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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für den Forschungsschwerpunkt "Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial" im Rahmen des FuE-Programms "Zukunft der Arbeit" als Teil des Dachprogramms "Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen" – Zweite Wettbewerbsrunde. Bundesanzeiger vom 25.09.2017

Vom 05.09.2017

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das technische und soziale Innovationspotenzial mittelständischer Unternehmen zu stärken, um neue Konzepte und Werkzeuge der Arbeitsgestaltung umzusetzen. Die Fördermaßnahme ist Teil der neuen Hightech-Strategie "Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung. Sie beruht insbesondere auf dem Programm "Zukunft der Arbeit – Innovationen für die Arbeit von morgen".

1 Förderziele, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziele und Zuwendungszweck

Die Art, wie Produktions- und Dienstleistungen erbracht werden, verändert sich rasant durch drei große Trends: die Globalisierung, die demografische Entwicklung und vor allem die Digitalisierung. Schon heute erreicht die Digitalisierung zwei Drittel der Arbeitswelt in Deutschland; virtuelle und reale Arbeitswelt gehen zunehmend ineinander über. Der Erfolg des Wirtschaftsstandortes Deutschland wird davon abhängen, dass es Wirtschaft und Gesellschaft gelingt, die Digitalisierung konstruktiv für die Produktivität und die Qualität der Arbeitswelt zu nutzen.

Dieser grundlegende Wandel betrifft Produkte und Dienstleistungen gleichermaßen. Er schlägt sich nieder in Produktions- und Arbeitsprozessen sowie in den zugrunde liegenden Betriebsstrukturen. Ihm Form zu geben ist die Herausforderung an die Arbeitsforschung, Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung der Gegenwart. Dies muss im Kontext einer sich ändernden Gesellschaft geschehen, die wiederum durch den demografischen Wandel geprägt wird und neue Wertvorstellungen besitzt, beispielsweise hinsichtlich der Balance zwischen Privatleben und Beruf.

Vor diesem Hintergrund gilt: Wirtschaftlich erfolgreich wird Deutschland bleiben, wenn der Mittelstand, d. h. wenn kleine und mittelständische Unternehmen ihre Stärken im Zeitalter der Digitalisierung erhalten und ausbauen. Der Mittelstand ist eine tragende Säule der deutschen Beschäftigung. Rund 16 Millionen Menschen sind hier tätig; ca. 83 % der Ausbildungsplätze werden von mittelständischen Unternehmen bereitgestellt. Über eine Million innovative Mittelständler einschließlich Kleinstunternehmen zählt die KfW1. Deshalb ist eine zukunftsfähige Arbeitswelt in Deutschland auf einen zukunftsfähigen Mittelstand angewiesen.

Mit der Fördermaßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich der Arbeitsgestaltung und -organisation durch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum digitalen Wandel der Arbeitswelt zu stärken. Die Vorhaben sollen von konkreten betrieblichen Anwendungsfällen ausgehen und durch geeignete anwendungsorientierte wissenschaftliche Arbeit unterstützt werden und in "gute Beispiele" übertragen und verallgemeinert werden.

Das BMBF fördert auf der Basis der Förderrichtlinie "Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial" FuE2-Vorhaben mit dem Ziel, neue Werkzeuge und Modelle der Arbeitsgestaltung und -organisation in und mit den kleinen und mittleren Unternehmen zu entwickeln, deren Ergebnisse auch eine Verwertbarkeit in anderen Unternehmen der gleichen Branche oder anderen Teilen der Unternehmenslandschaft erwarten lassen. Die Vorhaben sollen konkrete Gestaltungsmöglichkeiten exemplarisch darstellen und erproben, die für die Arbeitswelt von morgen zum Standard werden können. Sie sollen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen im betrieblichen Alltag zu verbessern, Arbeitsplätze in Deutschland langfristig zu sichern bzw. neue Arbeitsplätze zu generieren und einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu leisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem ESF3 erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionspriorität "Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der ESF-Verordnung zugeordnet.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABI. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung: Verbundprojekte

Die Förderrichtlinie ist eingebettet in das BMBF-Programm „Zukunft der Arbeit“ (im Internet unter: https://www.bmbf.de/pub/Zukunft_der_Arbeit.pdf). Das Programm hat das übergeordnete Ziel, gleichermaßen technologische und soziale Innovationen voranzubringen. Es fördert Innovationen in Betrieben, um technischen Fortschritt auch für soziale Innovationen zu nutzen und durch neue Arbeitsprozesse und ein Miteinander der Sozialpartner voranzubringen. Die direkte Verwertbarkeit in Unternehmen und Organisationen und damit die Entfaltung einer gesellschaftlich relevanten Wirkung ist ein wesentliches Ziel.

Gefördert werden risikoreiche, unternehmensgetriebene und anwendungsorientierte Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen erfordern, zum Thema "Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial". Die FuE-Themen müssen in einer vorwettbewerblichen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, die auch entsprechende mittelständische Unternehmen einschließen soll. Zur Verwirklichung einer zukunftsweisenden, innovativen und sozialen Arbeitswelt sollen in diesem Rahmen insbesondere die folgenden Inhalte entlang der neun Handlungsfelder des Programms "Zukunft der Arbeit" gemeinsam zwischen Unternehmen, Forschungspartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteursgruppen bearbeitet werden:

  1. Soziale Innovationen durch neue Arbeitsprozesse ermöglichen
  2. Neue Arbeitsformen im Kontext von Globalisierung und Regionalisierung erforschen
  3. Arbeiten im Datennetz – digitale Arbeitswelt gestalten
  4. Kompetenzen im Arbeitsprozess entwickeln
  5. Neue Werte zwischen Produktion und Dienstleistung kreieren
  6. Mensch-Maschine-Interaktion für das neue digitale Miteinander
  7. Potenziale der Flexibilisierung für Beschäftigte und Unternehmen erschließen
  8. Gesundheit durch Prävention fördern
  9. Zukunft der Arbeit durch Nachhaltigkeit sichern – ökonomisch, ökologisch, sozial

Diese Handlungsfelder sind im BMBF-Programm "Zukunft der Arbeit" inhaltlich beschrieben (Seite 19 bis 43). Sie enthalten zudem konkrete Erläuterungen zu den jeweiligen Zielen der Förderung und den zu adressierenden Themen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Rahmen von Verbundprojekten sind:

  1. KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission
    KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE )
    KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung "Forschung und Innovation des Bundes" (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.
  2. Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie, d. h. Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl maximal 1 000 Beschäftigte als auch einen Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro aufweisen.
  3. Kammern, Verbände sowie staatliche und nicht staatliche Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Eine Ergebnisverwertung durch die Unternehmen ist sicherzustellen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundprojekten zu beteiligen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen. Die Beteiligungen von KMU und/oder mittelständischen Unternehmen (vgl. Definitionen oben) als Verbundpartner, insbesondere als Anwendungspartner, sind dabei für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen von wesentlicher Bedeutung. KMU und mittelständische Unternehmen müssen die Mehrheit der im Projekt geförderten Verbundpartner bilden. In den Vorhaben müssen die in Nummer 2 genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkte erkennbar sein.

Die Vorhaben sollen unternehmensgetrieben sein und dauerhafte Innovationsprozesse in den Unternehmen anstoßen sowie eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten.

Die Projektvorschläge sollen sich durch Leitbildfunktion und Referenzcharakter insbesondere zur Stärkung mittelständischer Unternehmen auszeichnen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden.

Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge, die eine modellhafte Realisierung der Lösungsansätze in den beteiligten Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende vorsehen, die Ergebnisse ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung bringen sowie eine Übertragbarkeit und Verwertung in weite Teile der Unternehmenslandschaft in Deutschland oder dem EWR erwarten lassen. Der Kooperation mit kompetenten Umsetzungsträgern wird dabei große Bedeutung beigemessen.

Eine signifikante Breitenwirkung wird insbesondere im Hinblick auf mittelständische Unternehmen erwartet. Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initia­tiven haben. Voraussetzung ist auch die Bereitschaft, sich in die Erforschung übergreifender Fragestellungen des Förderschwerpunkts einzubringen. Ein wissenschaftliches Projekt hierzu wurde aus der ersten Förderbekanntmachung ausgewählt, die Kooperation mit diesem Projekt ist obligatorisch. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110,Fundstelle; Merkblatt Vordruck 0110 ;→ Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mittelständische Unternehmen) sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. (Diese Pauschale ist von der ESF-Kofinanzierung ausgenommen.)

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt 100 % (ESF- und Bundesmittel). Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Die einschlägigen Schwellenwerte und Beihilfehöchstintensitäten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie zusätzlich die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinie). Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie verfolgen, beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot). Ein Einbringen von weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mitteln in ein Projekt wird für diese Förderrichtlinie ausgeschlossen (Doppelförderungsverbot).

Weitere Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de .

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglicher Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

6.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Mit Blick auf die Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen" trägt das Programm zu Verbesserungen in den Bereichen der Digitalisierung mobiler Arbeit bei, indem es einen breiten Zugang zum Arbeitsplatz sowie zu lebenslangem Lernen im Rahmen der Erwerbstätigkeit ermöglicht. Insbesondere werden durch das Programm für solche Gruppen nachhaltig Hürden abgebaut, die aufgrund ihrer familiären Situation (Eltern-, Pflege- und anderweitig familiär begründete Teilzeit) nicht in Vollzeit beschäftigt sein und somit nicht vollumfänglich am Erwerbsleben teilhaben können. Zu dieser Personengruppe gehört derzeit noch immer ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Frauen. Mit Blick auf das erklärte Ziel, soziale Innovationen zu stärken, trägt der Forschungsschwerpunkt mit der Erforschung und Entwicklung innovativer Ansätze zur Lösung sozialer, beschäftigungs- und bildungspolitischer Aufgaben bei. Er unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa 2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2017.

6.2 Prüfung

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

6.3 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder anderen nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Der Aufbewahrungsort der Belege ist der Bewilligungsbehörde für Prüfzwecke mitzuteilen.

6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz "Prüfung" genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

Für alle Vorhaben mit ESF-Kofinanzierung besteht die Pflicht, das elektronische (internetbasierte) Projektverwaltungssystem ZUWES (Zuwendungsmanagement im ESF) anzuwenden.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem ZUWES eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES. (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.) Auf das Einscannen von Personalausgabenbelegen kann verzichtet werden; diese werden im Rahmen der Nachweisprüfungen als Kopie angefordert oder vor Ort im Original eingesehen.

6.5 Datenerfassung/Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

6.6 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
  • Bezeichnung des Vorhabens;
  • Zusammenfassung des Vorhabens;
  • Datum des Beginns des Vorhabens;
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren;
  • Land;
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

6.7 Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Zentraler Ansprechpartner, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist

Herr Peter Schneider
Telefon +49 (0) 7 21/6 08-2 30 10
E-Mail: peter.schneider@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Die Einreichung der Projektskizzen (1. Verfahrensstufe) erfolgt über das Online-Skizzentool "pt-outline".

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen (2. Verfahrensstufe) ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage von Projektskizzen

Die Förderrichtlinie sieht zwei Einreichungsstichtage für Skizzen vor. Dies sind der 1. März 2018 und der 1. September 2018 (Datum des Eingangs beim Projektträger).

Die Skizzen sind dem Projektträger in schriftlicher und elektronischer Form in deutscher Sprache vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist vom Einreicher der Projektskizze eine zwischen den Partnern abgestimmte Projektskizze vorzulegen.

Die Projektskizzen sind in schriftlicher Form an den

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
mit dem Stichwort "Zukunft der Arbeit – Mittelstand" einzureichen.

Die Einreichung der Projektskizzen erfolgt über das Online-Skizzentool "pt-outline". Die benötigten Informationen sind ab dem 16.10.2017 unter http://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/bekanntmachungen unter "2017 – Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial" verfügbar.

Hierfür wurde ein pt-outline Tool unter https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/zdam201809 eingerichtet.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger sowie über das Online-Skizzentool ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungs­konzept vorgelegt werden.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Ausgangssituation (einschließlich Stand der Technik und Forschung) und themenspezifischer FuE-Bedarf sowie Motivation und Bedarf bei den Unternehmen bzw. beteiligten Partnern.
  • Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung und den betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Forschungsprogrammen; Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn, Bezug zu den Handlungsfeldern des Programms "Zukunft der Arbeit".
  • Darstellung des Lösungsansatzes und Konzept zu dessen modellhafter Realisierung im Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie der Arbeitspakete und Arbeitsteilung.
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen.
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird.
  • Kooperationspartner (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze [etwa tabellarische] Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen).

Es steht den Interessenten frei, weitere Aspekte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Eine Vorlage für die Projektskizze (word-Datei) ist auf der Internetseite http://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/bekanntmachungen unter "2017 – Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial" verfügbar.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragen Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort "Zukunft der Arbeit – Mittelstand".
  • Ein Original der vollständigen Projektskizze und des Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel.
  • Drei Kopien der Projektskizze (gelocht, lose geklammert).

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung, Bezug zu mindestens drei Handlungsfeldern des Programms "Zukunft der Arbeit"
  • Zukunftsorientierung: Beiträge zur Problemlösung, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze insbesondere hinsichtlich arbeitsgestalterischer Innovation, die spezifische Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen für den Menschen aufgreifen), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Lösungsansatzes (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen), Exzellenz des Projektkonsortiums
  • Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender; Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen; Nachhaltigkeit
  • Systemansatz: Interdisziplinarität; Vollständigkeit der Umsetzungskette, Einbezug aller relevanten Akteure, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft; Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
  • Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte: Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatz­möglichkeiten für mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Schaffung von Kompetenznetzwerken; Wissenstransfer; Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Skizzeneinreicher schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden durch den Einreicher informiert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen.

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Infor­mationen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzu­legen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie eine gegebenenfalls später erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gültig.

Bonn, den 5. September 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Bode

1 - KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau
2 - FuE = Forschung und Entwicklung
3 - ESF = Europäischer Sozialfonds