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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich energetische Nutzung von Biomasse und biotechnologische Energiegewinnung zwischen Europa und Indien im Rahmen des europäisch-indischen Netzwerks INNO INDIGO. Bundesanzeiger vom 08.07.2016

Vom 01.07.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Indien ist Ziel der internationalen Wissenschaftspolitik der Mehrheit der europäischen Länder und der Europäischen Union (EU). Vor diesem Hintergrund wurde das europäisch-indische Konsortium INNO INDIGO (Innovation-driven Initiative for the Development and Integration of Indian and European Research) gebildet, das Forschungskooperationen zwischen europäischen Staaten und Indien intensivieren soll. INNO INDIGO bündelt die innerhalb Europas existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit und trägt damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums (EFR) und seiner international ausgerichteten Dimension bei. Anträge können im Rahmen von INNO INDIGO von den in der Folge genannten Ministerien und Förderorganisationen gefördert werden:

  • Belgien – Fonds de la Recherche Scientifique (FNRS)
  • Deutschland – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Estland – Estonian Research Council (ETAG)
  • Finnland – Academy of Finland (AKA)
  • Indien – Department of Biotechnology (DBT)
  • Indien – Department of Science and Technology (DST)
  • Lettland – State Education Development Agency (VIAA)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Das Programm unterstützt insbesondere die internationale Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Indien und Europa im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von weiterführenden Antragstellungen beim BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder der EU dienen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Bei­hilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungs­verordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Vorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel, eine langfristige Zusammenarbeit der jeweiligen beteiligten Projektpartner zu etablieren. Diese Maßnahme fördert eine begrenzte Anzahl kooperativer Forschungsprojekte, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Schwerpunktthemen erwartet wird und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.

Der thematische Schwerpunkt der Fördermaßnahme ist „energetische Nutzung von Biomasse und biotechnologische Energiegewinnung“ mit den folgenden Unterthemen

  1. Biogene Kraftstoffe,
  2. Energiegewinnung aus organischen Abfällen/Biotechnologische Verfahren zur Energiegewinnung aus Abfällen.

Eine detaillierte Beschreibung der Unterthemen finden Sie auch unter
https://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/s&t_call_2016 .

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung.

Alle Partner müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jede Projektskizze muss mindestens von drei förderfähigen Institutionen aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern eingereicht werden. Mindestens eine dieser Institutionen muss aus Indien kommen.

Auf europäischer und auf indischer Seite ist je ein Koordinator zu benennen. Diese repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Organisationsprozesse verantwortlich, beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling und den Umgang mit geistigem Eigentum.

Die elektronische Einreichung der Projektskizze ist Aufgabe eines der beiden Koordinatoren, genannt „Principal Coordinator“. Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den DLR2-Projektträger.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen, können an den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form einer Verpflichtungserklärung („Letter of Commitment“) zu belegen. Dabei ist zu beachten, dass der Koordinator und die Mehrheit der Konsortialpartner entsprechend der Förderrichtlinien der an dieser Bekanntmachung beteiligten Förderorganisationen förderfähig sein müssen.

Zusatz für Verbundprojekte:

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel mit maximal 150 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bis zu 36 Personenmonate bezuschusst.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten.
    Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die Reisekosten vom Abreiseort bis zum Ort des Projektpartners werden grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Deutsche Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler, die ins Ausland reisen, erhalten Reisekosten (Economy Class/Bahnfahrt zweiter Klasse) erstattet. Anfallende Gebühren für Visa nach Indien werden ebenfalls übernommen. Das länderspezifische Tagegeld wird für den Austausch innerhalb Europas grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen
    (Übersicht länderspezifisch Tagegeldsätze http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls ). Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Indien bzw. von indischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Deutschland werden vom gastgebenden Land übernommen. Für Indien liegen die Tagessätze bei bis zu 5 000 INR für ein Hotel und 2 500 INR Tagegeld. Das Tagegeld reduziert sich auf 1 000 INR, falls alle Mahlzeiten gestellt werden. Die Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Indien sind in dem Finanzplan des indischen Partners anzugeben.
    Für die Förderung von Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Von deutscher Seite erhalten indische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die folgenden Tagegelder:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. Die Aufenthalte indischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland sind in dem Finanzplan des deutschen Partners anzugeben.
  4. Workshops:
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Buchstabe c) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“.

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG, HG oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE3-Vorhaben (NKBF98)“.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antrags­systems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner/innen sind:

Fachlicher Ansprechpartner:
Hans Westphal
Telefon: +49 2 28/38 21-14 73
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: hans.westphal@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:
Claudia Gruner
Telefon: +49 2 28/38 21-14 06
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: claudia.gruner@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines antragstellenden Projektkonsortiums vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite https://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/s&t_call_2016 verfügbar.

Das zentrale „Joint Call Secretariat“ von INNO INDIGO wird betreut durch:

Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)
Lucie Durocher
Telefon: +33 1 44 96 47 14
Telefax: +33 1 44 96 48 56
E-Mail: lucie.durocher@cnrs-dir.fr

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe werden von den antragstellenden Konsortien Projektskizzen gemeinschaftlich eingereicht. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.

Die Projektskizzen sind beim „Joint Call Secretariat“ von INNO INDIGO bis spätestens

12. Juli 2015

in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/IPP3_ST einzureichen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Für die elektronische Einreichung sollte jedes antragstellende Konsortium einen „Principal Coordinator“ bestimmen, der für die Einreichung verantwortlich ist.

Die für die Projektskizze benötigten Informationen können den „Guidelines for Applicants“ entnommen werden (erhältlich auf der Internetseite https://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/s&t_call_2016 ).

Der Umfang der Projektskizze sollte sechzehn Seiten (exklusive Anhänge) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
  2. fachlicher Rahmen des Vorhabens
    1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
    4. evtl. Beteiligung Dritter, z. B. KMU-Beteiligung
  3. Beschreibung der wissenschaftlichen Arbeiten
    1. Beschreibung der Arbeiten und der gewählten Methoden
    2. Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern
    3. Arbeitsplan inklusive Meilensteine
  4. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
    1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
    2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
    3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
  5. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
    1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
    2. erwarteter wirtschaftlicher und/oder gesellschaftlicher Mehrwert
    3. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in den Partnerländern
    4. geplante Kooperation in Folgeprojekten
    5. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  6. vorläufige Ausgaben-/Kostenschätzung pro Partner und Kalenderjahr mit Begründung für beantragte Mittel (hier wird eine Formatvorlage zur Verfügung gestellt)

Anlagen:

  1. Lebenslauf und Publikationen
  2. Gegebenenfalls Letter of Commitment für Partner aus Ländern, die nicht an der Bekanntmachung beteiligt sind

Die eingegangenen Projektskizzen werden von einem international besetzten Gutachtergremium anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
  3. Fachliche Kriterien
    1. fachliche Qualität, Originalität und Innovationsgehalt des Vorhabens
    2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
    3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
    4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  4. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
    1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
    2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
    3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
    4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich unter: https://indigoprojects.eu/funding/indigo-calls/s&t_call_2016 .

Als Bestätigung für die erfolgreiche Einreichung der Projektskizze wird eine automatisch generierte E-Mail von PT-Outline verschickt. Falls der „Principal Coordinator“ diese nicht erhält, soll er sich umgehend an das Call Sekretariat wenden, um die erfolgreiche und fristgerechte Einreichung der Projektskizze zu gewährleisten.

Das Joint Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der INNO INDIGO-Internetseite ( unter „call documents“) zu finden.

Projektskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich per E-Mail durch das „Joint Call Secretariat“ mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 1. Juli 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
C. Jörgens

1Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014
2DLR = Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
FuE = Forschung und Entwicklung