Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderinitiative "Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen". Bundesanzeiger vom 24.05.2017

Vom 09.05.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Ein Ziel der "Neuen Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland" ist es, gute Ideen schnell in innovative Produkte und Dienstleistungen zu überführen. Ein Weg ist die Kooperation von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die partnerschaftlich und längerfristig "unter einem Dach" an einem gemeinsamen Forschungsthema arbeiten wollen. Im August 2011 startete das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Förderinitiative "Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen", um eine neue Kooperationsform zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in Deutschland zu unterstützen.

In den von einer unabhängigen Jury im Jahr 2012 ausgewählten und partnerschaftlich organisierten Forschungscampi arbeiten jeweils mindestens eine Hochschule sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen zusammen. Sie bearbeiten gemeinsam Forschungsfelder, die von großer Komplexität, einem hohen Forschungsrisiko oder besonderen Potenzialen für Sprunginnovationen gekennzeichnet sind. Die Arbeiten der Partner basieren dabei auf einem gemeinsam beschlossenen Forschungsprogramm. Die Verlässlichkeit in der mittel- bis langfristigen Zusammenarbeit ist Voraussetzung für das Einbringen der geforderten Eigenbeiträge der beteiligten Partner in Form von Personal, Infrastruktur oder finanziellen Ressourcen. Diese Beiträge dienen der nachhaltigen Sicherstellung der Gesamtfinanzierung eines Forschungscampus.

Ergänzend unterstützt das BMBF die Durchführung konkreter Projekte der Forschungscampi in der anwendungsorientierten Grundlagenforschung. Dafür gilt für jeden Forschungscampus ein Richtwert von bis zu zwei Millionen Euro jährlich über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren. Die Förderung dieser Projekte ist in eine bis zu fünfjährige Förderphase eingebettet. Am Ende einer Förderphase werden die Arbeiten der Forschungscampi, die erreichten Projekt­erfolge sowie die Planungen und Strategien für die nächste Förderphase von einer unabhängigen Jury begutachtet. Bei erfolgreicher Begutachtung können Projekte für die anschließende, bis zu fünfjährige Förderphase gefördert werden.

Die Auswahl der Forschungscampi ist abgeschlossen. Es können daher solche Forschungscampi eine Projektförderung beantragen, die erfolgreich begutachtet wurden. Die Abgabe des Fortschrittsberichts sowie der Projektskizzen für die nächste Förderphase (siehe Nummer 7) erfolgt spätestens drei Monate vor dem Ende einer Förderphase.

Im Rahmen der weiteren Durchführung dieser Förderinitiative wird das BMBF

  • finanzielle Anreize zur substanziellen Weiterentwicklung der bisher geförderten Forschungscampi geben,
  • den Erfahrungsaustausch über gute Praktiken ihrer Implementierung und
  • die Forschungscampi auf dem Weg ihrer Weiterentwicklung begleiten.

Ein Forschungscampus im Sinne dieser Förderrichtlinie führt eine kritische Masse aus Wissenschaft und Wirtschaft für die Forschung zusammen und bearbeitet diese themenzentriert. Er zeichnet sich durch eine Kombination von drei Merkmalen aus:

  • Er bündelt Kompetenzen bzw. Forschungsaktivitäten von wirtschaftlicher und öffentlicher Forschung an einem Ort, möglichst auf dem Campus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung (räumliche Nähe der Partner, "industry on campus"-Ansatz).
  • Er nimmt neue Themen im gemeinsamen Interesse von Wissenschaft und Wirtschaft mit einer mittel- bis langfristigen Perspektive auf und bearbeitet sie gemäß seinem spezifischen Forschungsprofil auf Basis eines ausgewiesenen Forschungsprogramms.
  • Er wird durch eine verbindliche Partnerschaft von Wissenschaft und Wirtschaft getragen. Diese Partnerschaft wird durch maßgebliche Eigenbeiträge der beteiligten Partner unterlegt, die von der BMBF-Projektförderung unabhängig sind und für den Bestand und Betrieb des Forschungscampus vorausgesetzt werden.

Generell kann die Forschung in dem Forschungscampus in der gesamten Spanne von der Grundlagenforschung bis an die Schwelle der wettbewerblichen Entwicklung betrieben werden, mit substanziellen Anteilen in der Grundlagen­forschung. Darüber hinaus werden komplementäre Ziele verfolgt, wie etwa die Ausbildung und Gewinnung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Weiterbildung von Personal oder auch die Internationalisierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung beruht insbesondere auf Kapitel III Abschnitt 4 (Artikel 25 Buchstabe a und b) in Verbindung mit Kapitel I der AGVO in der jeweils geltenden Fassung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Forschung und Entwicklung im Forschungscampus

Gegenstand der Projektförderung sind Aktivitäten der Forschung und Entwicklung (FuE) zur substanziellen Weiter­entwicklung der bisher geförderten Forschungscampi. Die Förderung erfolgt dabei über insgesamt bis zu 15 Jahren in insgesamt drei Förderphasen von bis zu fünf Jahren. Jede Förderphase wird mit einer Begutachtung abgeschlossen. Eine positive Begutachtung ist Voraussetzung für eine Förderung der anschließenden Phase (siehe Nummer 5). Dabei sind die Laufzeiten der bisher im Rahmen der Förderinitiative "Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen" gewährten Förderung zu berücksichtigen. Die Förderung trägt komplementär und je nach Bedarf zur substanziellen Weiterentwicklung des Forschungscampus durch die beteiligten Partner bei:

Die Weiterentwicklung soll eine Forschungs- oder Innovationsstrategie mit definierten Meilensteinen im Zeitverlauf erkennen lassen. Die geförderten FuE-Projekte stehen mit der Entwicklung des Forschungscampus in Beziehung.

Die FuE-Arbeiten sind grundsätzlich im Bereich der Grundlagenforschung oder der industriellen Forschung (gemäß der AGVO) angesiedelt. Sie zeichnen sich durch eine eher langfristige Verwertungsperspektive aus und tragen zur Umsetzung der mittel- bis langfristigen Forschungsstrategie des Forschungscampus bei. Eine Förderung von Projekten, die der experimentellen Entwicklung (nach AGVO) zugeordnet werden, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn diese nachweislich zur Entwicklung der mittel- bis langfristigen Forschungs- bzw. Innovationsstrategie des Forschungscampus insgesamt notwendig sind. Die überwiegende Zahl der geförderten Projekte und Projektmittel muss dabei im Bereich der Grundlagenforschung und industriellen Forschung angesiedelt sein. Ebenso ist eine Förderung von Durchführbarkeitsstudien möglich, wenn diese zu einer substanziellen Weiterentwicklung des Forschungs­campus beitragen.

Es können Projekte zu folgenden Inhalten gefördert werden:

  1. FuE zu fachlichen Fragestellungen auf Basis einer bestehenden Forschungs- oder Innovationsstrategie, z. B.:
    • FuE mit starker Interdisziplinarität und/oder hohem technologischen Risiko.
  2. FuE zu innovativen Kooperations- und Managementstrukturen und -prozessen, z. B. anhand:
    • einer modellhaften Konzeptweiterentwicklung für den Forschungscampus,
    • der Entwicklung von Maßnahmen für neue Formen der Kooperation, insbesondere zwischen Forschungseinrichtungen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sowie des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers,
    • der Entwicklung von Forschungs- oder Innovationsstrategien einschließlich Aktivitäten zur Umsetzung der komplementären Ziele des Forschungscampus, um aktuelle oder zukünftige wissenschaftliche oder technologische Entwicklungen zu berücksichtigen (dies kann auch die Bereiche Nachwuchsförderung, Qualifizierung des Personals oder den internationalen Wissenschaftleraustausch umfassen),
    • der Entwicklung eines innovativen Konzepts zur Selbstevaluation und Erfolgsmessung im Rahmen bestehender Forschungs- oder Innovationsstrategien.

Die Themen der fachlichen Fragestellungen werden durch das spezifische Forschungsprofil bzw. das Forschungs­programm des Forschungscampus festgelegt, das durch die beteiligten Partner im Zuge seines Aufbaus definiert wurde ("bottom up"-Ansatz). Je weiter sich die FuE-Aktivitäten in Richtung Entwicklung bewegen, umso stärker ist die Finanzierung außerhalb der Förderinitiative "Forschungscampus" vollständig durch die Partner − vornehmlich im Rahmen der Eigenbeiträge zu ihrer Partnerschaft − zu tragen.

Die nicht nach diesen Förderrichtlinien geförderten Tätigkeiten eines Forschungscampus müssen stets einen größeren Prozentsatz der Gesamttätigkeiten ausmachen als die nach dieser Förderinitiative geförderten Tätigkeiten.

Der Zuwendungsgeber begleitet und unterstützt die strategische Entwicklung der Forschungscampi und treibt die Etablierung der Marke "Forschungscampus" weiter voran, um die öffentliche Sichtbarkeit und Wahrnehmung zu erhöhen und die Identität der geförderten Forschungscampi unter dem Dach der Förderinitiative weiter zu stärken. Die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Forschungscampi an den regelmäßig stattfindenden Workshops und Tagungen der Begleitmaßnahme ist verpflichtend. Entsprechende Ausgaben sind in den Projektanträgen zu berücksichtigen (maximal vier Personen).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland besitzen, Hochschulen und außeruniversitäre ­Forschungseinrichtungen. In diesem Sinne ist auch ein Forschungscampus im Sinne dieser Förderrichtlinie antragsberechtigt, wenn er eine eigene Rechtsform besitzt.

Unternehmen im ausländischen Mehrheitsbesitz müssen Niederlassungen in Deutschland nachweisen. Bewilligte Vorhaben sind in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

Die Antragstellung von KMU wird ausdrücklich begrüßt. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERV:n26026 .

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Bewerbungen für die Förderinitiative "Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen" können ausschließlich von bereits geförderten Forschungscampi eingereicht werden. Forschungscampi, für die in einer vorangegangenen Begutachtungsrunde keine Förderempfehlung durch die unabhängige Jury der Förderinitiative ausgesprochen wurde, sind von einer erneuten Teilnahme ausgeschlossen.

Ein Forschungscampus bildet einen Zusammenschluss aus mindestens einer wissenschaftlichen Einrichtung aus dem Bereich der öffentlichen Forschung und − bevorzugt mehreren − Wirtschaftsunternehmen, darunter möglichst auch KMU. Seitens der öffentlichen Forschung können Hochschulen und/oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in dem Forschungscampus vertreten sein, darunter mindestens eine Hochschule, sofern nicht besondere Gründe für den Verzicht auf Hochschulen als Partner sprechen.

Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie die substanzielle Weiterentwicklung des Forschungscampus in gleich­berechtigter Partnerschaft beabsichtigen und betreiben. Es wird die Verpflichtung zu einer mindestens fünfjährigen Zusammenarbeit (gerechnet ab Beginn der neuen Förderphase), einschließlich der Finanzierung der zu leistenden Eigenbeiträge, für die substanzielle Weiterentwicklung des Forschungscampus vorausgesetzt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist in den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nachzuweisen.

Antragsteller sollen sich − auch im eigenen Interesse − im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische ­europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu ­beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nummer 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ).

Die Gewährung der Zuwendung an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Zuwendungen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind und die Vorgaben in den Nummern 2.1 und 2.2 des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation hinsichtlich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Antragstellerinnen/Antragsteller bzw. Konsortien können nur dann gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 AGVO erfüllen. Unternehmen können daher auch nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bezogen auf die einzelnen Vorhaben als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Für die jährliche Summe der projektbezogenen Zuwendungen ist pro Forschungscampus ein Orientierungsrahmen von einer bis zwei Millionen Euro gegeben.

Insgesamt wird die Förderung des BMBF einen Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten, bisher erfolgte Förderphasen (einschließlich Vorphase) werden dabei berücksichtigt. Das BMBF behält sich vor, nach zehnjähriger Förderung den Orientierungsrahmen für die jährliche Summe der projektbezogenen Zuwendungen abzusenken.

Pro Unternehmen wird, betrachtet über den gesamten Förderzeitraum (einschließlich Vorphase), eine kumulative Förderhöhe von 15 Millionen Euro für Projekte aus dieser Förderinitiative nicht überschritten. Dies setzt voraus, dass mehr als 50 % der förderfähigen Kosten durch Tätigkeiten entstehen, die der anwendungsbezogenen Grundlagenforschung zuzuordnen sind. Entstehen mehr als 50 % der förderfähigen Kosten durch Tätigkeiten der angewandten Forschung, beträgt die kumulative Förderhöhe pro Unternehmen maximal zehn Millionen Euro.

Zuwendungsfähig sind die projektbedingten Personalausgaben bzw. -kosten, Sachausgaben bzw. -kosten und Investitionen, soweit es sich nicht um Gebäude und Grundstücke handelt. Nicht förderfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für die Verwaltung des Forschungscampus.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

In den Zuwendungsbescheid für die geförderten Projekte werden zusätzlich folgende Bestimmungen aufgenommen. Demnach erwartet der Zuwendungsgeber:

  • Die Durchführung des Vorhabens in Abstimmung mit den im Fortschrittsbericht des entsprechenden Forschungs­campus benannten Partnern.
  • Mitwirkung an dem Fortschrittsbericht, den der entsprechende Forschungscampus drei Monate vor Ablauf der Tätigkeiten der Förderphase vorzulegen hat.
  • Mitwirkung an dem Jahresbericht, den der entsprechende Forschungscampus jeweils nach Ende eines Kalenderjahres auf der Grundlage des hierfür vom Projektträger vorgegebenen Templates über den Status der Arbeiten sowie über die Aktivitäten und wesentlichen Änderungen im Forschungscampus vorzulegen hat.
  • Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit des BMBF für die Fördermaßnahme "Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen" und Zuarbeit zum Zuwendungsgeber oder einer vom ihm hierfür beauftragten Einrichtung.
  • Im Falle einer eigenen Öffentlichkeitsarbeit zusätzlich zu Nummer 6.5 BNBest-BMBF 98/Nummer 11.5 NKBF 98 die gut sichtbare Verwendung der vorgegebenen Wortbildmarke der Förderinitiative "Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen".
  • Die Teilnahme (mit bis zu vier Personen) an den Veranstaltungen im Rahmen des Evaluationsprozesses der Förderinitiative.
  • Die Teilnahme (mit bis zu vier Personen) an und Unterstützung der Veranstaltungen im Rahmen der Begleitmaßnahme.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung).

Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus den Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung von Zielerreichung, Instrumentenangemessenheit und erster Wirkungen der Förderinitiative begleitende Evaluierungsprozesse durchzuführen. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Evaluierung notwendigen Daten den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt. Weiterhin sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, an entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Förderinitiative hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich
Technologische und regionale Innovationen (TRI 3)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartnerin:

Dr. Katharina Händeler
Telefon: 0 24 61/61-95 70
Telefax: 0 24 61/61-80 47
E-Mail: k.haendeler@fz-juelich.de.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die notwendigen Internetverweise ("Links") werden vom Projektträger zur Verfügung gestellt.

Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der eingereichten Unterlagen. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.

7.2 Vorlage der Fortschrittsberichte einschließlich Projektskizzen, förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

7.2.1 Fortschrittsberichte einschließlich Projektskizzen

Spätestens drei Monate vor Ablauf einer Förderphase sind dem zuständigen Projektträger ein Fortschrittsbericht einschließlich Projektskizzen für die kommende Förderphase in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die Bewerbungsunterlagen und Projektskizzen sind in fünffacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form auf einem geeigneten Datenträger (z. B. CD-ROM) beim zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) einzureichen. Die Vorlage­frist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Unterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Bewerbungen müssen enthalten:

  • Fortschrittsbericht (maximal 25 Seiten) zum Entwicklungsstand des gesamten Forschungscampus. Er soll die bisher erreichten Ergebnisse bei der Entwicklung des Forschungscampus sowie der Umsetzung der Forschungsstrategie, den aktuellen Status Quo und insbesondere die weiteren strategischen, konzeptionellen und inhaltlichen Maßnahmen mindestens der nächsten fünf Jahre darstellen; das vom zuständigen Projektträger übersandte Template ist dabei zu berücksichtigen.
  • Projektskizzen (jeweils 10 bis maximal 15 Seiten) entsprechend den Vorgaben in Nummer 7.1 für die anstehende Förderphase mit Zieldarstellung, Arbeitsplan, Zeit- und Meilensteinplanung (z. B. Gantt-Diagramm), den eingebrachten Kompetenzen sowie einer an Seite 4 der AZA/AZK-Formularen angelehnten Finanzplanung. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
  • Einen zentralen, von den Partnern legitimierten Ansprechpartner für den Forschungscampus.
  • Verbindliche Bereitschaftserklärung des Betreibers bzw. der Leitung des Forschungscampus an der Mitwirkung der Öffentlichkeitsarbeit des BMBF, sofern diese den jeweiligen Forschungscampus betrifft, sowie insbesondere an der Mitwirkung von Evaluationsprozessen und Aktivitäten der Begleitmaßnahme des BMBF zur Förderinitiative.
  • Erklärung der beteiligten Partner zur Umsetzung einer gleichberechtigten öffentlich-privaten Partnerschaft (Erklärung über das Vorhandensein eines Kooperationsvertrags inkl. IPR-Regelung); Verpflichtungserklärung zu einer mit ­Beginn der beantragten Förderung startenden, mindestens fünfjährigen Zusammenarbeit unter Bereitstellung der erforderlichen Eigenbeiträge mit Angabe der Höhe dieser Eigenbeiträge bezogen auf die jeweiligen Partner.

Die Projektskizzen müssen enthalten:

  • eine Ideendarstellung/ein Vorhabensziel,
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen),
  • Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf),
  • Beitrag der Projekte zur Weiterentwicklung des Forschungscampus insgesamt.

Die eingegangenen Fortschrittsberichte und die zugehörigen Projektskizzen werden unter Beteiligung einer unabhängigen Jury und gegebenenfalls unter Beteiligung weiterer Experten nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Konzeption sowie strukturelle und organisatorische Eigenschaften (inkl. Leitung und Management) des in der substanziellen Weiterentwicklung befindlichen Forschungscampus in Bezug auf die im Zuwendungszweck dargelegten Merkmale, Attraktivität und Nutzen,
  • Relevanz des Themas gemäß den Ausführungen im Zuwendungszweck, Qualität/Exzellenz und Strukturierung der Forschung bzw. des Forschungsprogramms, fachliche Kompetenz der Partner,
  • bisheriges und zukünftiges Zusammenwirken, erreichte Erfolge und strategisches Interesse der beteiligten Partner an der weiteren Zusammenarbeit, Ausgewogenheit und Verbindlichkeit der Kooperation zwischen den beteiligten Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft, insbesondere auch hinsichtlich der IPR-Regelungen,
  • Tragfähigkeit und Entwicklungspotenziale des Forschungscampus gemäß der von den Bewerbern dargelegten Phasenplanung sowie der darüber hinausgehenden mittel- bis langfristigen Perspektive des Forschungscampus,
  • Innovationshöhe und Qualität der Forschungs- und Innovationsstrategie und der skizzierten Projekte,
  • erwartete Wirkungen auf den Innovationsstandort,
  • Qualität und Konkretisierungsgrad der weiteren, über die vom BMBF geförderten Projekte hinausgehenden Eigenbeiträge der Partner zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Forschungscampus, insbesondere das Verhältnis der geförderten zu den Gesamttätigkeiten des Forschungscampus (siehe Nummer 2.1),
  • Zielbeitrag, Qualität (Plausibilität und Angemessenheit von Arbeits-, Zeit-, Ausgaben- und Meilensteinplan), eingebrachte Kompetenzen sowie Notwendigkeit der Zuwendung des/der eingereichten Forschungsvorhaben(s).

Entsprechend dieser Kriterien und der Bewertung spricht die Jury eine Förderempfehlung für die nächste Förderphase und für die zur Förderung geeigneten Projektideen aus.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die Verfasser des Fortschrittsberichts der zur weiteren Förderung empfohlenen Forschungscampi werden über das Ergebnis informiert. Die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen werden schriftlich aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag, der auf Basis der Projektskizze auszuarbeiten ist, vorzulegen. Bei der Erstellung der vollständig ausgearbeiteten Anträge sind die gegebenenfalls erfolgten Empfehlungen der Jury zu berücksichtigen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Vorhaben spezifischen Vorhabenbeschreibungen in Orientierung an der entsprechenden Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1) insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • Gesamtziel des Vorhabens,
  • Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen,
  • wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele des Vorhabens,
  • Stand der Wissenschaft und Technik,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilenstein­planung,
  • Verwertungsplan (wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit),
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Je nach Umfang des Vorhabens sind Planungshilfen (möglichst grafische Darstellungen) beizufügen. Es ist zumindest ein Balkenplan zu fertigen. Bei umfangreichen und komplexen Vorhaben kommt ein Strukturplan oder ein Netzplan in Betracht.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" verpflichtend ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Realisierungschancen der wissenschaftlichen und/oder technischen Arbeitsziele,
  • Eignung des Arbeitsplans,
  • Eignung des Verwertungsplans,
  • Konzept der Arbeitsteilung/Zusammenarbeit,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben-/Kostenansätze.

Nach abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderinitiative "Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für ­Innovationen" vom 16. August 2011 (BAnz. S. 3032) außer Kraft.

Berlin, den 9. Mai 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer