
Richtlinie zur Förderung der Intensivierung der Zusammenarbeit mit Griechenland: Deutsch-Griechisches Forschungs- und Innovationsprogramm. Bundesanzeiger vom 08.12.2016
Vom 2. November 2016
Die Bekanntmachung erfolgt im Rahmen folgender Fachprogramme:
Für Deutschland und Griechenland ist die bilaterale Forschungskooperation innerhalb Europas ein wichtiges Element nationaler Forschungspolitik, das sich in den letzten Jahren positiv entwickelt hat. Zum weiteren Ausbau der Deutsch-Griechischen Partnerschaftsinitiative vom 5. März 2010 beabsichtigen das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das General Secretariat for Research and Technology (GSRT) des Ministry of Education, Research and Religious Affairs daher, ihren Forschungs- und Innovationsdialog fortzusetzen und ihre Unterstützung bilateraler Forschungsvorhaben von gemeinsamen Interesse weiter zu intensivieren. Diese Fördermaßnahme schließt an das erfolgreiche erste deutsch-griechische Forschungsprogramm aus dem Jahr 2013 an und belegt die Kontinuität der bilateralen Zusammenarbeit.
Sie soll Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) die Möglichkeit bieten, entsprechend ihren wissenschaftlichen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame Vorhaben mit Partnerinnen/Partnern aus Deutschland und Griechenland umzusetzen. Die Fördermittel sollen es den Einrichtungen ermöglichen, bilaterale Kooperationsmodelle für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Aktivitäten zwischen deutschen und griechischen Institutionen zu entwickeln und umzusetzen.
Durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben soll das in beiden Ländern vorhandene Potenzial für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit genutzt werden. Mit der Förderung deutsch-griechischer Partnerschaften in innovativen Forschungsbereichen sollen neue Impulse gegeben werden, die zur Intensivierung der Beziehungen zwischen den Partnerinnen/Partnern beitragen. In den bilateralen Vorhaben soll darüber hinaus insbesondere die Zusammenarbeit von deutschen und griechischen Vertretungen aus Wissenschaft und Wirtschaft vertieft werden. Die Fördermaßnahme liefert somit auch einen Beitrag zur Förderinitiative "KMU-innovativ" des BMBF.
Von besonderer Bedeutung für die nachhaltige Wirksamkeit der Vorhaben ist die Berücksichtigung des Wissens- und Technologietransfer zur Verwertung der erzielten Forschungsleistungen. Damit soll die globale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen untereinander sowie mit industriellen Partnerinnen/Partnern gestärkt werden. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus der Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern auf beiden Seiten, um eine belastbare Basis für eine kontinuierliche Zusammenarbeit zu schaffen.
Im Sinne einer Verzahnung der bilateralen Fördermaßnahme mit europäischen Fördermaßnahmen ist eine Anschlussfähigkeit der gemeinsamen Forschungsvorhaben in europäischen Programmen (wie in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020) anzustreben.
Für diese Fördermaßnahme stellen sowohl BMBF als auch GSRT jeweils insgesamt bis zu neun Millionen Euro zur Verfügung.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist
Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Zusätzliche Rechtsgrundlage für das Themenfeld B – Bio-Ökonomie:
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr.651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gefördert werden Verbundprojekte im Bereich der angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation in den folgenden Themenfeldern:
Die Bekanntmachung zielt darauf ab,
Um diese Ziele umzusetzen, ist die Zusammenarbeit von deutschen und griechischen Partnerinnen/Partnern aus Forschung und Wirtschaft in gemeinsamen Projekten von besonderer Bedeutung.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Sitz in Deutschland – insbesondere KMU1 –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Die Projektanträge müssen deshalb in der Regel einen interdisziplinären und/oder transdisziplinären Ansatz aufweisen, zur Verbesserung der Forschungskooperation zwischen Deutschland und Griechenland beitragen und dem in Nummer 2 der Bekanntmachung ausgewiesenen Gegenstand der Förderung entsprechen.
Die deutsch-griechischen Konsortien dürfen aus – maximal – zwei Forschungsgruppen aus Deutschland bzw. Griechenland bestehen, d. h. das deutsch-griechische Projektkonsortium besteht aus höchstens vier Forschungsgruppen. Antragsteller aus der gewerblichen Wirtschaft (u. a. KMU) müssen in ihrem Land eine Forschungseinrichtung oder Hochschule als Konsortialpartnerin/Konsortialpartner vorweisen. Forschungseinrichtungen oder Hochschulen sind auch ohne gewerbliche Partnerin/gewerblichen Partner antragsberechtigt, wenn dies thematisch begründet ist. Ein einfacher Zusammenschluss von laufenden nationalen Projekten ist nicht förderfähig. Institutionen aus Drittländern können auf eigene Kosten als Konsortialpartnerin/Konsortialpartner teilnehmen.
Die deutsch-griechischen Konsortien bestehen aus jeweils zwei Forschungsgruppen aus Deutschland bzw. Griechenland, d. h. das deutsch-griechische Projektkonsortium besteht aus vier Forschungsgruppen. Auf jeder Seite ist sowohl ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (vor allem KMU) als auch eine Forschungseinrichtung bzw. Hochschule als Konsortialpartnerin/Konsortialpartner beteiligt ("2+2"-Projekte). Ein einfacher Zusammenschluss von laufenden nationalen Projekten ist nicht förderfähig. Institutionen aus Drittländern können auf eigene Kosten als Partnerin/Partner teilnehmen.
Bei den Verbundvorhaben wird eine durchschnittliche Eigenbeteiligung der Verbundpartner von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben eines Verbundprojekts angestrebt, wozu gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnerinnen/Partnern erforderlich ist, so dass eine Verbundförderquote von maximal 50 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird.
Die Partnerinnen/Partnern eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (siehe https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index. php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6), entnommen werden.
Auf deutscher und auf griechischer Seite sollten die finanzielle und die personelle Beteiligung im gemeinsamen Verbundprojekt in etwa ausgeglichen sein.
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder ob nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Vorhaben mit Beteiligung von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt; wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Jeder Forschungsverbund wird für eine Vorhabenlaufzeit von bis zu drei Jahren auf deutscher und griechischer Seite bis zu einem Höchstbetrag von in der Regel jeweils bis zu 350 000 Euro (zuzüglich der 20 % Projektpauschale für deutsche Hochschulen [staatliche und nicht staatliche] und Universitätskliniken [unabhängig von der Rechtsform]) gefördert.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Die Förderung sieht auf deutscher Seite grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)".
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Zentren oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98)".
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF zu den verschiedenen Themenfeldern folgende Projektträger beauftragt:
Bei den genannten Projektträgern sind weitere Informationen erhältlich.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem fachlich zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Nachrichtlich:
Fachlich zuständige Mitarbeiterin auf griechischer Seite ist:
Olga Grigora
General Secretariat for Research and Technology (GSRT)
International S&T Cooperation Directorate
Bilateral Relations Division
Μessogeion 14 – 18
115 10 Athens, Greece
E-Mail: O.Grigora@gsrt.gr
Telefon: +30 210 74 580 98
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem DLR Projektträger zunächst vom vorgesehenen Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze in englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ ptoutline/app/deugrinzus2 bis spätestens 15. Februar 2017
einzureichen2. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich ist. Nur per E-Mail eingegangene Vorschläge werden nicht akzeptiert.
Eine schriftliche Version der Projektskizze ist dem DLR Projektträger bis spätestens 15. Februar 2017
(es gilt das Datum des Poststempels) zuzusenden:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Projektträger (DLR-PT)
(Europäische und internationale Zusammenarbeit)
Dr. Hans-Peter Niller
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: Hans-Peter.Niller@dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 68
www.internationales-buero.de
Weiterer Ansprechpartner im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Projektträger (DLR-PT)
(Europäische und internationale Zusammenarbeit):
Christian Schache
E-Mail: Christian.Schache@dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-14 65
www.internationales-buero.de
Der schriftlichen Version der Projektskizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreterinnen/Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten (Schrifttyp: Arial, Schriftgröße: 11, einfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Das BMBF behält sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen eine Beratung durch unabhängige Gutachterinnen und Gutachter vor.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der jeweiligen nationalen Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen nach abschließender nationaler Prüfung in einer gemeinsamen deutsch-griechischen Auswahlsitzung ausgewählt.
Einbezogen werden nur Projektskizzen, die von beiden Seiten positiv bewertet worden sind. Das Auswahlergebnis wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Bei mehreren deutschen Partnerinnen/Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partnerinnen/Partnern in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Koordinatorin bzw. Koordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Das BMBF behält sich bei der endgültigen Förderentscheidung eine Beratung durch Expertinnen und Experten vor.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Die griechischen Partnerinnen/Partnern müssen die auf griechischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu muss ein Antrag beim griechischen GSRT gestellt werden:
General Secretariat for Research and Technology in Athens (GSRT)
International S&T Cooperation Directorate
Bilateral Relations Division
Μessogeion 14 – 18
115 10 Athens, Hellas
Olga Grigora
E-Mail: O.Grigora@gsrt.gr
Telefon: +30 210 745 80 98
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 2. November 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Matthias Hack
1 - Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Milionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
2 - Auf griechischer Seite ist die gemeinsame Projektskizze einzureichen beim General Secretariat for Research und Technology (GSRT).