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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien für die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren.

Vom 15.09.2005

Inhalt:

Vorbemerkung

1. Rechtsgrundlagen, Förderungszweck

2. Gegenstand der Förderung

3. Zuwendungsempfänger

4. Zuwendungsvoraussetzungen

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7. Verfahren

8. Inkrafttreten

Vorbemerkung

Kleine und mittlere Betriebe sind das Rückgrat des deutschen dualen Systems der Berufsausbildung. Sie bilden mehr als zwei Drittel aller Jugendlichen aus, die eine betriebliche Ausbildung aufnehmen. Auch ihre Fortbildungsleistungen sind beachtlich. Sie sind jedoch nicht immer in der Lage, alle geforderten Bildungsinhalte am Arbeitsplatz selbst zu vermitteln. Um auch diesen Betrieben die Möglichkeit zu einer qualitativ anspruchsvollen Aus- und Fortbildung zu bieten, ist es erforderlich, dass überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) die betriebliche Aus- und Fortbildung ergänzen. Andernfalls könnten viele dieser kleineren Unternehmen keine Ausbildungsplätze anbieten. Seit 1973 wurde daher mit Fördermitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ein Bestand von über 600 ÜBS mit knapp 80.000 Werkstattplätzen in den alten Ländern geschaffen, deren Qualifizierungsangebot die betriebliche Aus- und Fortbildung bedarfsgerecht ergänzt. Das Programm mündete 1989 in einer neuen Förderkonzeption der Bundesregierung (Bundestags-Drucksachen 11/5050, 11/2824), der auch der Deutsche Bundestag zustimmte (Plenarprotokoll 11/171, S. 12 889). Danach wurde insbesondere die Förderung der Modernisierung der ÜBS als Daueraufgabe ausgewiesen. Inzwischen wurde auch die erforderliche Grundstruktur an ÜBS in den neuen Ländern fertig gestellt. 100 nach modernsten Gesichtspunkten errichtete ÜBS mit ca. 10 500 Werkstattplätzen für den langfristigen Bedarf wurden bundesseitig gefördert. Zu dem notwendigen Umstrukturierungsprozess der mittelständischen Wirtschaft haben sie einen erheblichen Beitrag geleistet.

Seit Mitte der 90er Jahre hat sich in Deutschland die Diskussion um die bildungspolitischen Konsequenzen aus den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen erheblich verstärkt. Zu den entscheidenden Faktoren der Veränderung zählen der Wandel in strategisch bedeutsamen Technologien, der Übergang von der Industrie- zur Informations- und Wissensgesellschaft, von der Produktions- zur Dienstleistungswirtschaft, die Globalisierung des Wirtschaftens und die damit verbundene Umgestaltung der Arbeitsorganisation sowie die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Flexibilisierung, Modularisierung und Akkreditierung von Teilkompetenzen. Seit 2001 erfolgt daher eine Förderung der Weiterentwicklung der ÜBS zu Kompetenzzentren auf der Grundlage des Förderkonzepts des BMBF vom 7. Mai 2001 (Ausschuss-Drucksache 14/447 des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung). Kompetenzzentren bieten, verbunden mit ihrem Bildungsauftrag, zusätzlich Informationen und Beratungen an, insbesondere zu neuen Technologien und Verfahren einschließlich deren Anwendung und Vermarktung, und wenden dabei moderne Methoden des Bildungsstättenmanagements an. Dabei werden die vorhandenen Infrastrukturen genutzt und entsprechend den neuen Anforderungen weiterentwickelt. Die Kompetenzzentren bilden aufeinander abgestimmte, aber unterschiedliche Schwerpunkte und vernetzen sich zu diesem Zweck mit Kooperationspartnern.

1. Rechtsgrundlage, Förderungszweck

Das BMBF erlässt diese Förderrichtlinie als allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 90 Abs. 3 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) für die Durchführung der Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten sowie als Grundlage für die Unterstützung der Planung, Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Die Gewährung von Zuwendungen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung erfolgt ferner nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Die Förderung aus dem Haushalt des BMBF verfolgt den Zweck, die Ausbildungsfähigkeit, vor allem kleinerer und mittlerer Betriebe, herzustellen, zu erhalten und zu verbessern sowie die erforderliche Qualität einer modernen beruflichen Aus- und Fortbildung im Rahmen des lebenslangen Lernens zu gewährleisten. Hierzu soll die bestehende Infrastruktur überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durch Modernisierung erhalten bzw. durch Umstrukturierung ergänzt werden. Unterstützt wird die multifunktionale Nutzung der ÜBS für Aus- und Fortbildungsangebote. ÜBS können auch Berufsausbildungsvorbereitung oder im Rahmen der Lernortkooperation fachpraktische Ausbildung anbieten.

Darüber hinaus wird aus Mitteln des BMBF die Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren gefördert. Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen auf, generieren innovationsfördernde und problemlösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um. Sie müssen aufeinander abgestimmte Schwerpunkte bilden und sich mit Kooperationspartnern wissensbasiert vernetzen.

Gefördert werden außerdem Leitprojekte und Qualifizierungskonzepte der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

  • die Modernisierung bestehender ÜBS,
  • die Umstrukturierung bestehender ÜBS,
  • die Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren,
  • Leitprojekte und Qualifizierungskonzepte der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung.

Die Umstrukturierung bestehender ÜBS umfasst insbesondere die fachliche Neuausrichtung und die örtliche Konzentration von ÜBS-Berufsbildungskapazitäten.

Es werden grundsätzlich keine zusätzlichen Kapazitäten gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,

die Träger von Berufsbildungsstätten sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

a) Fachliche/inhaltliche Voraussetzungen

  • Gefördert werden können Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende überbetriebliche Ausbildung an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) vermittelt wird. Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder weit überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die Förderung setzt eine wirtschaftlich angemessene Auslastung der Bildungsstätte voraus.
  • Zuwendungen für die Modernisierung bestehender ÜBS oder für ÜBS als Kompetenzzentren können nur bewilligt werden, wenn die Bildungsstätte zu mindestens 25 % ihrer Gesamtkapazität für überbetriebliche Ausbildung genutzt wird. Zuwendungen für die Umstrukturierung bestehender ÜBS können nur bewilligt werden, wenn der Anteil überbetrieblicher Ausbildung mindestens 50 % der Gesamtkapazität der umstrukturierten Bildungsstätte beträgt. Die Modernisierung oder Umstrukturierung bestehender ÜBS kann zudem nur gefördert werden, wenn das geförderte Vorhaben überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % seiner Kapazität, für überbetriebliche Ausbildung genutzt wird. Bis zu 20 % des erforderlichen Anteils an überbetrieblicher Ausbildung kann jeweils in Form von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung erbracht werden.
  • Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie der regionale Bedarf sind u. a. durch eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen. Um eine zweckentsprechende Verwendung zu gewährleisten, können vom Zuwendungsempfänger vertragliche Regelungen oder Satzungsregelungen, insbesondere zur Sicherstellung einer langjährigen Nutzung und Auslastung, verlangt werden. Bei juristischen Personen privaten Rechts soll sich die zuständige Stelle nach dem BBiG an der Trägerschaft der Berufsbildungsstätte beteiligen.
  • Die Förderung der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren setzt die Prognose eines unabhängigen Gutachters voraus, dass die Bildungsstätte über das Potential verfügt, den im Förderkonzept des BMBF beschriebenen Anforderungen spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Förderung und darüber hinaus zu genügen.
  • Die Förderung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung erfordert die Feststellung eines unabhängigen Gutachters, dass die Bildungsstätte den im Förderkonzept des BMBF beschriebenen Anforderungen an ein Kompetenzzentrum entspricht.
  • Die Förderung der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren oder von ÜBS als Kompetenzzentren setzt eine koordinierte Planung und Prioritätensetzung der Wirtschaft voraus (einschließlich der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Umfeldes).

b) Wirtschaftliche/finanzielle Voraussetzungen

  • Der Antragsteller hat einen seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden angemessenen Eigenanteil zu leisten. Die Eigenbeteiligung muss mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, in strukturschwachen Regionen, die durch den jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ festgelegt sind, mindestens 10 %. Als Eigenbeteiligung gelten Eigenmittel (liquides Eigenkapital - das Eigenkapital muss nicht kapitaldienstfrei aufgebracht werden) oder Eigenleistungen (durch unabhängige Gutachter bewertete Ausstattungsgegenstände oder Grundstücke), nicht jedoch Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers.
  • Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Finanzierung der Folgekosten nach Ende der Förderung sicherstellen kann.
  • Der Antragsteller muss über eine eigene Finanzplanung und Kostenrechnung verfügen.
  • Die Kosten der ÜBS oder der ÜBS als Kompetenzzentrum und des geförderten Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen bei dem jeweiligen Träger entstehenden Kosten abgegrenzt sein.
  • Zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Eigenbeteiligung und der Sicherung der Finanzierung der Folgekosten hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse gegenüber dem BIBB offen zu legen.
  • Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Dasselbe gilt für Inhaber eines Unternehmens.
  • Das Bundesland, in dem sich der Standort der ÜBS oder der ÜBS als Kompetenzzentrum befindet, muss sich mit mindestens 15 %, in strukturschwachen Regionen mit mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung auf Ausgabenbasis). Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Das BIBB entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

a) Investitionen

Es können Investitionen gefördert werden, die der Schaffung oder der Modernisierung notwendiger, funktionstüchtiger Werkstatträume, Lehr- und Unterrichtsräume, Verwaltungsräume und sonstiger Räumlichkeiten dienen. Vorrangig gefördert werden Investitionen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung, d. h. dem Vorhalten von Ausbildungskapazitäten, dienen. Nur mittelbar der Aufgabenerfüllung dienende Investitionen können im Einzelfall gefördert werden, wenn sie für die Funktionsfähigkeit der ÜBS erforderlich sind und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Ein Schwerpunkt der Förderung liegt bei Investitionen zur Schaffung von Kapazitäten für neue und neu geordnete Ausbildungsberufe. Weitere Schwerpunkte können gesetzt werden, um nach entsprechendem Bedarf gezielt bestimmte Bereiche abzudecken (z. B. Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechniken, Multimedia). Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für

  • Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzungen,
  • Verwaltungstätigkeit (ausgenommen Projektsteuerung und Planung der Ausstattung),
  • Finanzierung,
  • nicht berücksichtigungsfähige Nutzung,
  • Verbrauchsmittel,
  • Umzug.

b) Personal- und Sachausgaben (nur bei Kompetenzzentren)

Es können Personal- und Sachausgaben gefördert werden, die anfallen bei der Weiterentwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum in seinem fachlich-inhaltlichen Schwerpunkt für den Aufbau von Managementsystemen, Vernetzungs- und Kooperationsstrategien sowie bei der Entwicklung und Durchführung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten für die berufliche Aus- und Fortbildung durch ÜBS als Kompetenzzentren. Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

  • Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen,
  • zusätzliches, d. h. für die im Rahmen des Vorhabens zu erledigenden Aufgaben neu eingestelltes oder freigestelltes Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis,
  • gemessen an der zu erledigenden Aufgabe hinreichend qualifiziertes Personal.

Zur Bemessung der Personalausgaben werden Pauschalsätze nach den jeweils geltenden Richtlinien des BMBF festgelegt. Die Pauschalsätze legen Obergrenzen für die Personalausgabenförderung fest. Sachausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, sind zu einem Pauschalsatz von 10 % der notwendigen Personalausgaben zuwendungsfähig. Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes zuwendungsfähig.

Für die Entwicklung einer ÜBS zu einem Kompetenzzentrum können Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum bis zu drei Jahren gefördert werden. Im Rahmen eines weiteren selbständigen Antragsverfahrens können Personal- und Sachausgaben für die Förderung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten für die berufliche Aus- und Fortbildung durch eine ÜBS als Kompetenzzentrum für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren bewilligt werden. Insgesamt ist die Förderung von Personal- und Sachausgaben auf längstens fünf Jahre begrenzt. Soweit der Zuwendungsempfänger eine eingetretene Verzögerung nicht zu vertreten hat, ist in Ausnahmefällen eine kostenneutrale Verlängerung des Bewilligungszeitraumes möglich.

c) Fördersätze

Die Höhe des Zuschusses aus Mitteln des Bundes beträgt höchstens

  • bei der Förderung der Umstrukturierung oder Modernisierung bestehender ÜBS bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Vorhaben in strukturschwachen Regionen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • bei der Förderung der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren und bei der Förderung von ÜBS als Kompetenzzentren bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder bis zu 65 % in strukturschwachen Regionen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

a) Zweckbindungsbestimmungen

  • Die Zweckbindungsfrist für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten beträgt 25 Jahre, für andere bauliche Maßnahmen mindestens 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände in der Regel 5 Jahre.
  • Über geförderte Gebäude und Ausstattungsgegenstände kann nach Ablauf der Zweckbindungsfrist frei verfügt werden. Sind Ausstattungsgegenstände vor Ablauf der Zweckbindungsfrist für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet, können sie mit Einwilligung des BIBB bei Einvernehmen der anderen Zuwendungsgeber auch für andere Zwecke verwendet werden. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Ausstattungsgegenstände, die vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nicht mehr gebrauchsfähig sind, in Höhe des Restwertes zu veräußern. An dem Erlös ist das BIBB entsprechend dem Verhältnis seines ursprünglichen Anteils an den Ausgaben zu beteiligen.

b) Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, bis Ende Februar eines jeden Jahres schriftlich nachzuweisen, dass die Bildungsstätte und die geförderten Investitionen im abgelaufenen Jahr entsprechend den Festlegungen im Zuwendungsbescheid genutzt wurden. Zu den geförderten Vorhaben werden Zwischen- und Abschlussberichte gefordert. Bei Projekten zur Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sowie bei geförderten Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten der ÜBS als Kompetenzzentren werden bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Projektabschluss außerdem Berichte zur Verwertung und Nachhaltigkeit der entstandenen Produkte gefordert.

c) Umnutzung

Die Umnutzung einer aus Mitteln des BMBF geförderten ÜBS oder einer ÜBS als Kompetenzzentrum ist innerhalb der Zweckbindungsfrist nur mit der schriftlich zu beantragenden Zustimmung des BIBB bei Einvernehmen der anderen Zuwendungsgeber zulässig. Vom Antragsteller ist der Nachweis zu verlangen, dass die ursprünglich festgelegte Nutzung nicht mehr möglich ist. Ein neuer Nutzungsplan ist vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Bildungsauftrag weiterhin erfüllt wird.

d) Sonstige Bestimmungen

Vom Zuwendungsempfänger ist die Einhaltung folgender Bestimmungen zu verlangen:

  • Der Zugang zu den überbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen und die Inanspruchnahme von Informations- und Beratungsleistungen dürfen nicht an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit der Betriebe, der Teilnehmer oder Interessenten gebunden sein.
  • Bundeseinheitliche und, soweit solche nicht bestehen, landeseinheitliche oder vom BIBB genehmigte Lehrpläne sind zu beachten. Die Lehrinhalte sind mit den beruflichen Schulen aufgrund der bundeseinheitlichen Rahmenlehrpläne abzustimmen. Für andere Maßnahmen der beruflichen Bildung als ergänzende überbetriebliche Ausbildung müssen vergleichbare sachgerechte Unterweisungsprogramme zu Grunde gelegt werden.
  • Für die Durchführung der überbetrieblichen Berufsausbildung hat der Träger zur Lernortkooperation zwischen Betrieben, Berufsschulen und ÜBS bzw. ÜBS als Kompetenzzentren einen Koordinierungsausschuss zu bilden, in dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter der Berufsschulen mit gleichen Stimmanteilen vertreten sind. Der Ausschuss ist auch bei Haushalts- und Personalangelegenheiten anzuhören. Seine Beschlüsse können den Träger weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht binden. Ist der Träger eine öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft, so kann der bei ihr bestehende Berufsbildungsausschuss die Funktion des Koordinierungsausschusses mit übernehmen.
  • Die Empfehlungen des Hauptausschusses des BIBB über die Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten vom 28. Juni 2002 sind zu beachten.

e) Anzuwendende weitere Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Entsprechend den Vorgaben in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) sowie die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO (ZBau) mit den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu machen. Bei Personal- und Sachausgabenförderung werden außerdem die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide gemacht.

7. Verfahren

a) Anzeige

Geplante Vorhaben werden dem „Bundesinstitut für Berufsbildung - Abteilung 2 - 53142 Bonn“ angezeigt. Das Vorhaben ist auch der zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen. Die zuständigen Stellen nach dem BBiG sollen ebenfalls informiert werden.

Anzeigen über die Planung der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sowie von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten der ÜBS als Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Fortbildung sind mit einer Projektskizze zu versehen. Zu Mindestinhalt und Gliederung der Projektskizze gibt das BIBB Hinweise heraus.

Das BIBB berät Förderinteressenten zunächst, ob das angezeigte Vorhaben grundsätzlich für eine Förderung in Betracht kommt. Hierzu können Stellungnahmen der zuständigen Stellen, der betroffenen Fachverbände oder sonstiger Dritter eingeholt werden. Bei Vorhaben zur Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren oder zur Förderung von Leitprojekten und Qualifizierungskonzepten der ÜBS als Kompetenzzentren holt das BIBB eine Stellungnahme der zuständigen Spitzenorganisation der Wirtschaft ein.

Kommt nach erster Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde und ggf. anderen fördernden Bundesbehörden nach vorläufiger Bewertung des BIBB die Förderfähigkeit dem Grunde nach in Betracht, empfiehlt es dem Interessenten, einen förmlichen Antrag zu stellen.

c) Hauptverfahren

Das Hauptverfahren wird durch schriftlichen Antrag eingeleitet. Zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten können Beratungs- und Gutachterstellen beteiligt werden. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige staatliche technische Verwaltung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu beteiligen. Das BIBB beteiligt ferner die zuständige oberste Landesbehörde. Diese soll sich insbesondere zu Art und Umfang einer finanziellen Beteiligung des Landes äußern. Die zuständige Stelle nach dem BBiG wird beteiligt, wenn sie nicht selbst Antragsteller ist. Darüber hinaus kann das BIBB auch andere Stellen, z. B. oberste Bundesbehörden oder die Bundesagentur für Arbeit, um fachliche Stellungnahmen bitten.

In Abstimmung mit den übrigen Zuwendungsgebern ergeht bei Bauvorhaben im weiteren Hauptverfahren ein Bescheid über die Anerkennung des Raum-/Bauprogramms. Auf dieser Grundlage können die entsprechenden Bauunterlagen erstellt werden. Eine Entscheidung über die Förderung ist damit noch nicht verbunden.

Erst wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen, Nachweise und Stellungnahmen sowie Gutachten vorliegen, prüft das BIBB abschließend, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, um dann die spezifizierte Finanzierung des Vorhabens mit den beteiligten Stellen abschließend abzustimmen und Einvernehmen mit den anderen Zuwendungsgebern herbeizuführen.

d) Verfahren bei vorzeitigem Vorhabenbeginn

Das BIBB kann schon vor Abschluss des Verfahrens in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise auf schriftlichen Antrag die Zulassung zum vorzeitigen Beginn eines Vorhabens erteilen. Hierzu bedarf es folgender Stellungnahmen:

  • bei Bauvorhaben eines Gutachtens zum Bedarf und zur Zweckmäßigkeit sowie einer Stellungnahme der zuständigen Baudienststelle,
  • bei Ausstattungsvorhaben eines Gutachtens der beauftragten Gutachterstelle,
  • bei Personal- und Sachausgaben eines Gutachtens der beauftragten Gutachterstelle.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn kann nur im Einvernehmen mit den anderen Zuwendungsgebern erteilt werden und begründet als unverbindliche Inaussichtstellung keinen Anspruch auf eine Bewilligung der Bundesmittel. Insofern trägt der Antragsteller hierfür das Risiko.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie gelten für alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung überbetrieblicher Ausbildungsstätten vom 19. September 1973 (Bundesanzeiger Nr. 211 vom 09. November 1973), geändert am 30. November 1979 (Bundesanzeiger Nr. 228 vom 20. Dezember 1979), und über die Gewährung von Zuwendungen zu den laufenden Kosten überbetrieblicher Ausbildungsstätten vom 4. Oktober 1978 (Folgekosten-Richtlinie, Bundesanzeiger Nr. 239 vom 21. Dezember 1978), geändert am 30. November 1979 (Bundesanzeiger Nr. 238 vom 20. Dezember 1979) und 5. September 1988 (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 15. September 1988), außer Kraft.

Bonn, den 15. September 2005
223-24123/1
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Trebes