
Richtlinie zur Förderung von Forschung zur digitalen Hochschulbildung – Innovationspotenziale Digitaler Hochschulbildung – Bundesanzeiger vom 15.08.2017
Vom 31. Juli 2017
Ziele dieser Förderbekanntmachung sind
Für die digitale Hochschulbildung sollen solche Gestaltungskonzepte identifiziert werden, die ein besonders hohes Innovationspotenzial bei der Bewältigung dieser Herausforderungen und der Erreichung der Ziele versprechen.
Die Gestaltungskonzepte sollen interdisziplinär angelegt und mit wissenschaftlichen Methoden auf ihre Wirkungen und ihre Wirksamkeit untersucht werden. Im Zentrum sollen didaktische Konzepte stehen, die technische Entwicklungen – z. B. in der Mensch-Technik-Interaktion – so aufgreifen, dass sie einen Qualitäts- und Innovationsprung in der Hochschulbildung bewirken können.
Der Begriff der digitalen Hochschulbildung umfasst im Folgenden grundsätzlich immer den gesamten Prozess der Hochschulbildung, vom initialen Bachelor- und Masterstudium – einschließlich Einführungs- und Brückenkursen – über Promotionsstudien bis hin zum lebenslangen Lernen an Hochschulen bzw. der wissenschaftlichen Weiterbildung.
Für den Forschungsschwerpunkt "Digitale Hochschulbildung" im Förderschwerpunkt "Wissenschafts- und Hochschulforschung" ist die Veröffentlichung von insgesamt vier Förderrichtlinien vorgesehen, um die mit der Digitalisierung einhergehenden Potenziale zu identifizieren und nutzbar zu machen. Die Bekanntmachung vom 10. Februar 2016 zur Förderung von Forschung zur digitalen Hochschulbildung "Wirksamkeit und Wirkungen aktueller Ansätze und Formate – Trends und neue Paradigmen in Didaktik und Technik" (erste Förderrichtlinie) richtete sich an Forschungsvorhaben mit dem Ziel der Systematisierung vorhandenen Wissens und der Generierung neuen Wissens über Wirkung und Wirksamkeit digitaler Bildungsformate im Hinblick auf wesentliche Qualitätsmerkmale der Hochschulbildung.
Diese zweite Förderrichtlinie grenzt sich zur ersten Förderrichtlinie dadurch ab, dass wenige Schwerpunktprojekte ausgewählt werden sollen, denen ein besonderes Innovationspotenzial im Wechselspiel zwischen Didaktik und Technik bei der Bewältigung der hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen zugeschrieben werden kann.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" bzw. der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank= bmbf).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, b und c, Absatz 3 Buchstabe a, b, d und e, Absatz 5 Buchstabe a, b, c und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (Abl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Die mit der Förderung angeregten, auf generalisierbare Erkenntnisse angelegten Forschungsprojekte sollen Gelingensbedingungen für organisatorische, didaktische und technische Gestaltungskonzepte digitaler Hochschulbildung in interdisziplinären Teams erforschen und ausgestalten.
Die Gestaltungskonzepte, die als Forschungs- und Entwicklungsgegenstände ausgewählt werden, sollen ein besonderes Innovationspotenzial im Hinblick auf bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen und Ziele ausweisen. Fragen, die diesen Herausforderungen und Zielen zugrunde liegen, sind beispielsweise:
Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Forschungsprojekte können sich auch auf weitere gut begründete bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen beziehen bzw. diese mit den oben genannten verknüpfen.
Diese zu beforschenden Gestaltungskonzepte werden in der Regel organisatorische, didaktische und technische Aspekte in einer jeweils spezifischen Kombination aufweisen. Sie sollen mit Fokus auf die oben genannten bildungs- und hochschulpolitischen Herausforderungen und Ziele bezüglich ihres Innovationspotenzials erforscht werden. Im Folgenden finden sich Beispiele für Forschungsfelder:
Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die einzusetzende Technik sollte sich an den gewählten hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen und Zielen, möglichen Lernzielen sowie den zu entwickelnden Gestaltungskonzepten orientieren.
Während sich die oben genannten Gestaltungskonzepte ausschließlich auf die Hochschulbildung beziehen, sind weitere Themen denkbar, die Zusammenhänge zwischen Hochschulbildung und anderen Hochschulfunktionsbereichen – wie etwa Verwaltung oder Forschung – betrachten und ebenfalls zur Erreichung der hochschul- und bildungspolitischen Ziele beitragen können:
Die Forschungsprojekte zu Innovationspotenzialen digitaler Hochschulbildung sollen einen geeigneten Plan zur Ausgestaltung und Beforschung der Gestaltungskonzepte vorlegen. Dabei soll eine systemische Integration in die Hochschullandschaft erkennbar sein. Förderfähig sind in erster Linie entsprechende empirisch ausgerichtete interdisziplinäre Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die eine gute theoretische Fundierung aufweisen, bei denen einschlägige Forschungsmethoden zur Anwendung kommen und die einen plausiblen Entwicklungs- und Erprobungsplan der Gestaltungskonzepte vorlegen können. Generelle Fördervoraussetzung ist, dass die untersuchten Ansätze ein möglichst hohes Innovationspotenzial aufweisen müssen.
In den Projektvorschlägen sind – gegebenenfalls quantifizierbare – Indikatoren für die Wirkung und Wirksamkeit der untersuchten Ansätze und Formate zu definieren und die Zielerreichung zu überprüfen. Auf dieser Basis sollen erfolgreich etablierte und transferable Ansätze ("Modelllösungen") für eine qualitativ gute, effiziente und innovative Hochschulbildung und deren Voraussetzungen identifiziert und generalisierbare Aussagen abgeleitet werden.
Besonders erwünscht sind Projektvorschläge, die einen interdisziplinären Ansatz verfolgen und führende Forscherinnen und Forscher in hochschulübergreifenden Kooperationen zusammenbringen.
Erwünscht sind auch Projekte, die eine international herausragende Stellung innerhalb des Forschungsfeldes anstreben und dabei besonders innovative internationale Entwicklungen einbeziehen.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben und Teil eines Verbundprojekts mit einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung sind. Verbundprojekte sind durch eine der jeweils mitwirkenden Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zu koordinieren. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai, 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung einer Förderung der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der in Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des in Nummer 7.2 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten interdisziplinär aufgestellt sein, um die komplexen Forschungsgegenstände bearbeiten zu können.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze unter "Notwendigkeit der Zuwendung" kurz dargestellt werden.
Die Antragsteller verpflichten sich, im Rahmen des Projekts gewonnene Daten nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis für die Sekundärnutzung verfügbar zu machen. Um eine Archivierung der Daten sicherzustellen und auch eine Nachnutzung durch Dritte zu ermöglichen, sind in der finalen Projektphase die Daten aufbereitet und dokumentiert an ein geeignetes Forschungsdatenzentrum zu übergeben. Beim Management und der Weitergabe der Daten sind nationale und internationale Standards des Forschungsdatenmanagements zu beachten. In diesem Zusammenhang sind die entsprechenden Hinweise in den FAQs (https://www.bmbf.de/de/digitale-hochschullehre-2417.html) zu beachten. Die Antragsteller werden im Rahmen einer Zuwendung darüber hinaus verpflichtet, mit einer zu dieser Förderrichtlinie eingesetzten Evaluation und anderen querschnittlich angelegten Projekten im Forschungsfeld "Digitale Hochschulbildung" zu kooperieren.
Zur Koordinierung und Unterstützung des Transfers der Ergebnisse der Forschungsprojekte sowie zur Unterstützung von Dokumentation und Dissemination soll eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden. Sie soll als Bindeglied nicht nur zwischen den Projekten, sondern auch im Transfer der Aktivitäten zu anderen Projekten des Förderschwerpunkts sowie der interessierten Öffentlichkeit und Praxis eingebunden sein. Für die Forschungsprojekte ist es verpflichtend, mit dieser Koordinierungsstelle zu kooperieren.
Projekte können mit einer Laufzeit von bis zu 3,5 Jahren (42 Monate) gefördert werden. Nach positiver Zwischenbegutachtung ist eine Anschlussförderung von bis zu weiteren 2,5 Jahren (30 Monaten) möglich. Einzelheiten zur Anschlussförderung und zur damit verbundenen Antragstellung werden den Zuwendungsempfängern rechtzeitig mitgeteilt.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
Artikel 25 Absatz 5 AGVO:
Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) (siehe zu Umfang der Zuwendung), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Neben Personalmitteln können die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Mittel für studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Sach- und Reisemittel bewilligt werden. Investitionen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gefördert werden.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.
Artikel 25 Absatz 6 AGVO:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
Beihilfefähige Kosten:
Artikel 25 Absatz 3 AGVO
Die beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Dabei handelt es sich um
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie gegebenenfalls die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF 98).
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger "Digitale Hochschullehre"
Steinplatz 1
10623 Berlin
E-Mail: DigitaleHochschulbildung@vdivde-it.de
Telefon: 0 30/31 00 78-5 24
www.vdivde-it.de
Ansprechpartnerin: Sabine Globisch
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Zur Erstellung von Projektskizzen in der ersten Stufe des Verfahrens (siehe Nummer 7.2.1) soll das für die Bekanntmachung eingerichtete elektronische Skizzentool genutzt werden (https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/dhb-fl2).
In der zweiten Stufe (siehe Nummer 7.2.2) sind förmliche Förderanträge mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen.
Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte foerderinfo@bmbf.bund.de.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 20. Oktober 2017
Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über das Skizzentool (https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/dhb-fl2) vorzulegen.
Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem die einreichende Institution (bei Verbünden die koordinierende Institution) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Verbundprojekten ist eine Skizze in Abstimmung aller Beteiligten durch den/die vorgesehene/n Verbundkoordinator/in vorzulegen.
Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern:
Die Beschreibung des skizzierten Vorhabens muss folgende Punkte beinhalten:
Teil A:
Teil B:
Anhang I:
Anhang II:
Es wird dringend empfohlen, bei der Erstellung der Skizzen die detaillierten Vorgaben der FAQ unter https://www.bmbf.de/de/digitale-hochschullehre-2417.html zu beachten.
Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung eines Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der genannten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen schriftlich aufgefordert, einen rechtsverbindlich unterschriebenen förmlichen Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls weitere Unterlagen bis zum dort angegebenen Termin vorzulegen. Dieser Termin gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Durch das Gutachtergremium formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Bei Verbundprojekten legt jeder Antragsteller eine Vorhabenbeschreibung in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vor.
Die Vorhabenbeschreibungen für Projekte sind wie folgt zu gliedern:
Die Beschreibung des Vorhabens – bzw. der Teilvorhaben bei Verbundprojekten – für den Antrag muss Folgendes beinhalten:
Teil A (entspricht in der Regel Teil A der Skizze):
Teil B (ausführlichere Darstellung als in Teil B der Skizze):
In den Anhang zu nehmen sind:
Bei Verbundprojekten legt der Verbundkoordinator zusätzlich eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts vor, welche den Teil A sowie die Angaben zu Teil B auf Verbundebene enthält.
Sofern die eingegangenen Anträge die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Der Antrag muss die Angaben enthalten, die gemäß den Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4 und 4.1.6 Voraussetzung der Gewährung einer Förderung sind.
Der beauftragte Projektträger VDI/VDE – Innovation und Technik GmbH kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.
Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antrag muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO – je nach Fallkonstellation – zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus.
Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2025 hinaus in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 31. Juli 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dirk Meinunger