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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung der Indikatorik für Forschung und Innovation. Bundesanzeiger vom 20.01.2017

Vom 09.01.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Hightech-Strategie bündelt seit 2006 ressortübergreifend die Aktivitäten zu Forschung und Innovation der Bundesregierung. Die Leistungsfähigkeit des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland wird mittels einer regel­mäßigen Berichterstattung erfasst. Zusätzlich dienen Programmevaluationen dazu, die Wirkungen einzelner Förder­programme zu analysieren. Unterschiedliche Indikatoren werden dazu verwendet, das deutsche Forschungs- und Innovationssystem auch im internationalen Kontext zu beschreiben. Auf diese Weise tragen die Indikatoren und darauf aufbauende Evaluationen zur effizienten Gestaltung der Förderinstrumente im Sinne einer evidenzbasierten Politik bei. Fortschritte in der Innovationsfähigkeit können nur eingeschätzt werden, wenn Forschung und Innovation bestmöglich quantitativ, aber auch qualitativ erfasst werden. In diesem Bereich besteht ein Bedarf an einer breiten Forschungstätigkeit. Die aktuelle Indikatorik für Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation deckt nicht alle relevanten Aspekte der zu untersuchenden Prozesse und Effekte gleichermaßen gut ab. Auch sind die bisher in Evaluationen eingesetzten Methoden nicht immer ausreichend, um Wirkungen von Förderung zielgerichtet zu ermitteln.

Entsprechend verstärkt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seine Forschungsförderung in diese Richtung. Das BMBF verfolgt mit der Fördermaßnahme zur "Indikatorik für Forschung und Innovation" das strukturelle Ziel eines langfristig wirksamen Kapazitätsaufbaus im Bereich der Innovationsforschung. Zweck dieser Förderung soll sein, Lücken in der bestehenden Innovations- und FuE-Indikatorik zu schließen, neue Forschungsansätze zu erproben und neue Evaluationsmethoden zu entwickeln.

Im Kontext des digitalen Wandels und der Veränderung des Innovationsbegriffs vom klassischen technischen Fortschritt hin zu neuen Formen der Innovation ist es wesentlich, dass die Indikatorik mit diesen Herausforderungen Schritt hält. Die zu fördernden Projekte sollen das Instrumentarium zur Erfassung der Leistungsfähigkeit des Forschungs- und Innovationssystems verbessern, weiterentwickeln und der Dynamik auf diesem Gebiet anpassen. Ein Schwerpunkt der geförderten Forschung soll darauf liegen, die etablierten Input-Indikatoren durch Output-Indikatoren zu ergänzen. Entwicklungsbedarf besteht zudem für die Indikatorik zum Forschungspersonal, insbesondere auch hinsichtlich der Mobilität zwischen Sektoren, der Auslandsmobilität oder auch zu Karrierewegen in der Forschung.

Dabei sollen neue empirische Zugänge erschlossen werden. Ein Beispiel dafür kann die Verwendung neuer Datenquellen sein. Hierbei spielen auch die aktuellen Entwicklungen zu Big Data und die Nutzung von Daten z. B. im Internet, insbesondere aus sozialen Netzwerken, eine Rolle. Neben neuen Methoden soll die Frage erforscht werden, wie Innovationsentwicklungen mit einer geringeren Zeitverzögerung zum Beispiel in Form von Frühindikatoren erfasst werden können. Dazu könnten neue Datenquellen (z. B. Echtzeitdaten im Zuge der Digitalisierung) erschlossen oder bereits bestehende besser genutzt werden.

Darüber hinaus werden Projekte gefördert, welche grundlegende Zusammenhänge von Forschung, Entwicklung und Innovation mit Hilfe innovativer empirischer Zugänge analysieren.

Die geförderten Projekte sollen die Grundlagen einer evidenzbasierten Forschungs- und Innovationspolitik erweitern. Sie könnten zum Beispiel neue Wege empirisch fundierter Evaluationen von Programmen der Forschungs- und Innova­tionspolitik aufzeigen. Mit dieser Richtlinie sollen Forschungsprojekte unterschiedlicher Disziplinen sowie interdisziplinäre Ansätze initiiert werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Beihilfe gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO):

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert auf Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung Forschungsvorhaben zu Fragestellungen der Indikatorik, zur Erhebungsmethodik von FuE und Innovationen sowie zu neuen Evaluationsmethoden, wie sie unten beispielhaft aufgeführt sind. Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte, die neuartige wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftsrelevante Ergebnisse generieren. Die zu fördernden Forschungsprojekte sollen sich dabei auf eine abgegrenzte Fragestellung beziehen und diese vertieft analysieren. Diese kann sich mit der Entwicklung einer Methode oder eines bestimmten Indikators, deren Validierung oder der Erschließung und Verwendung alternativer Datenquellen beschäftigen.

Vor diesem Hintergrund sind Projekte zu einer oder mehreren der folgenden Fragestellungen förderfähig (die Liste ist nicht abschließend):

  • Wie können neue Formen der Innovation bzw. Innovationen, die einem erweiterten Innovationsbegriff Rechnung tragen, wie z. B. soziale Innovationen, Innovationen im Haushaltssektor oder Open Innovation in Indikatoren abgebildet werden?
  • Wie können Indikatoren zur Output- und Outcome-Messung von Investitionen in FuE und Innovation entwickelt und validiert werden? Wie können diese Indikatoren regionale Netzwerke und Vernetzung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen abbilden?
  • Welche methodischen Neuerungen und welche neuen empirischen Zugänge können zur Verbesserung von Wirksamkeitsanalysen und zum Innovations-Monitoring beitragen?
  • Wie können Erfahrungen mit anderen Indikatorikansätzen, insbesondere der Bildungsindikatorik, übertragen oder diese stärker mit der Innovationsindikatorik verbunden werden?
  • Wie können FuE- und Innovationsinvestitionen in interdisziplinären Technologiefeldern besser erfasst werden?
  • Wie können Karrierewege in der Forschung und deren Bedeutung für Innovationen erfasst werden?
  • Wie können bekannte Erhebungsinstrumente effizienter und umfassender gestaltet sowie die Verfügbarkeit von Ergebnissen zeitlich beschleunigt werden?
  • Welche grundlegenden Fragestellungen zu Zusammenhängen von Forschung, Entwicklung und Innovation können mit neuen empirischen Instrumenten analysiert und beantwortet werden?

Die Projekte müssen sich den Fragestellungen nicht eindeutig zuordnen lassen. Übergreifende und interdisziplinäre Ansätze sind ausdrücklich erwünscht. Projekte aus den Feldern Volks- und Betriebswirtschaftslehre ebenso wie Politologie, Soziologie, Geographie, Naturwissenschaften, Informatik, Ingenieurwissenschaften und Psychologie können gefördert werden. Dies gilt auch für Wissenschafts-Disziplinen, die hier nicht explizit erwähnt werden.

Die geförderten Forschungsprojekte sollen dazu beitragen, Lücken in der Innovationsindikatorikforschung zu füllen. Ebenso sollten neue Forschungsansätze identifiziert werden, die das Instrumentarium der Innovationsmessung und Grundlagen einer evidenzbasierten Forschungs- und Innovationspolitik erweitern. Dazu können neben quantitativen Ansätzen auch qualitative Ansätze verwendet werden. Qualitative Forschungsmethoden könnten besonders im Feld der neueren Innovationsbegriffe interessante Ergebnisse liefern.

Nicht förderfähig sind neue, auf Dauer angelegte Datenerhebungen.

3 Zuwendungsempfänger

Im Rahmen dieser Richtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden.

Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der in Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des in Nummer 7 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten durch Vorarbeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der Indikatorik oder der Erhebungsmethodik ausgewiesen sein.

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein.

Die notwendigen Forschungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der wissenschaftlichen Risiken (zu erwartende theoretische und empirische Herausforderungen etc.) zu planen.

Wissenschaftlichen Nachwuchskräften soll im Rahmen der Vorhaben explizit die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung eingeräumt werden. Bei allen Forschungsvorhaben sollten die Vertragslaufzeiten für beschäftigte Nachwuchswissenschaftler-/innen möglichst mindestens der Laufzeit des Projekts entsprechen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Zuwendung soll in der Regel die Summe von 150 000 Euro pro Vorhaben bzw. Verbundprojekt und Jahr nicht überschreiten.

Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit als drei Jahre bzw. geringerem Förderbedarf sind möglich.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektpauschale ist in der beantragten Fördersumme zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

Sofern Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben gefördert werden, erhalten diese Zuschüsse im Wege der Zuweisung.

Zuwendungen können vornehmlich für Personalmittel und nachrangig für Sach- und Reisemittel verwendet werden. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block zu finden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) und zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahme weitere Evaluierungsprozesse durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluierung notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung ver­wendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger Innovationspolitik, Wissenschaftsanalyse und -kommunikation,
Daten- und Analysegrundlagen, Strategie
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartnerin beim Projektträger ist Frau Sandra Rohner (Telefon: 0 30/31 00 78-54 27; E-Mail: innovationsforschung@vdivde-it.de).

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet eine fachliche Begutachtung unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter statt.

In der zweiten Stufe (siehe Nummer 7.2.2) sind nach Aufforderung durch den PT förmliche Förderanträge mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ zu erstellen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte foerderinfo@bmbf.bund.de.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ab sofort bis spätestens zum 31. März 2017

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Projektskizze in Abstimmung mit den vorgesehenen Partnern vom Verbundkoordinator vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen/Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Es gilt das Datum des Poststempels. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern: Die Projektskizze soll enthalten (Beispiele, nicht abschließend)

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben
    • Akronym und Titel
    • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) aller Einzelprojektleitungen, Benennung der Verbundleitung
    • vorgesehene Laufzeit mit Angaben zum etwaigen Beginn
  2. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen (maximal zehn Seiten)
    • Kurzbeschreibung des Vorhabens – Neben der eigentlichen Projektidee sind hier explizite Ausführungen zum internationalen Forschungsstand sowie zum methodischen Vorgehen und zur theoretischen Fundierung erforderlich
    • kurze Einordnung in das Forschungsfeld
    • Skizzierung des Arbeitsprogramms
    • Verwertungsmöglichkeiten und -planungen (maximal zwei Seiten auf Verbundebene)
    • Publikationsübersichten (maximal fünf themenbezogene Veröffentlichungen aus den letzten fünf Jahren je Einzelprojektleitung)
  3. Finanzierungsplan
    • Übersicht zum geplanten Mengengerüst für Personal sowie gegebenenfalls Unteraufträge je Einzelprojekt
    • die Dotierung erfolgt in wissenschaftsüblicher Höhe

Bitte verfassen Sie diese Ausführungen in Schriftgröße 11 und mit einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 x.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzung unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • direkter Bezug zum oben beschriebenen Förderzweck
  • Originalität des Projektvorschlags
  • theoretische Fundierung und Anschlussfähigkeit an den internationalen Forschungsstand
  • Angemessenheit des methodischen Vorgehens
  • Relevanz der Indikatoren für Fragestellungen des FuE-Managements oder der Forschungs- und Innovationspolitik
  • Schlüssigkeit möglicher Verwertungen
  • Angemessenheit des geplanten Mengengerüsts, auch in Bezug auf den erwartbaren Erkenntnisgewinn

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für die Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert.

Aus der Vorlage einer Projektskizze und/oder der Auswahl der Projektskizze für die zweite Stufe kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen/Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Die Formanträge müssen pro Einzelantrag folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Ressourcenbezogener detaillierter Arbeits- und Meilensteinplan
  • detaillierter Finanzierungsplan mit Erläuterungen und Kalkulationsbelegen
  • Verwertungsplan
  • Beschreibung der geplanten Maßnahmen zum Forschungsdatenmanagement
  • Auf Verbundebene: Gegebenenfalls Stellungnahme zu Hinweisen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens
  • Auf Verbundebene: Ergänzung der Projektskizze um die Darstellung der Arbeitspakete je nach Verantwortlichkeit der beteiligten Einzelvorhaben

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Formanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Finanzplanung
  • Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Personalplanung
  • Plausibilität der Aufwands- und Zeitplanung
  • Qualität der Arbeitspläne auf Ebene der Einzelprojekte
  • Stimmigkeit des Verwertungsplans
  • Stimmigkeit des Forschungsdatenmanagements
  • Berücksichtigung der Auflagen/Hinweise/Empfehlungen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens

Nach abschließender Prüfung der formalen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

Bonn, den 9. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Heide Kühn