
Richtlinien zur Förderung der Mobilität von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern – Pilotprojekt "Ausbildung Weltweit" – Bundesanzeiger vom 17.07.2017
Vom 10. Juli 2017
Die deutsche Wirtschaft ist international, 75 Prozent des Bruttoinlandsprodukts kommen aus dem Außenhandel und jeder vierte Arbeitsplatz hängt in Deutschland vom Export ab. Diese Internationalität wirkt sich auch konkret auf die Arbeitsplätze aus. An über 50 Prozent der Arbeitsplätze, die eine Berufsausbildung voraussetzen, sind heutzutage Fremdsprachkenntnisse erforderlich. Dieser Wert ist in sieben Jahren (2006 bis 2012) um sieben Punkte auf 54 Prozent angestiegen. Die Globalisierung führt zu einer kontinuierlichen Internationalisierung der Arbeitsplätze. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beruht auch auf ihrer Fähigkeit, im globalen Rahmen wirtschaftlich tätig zu sein, Märkte zu erschließen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in einer zunehmend arbeitsteiligen Ökonomie zu praktizieren.
Die berufliche Bildung muss einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, künftige Fachkräfte auf die Globalisierung vorzubereiten. Die Vermittlung einer Internationalen Berufskompetenz wird immer wichtiger. Fremdsprachenkenntnisse, interkulturelle Kompetenzen, Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit und Selbständigkeit werden in Zukunft für die beruflichen Karrieren eine wachsende Bedeutung haben. Grenzüberschreitende Mobilität zu Lernzwecken fördert diese Kompetenzen.
Das Programm Ausbildung Weltweit reagiert auf diesen Bedarf. Es verbessert die internationale Berufskompetenz von Auszubildenden sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und damit ihre persönlichen und beruflichen Entwicklungschancen. Außerdem fördert es die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch die entsprechende Qualifizierung der angehenden Fachkräfte und des Berufsbildungspersonals. Die internationale Öffnung der Ausbildungsabteilungen wird so unterstützt und insgesamt wird die Attraktivität der Berufsbildung gesteigert.
Im Rahmen der Förderrichtlinie wird die Möglichkeit eröffnet, entsprechend § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einen Teil der Ausbildung im Rahmen eines Auslandsaufenthalts zu absolvieren. Auch aus der Perspektive der Attraktivität der Berufsbildung kommt Lernaufenthalten im Ausland eine wichtige Bedeutung bei. Angesichts der demographischen Entwicklung ist es immer wichtiger, dass junge Menschen Internationalität nicht nur mit dem Studium, sondern auch mit der Berufsausbildung in Verbindung bringen.
Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert darauf hinzuwirken, dass der Anteil der Auszubildenden mit Auslandserfahrung kontinuierlich gesteigert wird. Bis zum Jahr 2020 sollen mindestens 10 Prozent der Auszubildenden während ihrer Ausbildung Auslandserfahrung sammeln können.
Das Programm Erasmus+ deckt im Bereich der beruflichen Bildung nur die Mitgliedstaaten der EU sowie die Türkei, Norwegen, Liechtenstein und Mazedonien ab, nicht jedoch wirtschaftlich wichtige Staaten und Regionen außerhalb Europas.
Eine externe Evaluation des Pilotprojekts ist vorgesehen.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist
Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der "Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung können Projekte gefördert werden, die eine der folgenden Schwerpunktzielsetzungen verfolgen:
Antragsberechtigt sind:
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Projektpartnern wird erwartet. Das Projekt muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
Antragsteller müssen die folgenden Voraussetzungen beachten:
Dauer der Mobilität von Auszubildenden:
Dauer der Mobilität des Bildungspersonals:
Dauer der vorbereitenden Besuche:
Lernvereinbarung und Qualitätsverpflichtung:
Eine Förderzusage darf nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung für den betreffenden Staat oder die betreffende Region des Staates keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.
Wird nach der Förderzusage eine Reisewarnung für den jeweiligen Staat oder die Region ausgesprochen, so darf die Förderzusage nicht umgesetzt werden, d. h. die Stipendiatinnen und Stipendiaten werden nicht gefördert.
Wird nach Beginn des Aufenthalts eine Reisewarnung ausgesprochen, müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten zur Ausreise aufgefordert und die Förderung darf nicht fortgeführt werden.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind darauf hinzuweisen, dass sie sich grundsätzlich, insbesondere bei Reisen in Regionen mit kritischer Sicherheitslage, auf der Seite des Auswärtigen Amtes registrieren sollen ("Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland").
Die Finanzierung von Personalausgaben erfolgt nicht.
5.2.1 Fahrt- und Aufenthaltskosten: Die Höhe der Fahrt- und Aufenthaltspauschale ist der Übersicht unter: www.ausbildung-weltweit.de zu entnehmen. Gefördert werden nur volle Arbeitstage vor Ort, nicht jedoch die Zeit der An- und Abreise.
5.2.2 Ausgaben für die Organisation der Mobilität: Es kann eine Pauschale von 250 Euro pro Stipendiatin und Stipendiat bis zu einem Betrag von maximal zehn Prozent der Gesamtfördersumme beantragt werden. Die Pauschale ist nicht teilbar.
5.2.3 Ausgaben für die Vor- und Nachbereitung: Für die Teilnahme an einem interkulturellen Training können als Pauschale 150 Euro pro Stipendiatin und Stipendiat beantragt werden. Die Pauschale ist nicht teilbar.
5.2.4 Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Behinderung: Für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Behinderung können Antragsteller Sonderbedarf von bis zu 10 000 Euro anmelden. Voraussetzung ist, dass es sich um auslandsbedingte Mehrkosten handelt (somit um Kosten, die ausschließlich in Verbindung mit dem Auslandsaufenthalt stehen) und andere Träger keine Unterstützung gewähren. Außerdem ist ein Nachweis über den jeweiligen Behinderungsgrad (mindestens 50 Prozent) vorzulegen. Eine mögliche Förderzusage erhält der Antragsteller nach Prüfung des formlosen Antrags (auf der Grundlage einer einzureichenden Kalkulation). Die Verwendung ist nach Förderende durch den Antragsteller anhand von Rechnungsbelegen und einem dazu vorgegebenen Formular nachzuweisen.
5.2.5 Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur einmalig pro Auszubildendem erfolgen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
6.2.2 auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung unentgeltlich mitzuwirken und dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen;
6.2.3 vor Beginn der Maßnahmen die Namen und Anschriften sowie während der Maßnahmen die Einverständniserklärungen derjenigen Stipendiatinnen und Stipendiaten und ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfassen, die mit der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke von Nachbefragungen und zur Teilnahme an den Nachbefragungen einverstanden sind. Die Nachbefragungen erfolgen ausschließlich im Auftrag des BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde. Die Namen und Anschriften sind dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde auf Anforderung bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen.
Mit der Durchführung des Programms hat das BMBF das BIBB gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f BBiG als Bewilligungsbehörde beauftragt. Ansprechpartner ist die
Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB)
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
Telefon: 02 28/1 07-15 55
Telefax: 02 28/1 07-29 64
E-Mail: ausbildung-weltweit@bibb.de
Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie bis einschließlich 1. September 2017 für Mobilitätsprojekte gestellt werden, die frühestens am 1. November 2017 beginnen.
Es können danach weitere Antragsfristen durch das BIBB in Abstimmung mit dem BMBF geöffnet werden. Dies wird auf www.ausbildung-weltweit.de bekannt gegeben werden. Die Projekte enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
Förmliche Förderanträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim
Bundesinstitut für Berufsbildung
Nationale Agentur Bildung für Europa
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)
oder
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)
einzureichen.
Es wird empfohlen, vor der Antragstellung mit dem BIBB Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen, Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.ausbildung-weltweit.de
Ein Projektantrag muss nach Aufforderung obligatorisch in folgender Form eingereicht werden:
Antrag in deutscher Sprache zur Beantragung der Zuwendung unter www.ausbildung-weltweit.de
Der Antrag ist postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original zusammen mit den darin aufgeführten Anlagen in zweifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen. Maßgeblich für die fristgerechte Einreichung ist die elektronische Übermittlung.
Anträge, die nach dieser Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Fristgerecht eingegangene Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
Eingehende Anträge werden zunächst formal im Hinblick auf die Erfüllung der in den Nummern 3 und 7 dieser Förderrichtlinien genannten Anforderungen geprüft:
Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
Alle Anträge werden in Hinblick auf folgende Kriterien bewertet:
Details der Bewertung werden im Rahmen des Antragsverfahrens unter folgender Internetadresse www.ausbildung-weltweit.de veröffentlicht. Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.
Die bewilligten Mittel werden anhand des tatsächlichen Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums angepasst. Unabhängig von der Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers (Nummer 5 der ANBest-P) zu Veränderungen im Projektverlauf werden vom BIBB in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf durchgeführt.
Die Mittel für Fahrt- und Aufenthaltspauschale können vier Wochen nach Bewilligung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger abgerufen werden. Die Abrechnung der Restmittel erfolgt mit dem Verwendungsnachweis.
Die letzte Mittelanforderung für das jeweilige Kalenderjahr ist dem BIBB bis zum 6. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Hierbei sind Teilnehmende zu berücksichtigen, für die bis zum Jahresende Aktivitäten vorgesehen sind. Überzahlungen werden gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
Bonn, den 10. Juli 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Van Liempt
1 - Europäische Qualitätscharta für Mobilität, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERVProzent3Ac11085
2 - FuE = Forschung und Entwicklung