Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

von Förderrichtlinien zum Ideenwettbewerb „BIONIK - INNOVATIONEN AUS DER NATUR“ im Rahmenprogramm „Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

In einem seit über Millionen von Jahren andauernden Evolutionsprozess hat die Natur zahlreiche Problemlösungen entwickelt, die die Natur- und Ingenieurwissenschaften selbst bei dem heutigen Wissensstand noch vor große Herausforderungen stellen. Hierzu zählen u.a. kreislaufoptimierte Stoffumwandlungen, robuste Materialverbünde, raffinierte Mobilitätsmechanismen, funktionale Bau- und Wohnweisen, perfektionierte Informations- und Kommunikationssysteme bis hin zu hochempfindlichen Wahrnehmungssensoren. Viele dieser innovativen Problemlösungen der Natur entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung: Die Natur erreicht ihre Ziele ökonomisch mit einem Minimum an Energie und führt ihre Abfälle immer vollständig in den natürlichen Kreislauf zurück. Diesen Erfahrungsschatz der belebten Natur und das sich daraus ergebende hohe Innovationspotenzial gilt es für den Menschen nutzbar zu machen.

Mit der systematischen technischen Übertragung von Problemlösungen aus der Natur befasst sich die Bionik, für die sich heute neue Ansätze für Innovationen aufgrund der dynamischen Entwicklungen in der biologischen Forschung und Technologie – vor allem auf molekularer Ebene - ergeben. Während die Biotechnologie den Bereich zwischen Biologie und Chemie technisch nutzt, so schließt die Bionik die Lücke von der Biologie über die Physik zur Technik. Charakteristisch für die Bionik ist die interdisziplinäre Vorgehensweise bei der Lösung anwendungsnaher Fragestellungen, die sich keinesfalls auf eine 1:1-Kopie biologischer Vorbilder reduziert. Um das hohe Innovationspotenzial insbesondere von neuen Forschungsansätzen effektiv zu nutzen, zielt die Maßnahme darauf ab, die Entwicklung von Ideen aus der interdisziplinären Zusammenarbeit und der Kreativität von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren anzustoßen. Dies soll im Rahmen von Machbarkeitstudien als praxisorientierte Untersuchungen zur Verwertbarkeit von Konstruktionen, Verfahren und Entwicklungsprinzipien biologischer Systeme für die Lösung technischer Probleme geschehen. Insbesondere werden solche Ansätze Berücksichtigung finden, die ihren Ursprung in der modernen Biotechnologie haben. Hierzu gehören u.a. Methoden aus den Fachgebieten Systembiologie, Nanobiotechnologie, synthetische Biologie und Biomimetik ebenso wie die Prinzipien der molekularen Biotechnologie, Selbstorganisation und Entwicklungsbiologie.
Die breite Anwendung von Ideen aus der Bionik scheiterte in der Vergangenheit an einem starren Disziplindenken in den Wissenschaften und am Fehlen eines effektiven Technologietransfers zwischen Forschung und industrieller Anwendung.

An dieser Stelle setzt der Ideenwettbewerb „Bionik - Innovationen aus der Natur“ an. Mit dieser Bekanntmachung werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen aufgefordert, Ideen insbesondere zu neueren Ansätzen aus der Bionik zu formulieren, die bei positiver Bewertung in Form von Machbarkeitsstudien gefördert werden können. Gleichzeitig soll auch zu einer Disziplin übergreifenden Netzwerkbildung an Universitäten und Forschungseinrichtungen beigetragen werden. Priorität haben insbesondere Vorhaben, die jüngere, in der Forschung bereits erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland leiten, die in Deutschland in einem geeigneten personellen und apparativen Umfeld bei Hochschulen, Forschungsinstitutionen oder Unternehmen ihre Arbeiten zur Überprüfung der Machbarkeit durchführen wollen.

Die Machbarkeitsstudien werden als Vorhaben nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind praxisorientierte Untersuchungen von Konstruktionen, Verfahren und Entwicklungsprinzipien biologischer Systeme, die zur Lösung technischer Probleme führen (Machbarkeitsstudien im Vorfeld späterer FuE-Aktivitäten). Damit soll die Lücke zwischen reiner Grundlagenforschung und marktnaher Forschung und Entwicklung geschlossen werden. Die Ideen müssen durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es muss sich um einen originellen Forschungsansatz mit hohem Entwicklungsrisiko handeln, der weder der reinen Grundlagenforschung noch der marktnahen Forschung und Entwicklung zuzuordnen ist. Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung von wichtigen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Problemen leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Allen Interessenten wird empfohlen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Partnerschaft mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft herzustellen, um die Realisierbarkeit der technischen Lösung in der Machbarkeitsstudie zu sichern. Sie müssen die Bereitschaft zur Disziplin übergreifenden Zusammenarbeit mitbringen, organisatorisch-planerische Expertise besitzen und durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein.

Außerdem sollen sie sich mit dem laufenden EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben ausreichende europäische Komponenten für eine ausschließliche EU-Förderung aufweist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll mit dem Förderantrag dargestellt werden. Weiterhin soll geprüft werden, inwieweit im Umfeld eines nationalen Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind ebenfalls mit dem Förderantrag darzustellen.

5. Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen werden zur Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen der beantragten Machbarkeitsstudie und soll 50.000 € nicht überschreiten. Die Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand verwendet werden. Gefördert werden können maximal 20 Machbarkeitsstudien bis zu einem Zeitraum von 9 Monaten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen zusätzlichen Kosten), die bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlagen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die anteilig bis zu 50 % gefördert werden können. Von den Unternehmen wird grundsätzlich eine Eigenbeteiligung von mindestens 50 % erwartet.

Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben/Kosten von Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) während der Laufzeit einer geförderten Machbarkeitsstudie sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bei der Bemessung der Förderquoten ist unabhängig von den BMBF-Grundsätzen der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden

  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)“,
  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“.

7.Verfahren

7.1 Einschalten eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den

Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Außenstelle Berlin
Wallstraße 17-22
D-10179 Berlin
Tel.: 030-20199 466;
Fax 030-20199 470
E-Mail: c.junge@fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems „ https://foerderportal.bund.de/easyonline “ (auch für Vorhabenskizzen) wird hingewiesen.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig. In einem ersten Schritt sind spätestens bis zum 15. Dezember 2005 Vorhabenskizzen (Ideenskizzen) mit einem Umfang von maximal 7 DIN A4-Seiten (Schriftgrad 12, Arial) vorzulegen. Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Vorhabenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Eine Vorhabenskizze soll kurz gefasste Angaben zu folgenden Aussagen enthalten:

  • Thema und Beschreibung der Idee,
  • Stand der Forschung und Patentlage,
  • geplante Methodik und vorgesehene Arbeiten,
  • Beteiligung von Kooperationspartnern,
  • Kurzbiographie des Antragsstellers.

Es steht den Antragstellern frei, im oben vorgegebenen Umfang weitere Angaben anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung der Vorhabenskizze von Bedeutung sind. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen und Recherchen etc. zulassen.

Die Vorhabenskizze muss schlüssig begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen. Die zur Durchführung eines Vorhabens erforderliche Infrastruktur muss den beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Verfügung stehen. Dies muss ausdrücklich mit der Vorlage der Vorhabenskizze schriftlich bestätigt werden.

Aus der Vorlage einer Vorhabenskizze können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden.

Unter Mitwirkung externer Experten werden die besten Vorhabenskizzen anhand der folgenden Kriterien beurteilt:

  • Originalität der Idee,
  • Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers,
  • Problemlösungspotenzial,
  • Interdisziplinarität.

Das Ergebnis der Bewertung wird den Interessenten mitgeteilt. Namen und Themen der positiv bewerteten Vorhabenskizzen werden durch das BMBF veröffentlicht.

In einem zweiten Schritt werden die Interessenten der ausgewählten Vorhabenskizzen zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über diese Förderanträge wird dann nach abschließender Prüfung entschieden. Die Förderung der Machbarkeitsstudien steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Es ist beabsichtigt, die Ergebnisse der durchgeführten Machbarkeitsstudien in einem noch festzulegenden Rahmen der Öffentlichkeit vorzustellen und anhand folgender Kriterien zu bewerten:

  • Innovationspotenzial der bearbeiteten Ideen,
  • Verwertungschancen unter besonderer Berücksichtigung der Patentlage,
  • Risikobewertung für die Umsetzung und Anwendbarkeit,
  • Marktpotenzial und
  • Aussagefähigkeit des Verwertungsplans für die Nutzung der erwarteten Ergebnisse.

Die besten Ergebnisse werden im Hinblick auf ihre potenzielle Verwertbarkeit prämiert. Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird unabhängig von einer öffentlichen Förderung empfohlen, die Absichtserklärung eines gewerblichen Unternehmens zur Übernahme der weiteren Produktentwicklung einzuholen, wenn die Prüfung der technischen Machbarkeit zu einem positiven Ergebnis führt. Aus einer positiv beurteilten Machbarkeitsstudie ergeben sich keine Ansprüche auf eine weitere öffentliche Förderung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 06 September 2005

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Warmuth