
Richtlinie zur Fördermaßnahme "Internationales Katastrophen- und Risikomanagement – IKARIM" im Rahmen des Programms "Forschung für die zivile Sicherheit" der Bundesregierung. Bundesanzeiger vom 06.10.2017
Vom 5. September 2017
Naturereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Stürme, Dürren, aber auch technische Schadenslagen bedrohen Millionen Menschen und verursachen weltweit immense volkswirtschaftliche Schäden. Auf internationaler Ebene wurden Vereinbarungen getroffen, um den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen dieser Ereignisse besser begegnen zu können. Unter Federführung der Vereinten Nationen wurde 2015 der Aktionsplan "Sendai Framework for Disaster Risk Reduction" (SFDRR) beschlossen, in dem das Katastrophenrisikomanagement eine zentrale Rolle einnimmt. An den dort formulierten Handlungsprioritäten und globalen Zielen richtet sich die Internationale Strategie zur Katastrophenvorsorge (United Nations International Strategy for Disaster Reduction; UNISDR) bis 2030 aus.
In Deutschland ist die zivile Sicherheit eine der prioritären Zukunftsaufgaben für Lebensqualität und Wertschöpfung. Sie gehört daher zu den sechs Handlungsfeldern der "Neuen Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland". Im Rahmenprogramm "Forschung für die zivile Sicherheit" der Bundesregierung wird insbesondere auch die Katastrophen- und Risikovorsorge aufgegriffen, und Deutschland verfügt mit seiner Strategie der Einbindung unterschiedlicher Akteure über umfangreiche Erfahrungen in der anwendungsorientierten Sicherheitsforschung.
Die Förderrichtlinie "Internationales Katastrophen- und Risikomanagement – IKARIM" stärkt den deutschen Beitrag zur weltweiten Verbesserung des Katastrophenrisikomanagements und zur Erreichung der Sendai-Ziele. Durch die Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung (FuE) insbesondere mit Schwellen- und Entwicklungsländern, aber auch mit entwickelten Staaten, nimmt Deutschland seine internationale Verantwortung bei der Bewältigung globaler Herausforderungen wahr. Durch die Förderung der Kooperation stärkt diese Richtlinie zudem Bildung, Forschung und Innovation in Deutschland und unterstützt die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Institutionen. IKARIM leistet einen wichtigen Beitrag zur Internationalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und zur Umsetzung des Rahmenprogramms "Forschung für die zivile Sicherheit2.
Im Fokus von IKARIM steht die Förderung bedarfsorientierter FuE-Kooperationen mit ausgewählten afrikanischen und asiatischen Ländern. Das Ziel ist, für konkrete Herausforderungen vor Ort innovative und anwendungsrelevante Lösungsansätze in den Themenbereichen Katastrophenprävention und -vermeidung sowie Katastrophenbewältigung und Wiederherstellung gemeinsam zu entwickeln und zu implementieren. Damit sollen die Resilienz der Partnerländer gegenüber Natur- und technischen Risiken gestärkt und gleichzeitig Potenziale für innovative Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – sowie für Forschungseinrichtungen, Hilfsorganisationen und andere relevante Institutionen aus Deutschland und den jeweiligen Partnerländern erschlossen werden.
Die Vorhaben müssen über Schnittstellen zu umsetzungsorientierten Akteuren und Aktivitäten im Partnerland verfügen. Für eine erfolgreiche Implementierung der Projekte und die nachfolgende Ergebnisverwertung sind von Beginn an relevante öffentliche und private Akteure sowie Anwender vor Ort einzubinden. Dabei sind die jeweiligen Rahmenbedingungen im Partnerland insbesondere auch auf lokaler Ebene zu berücksichtigen.
Die angestrebten Forschungs- und Entwicklungsprojekte sollen wirkungsvolle Impulse geben, um die Verletzlichkeit gegenüber Naturkatastrophen und technischen Risiken in den Partnerländern zu reduzieren und die Sicherheit für die Bevölkerung zu erhöhen. Die aufzugreifenden Fragestellungen sollen praxisrelevant sein und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen. Die Lösungsansätze sollen Hebelwirkungen vor Ort bewirken und auf andere Regionen mit vergleichbarer Risikolage ausstrahlen und übertragbar sein.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm "Forschung für die zivile Sicherheit" (http://www.sifo.de).
Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis d AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Die Fördermaßnahme IKARIM zielt auf Know-how-Transfer und die Bildung internationaler Partnerschaften im Katastrophenrisikomanagement. Im Zentrum steht die Durchführung innovativer, anwendungsorientierter Kooperationsvorhaben, die in ausgewählten Ländern Afrikas und Asiens zur Stärkung des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes, zum Schutz kritischer Infrastrukturen und zur Entwicklung von Frühwarnsystemen beitragen. Sie unterstützen damit den Kapazitäts- und Kompetenzaufbau vor Ort und stärken bereits vorhandene Strukturen. In den Verbundvorhaben sollen Expertinnen und Experten aus Behörden, Wissenschaft, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft aus Deutschland und dem jeweiligen Partnerland zusammenarbeiten. Sie sollen auf der Basis einschlägiger Erkenntnisse und Erfahrungen der deutschen Forschung für die zivile Sicherheit über Ländergrenzen hinweg Lösungsansätze entwickeln, die speziell an die Partnerländer angepasst sind und zur Bewältigung der Herausforderungen vor Ort beitragen. Die Verbundvorhaben sollen von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern gemeinsam getragen werden. Eine länderübergreifende inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit wird erwartet. Der Nutzen für Deutschland und das jeweilige Partnerland sollte klar ersichtlich sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse aufgezeigt werden.
Die Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und der derzeitigen Umsetzung im Partnerland hinausgehen, um für die Zukunft entscheidende Verbesserungen zum Schutz vor und dem Umgang mit Katastrophen zu erreichen. Sie müssen klare Vorteile gegenüber bereits vorhandenen Lösungen aufweisen. Wesentliche Merkmale der Verbundprojektvorschläge müssen sein:
Die Förderung umfasst grundsätzlich Institutionen und Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Eine eigenständige Finanzierung ausländischer Projektteilnehmer wird vorausgesetzt. Für eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten Projekte sind entsprechende politische Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern, die Einbeziehung der Anwender vor Ort und gegebenenfalls schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Verwaltungen, auch und insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, erforderlich.
Im Vorfeld eines FuE-Verbundvorhabens ist die Förderung eines Definitionsprojekts als vorbereitende Maßnahme möglich (siehe Nummer 2.3).
Im Fokus dieser Bekanntmachung stehen folgende ausgewählte afrikanische und asiatische Länder, die sich hinsichtlich des Standes der nationalen Risikominderungs- und Katastrophenpräventionsstrategien, ihrer Gefährdungspotenziale und Risikolevel sowie des Vorhandenseins möglicher Forschungspartner in besonderer Weise für Kooperationen mit deutschen Institutionen eignen:
In begründeten Fällen ist die Förderung von Projekten auch mit anderen Ländern möglich.
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungsarbeiten zur Erhöhung der Resilienz der Gesellschaften und Strukturen in den Partnerländern gegenüber Katastrophen und Risiken, die sich aus Naturereignissen und technischen Schadenslagen ergeben. Im Fokus der vorliegenden Richtlinie stehen dabei insbesondere folgende Themen, die länderspezifische Anknüpfungspunkte für Forschungskooperationen bieten:
Angestrebt werden ganzheitliche Ansätze unter Berücksichtigung von Technologie, Organisation und Personal. Übergreifende Verbundprojekte, die mehrere der genannten Themen und ihre Schnittstellen aufgreifen, sind möglich.
Wünschenswert sind zudem zukunftsorientierte Komponenten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im jeweiligen Partnerland. Die direkte Verknüpfung von Forschung und Qualifizierung soll die Schaffung von Innovation und fundiertem Wissen in den Partnerländern vorantreiben und idealerweise die Bildung von Ausbildungs-, Forschungs- und Lehrkapazitäten unterstützen. Gefördert werden können:
Derartige Komponenten können nur als Teil eines FuE-orientierten Verbundvorhabens zu den oben genannten Themenschwerpunkten gefördert werden. Es ist darauf zu achten, dass Forschungs- und Qualifikationskomponente gut verzahnt sind und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Reine Qualifikationsvorhaben sind im Rahmen von IKARIM nicht förderfähig.
Im Vorfeld der FuE-Vorhaben ist die Förderung sechsmonatiger Definitionsprojekte als vorbereitende Maßnahme vorgesehen. Gegenstand der Definitionsprojekte können unter anderem Sondierungsmaßnahmen, Machbarkeitsanalysen, nutzerorientierte Bedarfsanalysen, Untersuchungen landesspezifischer Rahmenbedingungen, die Identifikation geeigneter Verbund- und Kooperationspartner, Möglichkeiten des Transfers von FuE-Lösungen für zentrale Herausforderungen des asiatischen und afrikanischen Raumes zum Beispiel im Hinblick auf Naturgefahrenmuster, Küstengebiete, Urbanisierungstrends sein. Als Ergebnisse der Definitionsprojekte sollen Handlungsbedarfe deutlich werden und konkrete Forschungsarbeiten festgelegt werden können.
Die Durchführung eines Definitionsprojekts ist nicht obligatorisch, wird jedoch empfohlen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen. Die Beteiligung von KMU wird begrüßt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen – bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Die FuE-Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Für die vorgeschalteten Definitionsprojekte (siehe Nummer 2.3) ist eine Laufzeit von sechs Monaten vorgesehen. Eine Implementationsphase mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren kann sich an die FuE-Vorhaben anschließen. Ein Ausblick auf eine nachfolgende Implementationsphase und eine entsprechende Auslegung der FuE-Aktivitäten sind ausdrücklich erwünscht.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, an koordinierenden Prozessen mitzuwirken, die zu einer effektiven Vernetzung der Verbundprojekte beitragen und die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit für die Fördermaßnahme unterstützen.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Für FuE-Vorhaben gilt:
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für Definitionsprojekte gilt:
Grundsätzlich sind folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vorgesehen:
Da es sich bei einem Definitionsprojekt um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bei Zuwendungen an Kommunen bzw. Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 "Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung" veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf). Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.
Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Leif Brand
Telefon: +49 2 11/62 14-5 16
Telefax: +49 2 11/62 14-9 75 16
E-Mail: brand@vdi.de
Mit der Abwicklung der Definitionsprojekte ist das Internationale Büro des BMBF beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) betraut.
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
Projektträger im DLR
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerinnen
Fachlich:
Dr. Anja Köhler
Telefon: +49 2 28/38 21 14 28
E-Mail: anja.koehler@dlr.de
Administrativ:
Lydia Derevjanko
Telefon: +49 2 28/38 21 14 01
E-Mail: lydia.derevjanko@dlr.de
Zur fachlichen Beratung wird empfohlen, mit den zuständigen Ansprechpartnern beim Projektträger Sicherheitsforschung und beim Internationalen Büro Kontakt aufzunehmen.
Soweit sich zu dieser Bekanntmachung Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger und beim Internationalen Büro angefordert werden.
Für FuE-Verbundvorhaben (siehe Nummer 7.2.1) ist ein zweistufiges, für Definitionsprojekte (siehe Nummer 7.2.3) ein einstufiges Auswahl- und Entscheidungsverfahren vorgesehen.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum 15. Dezember 2018
zunächst aussagefähige Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizzen sind durch die vorgesehenen Koordinatoren nach Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundpartnern auf Deutsch und Englisch einzureichen. Die elektronische Einreichung erfolgt über das Online-Tool zur Einreichung von Projektskizzen: https://www.projekt-portal-vditz.de/Bekanntmachung/IKARIM. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung fristgerecht beim Projektträger eingehen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze muss ohne weitere Recherche beurteilungs- und begutachtungsfähig, gut verständlich und nachvollziehbar sein. Die deutsche und die englische Version der Projektskizze dürfen einen jeweiligen Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig) nicht überschreiten. Sie muss die folgende Struktur aufweisen:
Ergänzend ist eine aussagekräftige Zusammenfassung der Projektskizze (Umfang auf Deutsch und Englisch: jeweils maximal zwei Seiten) vorzulegen, die für Abstimmungsprozesse zwischen BMBF und den Ministerien oder Fördereinrichtungen in den Partnerländern verwendet werden kann.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.
Entsprechend der oben angeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten und ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Gutachterliche Hinweise oder Auflagen aus der Bewertung der Projektskizze sind bei der Ausarbeitung des Antrags zu berücksichtigen. Über den Antrag wird nach abschließender Prüfung gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter entschieden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/)
Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.
Die Bewertung der eingegangenen Anträge richtet sich nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der detaillierten Arbeits- und Meilensteinplanung, der Zuwendungsfähigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel, der Einbindung der Akteure im Partnerland und der Umsetzungschancen, inklusive Nachweis der erforderlichen Co-Finanzierung/Eigenmittel im Partnerland.
Entsprechend der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Das Antragsverfahren für Definitionsprojekte (Sondierungsmaßnahmen und Machbarkeitsuntersuchungen) ist einstufig angelegt. Die Definitionsprojekte sollen Laufzeiten bis zu sechs Monaten aufweisen und maximal eine Unterstützung in Höhe von 60 000 Euro erhalten. Die Projektanträge sind auf Deutsch einzureichen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen.
Afrika: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-AFRIKA&b=IKARIM_AFRIKA_2017
Asien: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN&b=IKARIM_ASIEN_2017
Die Projektanträge für Definitionsprojekte sind bis spätestens zum 15. Dezember 2017 vorzulegen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Den easy-Online-Formblättern ist eine Vorhabenbeschreibung beizufügen, die selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt (Umfang maximal zehn Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig). Die Vorhabenbeschreibung sollte folgende Gliederung haben:
Die eingegangenen Projektanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Zum Ende der Definitionsprojekte müssen die Projektleiter eine Projektskizze für ein FuE-Verbundvorhaben im Rahmen dieser Bekanntmachung einreichen. Sofern im Anschluss an das Definitionsprojekt keine Projektskizze für ein FuE-Vorhaben im Rahmen dieser Bekanntmachung eingereicht wird, sind die Gründe hierfür im Schlussbericht detailliert darzulegen. Für die Vorlage und Auswahl einer Projektskizze gelten die in Nummer 7.2.1 erläuterten Bedingungen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gültig.
Bonn, den 5. September 2017
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Wolf Junker