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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von KMU "KMU-innovativ: Elektroniksysteme; Elektromobilität". Bundesanzeiger vom 29.09.2017

Vom 21.09.2017

Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von KMU "KMU-innovativ: Elektroniksysteme; Elektromobilität" vom 9. März 2016 (BAnz AT 17.03.2016 B2) wird wie folgt geändert:

  1. Die Bezeichnung der Richtlinie ändert sich von der bisherigen "KMU-innovativ: Elektroniksysteme; Elektromobilität" in die nun lautende "KMU-innovativ: Elektronik; Autonomes elektrisches Fahren."
  2. In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
    "Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich der Spitzenforschung zu stärken, sowie die Forschungsförderung im Rahmen des Förderprogramms "Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung" in den beiden Gebieten Elektronik und autonomes elektrisches Fahren insbesondere für erstantragstellende KMU attraktiver zu gestalten."
  3. In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
    "Die Bekanntmachung adressiert innerhalb der beiden Gebiete Elektronik und autonomes elektrisches Fahren ein breites Themenspektrum."
  4. In Nummer 1.1 lauten die Absätze 3 und 4 nunmehr wie folgt:
    "Daher gilt es, besonders innovative KMU in Forschung und Entwicklung in den Bereichen Elektronik und autonomes elektrisches Fahren zu stärken. Die Elektronik ist eine der wichtigsten Schlüsseltechnologien für Innovationen und eine Grundlage der Digitalisierung unserer Gesellschaft und Wirtschaft. Das autonome elektrische Fahren bietet die Chance, den Straßenverkehr noch sicherer, effizienter, intelligenter und nachhaltiger zu gestalten, und ist dabei gleichzeitig ein Wachstumsmarkt von hoher wirtschaftlicher Bedeutung.
    Ziel dieser Maßnahme ist es, innovative KMU dabei zu unterstützen, Technologien, Produktlösungen, Prozesse und Dienstleistungen in ihrem Unternehmen deutlich über den Stand der Technik hinaus weiterzuentwickeln, Innovationsvorsprünge zu sichern und Marktchancen in den Bereichen Elektronik und autonomes elektrisches Fahren zu nutzen."
  5. Die Nummer 1.2 lautet nunmehr wie folgt:
    „Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
    Die Notifizierung des Förderprogramms "IKT 2020 – Forschung für Innovationen" endet per 30. September 2017.
    Mit Inkrafttreten dieser Änderungsbekanntmachung werden Förderungen nach dieser Richtlinie auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c (Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
    Die geänderte Richtlinie gilt für alle zukünftig gewährten Beihilfen. D. h. alle nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsanzeige gestellten Anträge auf staatliche Beihilfen – sowie darüber hinaus auch alle bis zu dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren – müssen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
    Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:
    • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
    • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
    • KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen (Artikel 2 Nummer 2 AGVO).
    • Die Höhe einer Einzelförderung nach dieser Richtlinie ist begrenzt auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO genannten Schwellenwerte, insbesondere betragen diese für Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben und für Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
    • Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
    • Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es vor Gewährung der Förderung einer vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
    • Die Beihilfen werden im Wege der Projektförderung nach dieser Richtlinie als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
    • Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
    • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
    • Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
    • Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
    • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO können insbesondere folgende angesehen werden:
      • Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Personalkosten).
      • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
      • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
    • Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
    • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
      1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung.
      2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.
      3. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
    • Die Beihilfeintensität kann im Einzelfall gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden.
    • Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten Förderquote erfolgt.
    • Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten."
  6. Die Nummer 2 lautet nunmehr wie folgt:
    "Gegenstand der Förderung sind risikoreiche, industriegeführte Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben in den Themenfeldern Elektronik und/oder autonomes elektrisches Fahren, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind. Wesentliches Ziel der Förderung ist eine Stärkung der Marktposition der beteiligten KMU. Dies soll auch dadurch erreicht werden, dass der Transfer von Forschungsergebnissen aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung beschleunigt wird.
    Es wird ein breites Themenspektrum adressiert. Förderung kann für jedes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Schwerpunkt im Bereich der "Elektronik" beantragt werden, das ein im Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 bis 2020 „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung" genanntes Anwendungsfeld der (Mikro-)Elektronik adressiert. Hierzu zählen unter anderem der Maschinen- und Anlagenbau, die Automatisierungstechnik, die Elektroindustrie, die IKT-Wirtschaft, die Medizintechnik sowie der Automobilbau inklusive des automatisierten und vernetzten Fahrens. Im Themenfeld "autonomes elektrisches Fahren" sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in folgenden Bereichen förderfähig, sofern sie erhebliche Fortschritte in Leistung, Energieeffizienz, Funktionalität oder bei der Ersparnis von Kosten ermöglichen: Beiträge zu neuartigen Fahrzeugkonzepten, Antriebssysteme, elektronische Fahrzeugkomponenten und -systeme (inklusive Leistungselektronik) sowie funktionsintegrierte und/oder modulare Komponenten für die Elektromobilität.

Sowohl im Bereich Elektronik als auch im Bereich des autonomen elektrischen Fahrens sind folgende Vorhaben förderfähig:

  • Einzelvorhaben eines KMU sowie
  • Verbundvorhaben zwischen einem oder mehreren KMU, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen. Das Vorhaben muss durch ein KMU initiiert und koordiniert werden. Ein signifikanter Anteil der Förderung soll den beteiligten KMU zugutekommen, ebenfalls der Nutzen und die Verwertung. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Verbund ist in der Projektskizze zu erläutern.

Einzel- oder Verbundvorhaben ohne Beteiligung von KMU sind von der Förderung ausgeschlossen."

  1. Die Nummer 3 lautet nunmehr wie folgt:
    "Antragsberechtigt sind
    1. KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland). Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7.1) persönlich beraten lassen.
    2. Mittelständische Unternehmen (KMU im weiteren Sinne) mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.
      Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt.
      Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätz­lichen, projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
      Eine Beteiligung von Partnern aus dem Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich; deren projektbedingte Ausgaben sind durch diese Maßnahme nicht förderfähig."
  2. Die Nummer 7.1 lautet nunmehr wie folgt:
    "Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
    VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
    Projektträger "Elektronik; Autonomes elektrisches Fahren" des BMBF
    Steinplatz 1
    10623 Berlin

    Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Zentraler Ansprechpartner ist:

    Herr Dr. Jochen Kerbusch
    VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
    Telefon: + 49 (0) 3 51/48 67 97-37
    Telefax: + 49 (0) 3 51/48 67 97-49
    E-Mail: Jochen.Kerbusch@vdivde-it.de

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können beim Projektträger angefordert sowie unter folgender Adresse abgerufen werden: www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung "

  1. In Nummer 7.2.1 lautet der Absatz 1 nunmehr wie folgt:
    "In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit Projektskizzen in deutscher Sprache eingereicht werden. Die Skizzen sind in digitaler Form über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme "KMU-innovativ: Elektronik; Autonomes elektrisches Fahren" auf dem Internetportal www.kmu-innovativ.de hochzuladen, das die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung nötigen Informationen enthält."
  2. Die Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
    1. Die Überschrift "Inkrafttreten" wird durch "Geltungsdauer" ersetzt.
    2. "Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 gültig."

Bonn, den 21. September 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel