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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesinstituts für Berufsbildung von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms „JOBSTARTER plus – für die Zukunft ausbilden“. Bundesanzeiger vom 25.08.2016

Vom 19.08.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziele und Förderlinie des Programms JOBSTARTER plus in der 3. Förderrunde (Teil A)

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und aus Mitteln des Euro­päischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union die 3. Förderrunde des Programms „JOBSTARTER plus – für die Zukunft ausbilden“. JOBSTARTER plus unterstützt die Ziele der Allianz für Aus- und Weiterbildung und ist Teil der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung zur Stärkung der Bildungschancen und Erhöhung der Durchlässigkeit im Bildungssystem sowie Teil der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungs­abschluss“.

Das Programm JOBSTARTER plus fügt sich ein in eine kohärente ESF-Förderstrategie von Bund und Ländern im Bereich der Berufsbildung und wurde in einem umfangreichen Prozess mit anderen Förderprogrammen abgestimmt. Das Programm JOBSTARTER plus trägt durch die Förderung von Konzepten im Bereich der regionalen Strukturentwicklungen zu Fortschritten im Übergang Schule – Ausbildung bei. Es verbindet aktuelle berufsbildungspolitische Themen mit den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Entwicklungspotenzialen in der Wirtschaft und verfolgt eine wirtschaftsnahe Ausgestaltung der Ausbildungsstrukturförderung. Konzepte und Dienstleistungen der nach diesen Förderrichtlinien geförderten Projekte richten sich an Klein- und Kleinstunternehmen (gemäß Definition der Europäischen Kommission) sowie ausschließlich auf staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach den §§ 4 und 5 des Berufs­bildungsgesetzes bzw. den §§ 25 und 26 der Handwerksordnung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms JOBSTARTER plus aus dem ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr.: 2014DE055FOP002). Die Förderung nach diesen Förderrichtlinien wird der Interventionspriorität „Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv ESF-Verordnung zugeordnet.

Das Programm JOBSTARTER plus ist zur Umsetzung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Nichtdiskriminierung und der nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Das Programm trägt somit zur Zielerreichung der europäischen Strategie „Europa 2020“ bei.

Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 8.2) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziele und Förderlinie des Programms JOBSTARTER plus in der 3. Förderrunde (Teil A)

Die duale Berufsbildung Deutschlands ist aufgrund ihres Praxisbezugs und der regelmäßigen Erneuerung und Anpassung der Ausbildungsstrukturen und Ausbildungsberufe eine verlässliche Säule für Klein- und Kleinstunternehmen, den ­tiefgreifenden technologischen Veränderungen in allen Wirtschaftsbereichen sowie den Folgen des demografischen Wandels zu begegnen. Die sinkende Ausbildungsbetriebsquote, die rückläufige Zahl neu abgeschlossener Aus­bildungsverträge und die Versorgungs-, Besetzungs- und Passungsprobleme regionaler Ausbildungsstellenmärkte ­zeigen aber auch, dass der Unterstützungsbedarf der Klein- und Kleinstunternehmen bei der Bewältigung des Fachkräftemangels, bei der qualitativen Aufwertung und der Steigerung der Attraktivität ihres Ausbildungsangebots sowie beim Matchingprozess unvermindert hoch ist, um langfristig im Wettbewerb um qualifiziertes Personal zu bestehen. Ziel dieser Förderrichtlinien ist es, mittels regionaler Projekte Klein- und Kleinstunternehmen dahingehend zu beraten und zu unterstützen, dass sie erstmalig in eine eigene Ausbildung einsteigen oder ihr bestehendes Ausbildungs­engagement wiederaufnehmen, aufrechterhalten und ausbauen können.

Antragsteller können eine Zuwendung zur Umsetzung ihres Projektkonzepts beantragen, wenn dieses inhaltlich mit der nachfolgend genannten Förderlinie korrespondiert:

Förderlinie: Ausbildung in Klein- und Kleinstunternehmen stärken

Die betriebliche Ausbildungsbeteiligung ist rückläufig. Eine betriebsgrößenspezifische Betrachtung zeigt, dass diese Entwicklung insbesondere auf kleine Unternehmen mit bis zu 49 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und Kleinstunternehmen mit bis zu neun sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zurückzuführen ist. Insgesamt ist die Zahl der Ausbildungsbetriebe bei den Kleinstunternehmen seit 2007 um fast ein Viertel zurückgegangen. Diese rückläufige Ausbildungsbeteiligung hat je nach Region und Branche unterschiedliche Gründe, und daher sind maßgeschneiderte Angebote und Maßnahmen erforderlich.

Gefördert werden können Projekte, die mit Aktivitäten des Externen Ausbildungsmanagements (EXAM) zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von Klein- und Kleinstunternehmen in bestimmten Regionen und/oder Branchen beitragen. Die regionalen Projektansätze basieren daher auf einer engen Kooperation mit der lokalen Wirtschaft sowie weiteren relevanten Akteuren der Berufsbildung vor Ort.

Die Unternehmen sollen bei der Bereitstellung und Besetzung von Ausbildungsangeboten unterstützt werden. Die Unterstützungsleistungen umfassen die Einrichtung von Ausbildungsplätzen, die Bewerbung des Ausbildungsangebots und Platzierung am regionalen Ausbildungsstellenmarkt und bei der Ausbildungsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber – auch mit Hilfe der Berufsberatung der BA – bis hin zur Unterstützung bei der Umsetzung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung.

EXAM kann folgende Dienstleistungen umfassen:

  • Beratung noch nicht ausbildender Klein- und Kleinstunternehmen
  • Beratung in Bezug auf Neuerungen und Innovationen in Ausbildungsberufen
  • Unterstützung bei administrativen und rechtlichen Fragestellungen
  • Unterstützung bei der Suche nach Auszubildenden in Kooperation mit den regional zuständigen Agenturen für Arbeit
  • Unterstützung bei der Anbahnung von Praktika und Einstiegsqualifizierungen (EQ) mit dem Ziel der Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis
  • Unterstützung bei der Koordination von Verbundausbildung
  • Fachliche Unterstützung erstmalig oder nach längerer Zeit wieder ausbildender Unternehmen bei der Durchführung der Ausbildung im ersten Jahr des Ausbildungsverhältnisses; danach gegebenenfalls Vermittlung einer weitergehenden Unterstützung und Beratung im Ausbildungsprozess durch Ehrenamtsinitiativen im Bereich der beruflichen ­Bildung
  • Bewerbung der Attraktivität der Ausbildung in Klein- und Kleinstunternehmen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung der Förderlinie mit einer innovativen Strategie, die Klein- und Kleinstunternehmen durch geeignete Maßnahmen darin unterstützt, ihre Ausbildungsaktivitäten zu erhalten und/oder aus­zubauen. Bei der Beantragung und Umsetzung eines Projekts sind in jedem Fall das Spektrum bereits bestehender vergleichbarer Aktivitäten in der Region zu berücksichtigen und die adäquate Einbindung geeigneter Institutionen und relevanter Partner sicherzustellen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

3.2 Das Projekt muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fachliche/inhaltliche Voraussetzungen

4.1.1 Im Antrag ist zu erläutern, wie sich das geplante Projekt in die Strategie und die Aktivitäten des jeweiligen Landes im Bereich der dualen Berufsausbildung einfügt.

Darüber hinaus ist vom Antragsteller zu prüfen, ob in der jeweiligen Zielregion bereits Initiativen, Projekte oder vergleichbare Maßnahmen mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien verfolgen; dies umfasst auch regionale Angebote im Rahmen der Assistierten Ausbildung und der ausbildungsbegleitenden Hilfen. In diesem Fall muss der Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Initiativen, Projekten oder vergleichbaren Maßnahmen einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen und durch eine entsprechende Bestätigung der durchführenden Institution zu belegen.

Zielregionen im Programm JOBSTARTER plus beziehen sich in der Regel auf Gebietskörperschaften, wie zum Beispiel Landkreise oder große kreisfreie Städte, auf Arbeitsagentur- oder Kammerbezirke. Eine davon abweichende Zielregion ist im Antrag zu begründen. Im Antrag muss die Zielregion festgelegt und der Bezug zwischen gewählter Zielregion und Projektansatz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.

4.1.2 Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien verfolgen, beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot). Diese Förderrunde wird aus Mitteln des ESF ­kofinanziert. Ein Einbringen von weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mitteln in ein Projekt wird für diese Förderrichtlinien ausgeschlossen (Doppelförderungsverbot).

4.1.3 ESF-Querschnittsziele

Das Programm JOBSTARTER plus verfolgt aktiv die Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und der einschlägigen ESF-Regelungen (vgl. Nummer 6.4, Querschnittsziele) durch die Förderung der Gleichstellung in der beruflichen Bildung. Der Antragsteller verpflichtet sich, den Gender Mainstreaming-Ansatz bei der Projektdurchführung zu berücksichtigen. Hilfreiche Informationen zu dieser Thematik gibt es unter http://www.esf-gleichstellung.de/16.html .

Über das Querschnittsziel der Gleichberechtigung der Geschlechter hinaus sind auch die Querschnittsziele Nicht­diskriminierung und Nachhaltige Entwicklung und die damit zusammenhängenden Grundsätze durchgängig in Projektkonzeption und -umsetzung zu beachten. Im Antrag sind dazu geeignete Angaben zu machen.

4.1.4 Neben der Korrespondenz mit der in Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinien genannten Förderlinie sind weitere Voraussetzungen für eine Förderung die Zusätzlichkeit des beantragten Projekts oder – unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten – eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.1.5 Im Antrag ist zu erläutern, wie ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts angebotenen und nachgefragten Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen.

4.1.6 Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion angesiedelt sein.

4.2 Wirtschaftliche/finanzielle Voraussetzungen

4.2.1 Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der VOL/A oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen. Der Antragsteller muss die Gesamtfinanzierung des Projekts im Bewilligungszeitraum sicherstellen.

4.2.2 Die Ausgaben für die Umsetzung des Projekts müssen eindeutig von sonstigen beim jeweiligen Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein. Hierzu zählt auch die Einrichtung eines eigenen Kontos bei einem Kreditinstitut, über das ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit diesem Projekt stehen, abgewickelt werden dürfen. Von der Einrichtung eines separaten Kontos kann nur abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch geeignete Instrumente im beim Antragsteller verwendeten Buchführungsprogramm nachvollziehbar und schlüssig die Mittelverwendung im Rahmen von JOBSTARTER plus belegt werden kann.

4.2.3 Antragsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvoll­streckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung nach diesen Förderrichtlinien ­ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsberechtigte, die eine Vermögensauskunft nach den Vorschriften der Zivil­prozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

5 Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Im Wege der Projektförderung kann eine nicht rückzahlbare Zuwendung für eine Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt werden.

Als Laufzeitbeginn von Projekten im Rahmen dieser Förderrichtlinien und damit Beginn des Bewilligungszeitraums kann im Antrag der 1. März 2017, der 1. April 2017 oder der 1. Mai 2017 angegeben werden. Die Bewilligungsbehörde (vgl. Nummer 8.2) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor.

5.2 Gefördert werden folgende Ausgabenpositionen, soweit sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind: Personalausgaben und Ausgaben für projektbezogene Reisen des Projektpersonals. Für diese förderfähigen Ausgaben kann auf Antrag eine anteilige Zuwendung von bis zu 100 %, maximal jedoch 500 000 € in Bezug auf 36 Monate, als Projektförderung gewährt werden.

Es sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ zu beachten (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 ).

Im Antrag sind zusätzlich zu den Reisen des Projektpersonals innerhalb der Zielregion folgende förderfähigen Aus­gaben für Reisen zu überregionalen und regionalen Veranstaltungen der Programmstelle JOBSTARTER und der ­JOBSTARTER-Regionalbüros zu beantragen: Je Haushaltsjahr eine regionale JOBSTARTER plus-Veranstaltung mit zwei Personen und 150 € pro Person, in den Haushaltsjahren 2017, 2018 und 2019 jeweils eine überregionale JOBSTARTER plus-Fachveranstaltung mit zwei Personen und 350 € pro Person, sowie eine einmalige Fachveranstaltung mit einer Person und 350 € im Haushaltsjahr 2017 (insgesamt 3 650 €).

Im Rahmen der Antragstellung und einer möglicherweise späteren Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) analog anzuwenden. Dabei wird aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätzlich die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 4 BRKG empfohlen. Für die Abrechnung von projektbezogenen Reisen, die vom Projektpersonal davon abweichend mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, beträgt die zuwendungsfähige Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 €. Nicht zuwendungsfähig sind Reisen mit Kraftfahrzeugen, die dem Projektpersonal von seinem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden (z. B. Leasing-, Dienst- oder Firmenwagen, car sharing). Die Anzahl der geplanten Reisen, eine ungefähre Angabe der Entfernung bzw. der damit korrespondierenden Ausgaben sind im Antrag aufzuführen.

Nicht gefördert werden die für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben für Mieten, Rechner und Software, Büroausstattung, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Gegenstände, Ausgaben für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Internetpräsenz, Printerzeugnisse und Messebeteiligungen. Diese nicht förderfähigen Ausgaben sind durch den Antragsteller als angemessene Eigenbeteiligung einzubringen (siehe Nummer 4.2.1).

Alle für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben, sowohl die förderfähigen als auch die oben benannten nicht förderfähigen, sind im Antrag auszuweisen; d. h. die gesamten Ausgaben des Projekts sind darzustellen.

In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht geförderten, sondern vom Zuwendungsempfänger oder Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der VOL/A oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben darzustellen.

5.3 Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

  1. Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen,
  2. das im Projekt eingesetzte Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis,
  3. Personal, das für die zu erledigenden Aufgaben hinreichend qualifiziert ist.

Sofern zutreffend, sind bei den Finanzierungsplanansätzen das Besserstellungsverbot des Bundes in der Projektförderung und die Obergrenzen für Personalausgaben des BMBF zu berücksichtigen (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 ). Im Fall der Bewilligung sind die zum Datum des Zuwendungsbescheides gültigen Obergrenzen maßgebend.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) Bestandteil eines Zuwendungsbescheides. Alle Nebenbestimmungen stehen unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 zum Herunterladen zur Verfügung.

Darüber hinaus finden die einschlägigen ESF-Bestimmungen (siehe Nummer 1.2) Anwendung. Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland unter http://www.esf.de .

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde (Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB) und mit dem zuständigen JOBSTARTER-Regionalbüro verpflichtet.

6.3 Projektmonitoring/externe Programmevaluation

Die Bewilligungsbehörde (Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB) wird ein Monitoringsystem einrichten, um den Stand der Projektumsetzung und die Erfolge der Projekte laufend darstellen zu können. Im Rahmen des Monitorings werden auch die ESF-spezifischen Output- und Ergebnisindikatoren erhoben. Die Zuwendungsempfänger erklären sich bereit, an diesem Monitoring sowie an der externen Evaluation des Programms JOBSTARTER plus mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist. Entsprechende Auflagen finden sich im Zuwendungsbescheid.

6.4 Spezifische Zuwendungsbestimmungen für die Kofinanzierung durch den ESF

Querschnittsziele: Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Die Anforderungen zu den Querschnittszielen sind in Nummer 4.1.3 näher beschrieben. Mit Blick auf die Querschnittsziele „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen“ trägt das Programm zu Verbesserungen im Bereich der ­beruflichen Bildung bei, indem es die Zugangschancen junger Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund zur dualen Ausbildung erhöht. Das schließt die Vermittlung von Gender Mainstreaming-Grundsätzen und Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung an regionale Netzwerkpartner und Ausbildungsbetriebe mit ein. Zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung tragen Projekte bei, deren Konzept das Thema betriebliche Ausbildung mit Fragen der Energie- und Umweltkompetenz kleiner und mittlerer Unternehmen verbindet, wenn daran ein betrieblicher Bedarf besteht. Das Programm unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa 2020-Strategie.

Prüfung: Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes ­prüfberechtigt.

Belegaufbewahrung: Abweichend von Nummer 6.5 ANBest-P sind die dort genannten Belege und Verträge (Antrag, Zusage, Rechnungen usw.) vorhabenbezogen aufgrund der Prüfungsrechte der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 140 Absatz 1 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 140 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Der Aufbewahrungsort der Belege ist der Bewilligungsbehörde für Prüfzwecke mitzuteilen.

Mitwirkung/Datenspeicherung: Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabenbelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem „ZUWES“ eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES (der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht). Auf das Einscannen von Personalausgabenbelegen kann verzichtet werden; diese ­werden weiterhin ausschließlich im Original eingesehen.

Datenerfassung/ESF-Evaluation: Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an der Erhebung der gemeinsamen ­Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weiterer ­programmrelevanter Daten mitzuwirken (siehe Nummer 6.3). Dazu erheben sie Daten bei den mit dem Projekt kooperierenden Unternehmen, deren Auszubildende und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die mit dem Projekt kooperierenden Unternehmen und deren Auszubildende werden durch den Zuwendungsempfänger über die Not­wendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert; der Zuwendungsempfänger holt darüber die entsprechenden Bestätigungen und Einverständniserklärungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

Liste der Vorhaben: Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  • Bezeichnung des Vorhabens
  • Zusammenfassung des Vorhabens
  • Datum des Beginns des Vorhabens
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  • Land
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

Kommunikation: Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

7 Antragsverfahren

7.1 Einreichung der Antragsunterlagen

Förmliche Förderanträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Programmstelle JOBSTARTER
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)

oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)

einzureichen.

7.2 Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Antragsfrist

Ein Projektantrag muss obligatorisch in folgender Form eingereicht werden:

  • easy-Online-Antrag (AZA) für das Programm JOBSTARTER plus in deutscher Sprache zur Beantragung der Zuwendung unter https://foerderportal.bund.de/easyonline
  • JOBSTARTER plus-Projektkonzept für die Förderlinie (siehe Nummer 1.3) in deutscher Sprache, Schriftart Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5. Die vorgegebene Vorlage für das Projektkonzept ist zu verwenden. Die Worddatei ist unter www.jobstarter.de/antragsunterlagen abrufbar.

Der easy-Online-Antrag (AZA) ist postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original zusammen mit dem oben genannten JOBSTARTER plus-Projektkonzept und den darin aufgeführten Anlagen bis zum 20. Oktober 2016 in zweifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen; maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels des BIBB.
Das für die Projektregion zuständige JOBSTARTER-Regionalbüro steht im Vorfeld der Antragstellung für Informationen und Beratung zur Verfügung. Die Übersicht der Regionalbüros kann unter http://www.jobstarter.de/ abgerufen werden.

8 Bewertung/Bewilligung

8.1 Bei der Bewertung der eingereichten Unterlagen finden folgende Aspekte Berücksichtigung:

Formale Prüfung:

Eingehende Anträge werden zunächst formal im Hinblick auf die Erfüllung der in den Nummern 3 und 7 dieser Förderrichtlinien genannten Anforderungen geprüft.

  • Antragsberechtigung gemäß Nummer 3.1 dieser Förderrichtlinien
  • Korrekte Einreichung und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß Nummer 7 dieser Förderrichtlinien

Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.

Fachliche Prüfung:

  • Nachweis der Erfahrungen zu den Themen der Förderlinie
  • Fachliche Eignung des Antragstellers zur Durchführung des Projekts
  • Eigenständige Durchführung des Projekts durch den Antragsteller gemäß Nummer 3.2 dieser Förderrichtlinien
  • Projektbegründung und Projektkonzept in Bezug auf die Förderlinie
    • Bedarfsanalyse
    • Definition der Projektziele
    • Umsetzungsstrategie (Beschreibung der Arbeitspakete zur Umsetzung der Projektziele)
    • Einbindung in relevante Netzwerkstrukturen
      • Aussagekräftige Nachweise (Letter of Intent, LOI) der für die Umsetzung der Förderlinie notwendigen Partner, in denen der aktive Beitrag des jeweiligen Netzwerkpartners benannt ist.
      • Wirtschaftsnahe Ausgestaltung
      • Berücksichtigung der ESF-Querschnittsziele
    • Verstetigung und Transfer
    • Projektgesamtplanung einschließlich Finanzierung

Die Bewertung erfolgt nach folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien:

  • Plausibilität
  • Qualität und Machbarkeit
  • Zusätzlichkeit
  • Schlüssigkeit
  • Nachvollziehbarkeit

Anträge, die diese Anforderungen und Fördervoraussetzungen nicht hinreichend erfüllen, können nicht berücksichtigt werden.

Die Begutachtung der Anträge erfolgt im Kontext der Förderpolitik des Landes, bestehender Förderungen in den Regionen, der Bedarfslage der ausgewählten Regionen und der jeweils für die Regionen insgesamt vorgelegten Anträge.

8.2 Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF – unter Berücksichtigung des Votums des jeweiligen Landesministeriums – nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 19. August 2016

Bundesinstitut
für Berufsbildung

Prof. Dr. Esser