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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinien der ERA-NET Aktivität "Eurotrans-Bio" als Bestandteil der Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Biotechnologie – BioChance" im Rahmenprogramm "Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten". Bundesanzeiger vom 26.09.2016

Vom 20.09.2016

Die Bekanntmachung der Förderrichtlinien der ERA-NET Aktivität "Eurotrans-Bio" als Bestandteil der Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Biotechnologie – BioChance" im Rahmenprogramm "Biotechnologie − Chancen nutzen und ge­stalten" vom 1. Oktober 2009 (BAnz. S. 3523) wird geändert.

Nummer 1.2. "Rechtsgrundlage" wird neu gefasst:

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Aus­gabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt − wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (http://www.bmbf.de/de/biooekonomie.php) und den dort verknüpften Dokumenten.

In Nummer 3 "Zuwendungsempfänger" wird Absatz 1 neu gefasst:

Antragsberechtigt sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union. Es kann verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat. Die Definition der Europäischen Union für KMU ist unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen.

In Nummer 5 "Art und Umfang, Höhe der Zuwendung" wird Absatz 4 neu gefasst:

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Berlin, den 20. September 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske