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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministerium für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderaktivität „Funktionelle Ernährungsforschung“ im Rahmenprogramm „Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten“

Vom 08.08.2005

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Versorgung mit Lebensmitteln hat in Deutschland einen optimalen Stand bezüglich Fülle und Auswahlmöglichkeiten erreicht. Trotzdem sind ernährungsbeeinflusste Krankheiten keineswegs eliminiert sondern steigen gegenwärtig sogar an. Dies ist besonders beunruhigend, da ernährungsbedingte Krankheiten früher eher ältere Menschen betroffen haben, heutzutage dagegen erkranken immer mehr und immer jüngere Menschen an ihnen. Dies führt zu einer Verminderung der Lebensqualität der Betroffenen aber auch zu einer Belastung für das Gesundheitswesen.

Herz-Kreislauferkrankungen, einzelne karzinogene Erkrankungen, Fettleibigkeit (Adipositas) und Diabetes Typ II nehmen zu; Herz-Kreislauferkrankungen sind mittlerweile die häufigste Todesursache in Deutschland. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, bessere Voraussetzungen für eine gesunde Lebensführung zu schaffen. Eine adäquate Ernährung leistet hierzu einen wichtigen Beitrag.
Die Anforderungen, die an eine gesunde Ernährung gestellt werden, sollten von daher denkbar hoch sein. Um jedoch eine ausgewogene und den unterschiedlichen Zielgruppen (z. B. Kinder, Senioren, genetisch determinierte bzw. sozioökonomisch definierte Gruppen) bedarfsgerechte Bereitstellung von Lebensmitteln gewährleisten zu können, ist eine genaue Kenntnis der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Lebensmittel notwendig. Vorraussetzung für eine gesunde Ernährung ist das Wissen über die Lebensmittelbestandteile und deren Funktionalität auf physiologischer, zellulärer und molekularer Ebene.

Um dieses Wissen generieren zu können und die Entwicklung von Gesundheit fördernden, funktionellen Lebensmitteln zu ermöglichen, muss Deutschland die Ernährungsforschung weiter ausbauen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) startet deshalb eine Initiative zur „Funktionellen Ernährungsforschung“.
Die vorrangigen forschungspolitischen Ziele sind:

  • Entwicklung eines international anerkannten Forschungsstandortes auf dem Gebiet der Ernährungsforschung;
  • Stärkung des Wirtschaftsstandortes;
  • Sicherung der Forschungsergebnisse, z. B. durch Schutzrechte und deren Verwertung für eine verbesserte Wertschöpfung;
  • Vernetzung mit europäischen und internationalen Aktivitäten im Bereich Ernährungsforschung.

Die im Rahmen der „Funktionellen Ernährungsforschung“ generierten Forschungsergebnisse sollen Wirtschaft und Wissenschaft gleichermaßen zugänglich gemacht und so rasch wie möglich in Technologien und Produkte umgesetzt werden.
In Wechselwirkung mit der Lebensmittelindustrie als wichtigem Partner sollen die Erkenntnisse der „Funktionellen Ernährungsforschung“ neue innovative Produktentwicklungen für höchste Qualitätsansprüche der unterschiedlichen Zielgruppen (z. B. Kinder, Senioren, genetisch determinierte bzw. sozioökonomisch definierte Gruppen) initiieren. Diese Lebensmittel der Zukunft können u. a. Lebensmittel mit speziellem Nutzen wie beispielsweise Kompensationsprodukte für den Ausgleich von Ernährungsdefiziten sein.

Darüber hinaus ist die wissenschaftliche Vernetzung mit den Aktivitäten zur Human-, Pflanzen- Tier- und Mikrobengenomforschung vorgesehen und lässt eine Beschleunigung des Erkenntniszuwachses für die Ernährungsforschung erwarten. Die Bereitstellung wissenschaftlicher Grundlagen für die Entwicklung von neuen innovativen Lebensmitteln mit besonderem Nutzen (Mehrwert für den Menschen) ist die oberste Zielstellung dieser Bekanntmachung.

1.2 Rechtgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsprojekte, die einen Beitrag leisten, die Wirkung einzelner Lebensmittel bzw. ihrer Bestandteile auf den Menschen und seine Gesundheit der in unserer heutigen Gesellschaft vorkommenden spezifischen Ernährungsgruppen (siehe unter 1.) zu verstehen. Dieser Erkenntnisgewinn sollte in direkter Konsequenz zur Entwicklung von gesunden, innovativen Lebensmitteln führen, die dem Bedarf dieser Ernährungsgruppen gerecht werden. Diese Lebensmittel sollten einen essentiellen Beitrag zur Gesunderhaltung der Menschen leisten können. Die Beantragung ist sowohl als Einzel- als auch als Verbundprojekt möglich. Um eine relative Anwendungsnähe zu gewährleisten, haben Verbundvorhaben mit industrieller Beteiligung und konkreter Kommerzialisierungsstrategie Priorität.

Im Einzelnen sollen die folgenden wissenschaftlichen Zielsetzungen verfolgt werden:

  • Aufklärung der molekularen Interaktionen zwischen Mensch und Lebensmittel-(bestandteilen);
  • Aufklärung über die Bioverfügbarkeit und Wirksamkeit von Lebensmittelbestandteilen;
  • Beiträge zur Entwicklung von Lebensmitteln mit einem Mehrwert für den Menschen;
  • Validierung von Biomarkern zum Nachweis der Wirksamkeit von Lebensmittel-(bestandteilen).

Um einen breitenwirksamen Informationsaustausch zu sichern, haben sich die Zuwendungsempfänger in regelmäßig durchzuführenden gemeinsamen Veranstaltungen (ggf. auch zusammen mit anderen fachlich verwandten BMBF-Fördermaßnahmen) über die laufenden Forschungsaktivitäten und deren Ergebnisse zu unterrichten.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) werden zur Beteiligung aufgerufen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Bundesdienststellen (insbesondere Bundesforschungsanstalten) können bei Bedarf an Verbundprojekten von Zuwendungsempfängern i. S. von Abs. 1 mitwirken, und zwar auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages außerhalb der Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner. Der den Bundesdienststellen insoweit entstehende Aufwand kann grundsätzlich aus Haushaltsmitteln des BMBF teilfinanziert werden, soweit die Bundesdienststellen nicht über eigene Haushaltsmittel verfügen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die an einem Verbundprojekt beteiligten Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner gemäß den vom BMBF vorgegebenen Kriterien, die dem „Merkblatt für Antragsteller auf Projektförderung zur Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen bei Verbundprojekten“ zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110, hinterlegt unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ), nachgewiesen werden.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist kurz darzustellen. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld eines national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung darzustellen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Laufzeit der geförderten Forschungsvorhaben ist auf 3 Jahre begrenzt. Bei positivem Verlauf der Maßnahme sind weitere Antragsrunden nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Entscheidung hierüber wird rechtzeitig bekannt gegeben.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschalten von Projektträgern und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Förderaktivität hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den

Projektträger Jülich (PTJ)
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Tel.: 02461-61-4859
Fax: 02461-61-2730
http://www.fz-juelich.de/ptj
Ansprechpartnerin: Frau Dr. Boermans

beauftragt.

Es wird empfohlen, vor der Vorlage einer Projektskizze (vgl. unter Nr. 7.2) mit dem Projektträger Kontakt (h.boermans@fz-juelich.de) aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für förmliche Förderanträge (gemäß Nr. 7.3 erst in der zweiten Verfahrensstufe erforderlich), Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter den Internet-Adressen http://www.fz-juelich.de/ptj sowie https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragsystems "easy" für förmliche Förderanträge (vgl. unter Nr. 7.3) wird hingewiesen. Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Formulare zur Verfügung.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Verfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe sind zunächst dem Projektträger ab sofort bis spätestens

zum 30. November 2005

Projektskizzen in englischer Sprache, die maximal 15 DIN A4-Seiten (1,5zeilig, doppelseitig, Schriftform Arial, Schriftgröße 11) umfassen dürfen, zusammen mit einer maximal 3-DIN A4-seitigen Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen (bei Verbundprojekten vom Koordinator). Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt. Aus der Vorlage können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen.

Die Vorlage ist in 20-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage erforderlich. Erwünscht ist die Vorlage der Vorhabenbeschreibung an den Projektträger zusätzlich als pdf-Datei.
Es wird empfohlen, die Projektskizze folgendermaßen zu gliedern und auf weitere unter Nr. 7.3 genannten Förderkriterien einzugehen:

  1. Titel des Vorhabens
  2. Antragsteller:
    Anschrift der Antrag stellenden Institution
    Name des Projektleiters / der Projektleiterin mit dienstlicher Anschrift sowie Telefon, Fax und Email-Adresse
    ggf. beteiligte Partner (Einrichtungen/ Arbeitsgruppen mit verantwortlichen Projektleitern und Leistungsprofil)
  3. Zusammenfassung
  4. Beschreibung
    4.1 Arbeitsplan,
    4.2 Beitrag zur Entwicklung innovativer Lebensmittel,
    4.3 Meilensteinplanung,
    4.4 Nachweis der einschlägigen Erfahrungen und der Qualifikation,
    4.5 Schwerpunkte der bisherigen einschlägigen Arbeiten,
    4.6 Vorhandene Infrastruktur bzw. Vorleistungen, die Bestandteil des Projektantrags sind.
  5. Strukturierter Finanzierungsplan
    Die Notwendigkeit der beantragten Fördermittel muss sich in jedem Fall aus dem Arbeitsprogramm ergeben und ausführlich begründet werden. Mittel für die Grundausstattung sind nicht zuwendungsfähig.
    5.1 Personal
    Angaben für jede beantragte Personalstelle:
    • Qualifikation (z.B. MTA, stud. oder wiss. Hilfskraft, Doktorand, prom. Wissenschaftler),
    • Vergütungsgruppe nach BAT oder Stundensatz,
    • vorgesehene Dauer der Beschäftigung,
    • kurze Tätigkeitsbeschreibung unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm.
    5.2 Sächliche Verwaltungsausgaben
    z.B. für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Reisen, Mittel für Schutzrechtsanmeldungen (Anmeldung, Patentanwalt), Sachmittel für die Veranstaltung von Workshops. Die Notwendigkeit ist zu begründen.
    5.3 Vorhabenspezifisch erforderliche Geräte

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das BMBF beabsichtigt, die eingereichten Projektskizzen Fachgutachtern vorzulegen, deren Voten eine der Grundlagen für eine Förderentscheidung ist. Bei der Bewertung der Projekte werden u. a. auch folgende Kriterien zu Grunde gelegt:

  • Wissenschaftlich-technische Qualität und internationale Konkurrenzfähigkeit des Konzeptes,
  • Neuheit des Lösungsansatzes,
  • Beitrag zur Lebensmittel-Produktinnovation, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial,
  • wissenschaftliche Expertise der Antragsteller, Erfolgsaussichten für die Erreichung der gestellten Forschungsziele, Darstellung der Patentsituation,
  • hohes wissenschaftliches Innovationspotential mit vorzugsweise direkt angewandter Bedeutung. Eine substantielle Unternehmensbeteiligung erhöht die Chancen auf Förderung deutlich, wenn die übrigen Kriterien erfüllt sind,
  • Chancen für eine erfolgreiche Überführung der Forschungsergebnisse in Technologien oder Produkte; Potential der Forschungsergebnisse für die Gründung von Unternehmen,
  • Erfolgsaussichten für die Erreichung der Forschungsziele sowie Darstellung eines Schutzrechtskonzepts,
  • Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinien,
  • Organisationsgrad der für die Lösung des Vorhabens notwendigen interdisziplinären Vernetzung.

Nach abschließender Prüfung der Projektskizzen werden die Interessenten unter Berücksichtigung des Votums der Fachgutachter über das Ergebnis der Prüfung schriftlich informiert. Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe dann vom Projektträger zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags aufgefordert. Für eine zügige Bearbeitung sind formgebundene Anträge (ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) spätestens zwei Monate nach der Auswahl des Projektvorschlages beim Projektträger einzureichen, ansonsten wird über die Möglichkeit einer Förderung neu entschieden werden. Über die Förderung wird dann nach abschließender Antragsprüfung entschieden.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Anträge zu fördern, stehen die Anträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der oben genannten Kriterien erfolgt eine Prioritätensetzung. Bei den Förderentscheidungen werden bereits laufende Fördermaßnahmen und in anderen Forschungsbereichen geplante Forschungsprojekte berücksichtigt, um eine unwirtschaftliche Parallelförderung zu vermeiden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, 08.08.2005

Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Roemer-Mähler