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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

der Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA. Bundesanzeiger vom 05.01.2017

Vom 30.12.2016

Die Bekanntmachung der Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 B3) wird wie folgt geändert:

  1. Im Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
    "Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich am europäischen Cluster PENTA ("Pan-European partnership in micro- and Nano-electronic Technologies and Applications") im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA."
  2. In Nummer 1.1 lautet Absatz 1 nunmehr wie folgt:
    "Diese Richtlinien tragen zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung bei, indem sie den Ausbau der Mikroelektronik und Sensorik stärken und die europäische Wettbewerbssituation im internationalen Vergleich verbessern. Die Förderung des Bundes nach diesen Richtlinien erfolgt innerhalb des Rahmenprogramms der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 – 2020 "Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung". Sie unterstützen entsprechend auch die Fortentwicklung der Systemintegration als Schlüsseltechnologie, um die Funktionalität von Elektroniksystemen deutlich zu steigern ("More-than-Moore")."
  3. Die Nummer 1.2 lautet nunmehr wie folgt:
    "Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABL. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt (Nummer der Beihilfesache (Kommission): SA.44659). Die Förderung erfolgt in der Form von Beihilfen für FuE1-Vorhaben (Artikel 25 AGVO). Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.“
  4. In Nummer 5 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folg neu gefasst:
    "Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 berücksichtigen. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung ( http://www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php )."
  5. Die Nummer 6 lautet nunmehr wie folgt:
    "Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien."
  6. In Nummer 7.2.1 lauten die Absätze 1 bis 4 nunmehr wie folgt:

    "In der ersten Verfahrensstufe gilt:

    Die "Project Outlines" müssen elektronisch bei PENTA eingereicht werden. Detaillierte Informationen finden Sie hier:

    https://aeneas-office.org/community/publication/overview/category-2.html

    Für die Förderrunde 2017 ist die Vorlagefrist der 7. Februar 2017 (17.00 Uhr MEZ)."
  7. In Nummer 7.2.2 lauten die Absätze 1 und 2 nunmehr wie folgt:

    "In der zweiten Verfahrensstufe gilt:

    Verfasser von für den weiteren Qualifizierungsprozess empfohlenen Projektskizzen werden von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert, ein englischsprachiges "Full Project Proposal" elektronisch bei PENTA einzureichen, für die Förderrunde 2017 bis spätestens zum 9. Mai 2017. Ein entsprechender Zugang wird von der PENTA-Geschäftsstelle bereitgestellt. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist für die jeweilige Förderrunde.

    Nur bei positiver Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das BMBF und durch mindestens ein weiteres beteiligtes EUREKA-Land fordert der Projektträger VDI/VDE-IT die deutschen Antragsteller schriftlich auf, einen förmlichen nationalen Förderantrag, einschließlich detaillierter Teilvorhabenbeschreibungen (in deutscher Sprache, jeweils einschließlich eines detaillierten Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplans), einzureichen."
  8. In Nummer 8 lauten die Absätze 3 und 4 wie folgt:
    "Informationen zu Veranstaltungen, die durch PENTA organisiert werden, finden Sie hier: http://www.penta-eureka.eu/events/events_upcoming_2017.php "
  9. Die Nummer 9 wird wie folgt neu gefasst:
    1. Die Überschrift "Inkrafttreten" wird durch "Geltungsdauer" ersetzt.
    2. "Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und sind bis zum 30. Juni 2021 gültig. Eine eventuelle Laufzeitverlängerung dieser Förderrichtlinien wird im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben."

Bonn, den 30. Dezember 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel

- FuE – Forschung und Entwicklung