
Richtlinie zur Förderung der „Projektbezogenen Mobilität“ mit Taiwan, Bundesanzeiger vom 01.09.2017
Vom 28. August 2017
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans „Internationale Kooperation“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Hierdurch sollen die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) mit Taiwan1 gefördert und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse vorbereitet werden.
Ziel von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender FuE2-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.
Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Durch die Förderung von Mobilität und gegebenenfalls gemeinsamer Veranstaltungen erleichtert das Programm die Forschungskooperation zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Taiwan und Deutschland. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei BMBF, Europäischer Union (EU) oder Förderorganisationen wie z. B. der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.
Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der taiwanesischen und der deutschen Partner gelegt. Ebenfalls besonders begrüßt wird die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern sowie von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
„De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist
Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der Forschungskooperation, vorhabenbezogene Reise- und Aufenthaltskosten/-ausgaben und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Sie sollen folgende Ziele verfolgen:
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission, siehe: https://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition_en, KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes [siehe Nummer 7] persönlich beraten lassen), die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Taiwan eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner („Dritter“) an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den taiwanesischen Partner finanzieren. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der taiwanesische Partner einen Komplementärantrag beim „Department of International Cooperation and Science Education“ im „Ministry of Science and Technology“ in Taiwan gestellt hat (vgl. Nummer 7.1).
Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Taiwan dokumentieren.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung mit maximal 15 000 Euro sowie für die maximale Dauer von in der Regel 24 Monaten gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Zuwendungen werden als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Zentren sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)“.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartnerinnen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Apollonia Pane
Telefon: +49 2 28/38 21-19 95
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Apollonia.Pane@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Lydia Derevjanko
Telefon: +49 2 28/38 21-14 01
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Lydia.Derevjanko@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Verfahren in Taiwan: Die taiwanesischen Projektpartner müssen ihren Antrag beim „Department of International Cooperation and Science Education“ des „Ministry of Science and Technology“ in Taiwan einreichen:
Ministry of Science and Technology
Department of International Cooperation and Science Education
Ms. Hwey-YING Vivien LEE
22nd Fl., 106, He-Ping East Road, Sec.2
Taipei, Taiwan
Telefon: +8 86-2-27 37-71 50
Telefax: +8 86-2-27 37-76 07
E-Mail: vvlee@most.gov.tw
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.most.gov.tw/sci/ch
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool „PT-Outline“ und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 3. November 2017 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/mobtwn2017) sowie postalisch vorzulegen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Erstellung der Projektskizze ist die vorgegebene Vorlage (Template) bei PT-Outline zu nutzen. Der Umfang der Skizze sollte acht Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Zur besseren Abstimmung mit den Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Wenn die Projektbeschreibung auf Englisch hochgeladen wird, ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 30. April 2022 gültig.
Bonn, den 28. August 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
L. Mennicken
1 Die Nennung von „Taiwan“ und entsprechender „taiwanesischer“ Einrichtungen ist in einem geografischen Sinne zu verstehen und hat keine Auswirkungen auf die Anerkennungspolitik der Bundesregierung.
2 FuE = Forschung und Entwicklung