
der Richtlinie im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinien zum Förderprogramm "Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung, Region Mittelost- und Südosteuropa" (MOEL-SOEL-Bekanntmachung). Bundesanzeiger vom 02.08.2016
Vom 8. Juli 2016
Die Zusammenarbeit in Bildung und Forschung mit den mittelosteuropäischen sowie den südosteuropäischen Ländern steht im Zeichen des Ausbaus des Europäischen Bildungs- und Forschungsraums, der Innovationsunion sowie der Erweiterung und des Zusammenwachsens der Europäischen Union (EU).
Vor diesem Hintergrund sind die Zielländer dieser Bekanntmachung
Mit den aktuellen Formaten der Zusammenarbeit soll die Internationalisierung und Europaorientierung deutscher Einrichtungen in Bildung und Forschung gestärkt und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden. Durch die Fokussierung auf Schwerpunktthemen gegenseitigen Interesses – insbesondere in den Themenbereichen der HightechStrategie der Bundesregierung (www.hightech-strategie.de) und in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 – soll die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene ausgebaut werden. In diesem Kontext leistet das BMBF1-Programm "Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung, Region Mittelost- und Südosteuropa" einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbf.de/foerderungen/) und zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum (EFR, https://www.bmbf.de/pub/Europaeischer_Forschungsraum.pdf).
Mit diesem BMBF-Programm werden Finanzmittel für Vorhaben bereitgestellt, um die Vorbereitung und Antragstellung von Projekten zu thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 sowie zu anderen forschungsrelevanten EU-Programmen zu fördern. Dies beinhaltet auch Projekte, durch die die Partnerländer unterstützt werden, EU-Strukturfondmittel für den Forschungsbereich einsetzen zu können, um so im europäischen und internationalen Forschungsraum kooperations- und wettbewerbsfähig zu werden. Um Technologietransfer und Innovation besonders zu fördern, wird eine internationale Verzahnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette angestrebt. Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)2, an den FuE3-Konsortien ist daher ausdrücklich erwünscht.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren,
Gegenstand der Förderung ist die Antragsvorbereitung von FuE-Projekten, die auf die Themenbereiche des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (http://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/) sowie auf andere relevante EU-Förderprogramme ausgerichtet sind.
Die Antragsvorbereitung der FuE-Projekte erfolgt in zwei Phasen:
Ziel der ersten Förderphase ist der Auf- oder Ausbau bi- oder multilateraler Projektpartnerschaften. Des Weiteren soll das Konsortium EU-Förderbekanntmachungen identifizieren, zu denen eine Antragstellung beabsichtigt wird.
Das Ziel der zweiten Förderphase ist die konkrete Ausarbeitung und Einreichung eines Projektantrags.
Zu den adressierten Themenbereichen in Horizont 2020 gehören unter anderem jene des Programmbereiches "Gesellschaftliche Herausforderungen" (http://www.horizont2020.de/einstieg-gesellschaftliche-herausforderungen.htm):
Förderfähig sind ebenfalls die Vorbereitung von Antragstellungen für grenzüberschreitend und projektförmig angelegte "Innovative Training Networks" (ITN) und "Research and Innovation Staff Exchanges" (RISE) im Rahmen von Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen.
Darüber hinaus können vorbereitende Maßnahmen mit Blick auf Antragstellungen zu einzelnen Förderlinien im Programmbereich "Führende Rolle der Industrie" gestellt werden. Hierzu gehören in der Förderlinie "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (Schlüsseltechnologien)" die Themen Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanotechnologie, Fortgeschrittene Werkstoffe, Biotechnologie und Fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung.
Bei vorbereitenden Maßnahmen, die auf Fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung ausgerichtet sind, sind die in Nummer 1.1 genannten Zielländer eingeschränkt auf Polen, die Tschechische Republik, Litauen und Estland. Diese Maßnahmen sollten darüber hinaus fokussieren auf den Bereich der Public Private Partnership (PPP) "Technologies for Factories of the Future (FoF)". Des Weiteren kann die Vorbereitung der geplanten Maßnahmen in Horizont 2020 zum Schließen der Innovationslücke in Europa gefördert werden. Konkret adressiert sind dabei Maßnahmen im Sinne des "widening-participation"-Ansatzes, um Kapazitäten für exzellente Forschung in weniger forschungs- und innovationsstarken Regionen zu entwickeln. Dies betrifft sowohl die infrastrukturelle und personelle Ausstattung, die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft als auch ein professionelles Forschungs- und Innovationsmanagement.
Darüber hinaus werden vorbereitende Maßnahmen für die Antragstellung in forschungs- und innovationsrelevanten Programmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (INTERREG) gefördert. Dabei sind insbesondere die Schnittstellen zwischen den Prioritäten nationaler und regionaler Strategien der intelligenten Spezialisierung, den Bedarfsfeldern der Hightech-Strategie der Bundesregierung und, sofern relevant, den Prioritäten der EU-Strategien für den Ostsee- (http://www.balticsea-region-strategy.eu/) und den Donauraum (http://www.danube-region.eu/) zu adressieren.
Maßnahmen zur Vorbereitung der Antragstellung in relevanten Prioritäten der Instrumente der Heranführungshilfe (IPA) () sind förderfähig, sofern sie dem Zuwendungszweck und den Zielländern der Bekanntmachung (vgl. Nummer 1.1) entsprechen und die Zusammenarbeit mit deutschen Antragstellern durch komplementäre Maßnahmen (z. B. in der IPA-Komponente "grenzüberschreitende Zusammenarbeit") ermöglichen.
Zuwendungsempfänger können in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU – und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.
Jedes Konsortium muss mindestens drei förderfähige Institutionen umfassen: Zusätzlich zum deutschen Antragsteller muss das Konsortium mindestens einen Partner aus den in Nummer 1.1 genannten Zielländern dieser Bekanntmachung sowie mindestens einen weiteren Partner aus einem weiteren der EU-28-Staaten oder einem an das Programm Horizont 2020 assoziierten Staat aufweisen (http://ec.europa.eu/research/horizon2020/index_en.cfm). Zusätzliche Partner aus den EU-28-Staaten sowie den assoziierten Staaten können einbezogen werden.
Antragsteller sollen sich mit den in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten europäischen Programmen vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.
Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 80 000 Euro für die Dauer von mindestens zwölf Monaten bis maximal 24 Monaten gefördert werden. Der Förderzeitraum besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Förderphasen von jeweils bis zu zwölf Monaten Dauer, die zusammen beantragt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der ersten Förderphase sowie positiver Bewertung der Erfolgsaussichten für die zweite Projektphase werden die für die zweite Förderphase bewilligten Gelder freigegeben.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de.
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:
Fachliche Ansprechpartner:
Dr. Hans-Peter Niller
Telefon: +49 2 28/38 21 14 68
Telefax: +49 2 28/38 21 14 90
E-Mail: Hans-Peter.Niller@dlr.de
Christian Schache
Telefon: +49 2 28/38 21 14 65
Telefax: +49 2 28/38 21 14 90
E-Mail: Christian.Schache@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerinnen:
Martina Lauterbach
Telefon: +49 2 28/38 21 17 34
Telefax: +49 2 28/38 21 14 90
E-Mail: Martina.Lauterbach@dlr.de
Derya Manda
Telefon: +49 2 28/38 21 18 96
Telefax: +49 2 28/38 21 14 90
E-Mail: Derya.Manda@dlr.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Das Förderverfahren ist zweistufig.
In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache in der bis zum 29. Dezember 2017 permanent geöffneten Bekanntmachung über das elektronische Skizzentool pt-outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/RA2014) einzureichen. Falls die Projektskizze in englischer Sprache erstellt wird, muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beigefügt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
Teil A Diese Felder sind fester Bestandteil der Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
A.I
Angaben für administrative Zwecke
A.II
Finanzübersicht
Teil B Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung
B.I
Titel
B.II
Kontaktdaten des Projektverantwortlichen
B.III
Kontaktdaten der weiteren Partner
B.IV
Inhaltliche Zusammenfassung der geplanten Aktivität
B.V
Definition der zu erreichenden Ziele der Maßnahme der ersten Förderphase (Aufbau bzw. Ausbau des Projektkonsortiums) sowie Darstellung der Exzellenz und Originalität des Vorhabens sowie – falls bereits möglich – Benennung infrage kommender europäischer Forschungsprogramme für die geplanten Folgeaktivitäten im Anschluss an die erste Förderphase
B.VI
Erfahrung im Forschungsmanagement bei der Koordination internationaler Projekte sowie eine kurze Übersicht über den aktuellen wissenschaftlichen Stand und geleistete Vorarbeiten zum Projektthema
B.VII
Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern in der Region
B.VIII
Aussagen zum Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern
B.IX
Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung
B.X
Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie gegebenenfalls Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit den bestehenden und möglichen Partnern
B.XI
Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert nach den beiden Förderphasen sowie den zulässigen Ausgabenarten (vgl. auch Nummer 5 Buchstabe a bis d)
B.XII
Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR
B.XIII
Vorschläge zur Evaluierung der eigenen Maßnahmen
B.XIV
Notwendigkeit der Zuwendung
B.XV
Meilensteinplanung (Gantt-Diagramm)
Die Projektbeschreibung (Teil B) kann als pdf-Dokument in pt-outline hochgeladen werden.
Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Bewertung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Projektbeschreibung sollte zehn Seiten nicht überschreiten.
Der deutsche Partner hat seinem Förderantrag mindestens eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit ("Letter of Intent") von einer ausländischen Einrichtung der in Nummer 1.1 genannten Zielländer beizufügen.
Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zum webbasierten Skizzeneinreichungstool pt-outline wenden Sie sich bitte an:
DLR Projektträger
Thorsten Krämer/Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 2 28/38 21 20 40
E-Mail: PT-Outline_IB@dlr.de
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des webbasierten Antragssystems „easy-online“ (Link wird im Falle einer positiven Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen. Vordrucke wie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block
abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend mindestens eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" beizufügen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung vom 3. November 2014 (BAnz AT 03.11.2015 B5).
Bonn, den 8. Juli 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. M. Hack
1Bundesministerium für Bildung und Forschung
2Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Quelle: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm und http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm.
3Forschung und Entwicklung