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Bekanntmachung : Datum:

„Kleine Fächer – Große Potenziale“ Richtlinie zur Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächern. Bundesanzeiger vom 24.06.2016

Vom 21.06.2016

Deutschland verfügt traditionell über eine starke Forschung in den Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften, die hohe internationale Anerkennung erfährt. Einen besonderen Beitrag leisten in diesem Bereich die sogenannten Kleinen Fächer.

Kleine Fächer sind in sich wertvoll. Sie sind ein wichtiger Bestandteil des vielfältigen universitären Fächerspektrums und prägen die Wahrnehmung und Wertschätzung deutscher Universitäten im Ausland. Gerade Kleine Fächer können in einem hohen Maße zur Profil- und Strukturbildung einer Universität beitragen. Sie besitzen besondere Kompetenzen in der interdisziplinären Zusammenarbeit und fördern mit ihren weltweiten Partnerschaften die internationale Vernetzung der deutschen Universitäten.

Kleine Fächer gewährleisten durch ihre Vielfalt die Fähigkeit des wissenschaftlichen Systems, auf wechselnde geopolitische, gesellschaftliche und technologische Herausforderungen und auf neue politisch und wirtschaftlich relevante Entwicklungen zu reagieren. Sie liefern eine Fülle an Wissen über kulturelle, wirtschaftliche und soziale Entwicklung und schaffen so wichtige Grundlagen für Entscheidungen zu aktuellen Herausforderungen.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Kleinen Fächern arbeiten an Forschungsprojekten zur Erschließung, Sicherung, Vergegenwärtigung und Aufarbeitung unseres kulturellen Erbes, operieren dabei auf modernen Grundlagen und bilden zeitliche und gesellschaftliche Wissensbrücken aus. Ihre Forschung sichert die Kenntnis der Vergangenheit und bildet einen wichtigen Grundstein für die Forschung zu globalen Herausforderungen der Moderne.

Kleine Fächer können Großes leisten! Deshalb trägt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) − aufsetzend auf den Leistungen der Universitäten und der Länder − durch seine Förderprogramme bereits in erheblichem Maße zur Stärkung der Kleinen Fächer bei.

Damit die Vielfalt und Diversität dieser wichtigen Gruppe der Fächer weiterhin gestärkt wird und ihre Besonderheiten eine adäquate Beachtung und Sichtbarkeit finden, möchte das BMBF die Zukunftsträgerinnen/Zukunftsträger der Kleinen Fächer, Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler mit ihren innovativen Forschungsideen unter­stützen und dabei die Forschungsrahmenbedingungen der Kleinen Fächer stärken.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Förderung im Rahmen der Bekanntmachung „Kleine Fächer – Große Potenziale“ erhalten jährlich bis zu zehn exzellente Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler aus den Kleinen Fächern die Möglichkeit, sich für den Zeitraum von drei Jahren an einer Universität oder Forschungseinrichtung in Deutschland mit selbstgewählten, neuen innovativen und gegebenenfalls interdisziplinären Forschungsfragen zu beschäftigen.

Frühzeitige Kooperationen und Vernetzungen mit anderen nationalen wie auch internationalen Forschungseinrichtungen und erfahrenen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern sind dabei explizit erwünscht. Damit werden sowohl der Aufbau weiterer eigener Kompetenzen (auch im Bereich Digitalisierung), die intensive Vernetzung mit der Wissenschaftsgemeinschaft sowie Synergieeffekte durch die gemeinsame Nutzung vorhandener (auch digitaler) Ressourcen geschaffen, und so neue Potenziale für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer in Deutschland erzeugt.

Die Ergebnisse sind in Deutschland und/oder weiteren Mitgliedstaaten des EWR und der Schweiz zu verwerten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie stellt keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, soweit es sich bei dem zu fördernden Vorhaben um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [2014/C 198/01]).

Die Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten nach dieser Richtlinie ist im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) erfüllt sind.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben (Einzelvorhaben) an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die relevante Fragestellungen der geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer gegebenenfalls in einem interdisziplinären Rahmen adressieren, zur weiteren Qualifizierung sowie Förderung der wissenschaftlichen Selbständigkeit der Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler geeignet sind, Kooperationen und Vernetzungen fördern und das jeweilige Fach stärken.

Die Projekte sollen Forschungsthemen der sogenannten kleinen und mittleren geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer adressieren, somit sind ausschließlich Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler der folgenden Kleinen Fächer antragsberechtigt:

Alte Kulturen und Sprachen: Ägyptologie – Altamerikanistik – Altorientalistik – Byzantinistik – Indogermanistik – Keltologie – Koptologie – Mittellatein – Papyrologie – Semitistik

Angewandte Kunstwissenschaften/Denkmalpflege: Bauforschung/Baugeschichte – Denkmalpflege – Restaurierungswissenschaft – Textilgestaltung

Archäologien: Christliche Archäologie – Mittelalterarchäologie – Provinzialrömische Archäologie – Vorderasiatische Archäologie

Geschichtswissenschaften: Außereuropäische Geschichte – Historische Hilfswissenschaften – Technikgeschichte – Wissenschaftsgeschichte

Medienwissenschaften: Bibliothekswissenschaft – Buchwissenschaft – Filmwissenschaft – Informationswissenschaft – Journalistik

Philosophie: Logik und Wissenschaftstheorie

Regionale Kunstgeschichte: Indische Kunstgeschichte – Islamische Kunstgeschichte – Ostasiatische Kunstgeschichte

Regionalwissenschaften: Kanadistik – Kaukasiologie – Niederlande-Studien – Ostasienwissenschaft – Osteuropa­studien – Südasienstudien – Südostasienwissenschaften – Südosteuropastudien

Religionswissenschaften: Christlicher Orient – Islamwissenschaft – Judaistik – Religionswissenschaft

Sozial- und Kulturwissenschaften: Europäische Ethnologie/Volkskunde – Gerontologie – Sexualwissenschaft

Sprach- und Literaturwissenschaften (außereuropäisch): Afrikanistik – Arabistik – Austronesistik – Indologie – Iranistik – Japanologie – Koreanistik – Lateinamerikanistik – Mongolistik – Sinologie – Thaiistik – Tibetologie – Turkologie – Vietnamistik

Sprach- und Literaturwissenschaften (europäisch): Albanologie – Baltistik – Dänisch – Finnougristik-Uralistik – Frisistik – Jiddistik – Lusitanistik – Neogräzistik – Niederlandistik – Rumänistik – Skandinavistik/Nordistik – Sorabistik

Sprachwissenschaften (auch angewandte): Allgemeine Sprachwissenschaft – Gebärdensprache – Klinische Linguistik – Neurolinguistik – Phonetik – Sprachlehrforschung – Sprechwissenschaft – Translatologie

Theater- und Tanzwissenschaft: Tanzwissenschaft – Theaterwissenschaft

Die Förderung ermöglicht die Durchführung eines selbst gewählten Forschungsvorhabens an einer deutschen Universität oder außeruniversitären Forschungseinrichtung. Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler entscheiden frei, wo ihnen in Deutschland die besten Rahmenbedingungen für ihre Arbeit geboten werden. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 werden jeweils bis zu zehn Forschungsvorhaben von Nachwuchswissenschaftlern und Nachwuchswissenschaftlerinnen zur Förderung ausgewählt. Die Förderung beträgt pro Vorhaben bis zu 100 000 € jährlich (somit maximal 300 000 € für drei Jahre).

Erwartet wird eine nachhaltige Nutzung der wissenschaftlichen Ergebnisse, die für die Wissenschaftscommunity und die breite Öffentlichkeit sichtbar und zugänglich gemacht werden sollten. Neben Publikationen umfasst dies auch geeignete Maßnahmen zum Wissenstransfer wie Seminare, Konferenzen und Kolloquien. Zur Sicherstellung einer späteren wissenschaftlichen Nutzung der Forschungsergebnisse ist ein frühzeitiger nationaler und internationaler Austausch auch transdisziplinär explizit gewünscht.

Nicht gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die keine innovativen Ansätze erkennen lassen, reine Machbarkeitsstudien oder Literaturüberblicke sowie Ansätze, die nicht über den aktuellen Forschungsstand hinausgehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Die Förderung ist personengebunden an die Nachwuchswissenschaftlerin/den Nachwuchswissenschaftler gekoppelt. Der Antrag ist daher von der Nachwuchswissenschaftlerin/dem Nachwuchswissenschaftler über die ausgewählte Universität oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung einzureichen.

Die Zielgruppe sind exzellente Nachwuchsforscherinnen/Nachwuchsforscher (in der Regel bis zu fünf Jahre nach der Promotion) in einem der oben genannten geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer. Idealerweise haben die Nachwuchsforscherinnen/Nachwuchsforscher kurz nach ihrer Promotion bereits erste eigene Forschungserfahrungen gesammelt. Sie zeichnen sich unter anderem durch erste Erfahrung mit selbständiger Forschung, Teamfähigkeit und gegebenenfalls Erfahrung mit interdisziplinären Kooperationen aus.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zur Einreichung einer Projektskizze sind die aufnehmenden Einrichtungen im Einvernehmen mit den Nachwuchswissenschaftlerninnen/Nachwuchswissenschaftlern (Förderinteressenten) berechtigt. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen ihre Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit durch eine sehr gute Promotion nachgewiesen haben.

Das Datum der Promotionsprüfung sollte beim Einreichen der Skizze in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Idealerweise ist nach der Promotion erste eigenständige Forschungserfahrung vorhanden. Ein dauerhafter Wechsel zur ausgewählten Universität/Forschungsinstitution auch über das Forschungsvorhaben hinaus wird ausdrücklich begrüßt.

Die Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler müssen neben der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1) mit einem Motiva­tionsschreiben die persönlichen Beweggründe für die Teilnahme an der Fördermaßnahme unter Berücksichtigung der bisherigen wissenschaftlichen Erfahrungen gemäß Lebenslauf und die angestrebten (Karriere-)Ziele während und nach Durchführung des Vorhabens aufzeigen. Außerdem sollen die Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler in ihren Motiva­tionsschreiben darstellen, wie sie durch das Forschungsvorhaben das jeweilige Kleine Fach stärken wollen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die aufnehmende Universität oder Forschungseinrichtung der Nachwuchswissenschaftlerin/des Nachwuchswissenschaftlers die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Arbeitsplätze (Grundausstattung sowie sonstige Infrastruktur) zur Verfügung stellt und die Durchführung des Forschungsvorhabens in allen projektbezogenen Belangen unterstützt.

Die Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler sollen in die vorhandenen Universitäts- bzw. Institutsstrukturen einbezogen werden, jedoch wissenschaftlich unabhängig sein.

Die an Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen (beispielsweise unter http://www.nks-swg.de/ ). Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.

Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Förderung wird je nach projektspezifischem Bedarf in Höhe von bis zu 100 000 € pro Jahr für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt.

Es ist beabsichtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jährlich bis zu zehn Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler zu fördern.

Bemessungsgrundlage für Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Grundsätzlich sind folgende Positionen zuwendungsfähig:

  • Personalkosten bzw. -ausgaben sind nur für die Personen zuwendungsfähig, die nicht bereits fest im Stellenplan der antragstellenden Institution ausgewiesen sind. Je nach projektspezifischem Bedarf und technischem Aufwand können berücksichtigt werden:
    • eine Stelle Entgeltgruppe 13/14 TVöD/TV-L (PostDoc),
    • nach Bedarf eine Stelle Entgeltgruppe 8/9 TVöD/TV-L (HiWi),
  • Geräte und die nötige Ausstattung sollen grundsätzlich von der aufnehmenden Institution gestellt werden (dies ist in einem Schreiben zu bestätigen). Spezifische Investitionen können nur im begründeten Einzelfall beantragt werden.
  • Übrige projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten wie Verbrauchsmaterialien können je nach technischem Aufwand beantragt werden.
  • Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen, Fortbildungen sowie Mittel zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse

Bei Forschungsvorhaben an Universitäten wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bei Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten muss bei der Bemessung der jeweiligen Förderquote die AGVO eingehalten werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Fachliche Ansprechpartnerinnen sind:

Alla Nevshupa
Telefon: 02 28/38 21-15 48
E-Mail: alla.nevshupa@dlr.de

Dr. Kerstin Lutteropp
Telefon: 02 28/38 21-16 42
E-Mail: Kerstin.Lutteropp@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist offen und kompetitiv. Es ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Vorlage der Projektskizzen ist in drei Ausschreibungsrunden vorgesehen. Beurteilungsfähige Projektskizzen sind bei dem beauftragten Projektträger in deutscher Sprache bis zu folgenden Stichtagen einzureichen:

  • 15. September 2016
  • 15. September 2017
  • 15. September 2018

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger spätestens bis zu oben genannten Stichtagen zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf? reflink=neuesFormular&massnahme=GSW&bereich=KLEINE_FAECHER&typ=SKI vorzulegen.

Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Stichtagen eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Portal sind Basisdaten zum Antrag (inklusive eines groben Finanzplans) sowie zu der antragstellenden Universität oder Forschungseinrichtung anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der Online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist dem Projektträger von der antragstellenden Universität oder Forschungseinrichtung zusätzlich zur Online-Version fristgerecht zu oben genannten Vorlagefristen unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.

Die Projektskizze darf maximal fünf Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12) und soll folgender Gliederung (1 bis 5) folgen (Anlagen gemäß 6 sind nicht Bestandteil der Projektskizze und separat beizufügen):

  1. Beschreibung der Gesamtziele des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wissensbasis, auf die Bezug genommen wird
  2. Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie
  3. Design und Methodik des Forschungsvorhabens
  4. Zusammenarbeit mit externen Forschungs- und Praxispartnern
  5. Erwartetes Ergebnis (wissenschaftliche Innovation, Erhöhung der Sichtbarkeit der Kleinen Fächer, gesellschaftliche Relevanz und wissenschaftliche Transferleistung)
  6. Anlagen:
    1. Erklärung der aufnehmenden Forschungseinrichtung/Universität (Der/Dem Unterzeichnenden soll dafür die notwendige Befugnis vorliegen und alle notwendigen internen Abstimmungen sollen vor der Unterzeichnung erfolgen);
    2. kurzer persönlicher Lebenslauf und wissenschaftlicher Werdegang (ab Schulabschluss);
    3. Angaben zum derzeitigen Arbeitsverhältnis, Nachweis der Promotion;
    4. persönliches Motivationsschreiben (eine Seite);
    5. Liste wichtigster Publikationen, gegebenenfalls Patente etc.

Unabhängig von der Seitenbegrenzung ist der Projektskizze gesondert ein Deckblatt voranzustellen. Aus dem Deckblatt soll die antragstellende Universität oder Forschungseinrichtung, der (vorläufige) Titel des Vorhabens, die beantragte Laufzeit und die beantragte Fördersumme (Schätzung) hervorgehen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität und Originalität
  • Beitrag zur Stärkung der Kleinen Fächer bzw. fachlicher Bezug zur Bekanntmachung
  • Qualifikation des Förderinteressenten
  • Realisierbarkeit im Förderzeitraum
  • Verwertungsperspektiven bzw. Sichtbarkeitserhöhung, gesellschaftliche Relevanz sowie Anschlussfähigkeit

Die eingereichten Vorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die antragstellende Universität oder Forschungseinrichtung der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Der Antrag mit ausführlicher Vorhabenbeschreibung ist dem Projektträger schriftlich oder elektronisch über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf? reflink=neuesFormular&massnahme=GSW&bereich=KLEINE_FAECHER&typ=SKI vorzulegen.

Aus der Vorlage einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung abgeleitet werden.

Die ausführliche Vorhabenbeschreibung soll maximal 20 Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12) und folgender Gliederung (1 bis 6) folgen:

  1. Ziele: Gesamtziel des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie bzw. Darstellung der Ansätze, wie die Kleinen Fächer durch das Vorhaben gestärkt werden sollen; Darstellung des erheblichen Bundesinteresses an der Förderung des geplanten Forschungsvorhabens; wissenschaftliche Arbeitsziele des Vorhabens; angestrebte Innovationen
  2. Forschungsstand: Berücksichtigung der Wissensbasis, auf die Bezug genommen wird (Problembeschreibung und Ausgangssituation); Vorarbeiten der Antragstellenden (bisherige Arbeiten des Förderinteressenten mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens); Neuheit und Attraktivität des Forschungsansatzes
  3. Ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Arbeitsplans: Design und Methodik des Forschungsvorhabens einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungs­ansätze, Definition erfolgskritischer Meilensteine; vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  4. Zusammenarbeit mit externen Forschungs- und Praxispartnern
  5. Ergebnisse und Verwertungsplan: Erwartetes Ergebnis; angestrebte Ergebnisverwertung bzw. Sichtbarkeitserhöhung und gesellschaftliche Relevanz (Lehrformate; öffentlichkeitswirksame Präsentation des Vorhabens, z. B. durch Publikationen, Konferenzen, Video-Blogs, Datenbanken, Ausstellungen); nationale und internationale wissenschaftliche Anschlussfähigkeit
  6. Begründete und detaillierte Zeit- und Finanzplanung (inklusive Balkenplan; Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/ Drittmitteln)

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 21. Juni 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Sabine Eilers