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Änderung von Bekanntmachungen : Datum:

Änderung von Bekanntmachungen; Bundesanzeiger vom 14.08.2017

Vom 28.07.2017

Die Bekanntmachungen der Richtlinien

  1. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet "Disruptive Fahrzeugkonzepte für die autonome elektrische Mobilität (Auto-Dis)" im Rahmen des Förderprogramms „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung“ vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 06.02.2017 B4),
  2. zur Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der "Technologieforschung für die Elektromobilität im Verbund mit China (EV-China)" im Rahmen des Förderprogramms „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung“ vom 6. Oktober 2016 (BAnz AT 17.10.2016 B4),
  3. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet "Neue Elektroniksysteme für intelligente Medizintechnik (Smart Health)" im Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 bis 2020 "Mikro­elektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung" vom 20. Juli 2016 (BAnz AT 25.07.2016 B3),
  4. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet der "Elektronik für autonomes elektrisches Fahren (Elektronom)" im Rahmen des Förderprogramms „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung“ vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 06.02.2017 B3),
  5. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet der "Zuverlässigen, intelligenten und effizienten Elektronik für die Elektromobilität (ZIEL-eMobil)" im Rahmen des Förderprogramms "Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung" vom 20. September 2016 (BAnz AT 04.10.2016 B4),
  6. zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet "Technologien zur Systemintegration für zukünftige Elektroniksysteme (TechSys)" im Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 bis 2020 "Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung" vom 6. April 2016 (BAnz AT 12.04.2016 B6) sowie
  7. zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen ­EUREKA-Clusters PENTA vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 B3), geändert am 30. Dezember 2016 (BAnz AT 05.01.2017 B3),

werden wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.2 lautet nunmehr wie folgt:

"Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c (Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) der AGVO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26. 6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6. 2017, S. 1) gewährt.
Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
  • Kleine und mittlere Unternehmen oder "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen (Artikel 2 Nummer 2 AGVO).
  • Die Höhe einer Einzelförderung nach dieser Richtlinie ist begrenzt auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO genannten Schwellenwerte, insbesondere betragen diese für Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben und für Vorhaben, die überwiegend die ­experimentelle Entwicklung betreffen 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
  • Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
  • Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es vor Gewährung der Förderung einer vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
  • Die Beihilfen werden im Wege der Projektförderung nach dieser Richtlinie als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
  • Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe [hier: Zuschuss] und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von ­Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO können insbesondere folgende angesehen werden:
    • Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Personalkosten).
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet ­werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
  • Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
  • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung.
  2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.
  3. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
  4. 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführungsstudien.

  • Die Beihilfeintensität kann im Einzelfall gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden.
  • Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten Förderquote erfolgt.
  • Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.“

2. Die Nummer 8 wird in den oben genannten Bekanntmachungen Buchstaben a bis c wie folgt neu gefasst:

  1. Die Überschrift wird durch „Geltungsdauer“ ersetzt.
  2. „Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 gültig.“

3. Die Nummer 9 wird in den oben genannten Bekanntmachungen Buchstaben d bis g wie folgt neu gefasst:

  1. Die Überschrift wird durch „Geltungsdauer“ ersetzt.
  2. „Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 gültig.“

Bonn, den 28. Juli 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel