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Bekanntmachung : Datum:

Förderrichtlinie des freien Informationsflusses in der Wissenschaft – Open Access. Bundesanzeiger vom 01.06.2017

Vom 26.05.2017

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Verbreitung und der Austausch von Erkenntnissen sind seit je her ein prägendes Merkmal der Wissenschaft. Mit der Digitalisierung sind neue Formen der interdisziplinären und internationalen Zusammenarbeit über organisatorische, räumliche und zeitliche Grenzen hinweg entstanden. Diese ergänzen die tradierten Publikationsformen und erweitern so die Möglichkeiten zum Austausch und zur Zusammenarbeit – ohne hergebrachte Publikationsmodelle verdrängen zu müssen. Die Bundesregierung hat sich in der Digitalen Agenda 2014 bis 2017 dazu bekannt, die Rahmenbedingungen für einen ungehinderten Informationsfluss in der Wissenschaft zu verbessern. Im September 2016 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seine Open Access-Strategie veröffentlicht. Die Wissenschaft soll beim Übergang zu einem modernen Publikationssystem unterstützt werden, bei dem insbesondere der freie Zugang zu wissenschaftlichen Informationen im Sinne des Open Access Grundlage ist. Das Modell des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Publikationen erfährt in der Wissenschaft bereits große Zustimmung. Es hat sich allerdings noch nicht auf allen Ebenen der Wissenschaft und im wissenschaftlichen Publikationswesen etabliert. Zur Unterstützung des Übergangs zu einem Publikationssystem, das auf dem freien Zugang zu Publikationen über das Internet beruht, gilt es daher, auf verschiedenen Ebenen des Wissenschaftssystems anzusetzen.

Die vorliegende Förderrichtlinie zielt auf die nachhaltige Etablierung von Open Access als einem Standard des wissenschaftlichen Publizierens in der deutschen Wissenschaft. Sie unterstützt und stärkt die eigenen Initiativen aus der Wissenschaft und den Wandlungsprozess im wissenschaftlichen Publikationswesen, der aus der Wissenschaft getrieben wird.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). Sie ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert Vorhaben, die die bestehenden Möglichkeiten zur Publikation frei zugänglicher wissenschaftlicher Literatur in Deutschland ergänzen, neue Möglichkeiten schaffen und das Umfeld für Open Access-Publikationen verbessern. Den vielen Potenzialen von Open Access steht in der praktischen Anwendung eine noch zu langsame Durchsetzung und Diffusion im Wissenschaftssystem gegenüber. Barrieren sind unter anderem in den Bereichen der Organisation, der technischen Umsetzung, der Akzeptanz und der Nachhaltigkeit von Open Access festzustellen. Es werden solche Konzepte gefördert, die sich diesen Herausforderungen widmen und die die weitere Verbreitung von Open Access insbesondere an Hochschulen, in Forschungseinrichtungen und bei Verlagen ermöglichen. Von Interesse für die Förderung sind dabei sowohl Forschungsprojekte als auch Pilotprojekte, die die Barrieren durch praktische Lösungen überwinden helfen. Die Projekte sollen dazu beitragen, die Entwicklung hin zu mehr Open Access in der Wissenschaft weiter voranzutreiben.

Themenfeld 1: Praktischer Umgang mit frei zugänglichen Publikationen

In diesem Themenfeld werden innovative Ansätze gesucht, die die Schaffung, Nutzung, Handhabung, Verbreitung und Sichtbarkeit von Open Access-Publikationen praktisch verbessern. Mit den Projekten sollen nachhaltige Konzepte und Maßnahmen entwickelt, umgesetzt und wissenschaftlich begleitet werden. Die Projekte können auf jeder Stufe des Publikations- oder Rezeptionsprozesses ansetzen. Die Schaffung und Handhabung von frei zugänglichen Publikationen soll durch die Projekte sowohl auf Seiten der Autorinnen und Autoren als auch auf Seiten der Rezipienten und Einrichtungen verbessert werden. Dazu gehören insbesondere Projekte, die es Autorinnen und Autoren erleichtern, eigene Texte im Internet frei zugänglich zu machen, die die Auffindbarkeit und Nutzbarkeit von Open Access-Publi­kationen verbessern oder die zur Qualitätssteigerung von frei zugänglichen Publikationen beitragen. Auch denkbar sind Konzepte und Maßnahmen, die den Übergang bestehender Formate zum Open Access zum Gegenstand haben.

Themenfeld 2: Aspekte der Verbreitung von Open Access

In diesem Themenfeld werden Vorhaben gefördert, die sich mit dem Übergang zu einem System frei im Internet zugänglicher Literatur theoretisch oder praktisch auseinandersetzen. So sind Beiträge denkbar, die sich mit rechtlichen, organisatorischen, reputationsbezogenen oder finanziellen Barrieren auseinandersetzen oder sich mit individuellen ­Akzeptanzproblemen beschäftigen. Hierzu gehören insbesondere Vorhaben, die Autoren und Leser für Open Access sensibilisieren, Problemstellungen von Open Access untersuchen und Lösungen vorschlagen oder der Weiterentwicklung des Open Access-Konzeptes dienen. Auch möglich sind Vorüberlegungen oder kreative Ansätze für Open Access-Geschäftsmodelle, die die Probleme der Verlagerung der Publikationskosten auf Autorinnen und Autoren theoretisch oder praktisch adressieren.

Themenfeld 3: Themenoffen

Mit dem Themenfeld 3 wird die Möglichkeit geboten, Vorhaben zu finanzieren, die sich nicht direkt den Themenfeldern 1 oder 2 zuordnen lassen. Die Projekte im Themenfeld 3 sind in der Themenwahl frei, müssen aber einen klaren Bezug zur generellen Zielsetzung haben, Open Access als ein Standardmodell des wissenschaftlichen Publizierens zu etablieren, methodisch dem wissenschaftlichen Standard entsprechen und einen innovativen Charakter aufweisen.

3 Antragsteller/Zuwendungsempfänger

Im Rahmen dieser Richtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden.

Antragsberechtigt sind staatliche und private (staatlich anerkannte) Hochschulen, außer­universitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – sowie Stiftungen und Vereine.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt bekommen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der in der Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des in Nummer 7 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten durch Vorarbeiten und Kenntnisse im Bereich Open Access ausgewiesen sein.

Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm (www.horizont2020.de) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nicht förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.

Nur bei Verbundprojekten:

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt (Vordruck 0110) entnommen werden. ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare )

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Pro Vorhaben beziehungsweise Verbundprojekt stehen als Regelfall Mittel in Höhe von bis zu 300 000 Euro zur Verfügung. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel nicht mehr als 24 Monate betragen. Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit als 24 Monate beziehungsweise geringerem Förderbedarf sind möglich. Es können Projekte mit einem Projektstart frühestens ab dem 1. Januar 2018 beantragt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Staatliche und nicht staatliche Hochschulen, die auf Ausgabenbasis abrechnen, können bei Forschungsvorhaben eine zusätzliche Projektpauschale in Höhe von 20 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben erhalten. Die Projektpauschale ist in der beantragten Fördersumme zu berücksichtigen.

Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t2 zu ­finden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) und die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind grundsätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bei Auftragsvergaben, die im Rahmen der Zuwendung vorgesehen sind, sind von den Zuwendungsempfängern grundsätzlich die geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Genaue Regelungen hierzu werden im Zuwendungsbescheid und seinen Anlagen vorgegeben. Die Tatsache, dass schon im Antrag potenzielle Auftragnehmer benannt werden, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahme weitere Evaluierungsprozesse durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluierung notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden ­wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
– Projektträger Digitaler Wandel in Bildung, Wissenschaft und Forschung –
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner: Dr. Sebastian von Engelhardt

Für Rückfragen steht der Projektträger unter der Telefonnummer: 0 30/31 00 78-4 18 zur Verfügung. Von Anfragen per E-Mail bitten wir abzusehen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim oben genannten Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=DW&b=OA ).

7.2 Einstufiges Verfahren

Dem Projektträger sind bis 31. Juli 2017 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Es gilt der Posteingang. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zu den Vordrucken für Förderanträge siehe Nummer 7.1.

Dem Antrag ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben bestätigen.

Bei Verbundprojekten sind die Vorhabenbeschreibungen in Abstimmung aller Beteiligten durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin/den vorgesehenen Verbundkoordinator als eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen.

Die Vorhaben sind einem der Themenfelder 1 bis 3 (siehe Nummer 2: Gegenstand der Förderung) zuzuordnen. Hierbei soll vorrangig die Passfähigkeit zu einem der Themenfelder 1 und 2 geprüft werden. Es ist nicht möglich, sich mit einem Vorhaben auf mehrere Themenfelder zu bewerben. Vorhaben, die Aspekte aus den beiden Themenfeldern 1 und 2 adressieren, sollen einem der beiden Themenfelder schwerpunktmäßig zugeordnet werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

  • Akronym und Titel des Vorhabens
  • Zugeordnetes Themenfeld
  • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution beziehungsweise Institutionen bei Verbundprojekten inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
  • geplante Laufzeit
  • nähere Beschreibung des Vorhabens – maximal zehn DIN-A4-Seiten bei Einzelprojekten und maximal 15 DIN-A4-Seiten bei Verbundprojekten (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang)
  • Anhang.

Die nähere Beschreibung des Vorhabens soll folgende Abschnitte beinhalten:

  1. Problemstellung unter Bezug auf den Zuwendungszweck inklusive der Darstellung der Relevanz für die Verbreitung von Open Access.
  2. Grundidee des Ansatzes, dass heißt Darlegung wie die in Nummer 1 genannte Problemstellung adressiert wird.
  3. Darstellung des geplanten Vorgehens (Arbeitspakete).
  4. Erwartete Auswirkung und Reichweite des Vorhabens.
  5. Ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für den Antragsteller), gegebenenfalls inklusive Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten.

In den Anhang zu nehmen sind:

  • Lebenslauf der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution.
  • Lebenslauf der geplanten Projektmitarbeiterinnen/Projektmitarbeiter sofern das Personal bekannt ist.
  • Bei Bedarf "Letter of Intent" von weiteren Beteiligten.

Ergänzende Erläuterungen – insbesondere zu den formalen Fördervoraussetzungen – sind in einem spezifischen Leitfaden für die Einreichenden dargelegt, der unter https://www.bildung-forschung.digital/files/Leitfaden_OA.pdf abrufbar ist. Dieser Leitfaden ist unbedingt zu beachten.

Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung des Projektantrags direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT unter folgender Telefonnummer Kontakt aufzunehmen: 0 30/31 00 78-4 18. Von Anfragen per E-Mail bitten wir abzusehen.

Sofern die eingegangenen Unterlagen die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie den oben genannten Abschnitten entsprechend nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit dem in Nummer 1 genannten Zuwendungszweck und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung der Bekanntmachung,
  • Originalität, Kreativität und Qualität des Ansatzes,
  • erwartete Reichweite der Ergebnisse,
  • Qualifikation der beteiligten Einrichtung(en), Vorhandensein von fachlich qualifizierten personellen Ressourcen zur Umsetzung des Projekts,
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Juli 2020 gültig.

Berlin, den 26. Mai 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Bettina Klingbeil