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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung bilateraler Verbundvorhaben im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meeresforschung mit Israel im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit; Bundesanzeiger vom 19.10.2017

Vom 22.09.2017

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Meeresforschung unter Beteiligung israelischer Projektpartner im internationalen Kontext zu fördern.

Israel und Deutschland verfügen seit dem Jahr 1977 über eine lange Tradition in der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meeresforschung, die neben dem BMBF auf israelischer Seite durch das Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MOST) koordiniert und unterstützt wird.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Im Rahmen einer israelisch-deutschen Zusammenarbeit in der Meeresforschung fordern das Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MOST) zur Einreichung von Anträgen für bilaterale Forschungsprojekte auf.

Antragsteller können in diesem Rahmen nach Maßgabe der jeweils geltenden nationalen Förderbestimmungen und -verfahren Fördermittel von BMBF bzw. MOST erhalten. Die Ausarbeitung von Projektanträgen und die Antragstellung sollten durch die deutschen und israelischen Projektpartner gemeinsam erfolgen.

Klimawandel und andere anthropogene Einflussfaktoren wirken auf unsere Meere und Ökosysteme wobei sich die Auswirkungen kumulativ verstärken können. Diese Auswirkungen sind besonders im Küstenbereich spürbar, weil der gesellschaftliche Nutzungsdruck hier am höchsten ist.

Israelisch-deutsche Wissenschaftlergruppen werden aufgefordert, gemeinsame Vorschläge für Forschungsprojekte in folgenden Bereichen vorzulegen:

  • Reaktionen mariner Ökosysteme auf globale Veränderungen mit dem Fokus auf der Wechselwirkung von abiotischen (z. B. Erwärmung, Versauerung) und biotischen Treibern (z. B. Bioinvasion, Parasiten, Pathogenen)
  • Innovation in der operationellen Ozeanographie

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ­(„Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Die Förderbekanntmachung ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA3).

Weiterhin ist folgender Hinweis für die gemeinsame Antragstellung mit israelischen Partnerinstitutionen zu beachten: https://www.bmbf.de/files/Klausel_deutsch.pdf

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Verbundvorhaben, die in enger Kooperation zwischen deutschen und israelischen Partnern FuE1-Fragen aufgreifen und im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Vor dem Hintergrund des Klimawandels und anderer anthropogener Einflussfaktoren zeigen nicht-indigene und ein­heimische Arten aber auch Wirte und Parasiten unterschiedliche Empfindlichkeiten gegenüber abiotischem Stress, was zu ausgeprägten Verschiebungen der Arteninteraktionen führen kann, die letztlich Veränderungen in der Ökosystemstruktur und den Ökosystem-Dienstleistungen bestimmen. Zudem spielen Automatisierung und Modellierung in der modernen Meeresforschung eine zunehmende Rolle. Innovative technologische Entwicklungen und Ansätze bilden daher eine wichtige Grundlage zur besseren Überwachung der Meere.

Forschungsgegenstand dieser gemeinsamen Ausschreibung ist

  1. die Erfassung von Reaktionen mariner Ökosysteme auf globale Veränderungen mit dem Fokus auf der Wechselwirkung von abiotischen (z. B. Erwärmung, Versauerung) und biotischen Treibern (z. B. Bioinvasion, Parasiten, Pathogenen). Die Arbeiten sollten sich auf die interdisziplinäre Untersuchung der Eigenschaften von biotischen Faktoren (nicht-indigenen Arten, Parasiten, Pathogene) konzentrieren, die die Auswirkungen des abiotischen Klimawandels auf einheimische Arten und Vergesellschaftungen verändern bzw. verstärken.
  2. Innovation in der operationellen Ozeanographie: Das beinhaltet
  • innovative Sensoren mit erhöhter Genauigkeit oder der Fähigkeit neue, wesentliche Einflussgrößen und Variablen zu überwachen, die Voraussetzung für die Gewinnung von zuverlässigeren Datensätzen und Wissen für politische Entscheidungen sind
  • neue Technologien zur Datenerfassung, Integration von regionalen und globalen Modellen, verbesserte Modellvorhersagegenauigkeit, verbesserte Fernerkundungsalgorithmen und Datenassimilation
  • Prozessstudien (z. B. kleinere Prozesse), die unsere Fähigkeit zur Nutzung und Verbesserung der operationellen Modelle verbessern

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt auf deutscher Seite sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie relevante Verbände, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen – KMU), die zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland haben. Eine Zusammenarbeit mit israelischen Partnern wird vorausgesetzt. Die Antragstellung und gegebenenfalls Verbundkoordination durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf .

Sofern der Antragsteller ein KMU ist, erklärt er gegenüber der Bewilligungsbehörde seine entsprechende Einstufung (vgl. auch Anhang I der AGVO).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.
  2. Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn
    1. das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
    2. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO,
    3. darüber hinaus ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist.
  3. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Webseite veröffentlich werden (vgl. Artikel 9 AGVO).
  4. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
  5. Zur Prüfung der in Buchstabe a und b aufgestellten Voraussetzungen obliegt Antragstellern eine Mitwirkungspflicht; dem Zuwendungsgeber sind angeforderte Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Die Vorhaben müssen jeweils einen Projektkoordinator aus jedem Land haben.
  2. Eine gemeinsame deutsch-israelische Zusammenarbeit ist verpflichtend. Das beantragte Projekt ist von den israelischen und deutschen Projektpartnern gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen.
  3. Der Projektkoordinator jeder Seite muss einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Forschungsinstitut angehören.
  4. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit.
  5. Der Nutzen für deutsche Projektpartner im Hinblick auf deren wirtschaftliche bzw. wissenschaftliche Ziele sollte angemessen sein.

4.3 Voraussetzungen für deutsche Antragsteller

Für die Förderung deutscher Antragsteller gelten die BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis.

Die Verbundvorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Es ist ein gemeinsamer Laufzeitbeginn im zweiten Quartal 2018 geplant. Die Gesamtkosten/-ausgaben der deutschen Projektpartner in den bilateralen Verbundskizzen sollten 750 000 Euro nicht übersteigen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizon 2020 vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten bilateralen Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die in- und ausländischen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Koopera­tionsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antrag­steller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für ­Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote berücksichtigt die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO, die üblicherweise anteilfinanziert werden können.

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HGF – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen (vgl. hierzu Artikel 8 AGVO):

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bei Zuwendungen an Kommunen bzw. Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweit­veröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich
Meeresforschung, Geowissenschaften, Schiffs- und Meerestechnik (MGS)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Ansprechpartner ist:

Herr Dr. Ulrich Wolf
Fachbereich System Erde (PtJ-MGS)
Telefon: 03 81/20 35 62 77
E-Mail: u.wolf@fz-juelich.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Auf israelischer Seite können folgende Personen Auskunft zu diesem gemeinsamen Förderaufruf geben:

Bei administrativen Fragen:

Mr. Avi ANATI
Deputy Director General for Planning & Control

Telefon: +9 72-2-5 41 11 70 17 38 05
E-Mail: avi@most.gov.il

Bei wissenschaftlich/fachlichen Fragen:

Dr. Moshe BEN-SASSON
Scientific Director for Water, Agriculture and Environment

Telefon: +9 72-50-5 85 95 30
E-Mail: MosheBS@most.gov.il

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Für FuE-Verbundvorhaben ist ein zweistufiges Auswahl- und Entscheidungsverfahren vorgesehen.

7.2.1 Projektskizze

In der ersten Verfahrensstufe sind aussagefähige Projektskizzen in elektronischer Form bis zu folgendem Stichtag vorzulegen: 15. Januar 2018

Die gemeinsame, in Englisch abgefasste Projektskizze muss durch die beiden Koordinatoren bei beiden Zuwendungsgebern in der festgelegten Form und Umfang eingereicht werden.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen müssen eine Projektbeschreibung und eine nachvollziehbare Finanzplanung beinhalten, die selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt.

Entsprechend der Qualität der eingereichten Skizzen werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen aus­gewählt und zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden. Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen. Die Einreichung der elektronischen Projektskizzen erfolgt unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Meeres- und Polarforschung“ im Förderbereich: „WTZ Israel (Skizze)“ des BMBF.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die deutschen Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen und der formalen Kriterien durch den Projektträger schriftlich aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Dafür stellt jeder deutsche Teilnehmer des Verbundkonsortiums über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis).

Die Anträge müssen enthalten:

  1. Name und Größe des Zuwendungsempfängers,
  2. eine detaillierte Vorhabenbeschreibung,
  3. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung mit Angabe des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens,
  4. Standort des Vorhabens,
  5. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens,
    1. Kosten des Vorhabens,
    2. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
    3. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit,
    4. Art der Zuwendung.

Die Anträge sollen zudem eine vorhabenbezogene Ressourcenplanung und Meilensteinplanung sowie einen ausführlichen Verwertungsplan enthalten.

Die Anträge müssen darüber hinaus Angaben enthalten, die gemäß Nummer 4 dieser Richtlinie Voraussetzung der Gewährung der Zuwendung sind.

Die Bewilligungsbehörde kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Für die zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sollten die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens zwei Wochen nach der Aufforderung vorgelegt werden.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) sowie in den Nummern 7.2.1 und 7.2.2 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 22. September 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
R. Leisen

FuE = Forschung und Entwicklung