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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Begleitforschung für den Erfolg von kompetenzbezogenen Auswahlverfahren der Hochschulen im Rahmen des "Masterplans Medizinstudium 2020". Bundesanzeiger vom 04.10.2017

Vom 20.09.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Am 31. März 2017 wurde der "Masterplan Medizinstudium 2020" vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), dem Bundesministerium für Gesundheit sowie Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheits- und der Kultusministerkonferenz der Länder und der Koalitionsfraktionen des Deutschen Bundestages beschlossen. Mit dem „Masterplan Medizinstudium 2020“ werden die Weichen für die Ausbildung der nächsten Medizinergenerationen gestellt, die den Herausforderungen einer Gesellschaft des längeren Lebens gerecht wird. Der Masterplan sieht Veränderungen bei der Studienstruktur und den Ausbildungsinhalten des Medizinstudiums vor. Die Lehre wird künftig an der Vermittlung arztbezogener Kompetenzen ausgerichtet, in der Ausbildung der zukünftigen Ärztinnen und Ärzte soll frühzeitig die konsequente Orientierung am Patienten und seinen Bedürfnissen erlernt und eingeübt werden. Es wird ein besonderes Augenmerk auf die Arzt-Patienten-Kommunikation gelegt, die den Behandlungserfolg und das Wohlbefinden der Patientinnen und Patienten maßgeblich beeinflusst. In der Ausbildung wird ferner der Vermittlung wissenschaftlichen Arbeitens und einem noch stärker fachübergreifenden Zusammenwirken ein größerer Stellenwert eingeräumt.

Mit dem Masterplan Medizinstudium 2020 soll vor diesem Hintergrund schon die Zulassung zum Medizinstudium stärker auf die Anforderungen an ärztliche Tätigkeiten ausgerichtet werden; sozialen, kommunikativen Kompetenzen und einer besonderen Motivation für das Medizinstudium wird ein stärkeres Gewicht verliehen.

Studien zeigen eine Korrelation zwischen Abiturnoten und späterem Studienerfolg. Die Abiturnote erlaubt aber keine Aussage über die Eignung und Bereitschaft für eine spätere Tätigkeit in der kurativen Versorgung. Der größte Teil der Studienplätze wird über das Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben (60 %). Diese Verfahren werden in Folge des Masterplans stärker auf solche Fähigkeiten ausgerichtet, die für die zukünftigen Ärztinnen und Ärzte wichtig sind. Das Hochschulzulassungsrecht wird von den Ländern dahingehend verändert, dass die Hochschulen in ihren Auswahl­verfahren neben der Abiturnote mindestens zwei weitere Auswahlkriterien anwenden, die insbesondere die sozialen und kommunikativen Fähigkeiten sowie die Leistungsbereitschaft der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, aber auch beispielsweise eine besondere Motivation für den Arztberuf einbeziehen. Die Abiturnote wird auch weiterhin ein wichtiges Auswahlkriterium bleiben, die Hochschulen sollen ihre Auswahlkriterien jedoch entsprechend ihrem Profil in Forschung und Lehre aus der gesamten Bandbreite der möglichen Kriterien wählen. Eine Ausbildung oder Tätigkeit in medizinischen Berufen soll stärker gewichtet werden. Auch andere Erfahrungen im Rahmen von Studien-, Ausbildungs- oder Praxiszeiten im Gesundheits- und/oder Pflegebereich bzw. durch ehrenamtliches Engagement in einem medizinnahen Bereich sollen als Nachweis einer besonderen Motivation für den Arztberuf berücksichtigt werden. Zur Einschätzung arztrelevanter Kompetenzen empfiehlt sich z. B. der Einsatz von Studierfähigkeitstests und Auswahlgesprächen.

Bislang existiert keine detaillierte Analyse der an deutschen Universitäten eingesetzten Zugangsverfahren und -methoden, die über den Zugang zum Medizinstudium entscheiden, somit auch nicht hinsichtlich ihrer langfristigen Wirkungen.

Die Maßnahme "Begleitforschung für den Erfolg von kompetenzbezogenen Auswahlverfahren der Hochschulen" zielt darauf ab, die Hochschulen bei der erforderlichen Anpassung ihrer Auswahlverfahren an die Rahmenbedingungen des Masterplans Medizinstudium 2020 zu unterstützen. Sie fördert die systematische Erfassung, Analyse und Weiter­entwicklung bereits bestehender Auswahlverfahren, um diese gemäß den im Masterplan formulierten Anforderungen innovativ weiterzuentwickeln und die vorhandene Kenntnislücke zu schließen. Auf diese Weise soll die Maßnahme überprüfbare Fortschritte in Bezug auf die Zielsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 im Bereich Zulassung zum Studium ermöglichen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf .

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden soll ein Vorhaben zur Begleitforschung für den Erfolg von kompetenzbezogenen Auswahlverfahren der Hochschulen, das folgende Gegenstände beinhaltet:

  1. systematische Erfassung, Analyse und Weiterentwicklung bereits bestehender Auswahlverfahren, wissenschaftlicher Erfahrungsaustausch zu angewendeten Auswahlverfahren und die
  2. Konzeption eines Methodensets, aus dem die Hochschulen das für sie geeignete Auswahlverfahren generieren können unter Abschätzung der damit verbundenen Kosten (Das Konzept soll standardisierte, allgemein nützliche Methoden ebenso vorsehen wie variable Vorgehensweisen. So ist gewährleistet, dass der Diversität der Hochschullandschaft ebenso Rechnung getragen werden kann wie dem Bedarf, Vergleichbarkeit herzustellen. Den Spezifika des Fachs Medizin bzw. des Arztberufs ist Rechnung zu tragen. Die Ansätze sollen die Profile der medizinischen Fakultäten und gegebenenfalls daraus resultierende Anforderungen widerspiegeln.) sowie die
  3. Entwicklung eines nachhaltigen Konzepts für die Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse und für die Qualitätssicherung kompetenzbezogener Auswahlverfahren an medizinischen Fakultäten.

Die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Begleitforschung sollen wissenschaftlich und praktisch anschlussfähig sein. Sie könnten z. B. die Grundlage bilden für eine longitudinale Evaluation von Messinstrumenten/Auswahlverfahren und deren Weiterentwicklung. Das Vorhaben soll quantitative und qualitative Methoden für die systematische Erfassung, Analyse, Entwicklung und Weiterentwicklung der kompetenzbezogenen Auswahlverfahren anwenden.

Geschlechtsspezifische Aspekte sollen angemessen berücksichtigt werden.

Wo immer möglich, ist die gezielte Nutzung von bereits existierenden Datensätzen und Materialsammlungen für Forschungsfragestellungen vorzusehen.

Am geförderten Vorhaben soll mindestens eine medizinische Fakultät beteiligt sein.

Mögliche Ansätze für das Vorgehen im Rahmen der Begleitforschung können z. B. sein:

zu Buchstabe a:

  • eine Auswertung bereits erfolgter (internationaler) wissenschaftlicher Evaluationen von kompetenzbezogenen Auswahlverfahren;
  • eine Bestandsaufnahme zu kompetenzbezogenen Auswahlverfahren an allen 38 medizinischen Fakultäten unter Berücksichtigung des Profils der jeweiligen Fakultät (Größe der Fakultät, Anzahl der Studienplätze und Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber, Orientierung der Fakultät, z. B. zu Primärversorgung oder Forschung, Herkunft und Sprachfähigkeiten der Studierenden, etc.), eine exemplarische Bestandsaufnahme zu Auswahlverfahren für weitere gegebenenfalls auch nur örtlich zulassungsbeschränkte Fächer, wie z. B. Psychologie, Pädagogik oder Medienwissenschaft. Auch aussagekräftige Befunde zu Auswahlverfahren für Ausbildungsberufe können in die Analyse einbezogen werden;
  • eine Bilanzierung kompetenzbezogener Auswahlverfahren durch die Befragung von Absolventinnen und Absolventen zulassungsbeschränkter Studiengänge;
  • eine Auswertung des BMBF geförderten wissenschaftlichen Transferprojekts zu "Kompetenzmodelle und Instrumente der Kompetenzerfassung im Hochschulsektor – Validierungen und methodische Innovationen" (KoKoHs);
  • eine Bewertung der prognostischen Qualität kompetenzbezogener Auswahlverfahren durch die Analyse von Daten zu Berufsverläufen von Absolventinnen und Absolventen zulassungsbeschränkter Studiengänge;
  • eine Identifikation valider kompetenzbezogener Auswahlverfahren zur Messung von sozialen und kommunikativen Kompetenzen;
  • die Durchführung eines Seminars oder einer Konferenz zum wissenschaftlichen Austausch mit Anwenderinnen und Anwendern sowie Entwicklerinnen und Entwicklern kompetenzbezogener Auswahlverfahren;

zu Buchstabe b:

  • eine Entwicklung von allgemein anwendbaren Methoden für intersubjektiv valide, digitale Messungen von psychosozialen und kommunikativen Kompetenzen;
  • eine Entwicklung von allgemein anwendbaren Methoden für die Qualitätssicherung von Auswahlverfahren;
  • eine Entwicklung von allgemein anwendbaren Methoden für die Sicherung der Anpassungsfähigkeit von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen;
  • die Darstellung des Mehrwerts, den die medizinischen Fakultäten durch die Anwendung der dargestellten Methoden erzielen können;
  • die Benennung von Best-Practice-Auswahlverfahren und Abschätzung des finanziellen Umsetzungsaufwands;
  • eine Prüfung, ob Fakultäten aufgrund ihrer Profile gruppiert oder regional zusammengefasst werden können bzw. sollten;

zu Buchstabe c:

  • eine adressatengerechte Aufbereitung der Projektergebnisse für verschiedene Zielgruppen (Universitäten, Politik und Öffentlichkeit);
  • die Einbindung aller für die Umsetzung relevanten Akteure.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind nicht antragsberechtigt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung (FuE) zu kompetenzbezogenen Auswahlverfahren ausgewiesen sein.

Zusammenarbeit

In das Vorhaben müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Die notwendige Kooperation kann auf unterschiedliche Weise – auch nebeneinander − erfolgen, z. B. durch die gemeinsame Bearbeitung des Vorhabens (Teilprojekte), durch die Einbindung in Projektveranstaltungen wie Seminare oder Konferenzen zum wissenschaftlichen Austausch, durch die Einrichtung eines Projektbeirats, durch die Einbeziehung einschlägiger Verbände wie den Medizinischen Fakultätentag (MFT) und die Gesellschaft für Medizinische Ausbildung (GMA).

Von den Partnern eines Verbunds ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungs- und Analyseverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6), und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für die künftige Anwendung von kompetenzbezogenen Auswahlverfahren an medizinischen Fakultäten erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Die Förderung ist für einen Zeitraum von etwa drei Jahren mit bis zu drei Millionen Euro (inklusive Projektpauschale bzw. Overheadkosten) beabsichtigt.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen und Kohorten können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines "Unterauftrags" zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft (auf Kostenbasis) werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)".

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
− Bereich Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:
Dr. Gunnar Meyer (Telefon: 02 28/38 21-11 24, E-Mail: Gunnar.Meyer@dlr.de), und
Dr. Marijke Looman (Telefon: 02 28/38 21-16 11, E-Mail: marijke.looman@dlr.de).

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Einstufiges Verfahren

Dem Projektträger sind bis spätestens 22. Dezember 2017 von jedem Vorhaben förmliche Förderanträge (AZA/AZAP/AZK) für jeden Verbundpartner einzureichen, der eine Förderung beantragt. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator einzureichen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GK&b=GK_AUSWAHLVERFAHREN ).

Als Anlage zu den förmlichen Förderanträgen ist eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung aller Verbundpartner in deutscher Sprache vom Verbundkoordinator vorzulegen (upload als Anlage in easy-Online). Der Umfang der Vorhabenbeschreibung darf 30 Seiten (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig, einseitig) nicht überschreiten und muss alle notwendigen Informationen enthalten, die dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben.

Die gemeinsame Vorhabenbeschreibung muss gemäß der Gliederungspunkte in den Richtlinien für Zuwendungs­anträge (BMBF Vordrucke AZA [Nr. 0027] und AZK [Nr. 0047], jeweils AZA 6 bzw. AZK 6, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF) aufgebaut sein. Insbesondere sind Aussagen zu den folgenden Punkten zu treffen:

  • Organisationsstruktur des Verbunds;
  • Darlegung der angestrebten Ziele;
  • Forschungsfrage und Methodik;
  • gegebenenfalls Beschreibung der Zusammenarbeit und Arbeitsteilung zwischen den Verbundpartnern, Benennung der Zuständigkeiten einzelner Verbundpartner;
  • gegebenenfalls Darstellung der Kompetenzen, Vorarbeiten und geplanten Rolle der Partner im Verbund;
  • Beschreibung abgrenzbarer Arbeitspakete;
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführliches Konzept für breitenwirksamen Wissenstransfer;
  • gemeinsamer Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung (Zuordnung von Personenmonaten zu ­Arbeitspaketen) und Meilensteinplanung;
  • als Anhang zur Vorhabenbeschreibung (zählt nicht zum oben genannten Seitenumfang) sollen je Verbundpartner die Lebensläufe der Projektleitungen und der maßgeblich beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (je ­Lebenslauf maximal eine DIN-A4-Seite, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig, einseitig) sowie drei einschlägige Publikationen zu kompetenzbezogenen Auswahlverfahren beigefügt werden.

Unterlagen, die den hier niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Eine Vorlage der Unterlagen per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • schlüssige Darstellung der Vorgehensweise gemäß der Zielsetzung der Förderung;
  • wissenschaftliche Qualität (u. a. Innovationsgehalt, Methodik);
  • Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse, insbesondere deren Praktikabilität, zu erwartende Akzeptanz sowie die Qualität des Konzeptes zum breitenwirksamen Wissenstransfer;
  • Expertise bzw. einschlägige Vorarbeiten des/der Antragstellenden; Ausgewiesenheit der Antragstellenden auf dem Gebiet der Forschung zu Auswahlverfahren und der Durchführung von Auswahlverfahren sowie auf dem Gebiet der psychologischen Kompetenzmessung, insbesondere im Bereich von Auswahlverfahren zum Medizinstudium;
  • Nachvollziehbarkeit (Notwendigkeit und Angemessenheit) der beantragten Mittel und des Finanzierungsplans.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Oktober 2027 gültig.


Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6410.php zu finden.Berlin, den 20. September 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill