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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben im Rahmen der Innovations- und Technikanalyse; Bundesanzeiger vom 18.09.2017

Vom 05.09.2017

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Innovations- und Technikanalyse (ITA) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist ein Instrument der strategischen Vorausschau. Die ITA fragt nach Chancen und Herausforderungen des gesellschaftlichen und technologischen Wandels. Mit der ITA sollen vielfältige Dimensionen technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen identifiziert, verknüpft und bewertet werden. Die ITA verfolgt einen umfassenden Ansatz, der neben den natur- und technikwissenschaftlichen auch ethische, soziale, rechtliche, ökonomische und politische Aspekte mit einbezieht. Grundsätzlich adressiert die ITA alle Wissenschaftsbereiche: Forscherinnen und Forscher bzw. Forschergruppen der Geistes-, Natur-, Technik-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sind gleichermaßen dazu aufgerufen, sich um Zuwendungen zu Forschungsprojekten im Rahmen der ITA zu bewerben. ITA-Projekte beschäftigen sich typischerweise mit Querschnittsthemen, die eine intensive inter- und transdisziplinäre Forschung erfordern.

Für die Entwicklung einer leistungsfähigen wissenschaftlichen Forschung in der ITA-Community und die Verbreitung des ITA-Gedankens über die etablierte Community hinaus ist die Unterstützung durch das BMBF notwendig. Das BMBF legt großen Wert darauf, dass im Rahmen der ITA Zukunftsthemen mit hoher gesellschaftlicher Relevanz adressiert werden. Es können in ausgewählten Fällen aber auch Nischenthemen adressiert werden. Die Ergebnisse der Projekte können insbesondere auch für die Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik nutzbar sein.

Projekte können im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn sie sich schwerpunktmäßig einem Fachprogramm des BMBF zuordnen lassen. Es ist von den Antragstellern vorrangig zu prüfen, inwieweit ein Förderantrag bei einem dieser Fachprogramme gestellt werden kann (siehe Nummer 7.1).

Da die ITA bei den Innovationsprozessen insbesondere auch die gesellschaftlichen Entwicklungen in den Blick nimmt, sind partizipative Ansätze in den Projekten naheliegend und erwünscht. Mit partizipativen Verfahren können Handlungsoptionen der Forschungs- und Innovationspolitik direkt mit Bürgerinnen und Bürgern eruiert und reflektiert werden. Ziel ist, die gesellschaftliche Relevanz von Forschungsergebnissen zu erhöhen, das Wissen der Vielen zu nutzen, die Transparenz zu erhöhen sowie das Vertrauen in die Forschung oder das Interesse an Neuem im Rahmen der partizipativen ITA-Projekte zu stärken.1 Partizipative Verfahren in Projekten sind jedoch kein Selbstzweck, der Mehrwert eines solchen Ansatzes muss stets klar herausgearbeitet werden.

Für die nicht-wissenschaftliche Verwertung der Ergebnisse ist eine allgemeinverständliche Aufbereitung der Forschungsergebnisse erwünscht – verbunden mit der Formulierung politikrelevanter Impulse zu den unten genannten Themenbereichen. Forschungsprojekte, die im Rahmen der ITA Zuwendungen erhalten sollen, müssen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Qualität, ihrer politischen Relevanz und der Nutzbarkeit der Forschungsergebnisse für die Strategieentwicklung überzeugen. Um die wissenschaftliche Qualität sicherzustellen, werden die Anträge einen wissenschaftlichen Gutachterprozess durchlaufen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch ­Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behalte ich mir vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, b und c, Absatz 3 Buchstabe a, b, d und e, Absatz 5 Buchstabe a, b, c und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.2

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert auf Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung Forschungsvorhaben zu innovationspolitischen Handlungsfeldern in den unten aufgeführten Themenfeldern. Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte, die neuartige wissenschaftliche Erkenntnisse und politikrelevante Ergebnisse generieren.

Themenfeld 1: Künstliche Intelligenz und virtuelle Realitäten

Künstliche Intelligenz, intelligente Algorithmen sowie erweiterte und virtuelle Realität sind Technologien, die künftig vermehrt eingesetzt werden und vermutlich bald alltäglich sind. Deren Einsatz eröffnet Chancen und Risiken im privaten Leben sowie im gesellschaftlich-politischen Bereich, bei Gesundheit und Bildung.

In einer Welt mit vernetzten und (teil)intelligenten Systemen, die selbstständig und effizient Probleme lösen, stellen sich zudem Fragen nach der Autonomie und den Entscheidungsspielräumen und -befugnissen der Menschen. Hier spielt die Frage nach Entscheidungsfreiheit als (ethische und rechtliche) Verantwortung sowie die Befähigung, die Konsequenzen des eigenen Handelns einschätzen zu können, eine wichtige Rolle. Wie wirkt die Interaktion von künstlichen Systemen untereinander und mit menschlichen Akteuren auf die jeweiligen Entscheidungskalküle; wie auf die menschliche Entscheidungsfindung im Alltagsleben und bei Lebensentscheidungen? Welche Möglichkeiten und welche ­Beschränkungen der menschlichen Selbstbestimmung ergeben sich aus dem alltäglichen Umgang mit künstlich-intelligenten und/oder virtuellen Systemen, z. B. wenn (teil)künstliche Sinnesorgane durch Voreinstellungen auch vorprogrammiert werden? Wie beeinflusst die Existenz von Avataren das menschliche Selbstbild und -bewusstsein, wie die menschliche Souveränität?

Wo eröffnen künstliche Intelligenz und erweiterte bzw. virtuelle Realität (z. B. im Bildungsbereich) Potenziale für den Einzelnen und die Gesellschaft? Und welche (sozial-)psychologischen oder gesellschaftlichen Herausforderungen bringt dies mit sich? Welche ethischen und sozial-gesellschaftlichen Fragen ergeben sich aus den Möglichkeiten, politische und private Entscheidungen auf der Grundlage von Mustererkennungen und der Nutzung großer Daten­mengen zu fällen?

Fragestellungen – auch ethischer, sozialer und rechtlicher Art – hinsichtlich des maschinellen Lernens und autonomer Systeme sowie der Nutzung von künstlicher Intelligenz, die von der Plattform „Lernende Systeme“ adressiert werden, sind nicht Gegenstand dieses Themenfeldes.

Themenfeld 2: Digitale Plattformsysteme

Die Entwicklung sowie die Interaktion und Vernetzung digitaler Plattformen (soziale Netzwerke im Internet, Vergleichs- und Bewertungsportale, Suchmaschinen, App Stores, Online-Marktplätze und Medienplattformen) mit dem dazugehörenden Gesamtsystem an Angeboten und Beteiligten (Digital Ecosystem) wurden bislang bei weitem nicht hinreichend erfasst. Forschungsvorhaben zur Entwicklung der Sharing Economy sind hier grundsätzlich ausgeschlossen, da dieses Forschungsthema bereits in anderen Förderbekanntmachungen im Fokus stand (nachhaltiges Wirtschaften im Rahmen der sozial-ökologischen Forschung, ITA-Förderbekanntmachung 2014). Die Entwicklung digitaler Plattformen kann zu Effizienzgewinnen und der Aktivierung von Bürgerinnen und Bürgern mit ihren Talenten, ihrem Wissen und ihren ­Interessen führen, Kollaboration und Zusammenhalt stärken, aber auch die Desintegration der Gesellschaft in (in sich) homogene, gegenseitig abgegrenzte Communities verstärken. Es ist bislang offen, wie digitale Plattformsysteme unter Einbeziehung aller erwünschten Konsequenzen und Nebenfolgen bei den wichtigen Kriterien der Nachhaltigkeit abschneiden werden. Es stellt sich auch die Frage, inwiefern sich digitale Plattformsysteme auf soziale Prozesse des Aushandelns, der Partizipation und der Teilhabe am sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben auswirken. Auch das zunehmende Verwischen der Grenzen zwischen privater und öffentlicher Sphäre kann unterschiedliche Auswirkungen haben. Gleiches gilt für die Abgrenzung von Arbeit bzw. Arbeitszeit und Freizeit (Stichwort Zeitsouveränität) und die Trennung von kommerziellen und nicht kommerziellen Aktivitäten. Schließlich stellt sich die Frage, ob sich Wertschöpfung international in Richtung dominierender Betreiber von Plattformen verschiebt.

Themenfeld 3: Kulturelle Diversität

Vernetzung und Zusammenarbeit sind die zentralen Herausforderungen der Gestaltung innovativer Ökosysteme. Das Management kultureller Diversität schafft große Chancen und Herausforderungen für die Innovationsfähigkeit von ­Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen. Es stellt sich die Frage nach Erfolgsmodellen in der Zusammenarbeit heterogener Teams, Institutionen und Akteure in Innovationsprozessen.

Kulturelle Diversität kann Impulse auf allen Ebenen setzen – von der (Aus-)Bildung über neue Beschäftigungsmodelle bis hin zur konkreten sozialen oder technischen Innovation, da sie neue Sichtweisen eröffnet. Universitäten, Betrieben, aber auch Vereinen usw. kommt dabei als Labore für Diversität und wechselseitiges Lernen eine wichtige Rolle zu.

Grundsätzlich wirft Migration vielfältige Fragen auf, die von Innovationsfähigkeit bis zu neuen Bedarfen reichen.

Themenfeld 4: Partizipationsfähigkeit

Partizipation, d. h. die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Forschung und Innovation bzw. in der Forschungs- und Innovationspolitik, spielt eine immer wichtigere Rolle. Im Zuge der fortschreitenden Bedeutung partizipativer Verfahren im Kontext politischer Planungs- und Entscheidungsprozesse und der Integration von Kunden in Innovationsprozesse (z. B. Open Innovation) und Forschung (z. B. Citizen Science) stellt sich die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen und Grenzen. Das Themenfeld 4 befasst sich explizit mit der Partizipationsfähigkeit als eine dieser Voraussetzungen.

Welche Fähigkeiten und Befähigungen müssen gestärkt oder entwickelt werden, damit Partizipation ihre gesellschaftlichen Potenziale entfalten kann, d. h. als positiver Treiber von Entwicklungen und als sinnvolle Ergänzung gesellschaftsrelevanter Politik wirkt, und welche Formen von „Empowerment“ können dazu beitragen? Welche Rolle spielen hier Aspekte der Komplexitätsreduktion, der Informationsbeschaffung und Mediennutzung?

Themenfeld 5: Governance von Innovationsprozessen

Soziale und technologische Innovationen finden in einer zunehmend komplexen und globalisierten Welt statt. Entsprechend wachsen Herausforderungen an die „Governance“ von Innovationsprozessen. Schlagwörter in diesem Zusammenhang sind etwa dynamische Standards, policy feedback-Mechanismen, „responsible research and innovation“, reflexive und adaptive Governance sowie horizontales und vertikales Lernen im Mehrebenensystem. Zu den Herausforderungen der Governance von Innovationsprozessen gehören auch die Beurteilung der Vulnerabilität und der Resilienz von Systemen. Welche Möglichkeiten gibt es, Experimentierräume zu schaffen, um Kreativität zu befördern? Welche Modelle der Beförderung von Vernetzung und Zusammenarbeit haben funktioniert? Welche Instrumenten­kästen der Forschungs- und Innovationspolitik haben sich weltweit herausgebildet und welche Perspektiven der Weiterentwicklung sind zu erkennen? Welche Erfolgsmodelle für offene Innovationen haben sich in den vergangenen Jahren entwickelt? Welche Chancen eröffnen offene Innovationen? Welche Grenzen werden sichtbar? Auch die ­Dimensionen globaler Diffusionsprozesse sind für Fragen der Governance von Innovationsprozessen relevant. So ­haben z. B. nationale Rahmenbedingungen Einfluss auf die Ausgestaltung neuer Technologien, die den technischen Wandel global beeinflussen können. Schließlich stellt sich die Frage nach geeigneten, flexiblen Governance-Mechanismen für Forschungsbereiche mit Potenzial für nicht-intendierte, unvorhergesehene Nutzungsmöglichkeiten mit Schädigungspotenzial (z. B. Dual Use).

Themenfeld 6: Themenoffen

Mit diesem Themenfeld wird die Möglichkeit geboten, Forschungsprojekte einzureichen, die den Kerngedanken der ITA aufgreifen, sich jedoch nicht den Themenfeldern 1 bis 5 zuordnen lassen. Dabei kann es sich auch um explorative Forschungsansätze handeln. Derlei Ansätze zielen weniger auf das Erhärten bereits existierender Erkenntnisse, ­sondern vielmehr auf das Erweitern des Erkenntnisraums der Innovations- und Technikanalyse. Häufig sind hierzu auch neue, nicht standardisierte Forschungsmethoden notwendig. Die Projekte sind in der Themenwahl frei, müssen aber einen klaren Bezug zur generellen Zielsetzung der ITA haben und methodisch dem wissenschaftlichen Standard entsprechen.

3 Antragsteller/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Rahmen von wissenschaftlichen Einzelprojekten und Verbundprojekten sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen ­finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai, 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ) .

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsteller müssen durch Vorarbeiten insbesondere im betreffenden Fachgebiet und Themenfeld ausgewiesen sein.

Die notwendigen Forschungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der wissenschaftlichen Risiken (zu erwartende theoretische und empirische Herausforderungen, usw.) zu planen.

Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm ( Gesundheit ) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.

Nur bei Verbundprojekten:

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt (Vordruck 0110) entnommen werden.

( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare )

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Zuwendung sollte die Gesamtfördersumme von 400 000 Euro pro Einzel- bzw. Verbundprojekt nicht überschreiten. Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit bzw. geringerem Förderbedarf werden adressiert. Es ist ein gemeinsamer Start der Projekte zum 1. November 2018 geplant.

Zuwendungen können vornehmlich für Personalmittel und nachrangig für Sach- und Reisemittel verwendet werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird auf die Bundeszuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektpauschale ist in der beantragten Fördersumme zu berücksichtigen, die genannte Höchstsumme der Zuwendung gilt inklusive der Projektpauschale.

Für die allgemeinverständliche und barrierefreie3 Darstellung der Forschungsergebnisse können im Projektbudget ­Mittel zur wissenschaftsjournalistischen Aufarbeitung eingeplant werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen ­finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt ­Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t2 zu finden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) und zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Bei Auftragsvergaben, die im Rahmen der Zuwendung vorgesehen sind, sind von den Zuwendungsempfängern grundsätzlich die geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Genaue Regelungen hierzu werden im Zuwendungsbescheid und seinen Anlagen vorgegeben. Die Tatsache, dass schon im Antrag potenzielle Auftragnehmer ­benannt werden, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahme weitere Evaluierungsprozesse durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluierung notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift erfolgt.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden ­wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger Innovations- und Technikanalyse, die

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
– Projektträger Innovations- und Technikanalyse –
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartner: Dr. Sebastian von Engelhardt

beauftragt.

Für Rückfragen steht der Projektträger unter der Telefonnummer 0 30/31 00 78-5 39 zur Verfügung. Von Anfragen per E-Mail bitten wir abzusehen.

Relevante Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

An der Förderung im Rahmen der ITA Interessierten – insbesondere Erstantragstellenden – wird empfohlen, sich für weiterführende Fragen zu den Fachprogrammen des BMBF sowie für allgemeine Fragen zur Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes in Verbindung zu setzen.

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Beratungstelefon: 08 00/26 23-0 09 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
www.foerderinfo.bund.de/

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet eine fachliche Begutachtung unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

Forschungsvorhaben sind einem der Themenfelder 1 bis 6 (siehe Nummer 2) zuzuordnen, hierbei soll vorrangig die Passfähigkeit zu einem der Themenfelder 1 bis 5 geprüft werden. Es ist nicht möglich, sich mit einem Forschungsvorhaben auf mehrere Themenfelder zu bewerben. Antragstellern steht es frei, mehrere Forschungsvorhaben einzu­reichen, sofern diese inhaltlich hinreichend voneinander abgegrenzt sind.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe sind beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ab sofort bis spätestens zum 13. November 2017 Projektskizzen in deutscher Sprache elektronisch über https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/ita2017 einzureichen (elektronische Plattform). Zudem ist die elektronisch eingereichte Skizze in Papierform als ungebundene Kopiervorlage und von der Projektleitung unterschrieben an den Projektträger zu übersenden.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Es gilt das Datum der Einreichung über die elektronische Plattform. Verspätet eingehende Projektskizzen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zur Einreichung sind in einem spezifischen Leitfaden dargelegt, der unter www.zukunft-verstehen.de/bekanntmachung/ita2017 abrufbar ist.

Bei Verbundprojekten ist nur eine Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzu­senden.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der Begutachtenden eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des wissenschaftlichen Projekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Standes von Forschung sowie der Relevanz für die Innovations- und Technikanalyse erläutert werden. Für die geplanten Arbeiten muss eine überzeugende Begründung sowie ein wissenschaftliches Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Die formalen Kriterien der Projektskizzen sind in einem spezifischen Leitfaden für die Einreichenden dargelegt, der unter www.zukunft-verstehen.de/bekanntmachung/ita2017 abrufbar ist. Für die Projektskizze ist das Word-Formular zu verwenden, das Sie ebenfalls unter der angegebenen Internetseite herunterladen können. Die Nichteinhaltung der formalen Kriterien führt zum Ausschluss der Projektskizze.

Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT unter folgender Telefonnummer Kontakt aufzunehmen: 0 30/31 00 78-5 39. Von Anfragen per E-Mail bitten wir abzusehen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von externen Expertinnen und Experten bewertet. Dabei werden die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

  • Adressierung des Zuwendungszwecks der Bekanntmachung (z. B. Relevanz für die strategische Vorausschau des BMBF, Adressierung von Querschnittsthemen, Inter- bzw. Transdisziplinarität),
  • gesellschaftliche und politische Relevanz der Fragestellung,
  • wissenschaftliche Qualität und Originalität,
  • Qualität des Partizipationsansatzes (sofern im Forschungsansatz vorgesehen),
  • Qualifikation der beteiligten Einrichtung(en), Vorhandensein von fachlich qualifizierten personellen Ressourcen zur Umsetzung des Projekts,
  • Qualität des Verwertungskonzeptes,
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Auf der Grundlage der Bewertungen wählt das BMBF die für eine Förderung geeigneten Projekte aus. Das Ergebnis der Auswahlrunde wird den Interessenten durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Projektskizzen zu fördern, stehen die Projektskizzen unter Anwendung der in Nummer 2 genannten Kriterien in den Themenfeldern im Wettbewerb zueinander.

Aus der Vorlage einer Projektskizze und/oder der Auswahl der Projektskizze für die zweite Stufe kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung der eingereichten Skizzen werden in einem zweiten Schritt die Interessenten unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Nach abschließender Prüfung der formalen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten ­Anträge.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig.

Berlin, den 5. September 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Kerstin Schmal

Gemäß Grundsatzpapier zur Partizipation des BMBF: https://www.zukunft-verstehen.de/application/files/3614/6824/6051/grundsatzpapier_partizipation_barrierefrei.pdf
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0651
Maßgeblich ist die „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung“ (BITV 2.0).