
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Richtlinie über die Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Bundesanzeiger vom 24.11.2016
Vom 3. November 2016
Die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern sind ein wirksames und gut etabliertes Instrument zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verbessert mit der Fördermaßnahme „Zuschuss für die Berufsanerkennung“ den Zugang in ein Berufsanerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf. Anerkennungsinteressierte werden bei der Finanzierung der Kosten des Anerkennungsverfahrens unterstützt (Anerkennungszuschuss). Daneben fördert das BMBF Auswertungen und Maßnahmen zur Erprobung und Weiterentwicklung des Anerkennungszuschusses sowie Aktivitäten zur strukturellen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Finanzierung und Begleitung von Berufsanerkennungsverfahren.
Ziel der Bundesregierung ist es, qualifizierte Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen und eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen zu fördern. Dazu sollen die Regelungen zur Berufsanerkennung noch stärker in Anspruch genommen werden.
Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie erhalten Fachkräfte, die eine Berufsanerkennung anstreben, einen Anerkennungszuschuss. Auf diese Weise werden sie finanziell dabei unterstützt, eine Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses zu erreichen. Durch den Anerkennungszuschuss wird die Anerkennungsperspektive insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sowie für Menschen, die nicht erwerbstätig sind bzw. unterhalb der abgeschlossenen Qualifikation arbeiten, gestärkt. Ziel ist es, im Rahmen eines Pilotverfahrens eine bundesweit flächendeckende Förderung von Anerkennungsinteressierten in Ergänzung zu bestehenden Finanzierungsinstrumenten zu entwickeln und zu erproben.
Das BMBF fördert Anerkennungsinteressierte mit ausländischen Berufsqualifikationen aus den Mitteln für Weiterbildung und Lebenslanges Lernen. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Förderung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht auf Grund des pflichtgemäßen Ermessens der zentralen Förderstelle. Die Gewährung des Anerkennungszuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.
2.1 Anerkennungsinteressierte mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sollen bei der Aufnahme und dem erfolgreichen Abschluss eines Berufsanerkennungsverfahrens gefördert werden. Eine regionale und berufsstrukturelle Ausgewogenheit der Förderung ist anzustreben. Frauen und Männer sollen gleichermaßen berücksichtigt werden.
2.2 Förderfähig ist, wer die Aufnahme eines Verfahrens zur Berufsanerkennung bzw. den erfolgreichen Abschluss eines Anerkennungsverfahrens anstrebt. Mit dem Berufsanerkennungsverfahren sollen, auch im Vergleich zu Alternativverfahren (z. B. Externenprüfung, Umschulung), die Chancen für eine qualifikationsadäquate Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhöht sowie ein Beitrag zu einer verbesserten Integrationsperspektive geleistet werden.
2.3 Förderfähig sind Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.
2.4 In die Förderung aufgenommen wird, wem im Sinne der Eigenleistungsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen der Antragstellenden einen Betrag von 26 000 Euro bzw. 40 000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern nicht überschreitet.
2.5 Die Förderung wird nicht gewährt, soweit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder eine Förderung aus Programmen der Länder im Kontext der Berufsanerkennung oder aus vergleichbaren Instrumenten bereits erbracht werden. Die Förderfähigkeit nach dieser Richtlinie wird grundsätzlich durch eine Bescheinigung nachgewiesen, aus der sich ergibt, dass die für eine anderweitige Förderung zuständige Stelle keine Leistungen zur Förderung der Anerkennung erbringt.
2.6 Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Anerkennungszuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben.
3.1 Die Gewährung des Anerkennungszuschusses erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
3.2 In einem Pilotvorhaben untersucht das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH die Strukturen der Anerkennungsfinanzierung und entwickelt und erprobt das Förderkonzept. Für die Gewährung der Anerkennungszuschüsse ist das f-bb die zentrale Förderstelle im Sinne der Förderrichtlinie. Die zentrale Förderstelle
3.3 Zuleitende Stellen
3.4 Die Fördermittel werden von der zentralen Förderstelle nach Maßgabe der ihr vom BMBF bewilligten Förderung festgelegt. Sie richten sich nach der Höhe der im Bundeshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel sowie der regionalen und berufsstrukturellen Nachfrage.
3.5 Die zentrale Förderstelle legt zur Erprobung und Weiterentwicklung der Fördermaßnahme, insbesondere für die Aufnahme in die Förderung und zur Auszahlung und Abrechnung des Anerkennungszuschusses, sowie zur Betreuung während der Beantragung und Förderung Grundsätze im Einvernehmen mit dem BMBF fest.
3.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der zentralen Förderstelle zugewendeten Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
4.1 Die Anerkennungsinteressierten erhalten auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Kosten des Berufsanerkennungsverfahrens. Für die Gewährung des Anerkennungszuschusses ist hierzu zunächst über die zuleitende Stelle das von der zentralen Förderstelle bereitgestellte Formular „Antrag Anerkennungszuschuss“ einzureichen, damit die grundsätzliche Förderfähigkeit der Antragstellenden geprüft werden kann.
4.2 Die Einreichung von Kosten, die mit dem Formular „Auszahlung Anerkennungszuschuss“ erfolgen muss, ist ohne die vorherige Antragstellung zur Aufnahme in die Förderung nicht möglich. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Beginn der kostenbegründenden Maßnahme erfolgen.
4.3 Der Anerkennungszuschuss wird in Höhe von 100 Prozent der nachgewiesenen Kosten (siehe Nummer 4.4) gewährt, maximal 600 Euro pro Person. Die beantragte Gesamtförderung der Kosten soll insgesamt pro Person mindestens 100 Euro betragen.
4.4 Förderfähig sind Kosten, die durch ein Berufsanerkennungsverfahren entstehen. Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig:
4.5 Die Kosten sind in geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage der Rechnungen bzw. Bescheide, zu belegen.
4.6 Nicht förderfähig sind insbesondere:
4.7 Die Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung).
4.8 Der Anerkennungszuschuss wird nach Maßgabe dieser Richtlinie festgelegt und an die Antragstellenden ausgezahlt. Diese können eine direkte Auszahlung der Kosten an die Rechnung stellende bzw. Bescheid erlassende Einrichtung beantragen. Es sind Teilauszahlungen für Kosten möglich, die in Teilbeträgen in Rechnung gestellt werden.
4.9 Das Formular „Auszahlung Anerkennungszuschuss“, in dem die förderfähigen Kosten aufgeführt und durch Belege nachgewiesen werden, ist gleichzeitig der Nachweis der Verwendung.
4.10 Eine Einreichung von Kosten ist grundsätzlich bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens möglich.
5.1 Im Förderantrag (Formular „Antrag Anerkennungszuschuss“) und bei der Einreichung von Kosten (Formular „Auszahlung Anerkennungszuschuss“) sind die erforderlichen Angaben nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und nach den definierten Grundsätzen gemäß Nummer 3.5 vollständig anzugeben.
5.2 Die zentrale Förderstelle gewährt die Leistungen auf Grundlage einer privatrechtlichen Fördervereinbarung. Diese kommt mit der schriftlich zu erteilenden grundsätzlichen Förderzusage sowie der Einreichung des handschriftlich unterschriebenen Formulars „Auszahlung Anerkennungszuschuss“ zustande. In die Fördervereinbarung ist insbesondere aufzunehmen:
6.1 Die zentrale Förderstelle kann von der Vereinbarung gegenüber dem Anerkennungsinteressierten zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
6.2 Bei Rücktritt von der Vereinbarung sind die gewährten Leistungen zurückzufordern, wenn der Grund von der/dem Anerkennungsinteressierten zu vertreten ist. Rückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt des Eintritts des für die Rückforderung maßgeblichen Grundes an nach Maßgabe des § 49a VwVfG zu verzinsen.
6.3 Anerkennungsinteressierte, die ihren Verpflichtungen aus den mit der zentralen Förderstelle getroffenen Vereinbarungen nicht nachkommen, können aus der Förderung ausgeschlossen werden.
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Ein Antrag auf Aufnahme in die Förderung nach dieser Richtlinie kann letztmalig am 30. September 2019 gestellt werden. Anerkennungszuschüsse können bis zum 30. Juni 2020 ausgezahlt werden.
Berlin, den 3. November 2016
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ralf Maier