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Bekanntmachung : Datum:

der Richtlinie zur Förderung von "Inklusion durch digitale Medien in der beruflichen Bildung". Bundesanzeiger vom 13.02.2017

Vom 26.01.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen steht im Mittelpunkt der Aktivitäten zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ("Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" von 2006). Die aktive und gleichberechtigte Teilnahme am Berufs- und Arbeitsleben stellt hierbei einen wesentlichen Bestandteil dar. Daher gilt es, die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen nachhaltig zu verbessern und diese bei der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu begleiten und zu unterstützen.

Die berufliche Aus- und Weiterbildung nimmt beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach wie vor eine zentrale Rolle ein. Unternehmen ("Lernort Betrieb") und berufsbildende Schulen bilden die tragenden Säulen und werden durch über- und außerbetriebliche Einrichtungen flankiert. Die bereits generierten Angebote der Aus- und Weiterbildung sind jedoch nicht immer auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgelegt.

Digitale Medien können dazu beitragen, individuelle Bildungspotenziale zu erschließen und vorhandene Qualifikationen mit Blick auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes auszubauen. Die Verbindung beruflicher Aus- und Weiterbildung mit der Nutzung digitaler Medien für Bildungsprozesse bietet erhebliche Potenziale, um Menschen mit Behinderungen in ihren Bestrebungen nach einer selbstbestimmten und selbstständigen Teilhabe am Arbeitsmarkt zu qualifizieren und zu befähigen. Digitale Medien erweitern das Kompetenzprofil und eröffnen somit Partizipationsmöglichkeiten in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht.

Das Lernen mit digitalen Medien weist eine hohe zeitliche und räumliche Flexibilität auf. Digitale Medien ermöglichen es, Bildungsangebote an besondere visuelle, auditive und haptische Bedürfnisse anzupassen. Diese Eigenschaft macht sie für den Lehr- und Lernprozess von Menschen mit körperlichen, geistigen oder Sinnes-Behinderungen besonders wertvoll. Dazu gehören zum Beispiel digital gestützte Lernmodule für bestimmte Branchen und Gewerke, die im Rahmen der dualen Ausbildung zum Einsatz kommen können.

Durch digitale Medien können diese Menschen auf Lernangebote zurückgreifen, die ihnen ansonsten nicht zur Verfügung stünden. Nicht zuletzt bieten digitale Medien durch die Möglichkeiten des vernetzten Arbeitens und Lernens einen innovativen Weg, um ein gemeinsames Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu fördern und somit zur Stärkung einer inklusiven Grundhaltung in der Gesellschaft beizutragen.

Digitale Medien können helfen, existierende Hürden beim Übergang von Schule zum Beruf zu überwinden und bei der Gewinnung neuer beruflicher Perspektiven für Menschen mit Behinderungen mitzuwirken. Die Rahmenbedingungen des Lernens in den Bildungsinstitutionen auf lokaler und regionaler Ebene können durch digitale Medien stärker auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet werden.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie "Inklusion durch digitale Medien in der beruflichen Bildung" sollen Menschen mit Behinderungen durch den innovativen Einsatz digitaler Medien beim Erlernen und langfristigen Ausüben einer beruflichen Tätigkeit unterstützt werden. In Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie in Unternehmen bestehende Barrieren, die für die Bildung und Qualifikation von Menschen mit gesundheitlichen, körperlichen oder geistigen Einschränkungen Hindernisse darstellen, sollen überwunden und abgebaut werden. Menschen mit Behinderungen sollen durch passende digitale Angebote dazu animiert werden, stärker Angebote der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Anspruch zu nehmen. Unternehmen sollen überzeugt werden, Menschen mit Behinderungen auszubilden bzw. einzustellen. Die aktive und unabhängige Gestaltung der eigenen Berufsbiographie von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt und deren Chancen am Arbeitsmarkt erhöht werden.

Mit dieser Förderrichtlinie leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen weiteren Beitrag zur Modernisierung der beruflichen Bildung im Rahmen seines Förderprogramms "Digitale Medien in der beruflichen Bildung". Es unterstützt damit zudem die Umsetzung der Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention, des Nationalen Aktionsplans zur UN-Behindertenrechtskonvention (NAP 2.0) sowie des Bundesteilhabegesetzes. Die Ergebnisse sind in Deutschland und/oder weiteren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz zu verwerten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie wird der Interventionspriorität "Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii ESF-Verordnung zugeordnet.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Aus­gabenbasis (AZA)" und der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen (Deggendorf-Recht­sprechung, EuGH, Rs. C-355/95 P, SI. 1997, I-2549).

2 Gegenstand der Förderung

Die im Rahmen der Richtlinie geförderten Maßnahmen sollen dazu beitragen, digitale Medien zum Zweck der Integration behinderter Menschen verstärkt in die berufliche Aus- und Weiterbildung zu implementieren. Hierfür sollen innovative Umsetzungsszenarien für die Praxis entwickelt und erprobt werden. Diese Szenarien können sich zum einen auf diejenigen Berufs- und Tätigkeitsfelder beziehen, die der Zielgruppe bereits heute Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bieten. Außerdem sollen durch den Einsatz digitaler Medien in Bildungsprozessen neue Beschäftigungsfelder für die Zielgruppe erschlossen werden. Hier gilt es, Tätigkeitsbereiche mit realen Beschäftigungsmöglichkeiten zu identifizieren und passende Modelle der Ausbildung, der Qualifizierung sowie der nachhaltigen ­Implementierung zu entwickeln. Mit diesen Angeboten sollen barrierefreie Lern- und Bildungsprozesse im Unterricht und in den Unternehmen bereitgestellt werden, die auch die Weiterentwicklung des entsprechenden schulischen und betrieblichen Umfelds berücksichtigen.

Die Projekte sollen Impulse für eine stärkere, nachhaltigere und gleichberechtigte Integration von Menschen mit Behinderungen in den ersten Arbeitsmarkt geben und hierfür Konzepte unter Einbindung digitaler Medien liefern und erproben. Das Digitale Lernen geht dabei über das reine E-Learning hinaus: Es umfasst Lehr- und Lernszenarien, in denen digitale Medien im Hinblick auf die jeweiligen Bedürfnisse der beruflichen Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen unterstützend zum Einsatz kommen. Digitales Lernen setzt mehrdimensionale Umsetzungskonzepte voraus, in denen Pädagogik und Didaktik, Technik und Organisationsentwicklung für die Umsetzung von Inklusion zusammenspielen. Die Konzepte sollen ganzheitlich gedacht werden und im Sinne eines "Universal Designs" vor allem dem Ziel dienen, barrierefreie Lernprozesse zu ermöglichen.

Konzepte können zu den folgenden Handlungsfeldern eingereicht werden:

Handlungsfeld 1: Digitale Informations- und Unterstützungssysteme (z. B. als App)

Eine gleichberechtigte und nachhaltige Integration von Menschen mit Behinderungen in den ersten Arbeitsmarkt kann nur gelingen, wenn alle Akteure gemeinsam Hand in Hand arbeiten. Ein zielgerichtetes Informationsangebot für ­Unternehmen zu Fragen der Aus- und Weiterbildung behinderter Menschen, zu lokalen oder branchenbezogenen ­Unterstützungsstrukturen sowie zu passenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern gewährleistet hierbei ­einen schnellen und fundierten Überblick über bestehende Ansätze und Lösungen. Die zu entwickelnden digitalen Unterstützungssysteme sollen die Potenziale digitaler Medien zur Gestaltung inklusiver Bildungsübergänge herausstellen, bereits vorhandene und entstehende digitale Ansätze verbreiten und insgesamt zur Erhöhung einer allgemeinen inklusiven Grundhaltung beitragen. Diese Unterstützungssysteme sollten einfach verfügbar sein (z. B. als App) und

  1. regionale Anforderungen und/oder die Belange bestimmter Branchen berücksichtigen und digital verfügbar machen;
  2. bei der Vermittlung von Menschen mit Behinderungen in Bildungsangebote für den ersten Arbeitsmarkt die notwendigen Informationen und Kontakte bereitstellen und
  3. für die Unternehmen von hohem Nutzen sein. Akteure auf dem Arbeitsmarkt und in den Unternehmen werden über existierende Unterstützungssysteme informiert. Weiterhin enthalten sie konkrete Hinweise im Umgang mit vorhandenen Handikaps. Sie unterstützen die Passung vorhandener Qualifikationsprofile zu bestimmten Anforderungen in der Arbeitswelt.

Projekte in diesem Handlungsfeld sollten bereits bestehende Strukturen (wie Gremien und Portale in bestimmten ­Regionen bzw. Branchen) berücksichtigen. Aus- und Weiterbildner bzw. andere relevante Akteure sind bei der Entwicklung auch zu berücksichtigen. Unternehmen müssen in die Entwicklung einbezogen werden.

Neben der Verbreitung von digitalen Lern- und Unterstützungsangeboten für Menschen mit Behinderungen soll auch die Erhöhung der Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen Teil der Maßnahme sein. In diesem Sinne sind Schulungen von Multiplikator/innen möglich, müssen jedoch in die Maßnahmen, Aktivitäten und Entwicklungen des Handlungsfelds eingebunden sein.

Handlungsfeld 2: Neue berufliche Perspektiven durch digital gestütztes Lernen

In diesem Handlungsfeld werden arbeitsmarktrelevante Maßnahmen gefördert, die durch den Einsatz digitaler Medien neue berufliche Perspektiven für Menschen mit Behinderungen eröffnen sollen. Der Ausgangspunkt dieser Maßnahmen ist ein realistischer Bedarf in der Praxis, der Perspektiven auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnet. Es sollen Konzepte vorgelegt werden, bei denen der praktische Einsatz und die Anwendbarkeit digitaler Medien zum genannten Förderzweck im Mittelpunkt stehen. Neben einem Konzept zur Qualifizierung mittels digitaler Medien bzw. Ausbildung von Menschen mit Behinderungen sind auch Überlegungen für konkrete Einmündungswege zur Arbeitsmarktintegration aufzuzeigen. Die Maßnahmen können hierbei in den Einrichtungen der beruflichen Bildung oder in den Unternehmen selbst durchgeführt werden. Ein gemeinsames Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen ist auch in diesem Handlungsfeld ein wichtiges Anliegen.

In technischer Hinsicht sollen die Maßnahmen in diesem Handlungsfeld im Regelfall auf vorhandene Technologien zurückgreifen, die bereits jetzt als Soft- oder Hardwarelösungen in den Bildungsinstitutionen und Unternehmen zur Verfügung stehen. Ebenfalls greifen sie auf die barrierekompensierenden Unterstützungstools für Menschen mit Behinderungen zurück wie zum Beispiel Screenreader oder spezielle Eingabegeräte. Innovative Hardware-Entwicklungen, wie sie beispielsweise mit Virtual Reality-Brillen oder anderen Hardware-Ansätzen vorliegen, bieten weitaus mehr ­Potenzial für ein inklusionsförderndes Lernen als bisher ausgeschöpft wird. Bei allen Konzepten und Ansätzen ist die Beachtung der BITV 2.0 eine Voraussetzung für eine Förderung.

Die aktive Einbindung von Unternehmen in den Zielbranchen bereits zur Antragstellung ist eine wesentliche Bedingung für alle Maßnahmen in diesem Handlungsfeld.

Handlungsfeld 3: Gemeinsame Lernkonzepte für Menschen mit und ohne Behinderungen

Kollaborative und vernetzte Lernsettings ermöglichen es, dass Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam Fachinhalte erwerben. Der Einsatz digitaler Medien kann dazu beitragen, das gemeinsame Lernen entsprechend eines inklusiven Bildungsverständnisses in die Lernorte der beruflichen Bildung zu tragen. Inhaltlich können die hier zu entwickelnden digitalen Ansätze auf den Fachinhalten der Ausbildung aufbauen. Sie können aber auch an einen konkreten Qualifizierungsbedarf in Unternehmen anknüpfen. Neben der Vermittlung von Wissen sollen die Maßnahmen auch dazu beitragen, ausgrenzendes Verhalten am Lern- und Arbeitsplatz zu verhindern.

Gefördert werden inklusive Konzepte für ein gemeinsames Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen. Diese Konzepte sollen sich auf beruflich bzw. fachlich relevante Inhalte beziehen und einem Praxisbedarf entsprechen. Ein Mentorenansatz stellt hierbei ein spezifisches Konzept des gemeinsamen Lernens dar. Durch den Einsatz digitaler Medien wird die Möglichkeit eröffnet, dass auch Menschen mit Behinderungen eine Mentorenfunktion für alle Lernenden in der Ausbildung und Qualifizierung übernehmen.

Die einzureichenden Konzepte in diesem Handlungsfeld müssen neben der Entwicklung auch die Implementierung digitaler inklusiver Maßnahmen in der beruflichen Bildung beinhalten. Sie sollen für eine nachhaltige Nutzung ausgelegt sein. Unternehmen sind bereits bei der Antragstellung einzubinden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle Institutionen, die im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und/oder zu inklusionsfördernden Fragestellungen tätig sind, insbesondere

  • Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Kammern und Verbände
  • Sozialpartner
  • Betroffenenverbände
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind nachzulesen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm sowie
  • Forschungsinstitute/Hochschulen (nicht für den eigenen Lehrbetrieb).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer ­institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Die Förderung richtet sich insbesondere an Verbünde, Konsortien oder Netzwerke. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit und der Breitenwirkung werden in der Regel Anträge einzelner Einrichtungen, die nicht in Verbünden mit entsprechenden Partnern zusammenarbeiten, nicht gefördert. Forschungsinstitute und Hochschulen können nicht als Haupt­antragsteller bzw. Verbundkoordinator fungieren.

Von jedem Antragsteller wird unabhängig von seiner Rechtsform eine substanzielle Eigenbeteiligung erwartet.

Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 der AGVO vorliegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Um nachhaltige inklusive Konzepte in tragfähigen Kooperationen auf Augenhöhe zu realisieren, müssen sich bewerbende Verbünde folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • ein von allen Partnern gleichermaßen getragenes Gesamtkonzept zur Erreichung der in Nummer 1 genannten Ziele und der in Nummer 2 näher beschriebenen Handlungsfelder;
  • einschlägige Vorarbeiten und/oder Erfahrungen im Bereich des Lernens mit digitalen Medien, der Förderung von Inklusion und Teilhabe sowie der beruflichen Bildung sind von Vorteil;
  • eine geeignete fachliche Vernetzung in Bezug auf inklusive Fragestellungen in der beruflichen Bildung, insbesondere der dualen Ausbildung ist von Vorteil.

Das Eigeninteresse an den Ergebnissen des Vorhabens ist nachvollziehbar zu begründen, insbesondere im Hinblick auf eine konkrete Etablierung der zu entwickelnden Konzepte und Maßnahmen zur Förderung einer gleichberechtigten und nachhaltigen Integration von Menschen mit Behinderungen in den ersten Arbeitsmarkt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss von den Partnern eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF – Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ).

Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens – auch im eigenen Interesse – mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Es sind gegebenenfalls externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erfolgsmessung vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen. Zur Erfolgsmessung beteiligt sich der Zuwendungsempfänger an entsprechenden Auswertungsmaßnahmen, einschließlich Sammlung und Bereitstellung projektbezogener Daten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu maximal 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Diese Pauschale ist von der ESF-Kofinanzierung ausgenommen.

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt 100 % (ESF- und Bundesmittel).

Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

Die Laufzeit der Vorhaben ist im Regelfall auf höchstens drei Jahre ausgerichtet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF" an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P), bzw. für Gebietskörperschaften die ANBest-GK, und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung" auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt ­werden.

Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P, Nummer 6.1 ANBest-Gk und Nummer 19.1 NKBF98 ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungs­nachweis).

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinie). Weitere Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de .

Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Mit Blick auf die Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen" trägt das Programm zu Verbesserungen in den Bereichen Bildungs-, Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit bei, da digitale Medien durch ihre immanente Flexibilität jeweils dynamisch und bedarfsorientiert an die speziellen Anforderungen unterschiedlicher Zielgruppen optimal angepasst werden können. Sie bieten damit Personen, denen aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen die Teilnahme an Bildungsangeboten nicht möglich ist, vielfältige Optionen zur Teilnahme. Digitale Lernmedien können individuell zugeschnitten werden und so an die speziellen Bedürfnisse von Lernenden im Sinne eines inklusiven Lernansatzes angepasst werden. Das Programm unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa-2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2014.

Prüfung

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung, der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes einschließlich der von ihr beauftragten Prüfstellen sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 Absatz 1 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 140 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder anderen nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz "Prüfrechte" genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazugehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem "ZUWES" eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES. (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektro­nischen Signaturen entspricht.)

Datenerfassung/Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1303/2013) folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
  • Bezeichnung des Vorhabens;
  • Zusammenfassung des Vorhabens;
  • Datum des Beginns des Vorhabens;
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren;
  • Land;
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
DLR Projektträger
Digitale Medien in der beruflichen Bildung
Kennwort: Ink-Digi-M
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: DigitaleMedien@dlr.de

Ansprechpartner sind:
Dagmar Ludzay
Telefon: 02 28/38 21-18 31

Dr. Andreas Meese
Telefon: 02 28/38 21-18 47

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf dem Förder­portal des Bundes abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Hierzu sind zwei Abgabetermine vorgesehen, entweder zum 31. März 2017 oder zum 15. Juli 2017 Die jeweilige Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Verbundprojekten ist durch den Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze für den Verbund vorzulegen.

Skizzen sollen über das Internetportal easy-Online eingereicht werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das in easy-Online generierte und unterschriebene Deckblatt sowie drei Exemplare der Skizze (doppelseitig ausgedruckt) per Post zusätzlich beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Für den fristgerechten Versand der Unterlagen ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Inhalt und Umfang der Projektskizzen

Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 12, Times New Roman, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt insgesamt 14 DIN-A4-Seiten (ausgenommen Literaturverzeichnis und Interessenbekundungen). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Skizze soll von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden.

Die Skizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (eine Seite)
    • Name und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
    • Ansprechpartner/in und Kontaktdaten
    • beteiligte Kooperationspartner
    • avisierte Laufzeit
    • Zuordnung des Vorhabens zu einem Handlungsfeld gemäß Nummer 2
    • geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen mit ausgewiesener Projektpauschale).
  2. Darstellung des Vorhabens (maximal zehn Seiten)
    • Zielstellung des Vorhabens ausgehend vom Status Quo und unter Berücksichtigung der Interessen und Anliegen der beteiligten Akteure, bezogen auf die ausgewählte Zuordnung zu einem Handlungsfeld gemäß Nummer 2.
    • Darlegung der Bedarfe der Unternehmen, der Einrichtungen der beruflichen Bildung und von Menschen mit Handikap in Ausbildung und Beruf, die durch die zu geplanten Maßnahmen adressiert werden.
    • Darlegung, wie diesen Bedarfen durch die geplanten Maßnahmen entsprochen werden soll. Darstellung des Vorgehens inklusive beispielhafter Einsatzszenarien zur nachhaltigen Etablierung, insbesondere bezogen auf folgende Fragen:
      • Wie soll Inklusion in der beruflichen Bildung und am Arbeitsplatz gefördert werden?
      • Welchen Beitrag können die geplanten digitalen Maßnahmen im konkreten Fall leisten?
      • Wie sollen nachhaltige Lehr-/Lernstrukturen, Bildungslösungen und Unterstützungsleistungen (z. B. Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen) bedarfsorientiert entwickelt und aufeinander abgestimmt werden? Wie sollen mögliche Synergieeffekte genutzt werden?
      • Wie sollen bereits geleistete Aktivitäten weiterentwickelt, ergänzt und ausgeweitet werden?
    • Darlegung, wie gewährleistet wird, dass die angestrebten Entwicklungen an den Stand der Technik und des Wissens anknüpfen.
    • Darlegung der Expertise der beteiligten Verbundpartner und ihr Zusammenwirken im Verbund. In welcher Weise sollen die geplanten Verbund- und Praxispartner sich hier ergänzen?
    • Darlegung, wie die angestrebte Verwertung und Nutzung im Hinblick auf die strukturelle Verwertung (a), wirtschaftliche und technische Verwertung (b) und wissenschaftliche Verwertung (c) erfolgen soll. Was soll mit dem Ergebnis geschehen, für wen ist das Ergebnis langfristig von Nutzen?
    • Darlegung, wie Aspekte der Diversität der Zielgruppen berücksichtig werden sollen (Gender- und Cultural Mainstreaming sowie Barrierefreiheit).
    • Notwendigkeit der Zuwendung.
  3. Angaben zur Abschätzung des Zeit- sowie Ausgaben/Kostenrahmens
    • Entwurf eines Arbeitsplans mit Balkendiagramm (maximal zwei Seiten).
    • Geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (tabellarisch), Angaben zur Erbringung des Eigenanteils (maximal eine Seite).
  4. Interessen- und/oder Absichtserklärungen von Unternehmen und Einrichtungen der beruflichen Bildung bzw. weiterer Partner (Bedarfssituation und erwarteter Mehrwert der geplanten Maßnahmen, gegebenenfalls Beschreibung der Ansätze der Beteiligung). Diese Erklärungen in Buchstabe D fallen nicht unter den maximalen Seitenumfang der Projektskizzen.

Die eingegangenen Skizzen werden von externen Gutachtenden beurteilt. Entsprechend der Bewertung der Potenziale für einen Beitrag der in Nummer 2 konkretisierten Handlungsfelder werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die an der Bewertung beteiligten Personen sind zur Neutralität und Geheimhaltung verpflichtet. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Im Einzelnen werden bewertet:

  • Potenzial des Vorschlags für einen nachhaltigen Beitrag zum Förderziel (gemäß der benannten Handlungsfelder in Nummer 2);
  • Potenzial des Vorschlags für eine Integration von Behinderten in den ersten Arbeitsmarkt.
  • Zu erwartende Wirksamkeit der Maßnahmen, auch Breitenwirksamkeit und/oder systemische Relevanz, insbesondere für eine Förderung einer inklusiven dualen Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung sowie der Stärkung des gemeinsamen Lernens von Menschen mit und ohne Behinderungen;
  • Plausibilität und Umsetzbarkeit des vorgeschlagenen Konzepts;
  • Schlüssigkeit des avisierten methodischen Vorgehens;
  • Schlüssigkeit der einzusetzenden Expertise der Partner und Zusammenarbeit im Verbund;
  • Angemessenheit der Arbeits- und Zeitplanung;
  • Angemessenheit des avisierten Zuwendungsbedarfs;
  • Berücksichtigung der Diversität der Zielgruppen (Gender- und Cultural Mainstreaming sowie Barrierefreiheit).

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundvorhaben sind aufeinander abgestimmte Förderanträge vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Die Gliederung der Skizze ist für die Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Der maximale Seitenumfang der Vorhabenbeschreibung (Schriftgrad 12, Times New Roman, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt maximal 20 DIN-A4-Seiten bei Einzelprojekten und maximal 25 DIN-A4-Seiten bei Verbundprojekten (ausgenommen Literaturverzeichnis und Interessenbekundungen). Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten ist die Vorhabenbeschreibung vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zur Förderung können unter hier abgerufen werden.

Bei Bildung von Verbünden, Konsortien oder Netzwerken sind Organisationsform und Verantwortlichkeiten zu spezifizieren. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. In der Regel innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Erhalt des Bewilligungsbescheids muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt Nr. 0110 entnommen werden.

Die eingegangenen Anträge werden analog zur ersten Stufe bewertet, ergänzt um die Prüfung und Bewertung, ob die durch die externen Gutachtenden in der ersten Verfahrensphase spezifisch formulierten Auflagen für die Antragstellung erfüllt worden sind.

Nach abschließender Antragsprüfung wird der Zuwendungsgeber über eine Förderung entscheiden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Dezember 2022 gültig.

Berlin, den 26. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. G. Hausdorf