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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Fördermaßnahme "Innovationsräume Bioökonomie" im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030". Bundesanzeiger vom 21.09.2016

Vom 12.09.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Erfordernisse des Klima- und Umweltschutzes sowie die weiter wachsende Weltbevölkerung tragen dazu bei, dass die vornehmlich auf fossilen Ressourcen basierte Wirtschaftsweise an ihre natürlichen Grenzen stößt. Die Bioökonomie mit der wissensbasierten Erzeugung und nachhaltigen Nutzung nachwachsender Ressourcen wird vor diesem Hintergrund an Bedeutung gewinnen. Neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen aus der Bioökonomie sollen den Markt deshalb zukünftig stärker durchdringen und eine umfassendere industrielle und gesellschaftliche Bedeutung erlangen. Mit dem neuartigen Förderkonzept Innovationsräume Bioökonomie beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die Entwicklung bioökonomischer Innovationen als Treiber des Strukturwandels hin zu einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaft zu beschleunigen.

Das Ziel der Förderung ist es, Forschungsergebnisse umfassender als bisher zu nutzen und Innovationen anzustoßen, die Bausteine eines gesamtgesellschaftlichen Wandlungsprozesses im Sinne der Bioökonomie werden. Die wissenschaftlichen Voraussetzungen hierzu sind in Deutschland hervorragend. Ein großes Potenzial an neuen Ideen ist vorhanden. Oftmals finden jedoch nicht die passenden Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zusammen, um diese Ideen aufzugreifen und branchenübergreifend für Innovationen zu nutzen. Daher sollen – mit Unterstützung des BMBF – Initiatoren Innovationsräume der Bioökonomie neu definieren, gestalten und aufbauen. Diese dienen der Entwicklung einer Innovationskultur, die neue Formen der Zusammenarbeit für die biobasierte Wirtschaft entwickelt. Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen sollen darin unterstützt werden, optimierte Rahmenbedingungen für die biobasierte Wirtschaft zu entwickeln. Konkret gilt es, Freiräume zu schaffen, mithilfe derer sich kooperative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einfacher anbahnen und durchführen lassen. Akademische Partner sollen einen Weg für den direkten Austausch mit der Wirtschaft finden, während Vertretern der Wirtschaft die Gelegenheit zu frühzeitigen Einblicken in wissenschaftlich-technologische Möglichkeiten und Ideen gewährt werden soll. Der Innovationsraum gewährleistet aufgrund des festgelegten Rechtsrahmens einen Freiraum für kreative Forschungs- und Entwicklungsarbeit. Und er bietet den Rahmen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure im Sinne eines gemeinsamen Ziels.

Die Einbindung von Mittelstand und Großindustrie in die Innovationsräume ist von erheblicher Bedeutung, denn für einen Wandel zur biobasierten Wirtschaft muss die Bioökonomie eine breitere Palette von Verfahren, Produkten und Dienstleistungen entwickeln und Unterstützer und Anwender derselben finden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.

2 Gegenstand der Förderung

Übergeordnetes Ziel der Förderung der Innovationsräume ist es, die Wirtschaft branchenübergreifend auf eine bio­basierte, nachhaltige Zukunft auszurichten. Einen thematischen Bezugsrahmen für künftige Vorhaben setzen die ­Handlungsfelder der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (BMBF 2010). Das veröffentlichte Konzept "Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel" (BMBF 2014) und der "Wegweiser Bioökonomie" (BMBF 2014) stellen Leitplanken für die inhaltliche Ausrichtung der Innovationsräume dar. Darüber hinaus werden keine zu bearbeitenden Themenfelder vorgegeben.

Im Rahmen des hier gestarteten Wettbewerbs werden die besten Ideen für die Ausgestaltung erfolgsversprechender Innovationsräume Bioökonomie ausgewählt. Die Ideen müssen zunächst nur kurz skizziert werden (Skizzenphase). Erst in der nächsten Phase erfolgt eine detaillierte Ausarbeitung der Konzeptideen (Konzeptionsphase, gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung in einer ersten Förderphase). In der zweiten Phase der Förderung (Umsetzungsphase) werden von den Partnern des Innovationsraums über bis zu fünf Jahre Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI- Vorhaben) durchgeführt. Der Umfang der möglichen Förderung ist von der Höhe der eingebrachten privaten Mittel abhängig.

Innovationsräume Bioökonomie

  • Die Innovationsräume sind neu zu schaffende, innovationsfördernde Umgebungen, innerhalb derer FuEuI-Projekte durchgeführt werden. Diese erstrecken sich von der Grundlagenforschung über die Entwicklung innovativer Verfahren bis zu Produkten und Dienstleistungen. Sie sollten eine klare naturwissenschaftlich-technologische Basis besitzen. Alle für die Fragestellung relevanten Disziplinen sind einzubeziehen. Sollten Ausrichtung und Entwicklungsstand der Projekte es sinnvoll erscheinen lassen, können sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen integriert werden.
  • Mit Hilfe der Innovationsräume sollen ökonomische Nutzungspotenziale wissenschaftlicher Ergebnisse umfassend und nachhaltig realisiert werden. Dazu sollen Innovationswertschöpfungsketten mindestens punktuell verknüpft und Kaskaden- bzw. gekoppelte Nutzungen und Synergieeffekte über Wirtschaftssparten hinweg angestrebt werden. Hierzu sind auch unübliche Partnerkonstellationen ausdrücklich erwünscht.
  • Innovationsräume sollen sich nur dann auf eine spezifische Technologie fokussieren, wenn diese verschiedene, neuartige Anwendungsbereiche eröffnet. Sie sollen nicht nur zum Zweck der Förderung einer Region oder einzelner Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Technologien konzipiert werden.
  • Der internationale Kontext soll in den Projektskizzen mitbedacht und gestaltend berücksichtigt werden.
  • Strategisch relevante Gesichtspunkte der Innovationsräume sind die öffentliche Sichtbarkeit bioökonomischer Entwicklungen sowie Aspekte der Aus- und Weiterbildung zu Themen der Bioökonomie.
  • Die Innovationsräume sollen mithilfe projektabhängig gewählter spezifischer Regelungen oder Richtlinien stringent definiert werden. Diese sollen für alle Mitwirkenden eines Innovationsraums verbindlich gelten ("Innovationsbündnis"). Eine örtliche/räumliche Abgrenzung ist nicht vorgesehen.

Als Initiatoren für Innovationsräume sind insbesondere Innovationsmittler angesprochen, die sich bereits als Berater oder Mentoren für Innovationsprozesse in der Bioökonomie engagieren und die entscheidende Mitwirkende dafür gewinnen können, sich an der Umsetzung der Ideen zu beteiligen.

Vorgesehen ist, dass im Kontext der Förderung mehrere Innovationsräume Bioökonomie realisiert werden. Das Projektportfolio eines Innovationsraums ist zunächst für den Start der Umsetzungsphase zu entwerfen. Im Verlauf der Umsetzungsphase soll eine kontinuierliche Fortentwicklung stattfinden. Die förderungswürdigen Projekte werden zeitlich gestaffelt umgesetzt. Sie können als Einzelvorhaben oder in Form von Forschungsverbünden gestaltet werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union. Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, kann verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat. In der zweiten Förderphase (Umsetzungsphase) sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU – entsprechend der KMU-Definition der EU) zur Antragsstellung aufgerufen. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist unter http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts treffen Absprachen zum Umgang mit gewerblichen Schutz- und Urheberrechten und regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten" zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF; Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Vergabe von Unteraufträgen ist in beschränktem Umfang möglich.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden.

5.1 Skizzenphase (keine Förderung)

Die initiale Bewerbung besteht aus einer kurzen, formlosen Ideenskizze. Die Initiatoren sollten gute Kenntnisse der bioökonomischen Forschungslandschaft sowie eine ausgewiesene Expertise in der Innovations- bzw. Wirkungs­forschung haben. Ferner werden substantielle Kenntnisse zum Wissenstransfer und Erfahrungen aus dem Innovationsmanagement vorausgesetzt. Um diese unterschiedlichen Anforderungen abzubilden, kann es hilfreich sein, ein Initiatoren-Team zu bilden, das z. B. auch bestehende Netzwerke oder Cluster, organisierte gesellschaftliche Gruppen, Kommunen, Handelsketten oder Beratungseinrichtungen etc. einbindet. Kapitalgeber sollen so früh wie möglich einbezogen werden.

5.2 Konzeptionsphase

Soweit die initialen Ideenskizzen positiv bewertet werden, kann deren Ausarbeitung hin zu Konzepten mit bis zu 100 000 Euro über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten – jedoch nicht über den 31. August 2018 hinaus – gefördert werden. Folgende Aufwendungen werden als zuwendungsfähig anerkannt: eigener Personalaufwand, Reisemittel für Koordinierungstreffen, Durchführung von Workshops, Aufträge für externe Beratungen (z. B. Rechtsberatung), Recherchen, Gutachten und Öffentlichkeitsarbeit. Aufwendungen für Investitionen, Baumaßnahmen, Gegenstände, Mieten und Bewirtungen sind nicht zuwendungsfähig.

5.3 Umsetzungsphase

Die vorgelegten Konzepte für Innovationsräume werden fachlich begutachtet und einem Auswahlprozess unterzogen. Das maximale Fördervolumen wird für jeden Innovationsraum, dem als Ergebnis dieser Auswahl eine Förderung in Aussicht gestellt wird, durch den Fördermittelgeber individuell budgetiert. Je Innovationsraum stehen – der individuellen Qualität und dem Bedarf entsprechend – bis zu 20 Millionen Euro zur Verfügung; die Förderdauer beträgt höchstens fünf Jahre.

Das Förderbudget unterteilt sich in zwei Komponenten. 25 % der insgesamt in Aussicht gestellten Fördersumme werden unabhängig von der Bereitstellung von Eigenleistungen gewährt. Diese Fördersumme dient zur Finanzierung erster FuEuI-Projekte und soll die Startphase des Innovationsraums erleichtern. 75 % der insgesamt in Aussicht gestellten Fördersumme werden nur dann gewährt, wenn als Eigenbeitrag auch private Finanzmittel eingebracht werden. Hier gilt die Regel, dass für jeden Euro Eigenanteil 1,50 Euro Fördermittel aus der zuvor festgelegten Gesamtsumme bereitgestellt werden. Die Fördermittel können ausschließlich zur Durchführung von FuEuI-Projekten gemäß der BMBF-Grundsätze genutzt werden. Als Eigenleistungen gelten Mittel zur Finanzierung der für die Durchführung der Vorhaben notwendigen Positionen wie etwa Personal, Material oder Infrastruktur bzw. Geräte. Weitere Details sind im Informationsblatt "Hinweise für Interessenten" (siehe Nummer 7.1) nachzulesen.

Gefördert werden Projekte von Akteuren des Innovationsraums, die sich über das Innovationsbündnis den gemeinsamen Regelungen verbindlich verpflichtet haben. Die Zusammensetzung der Akteure im Innovationsraum kann sich während der Umsetzungsphase ändern.

Koordinierungs- und Managementleistungen (z. B. Personalaufwand, Reisemittel, Leistungen zur Managementunterstützung) können als einzelnes Vorhaben beantragt werden. Die Fördermittel für diese Leistungen werden ebenfalls aus dem Gesamtförderbudget des jeweiligen Innovationsraums finanziert.

Der Fördermittelgeber wird die Entwicklung jedes Innovationsraums entlang des bewerteten Konzepts regelmäßig prüfen und gegebenenfalls das Gesamtförderbudget anpassen. Dies kann – entgegen der ursprünglichen Budgetierung – auch bedeuten, dass keine weiteren Fördermittel bereitgestellt werden.

5.4 Mögliche Anschlussförderung

Rund ein Jahr vor Ablauf der bis zu fünfjährigen Umsetzungsphase soll dem Fördermittelgeber ein Entwicklungsbericht vorgelegt werden, der einen Abgleich zwischen ursprünglichem Konzept und Ist-Zustand für den gesamten Innovationsraum vornimmt (siehe Nummer 7.2.5). Einzelne, herausragende Innovationsräume der Bioökonomie kommen gegebenenfalls nach der Umsetzungsphase für eine einmalige weitere Förderung zur strategischen Weiterentwicklung in Frage.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) und die besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie (BIO)
Fachbereich Ressourcenökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
http://www.ptj.de

Ansprechpartner:

Dr. Henrike Boermans
Telefon: 0 24 61/61 48 59
E-Mail: h.boermans@fz-juelich.de

Dr. Thomas Assheuer
Telefon: 0 24 61/61 31 69
E-Mail: t.assheuer@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich, insbesondere ein Informationsblatt mit weiteren Hinweisen für Interessenten. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

7.2 Mehrstufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist mehrstufig angelegt. Zunächst ist eine kurze formlose Ideenskizze einzureichen. Die Ausarbeitung positiv bewerteter Ideenskizzen zu ausführlichen Konzepten kann gefördert werden (Konzeptionsphase). Dazu ist ein förmlicher Förderantrag einzureichen. Die ausgearbeiteten Konzepte werden erneut begutachtet. Die erfolgreichen Konzepte werden in der Umsetzungsphase mit Fördermitteln unterstützt. Dazu sind jeweils förmliche Anträge zu konkreten FuEuI-Vorhaben einzureichen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Ideenskizzen zur Erstellung von Entwicklungskonzepten eines Innovationsraums in elektronischer Form über das Elektronische Formular-System für Anträge und Angebote "easy-Online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) in deutscher Sprache zuzuleiten. Einreichungsfrist zur Vorlage der Ideenskizzen ist der 17. Februar 2017. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet ein­gehende Ideenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Ideenskizzen werden von dem Initiator/den Initiatoren eines Innovationsraums Bioökonomie eingereicht. Die Skizzen sind als Bewerbungsunterlagen für die Konzeptionsphase zu verstehen. Die Unterlagen sollen mindestens die konzeptionelle Idee und übergeordneten Ziele des geplanten Innovationsraums darlegen, den Initiator/die Initiatoren vorstellen sowie die Motivation der Bewerbung erläutern.

Es steht allen Bewerbern frei, weitere Punkte aufzunehmen, die für das Verständnis und für die Bewertung der Ideenskizze als erforderlich erachtet werden. Die Ideenskizze darf jedoch zehn Seiten nicht überschreiten. Die Ideenskizze muss selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen.

Aus der Vorlage einer Ideenskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Ideenskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Originalität der Idee
  • Passfähigkeit zu den übergeordneten Zielen der Bundesregierung und den Zielen dieser Förderrichtlinie
  • Umsetzbarkeit der selbst gesteckten Ziele des Innovationsraums sowie Entwicklungspotenzial der Struktur
  • Eignung des Initiators/der Initiatoren und Glaubwürdigkeit der Vorschläge
  • zu erwartende Beiträge zum strukturellen Wandel in Richtung einer biobasierten Wirtschaftsweise
  • Aussichten, eine kreative Atmosphäre im Innovationsraum aufrecht zu erhalten und über die gesamte Dauer der Umsetzungsphase produktive Interaktionen zu ermöglichen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Ideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Ideenskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge für die Konzeptionsphase und Auswahl von Konzepten

ln der nächsten Verfahrensstufe werden die Interessenten mit positiv bewerteten Ideenskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge für die Erstellung von Konzepten in deutscher Sprache vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist den ­Anträgen eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung des gesamten Verbundes in deutscher Sprache mit Darstellung des Gesamtarbeitsplans beizufügen und die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die ausgearbeiteten Konzepte müssen von dem Koordinator bzw. der designierten Leitung des geplanten Innovationsraums Bioökonomie spätestens bis zum Ende der Konzeptionsphase beim Zuwendungsgeber eingereicht werden. Die Texte sollen die Idee zur Gestaltung eines Innovationsraums vor dem Hintergrund des Ist-Zustands sowie Perspek­tiven, gegebenenfalls auch Hindernisse, für die spätere Umsetzung beschreiben. Sie sind mit folgender Gliederung anzufertigen:

  1. Konzeptionelle Idee des Innovationsraums
  2. Vorstellung der leitenden Person(en) des Innovationsraums
  3. Beschreibung von Hintergrund bzw. Ausgangssituation und Motivation der Bewerbung
  4. Thematische Ausrichtung und Ziele des Innovationsraums
  5. Zuschnitt und Management des Innovationsraums
  6. Vorschlag für ein Verfahren, wie die Auswahl der FuEuI-Projekte in der späteren Umsetzungsphase erfolgen soll (siehe Nummer 7.2.4).
  7. Entwurf von Regelungen bzw. Richtlinien für den Innovationsraum ("Innovationsbündnis")
  8. Vorgehensweise zum Aufbau des Innovationsraums inklusive Zeitplan (von der Konzeption bis zum Ende der Umsetzungsphase mit abnehmendem Detaillierungsgrad)
  9. Perspektiven (gegebenenfalls Szenarien) für die Realisierung, auch mit Blick auf möglicherweise erforderliche ­Anpassungen im Sinne einer "lernenden Struktur"
  10. Finanzierungskonzept mit Darstellung erwarteter Eigenbeiträge
  11. Potenzielle Partner in der Umsetzungsphase und Darstellung möglicher erster FuEuI-Vorhaben
  12. Plan zur Fortschreibung nach der Förderung und Darstellung von Verwertungsperspektiven.

Es steht allen Bewerbern frei, weitere Punkte aufzunehmen, die für das Verständnis und für die Bewertung des Konzepts als erforderlich erachtet werden. Das Konzept muss selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen.

Aus der Vorlage eines Konzepts kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Konzepte werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach den in Nummer 7.2.1 dargelegten Kriterien und zusätzlich hinsichtlich

  • der Qualität der geplanten wissenschaftlich-technischen Arbeiten im Hinblick auf die Ziele des Innovationsraums,
  • ihrer Realisierbarkeit und den Erfolgsaussichten sowie
  • der Anschlussfähigkeit nach Förderende

bewertet. Die Bewerber können beantragen, konkrete Gutachterinnen/Gutachter oder Organisationen von der Begutachtung ihres Konzepts auszuschließen (mit Begründung).

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Umsetzung geeigneten Konzepte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Konzepts und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen.

7.2.4 Vorlage förmlicher Anträge für die Umsetzungsphase

Die Umsetzung positiv bewerteter Konzepte wird über einen Gesamtzeitraum von bis zu fünf Jahren in Form von FuEuI-Projekten gefördert. Für jedes Einzel- oder Verbundvorhaben sind förmliche Förderanträge in deutscher Sprache über die Leitung (Koordination bzw. Initiator/Initiatoren) des Innovationsraums einzureichen (vgl. Nummer 7.2.2). Bei der Auswahl der vorzulegenden Anträge ist BMBF/PtJ in geeigneter Weise einzubinden. Die Förderentscheidung trifft der Fördermittelgeber.

7.2.5 Vorlage von Entwicklungsberichten und mögliche Anschlussförderung

Rund ein Jahr vor Ablauf der Umsetzungsphase werden die Innovationsräume aufgefordert, Entwicklungsberichte vorzulegen. Die Berichte sollen einen Überblick über die durchgeführten Projekte geben, aber auch geplante sowie nicht durchgeführte oder abgebrochene Projekte darstellen. Sie zeigen auch die aktuelle Finanzierungssituation über private und öffentliche Mittel auf und bieten einen Ausblick zur weiteren Entwicklung und strategischen Ausrichtung des Innovationsraums. Sonstige erbrachte Leistungen des Innovationsraums, etwa auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung zur Bioökonomie, zur Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit, zu internationalen Kooperationen oder der Einwerbung anderer öffentlicher Drittmittel durch Partner des Innovationsraums, sollen darin ebenfalls dargestellt werden. Auf Basis der Berichte entscheidet der Fördermittelgeber, ob ausgewählten, herausragenden Innovationsräumen nach der Umsetzungsphase weitere Fördermittel zur Verfügung gestellt werden.

7.2.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 lnkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 12. September 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christina de Wit