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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms Bildungsprämie. Bundesanzeiger vom 20.06.2017

Vom 09.06.2017

Die Änderung der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen des Bundesprogramms Bildungsprämie vom 13. September 2016 (BAnz AT 30.09.2016 B2) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 2 "Gegenstand der Förderung" lautet Absatz 2 nunmehr wie folgt:
    Gefördert werden auf der Grundlage dieser Richtlinie
    • die für die Bewilligung der Förderung obligatorischen Beratungsleistungen der Beratungsstellen (Prämienberatung),
    • die Teilnahme an individueller beruflicher Weiterbildung von Erwerbstätigen. Die Förderung erfolgt durch die anteilige Erstattung der Gebühren an Weiterbildungsanbieter mittels des Prämiengutscheins,
    • die Teilnahme an der Abschlussprüfung nach Maßgabe des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) sowie des § 45 Absatz 2 BBiG und § 37 Absatz 2 HwO (Externenprüfung). Die Förderung umfasst die Prüfungsgebühren sowie die in der Gebührenordnung ausgewiesenen ­Prüfungsnebenkosten und erfolgt analog zur Förderung der Teilnahme an Weiterbildungen.
  2. In Nummer 4.2 „Prämiengutschein“ werden die bisherigen Absätze 1 bis 6 wie folgt neu gefasst:
    Der Prämiengutschein ist für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten gültig. Er dient der individuellen beruf­lichen Weiterbildung in Form von Lehrgängen, Kursen oder Seminaren einschließlich einer dazugehörigen Prüfung sowie Externenprüfungen nach Maßgabe des BBiG oder der HwO. Er darf ausschließlich für die Veranstaltungsgebühren eingesetzt werden.
    Pro Person kann im Rahmen dieser Förderrichtlinie jedes Kalenderjahr ein Prämiengutschein ausgegeben werden.
    Einen Prämiengutschein können Erwerbstätige in Deutschland erhalten,
    • die befugt sind, in Deutschland zu arbeiten und durchschnittlich mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen die Beträge von 20 000 Euro bzw. 40 000 Euro bei gemeinsam Veranlagten nicht übersteigt,
    • die während der Mutterschutzfrist, in Elternzeit oder Pflegezeit unterhalb der genannten Einkommensgrenzen liegen und über einen gültigen Arbeitsvertrag im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit verfügen,
    • deren Erwerbseinkommen als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Selbständige trotz der Mindestarbeitszeit unter den Regelleistungen der Grundsicherung liegt und die daher zu ihrem Erwerbseinkommen aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten.

Keinen Prämiengutschein erhalten:

  • Beschäftigte in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen,
  • Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende,
  • alle anderen Personen, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen.

Prämiengutscheine dürfen nicht ausgestellt bzw. eingesetzt werden für:

  • Weiterbildungen, die der Gesundheitsprävention dienen,
  • Weiterbildungen, die der Erfüllung einer regelmäßigen, nachweislichen Fortbildungsverpflichtung dienen und bei denen gesetzlich oder durch Rechtsverordnung festgelegt ist, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Maßnahme finanzieren muss,
  • Schulungen, die exklusiv vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, und dem Verkauf spezifischer Produkte dienen (Produkt-/Herstellerschulungen),
  • den Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis für alle in § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Klassen,
  • Weiterbildungen, die als Einzelunterricht, als inner- oder einzelbetriebliche Qualifizierung oder vollständig in Form von Selbstlernmedien erfolgen.

Entsprechend der Partnerschaftsvereinbarung zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ESF) fördert der Bund dort, wo Länderprogramme Maßnahmen für die Zielgruppe des Bundes mit Veranstaltungsgebühren von mehr als 1 000 Euro (inkl. MwSt.) fördern, nur Maßnahmen mit Veranstaltungsgebühren von maximal 1 000 Euro (inkl. MwSt.).
Es wird ausschließlich die Teilnahme an Maßnahmen gefördert, die das berufliche Fortkommen der/des Einzelnen unterstützen. Als Abgrenzungskriterium dient die entsprechende Anwendung der Regelungen des Einkommen­steuergesetzes (EStG) (vgl. §§ 9 und 10 EStG). Entsprechend der Abzugsfähigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben ist eine Förderung dann möglich, wenn die Maßnahme dem Fortkommen im Beruf dient.

  1. In Nummer 4.2 "Prämiengutschein lautet der letzte Satz nunmehr wie folgt:
    • Der Antrag auf Erstattung wird bis spätestens zum 31. Dezember 2021 gestellt.
  2. In Nummer 6 "Sonstige Zuwendungsbestimmungen" lautet Absatz 1 nunmehr wie folgt:
    Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Beratungsstellen und die Weiterbildungsanbieter werden – soweit zutreffend – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die ­Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. In Nummer 7.3.1 "Antrag auf Erstattung von Beratungsleistungen" lautet Satz 1 nunmehr wie folgt:
    Die Laufzeit der Förderung für die Beratungsleistungen beginnt am 1. Juli 2014 und endet am 31. Dezember 2020.
  4. In Nummer 7.3.2 "Antrag auf Erstattung von Prämiengutscheinen" lautet Satz 1 nunmehr wie folgt:
    Anträge auf Erstattung der Prämiengutscheine können jederzeit im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
  5. Nummer 9 wird wie folgt neu gefasst:
    1. Die Überschrift lautet nun „Inkrafttreten und Geltungsdauer“.
    2. Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gültig.

Bonn, den 9. Juni 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Jutta Schubert