstellung der Einbindung weiterer – insbesondere europäischer – Partner

Darstellung der Einbindung der NKS Sicherheitsforschung in die Antragsvorbereitung

6 Notwendigkeit der Zuwendung

Darstellung der Gründe, die eine Realisierung des Vorhabens ohne die aufgeführte Förderung verhindern (z. B. hohe wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Risiken)

7 Finanzierungsplan

Darstellung der Ausgaben und des Förderbedarfs aufgeschlüsselt nach Personalausgaben (bei KMU Bruttolohn zzgl. Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung), sächlichen Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für Reisen, Workshops und gegebenenfalls Unteraufträge.

Antragstellerinnen/Antragsteller, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. eindeutiger fachlicher Bezug zur Herausforderung „Sichere Gesellschaften" in Horizont 2020 unter Bezugnahme auf ein für das Jahr 2017 avisiertes Topic,
  2. Beitrag zum Ziel der Förderrichtlinien „Zivile Sicherheit – Fit für Europa (Future Call Plus)",
  3. Exzellenz des geplanten EU-Vorhabens,
  4. Ganzheitlichkeit, Umsetzbarkeit und Breitenwirksamkeit der Maßnahmen zum Aufbau eines EU-Netzwerks sowie zur Erstellung des EU-Antrags,
  5. Exzellenz des Interessenten,
  6. Berücksichtigung und Einbindung relevanter Akteure.

Dabei sind die Kriterien der Buchstaben a und b notwendige Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Projektskizze. Nichterfüllung führt zur Ablehnung der Projektskizze.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF – das Auswahlergebnis – wird den Skizzeneinreichern vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

Ein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze besteht nicht.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Skizzeneinreicher bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einschließlich einer detaillierten, auf der Projektskizze basierenden Vorhabenbeschreibung vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird. Vorzulegen sind insbesondere ein detaillierter Arbeitsplan (einschließlich vorhabenbezogener Ressourcenplanung) sowie ein detaillierter Finanzplan.

Hierbei gelten zusätzlich zu den oben genannten Kriterien die folgenden Bewertungskriterien:

  • Bezug zu den förderpolitischen Zielen der EU-Bekanntmachung,
  • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und enden mit Ablauf der Förderperiode im Jahr 2017.

Bonn, den 24. März 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Eckhart Curtius