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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten im Themenfeld "Batteriematerialien für zukünftige elektromobile, stationäre und weitere industrierelevante Anwendungen (Batterie 2020)" innerhalb des Rahmenprogramms zur Förderung der Materialforschung "Vom Material zur Innovation". Bundesanzeiger vom 24.10.2017

Vom 27.09.2017

Im Rahmen der Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (BAnz AT 13.08.2014 B3) – Richtlinien zur Förderung von "Batteriematerialien für zukünftige elektromobile und stationäre Anwendungen (Batterie 2020)" wurden weitere Ausschreibungsrunden in Aussicht gestellt. Neben formalen und thematischen Änderungen/Ergänzungen beinhaltet die aktuelle Förderrichtlinie zu Batterie 2020 vom 27. September 2017 einen weiteren Stichtag für die Einreichung von Projektskizzen.

Die Elektromobilität und die Energiewende sind für Deutschland zentrale Themen. Der Klimaschutz und die Energieversorgung sind wesentliche Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung des Wirtschafts- und Technologiestandorts Deutschland. Langfristig wird bei der Energieversorgung überwiegend auf fossile Brennstoffe verzichtet werden müssen, damit die angestrebten Klimaschutzziele erreicht werden. Sowohl der Ausstieg aus der Atomenergie als auch die notwendige Reduzierung klimaschädlicher Gase erfordern einen verstärkten Einsatz regenerativer Energien im Verkehr und in der Energieversorgung. Die Elektromobilität spielt dabei als Schlüsseltechnologie eine wichtige Rolle. Deutschland soll zum Leitanbieter von Elektrofahrzeugen werden. Erste Elektrofahrzeuge sind inzwischen am Markt verfügbar. Der Schlüssel für die Elektromobilität liegt in leistungsfähigen und sicheren Batterien, da nur mit ihnen die notwendige Reichweite elektrischer Fahrzeuge und somit eine große Nutzerakzeptanz erreicht werden. Auch in stationären Anwendungen zur Speicherung elektrischer Energie bei dezentraler regenerativer Stromerzeugung oder zur Bereitstellung von Netzregelenergie leisten Batterien einen wichtigen Beitrag. Neben der Anwendung in Elektrofahrzeugen und stationären Stromspeichern kommen Batterien auch in vielen anderen industrierelevanten Anwendungen wie beispielsweise Gabelstaplern, Werkzeugen oder der Medizintechnik eine besondere Bedeutung zu.

Die Bundesregierung unterstützt daher seit mehreren Jahren die Batterieforschung als einen wichtigen Baustein für eine nachhaltige Innovationspolitik für den Standort Deutschland. Dabei stehen neben dem Aufbau elektrochemischer Kompetenzen in Forschungseinrichtungen und Industrie die Steigerung der Energiedichte von Batteriesystemen, deren Sicherheit sowie die notwendigen Prozess- und Produktionsparameter zur Herstellung im Vordergrund. Weiterhin ist es erforderlich, die aktuell eingesetzten Systeme hinsichtlich Energie- und Leistungsdichte zu verbessern und diese sicher und wirtschaftlich zu gestalten.

Für die Anwendung von Batterien in der Elektromobilität entstehen nach Schätzung der Nationalen Plattform Elektromobilität (NPE), einem Zusammenschluss von Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, 30 bis 40 % der Wertschöpfung bei Elektrofahrzeugen bei der Batterie und davon der überwiegende Anteil bei den Batteriezellen. Um diesen Wertschöpfungsanteil für einen Wirtschaftsstandort Deutschland zu sichern, sind besonders in diesem Anwendungsfeld verstärkt Forschungs- und Entwicklungsarbeiten notwendig. Material- und prozessspezifische Ansätze, ­Recycling von aktuellen und neuen Batteriesystemen sowie der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in industrielle Anwendungen spielen hier eine zentrale Rolle.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf Grundlage des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation" sowie des Nationalen Entwicklungsplans Elektromobilität, Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum Thema "Batteriematerialien für zukünftige elektromobile, stationäre und weitere industrierelevante Anwendungen (Batterie 2020)" zu fördern.

Ziel der Bekanntmachung ist es, Material- und Prozessentwicklungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette für wieder aufladbare, elektrochemische Energiespeicher (Sekundärbatterien) mit den Anwendungen in der Elektromobilität, stationären Speichern und weiteren industrierelevanten Anwendungen wie beispielsweise Gabelstaplern, Werkzeugen oder Medizintechnik voranzutreiben.

Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der neuen High-Tech-Strategie 2020 der Bundesregierung mit dem Ziel, Innovation und Wachstum der Industrie in Deutschland voranzubringen. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere die Einbindung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie die Verwertung der Projektergebnisse durch diese werden angestrebt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen risikoreicher, industrie­geführter, vorwettbewerblicher Verbundprojekte sowie Forschungsverbünde zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit enger Industrieeinbindung, die Material- und Prozessentwicklungen für wieder aufladbare, elektrochemische Energiespeicher adressieren.

Im Mittelpunkt der angestrebten Forschungs- und Entwicklungsprojekte stehen Materialien und Prozesse für Sekundärbatterien mit den Anwendungsschwerpunkten Elektromobilität, stationären Systemen und weitere industrierelevanten Anwendungen. Dabei können auch Aspekte des Recyclings, auch im Sinne eines "second use" adressiert werden. Die Projekte können an verschiedenen Stellen der Wertschöpfungskette von der Materialentwicklung bis zur Batteriezelle ansetzen. Sie können punktuell auch Betrachtungen bis zum Modul- und Batteriesystem beinhalten, sofern diese einen wesentlichen Erkenntniszuwachs im Kernbereich des Vorhabens liefern.

Die mit dieser Bekanntmachung angesprochenen Batteriesysteme fokussieren auf Lithium-Ionen-, Metall-Ionen-, Metall-Schwefel- und Metall-Luft/Sauerstoff-Systeme. In Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen des BMBF werden keine Vorhaben zu Redox-Flow-Batterien oder Doppelschichtkondensatoren gefördert. Die adressierten Material- oder Prozessentwicklungen sollen im Systemzusammenhang erfolgen und zu deutlichen, quantifizierbaren Verbesserungen von Eigenschaften wie beispielsweise Energiedichte, Leistungsdichte, Schnellladefähigkeit, Lebensdauer, Sicherheit, Alterung und Kosten führen. Untersuchungen zu Mechanismen sollen im Hinblick auf eine zielgerichtete Verbesserung der Prozesstechnik und des Materials durchgeführt werden.

Auf dieser Basis adressiert die Fördermaßnahme Batterie 2020 folgende Schwerpunkte:

  • Material- und Prozesstechnik für Batteriesysteme,
  • Material- und Prozesstechnik für sekundäre Hochenergie- und Hochleistungs-Batteriesysteme,
  • zukünftige Batteriesysteme,
  • Recycling der Batteriesysteme (auch im Sinne eines "second use" in stationären Speichern).

2.1 Material- und Prozesstechnik für Batteriesysteme

Dieser Schwerpunkt behandelt zukünftige Lithium-Ionen-Systeme (z. B. Solid-State). Im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben soll eine starke Rückkopplung zwischen Material-, Prozess- und Fertigungstechnologie bestehen. Die Vorhaben können sich auf folgende Handlungsfelder oder deren Kombinationen beziehen:

  • Materialtechnologie (beispielsweise neue, kostengünstige und einfache Syntheserouten, Design von Aktivmaterialien und Separatoren; neue (z. B. feste) Elektrolyte, neue Bindersysteme; Elektrodenmikro- und -nanostruktur, Skalierung in einen größeren Maßstab),
  • Zelltechnologie (beispielsweise materialabhängiges Zelldesign; Lebensdauer-Extrapolation bei der Zellskalierung; Sicherheitszustand),
  • grundlegende Fragestellungen zur Prozesstechnologie (beispielsweise quantitative Alterungsanalyse, Alterungsmechanismen und Einfluss von Prozessparametern auf die Lebensdauer und Performance der Zellen; Vorbehandlung und Verarbeitung von Aktivmaterialien; Dünnschichtprozesse, Prozesssicherheit und -qualität, Sensorik, standardisierte ganzheitliche Testprozeduren und Zustandsbestimmungen [beispielsweise SOH: State of Health]).

2.2 Material- und Prozesstechnik für sekundäre Hochenergie- und Hochleistungs-Batteriesysteme

In diesem Schwerpunkt sollen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu Materialthemen gefördert werden, die der evolutionären Weiterentwicklung der Lithium-Ionen-Technologie dienen. Neben den Materialaspekten sollen auch ­Zellsystem- und Prozessentwicklungsaspekte sowie deren gegenseitige Beeinflussung betrachtet werden. Die Forschungs- und Entwicklungsthemen beziehen sich vorzugsweise auf:

  • Entwicklung neuer Aktiv- und Passivmaterialien (beispielsweise für wasserbasierte Materialsysteme, Kobalt-(Co-)freie Kathodenmaterialien, 3-D-strukturierte Elektroden, Mehrschichtsysteme, Elektrolyte für höhere Spannungen, Festelektrolyte, Solid-State-Ansätze für Lithium-Ionen-Technologie, Lithiummetall-Anoden, Skalierung in einen größeren Maßstab),
  • systemische Weiterentwicklung der Inaktivmaterialien (beispielsweise Strukturierung von Inaktivmaterialien, Leistungsverbesserung, Erhöhung der Lebensdauer, Vorhersage sicherheitsrelevanter Fragestellungen).

2.3 Zukünftige Batteriesysteme

Im Rahmen des Themenschwerpunkts "Zukünftige Batteriesysteme" sollen die Potenziale von Metall-Ionen- (ohne Lithium), Metall-Schwefel- und Metall-Luft/Sauerstoff-Batterien weiterentwickelt und industriell zugänglich gemacht werden. Beispielsweise wird für die Lithium-Schwefel-Technologie und Metall-Luft/Sauerstoff-Systeme ein hohes Potenzial für einen zukünftigen Einsatz bei der mobilen und stationären Energiespeicherung prognostiziert. Allerdings zeigen punktuelle Ansätze, insbesondere im Bereich der Metall-Luft/Sauerstoff-Systeme, dass noch ein erheblicher Forschungs- und Entwicklungsbedarf besteht. Zusätzlich zu Lithium-Ionen-Systemen geraten andere Metall-Ionen-Systeme zunehmend in das Blickfeld von Forschung und Industrie. In diesem Schwerpunkt können Projekte zu Zellsystemen adressiert werden, die beispielsweise folgende Themenschwerpunkte beinhalten:

  • reversible und sichere Metallanoden auf der Basis von Lithium und Magnesium,
  • alternative Zelldesign- und Elektrodenkonzepte, inklusive Elektrodeninaktivmaterialien,
  • maßgeschneiderte Elektroden inklusive notwendiger Prozesstechnik,
  • Solid-State-Ansätze und hybride Systeme sowie deren Zellkonzepte (nicht für Lithium-Ionen-Technologie),
  • Entwicklung von Elektrolyten und Separatoren.

2.4 Recycling der Batteriesysteme (auch im Sinne eines "second use" in stationären Speichern)

Der Schwerpunkt Recycling zielt sowohl auf die Optimierung der CO2-Bilanz von Lithium-Ionen-Akkumulatoren und anderen Batteriesystemen als auch auf die Wiedergewinnung strategischer Rohstoffe ab. Der Themenschwerpunkt kann beispielsweise folgende Aspekte enthalten:

  • Recycling: Prozesse zur Zerlegung und Aufarbeitung von unterschiedlichen Batterie- und Zellkonzepten und -komponenten; Prozesse (Vermeidung von Hochtemperaturverfahren) und Verfahren zur wirtschaftlichen Rückgewinnung strategischer Rohstoffe, Lebenszyklusbetrachtung, etc.,
  • "Second-use": Alterungsverhalten, Betriebskonzepte, Konzepte zur Nutzung unterschiedlicher Zellen und Zellchemien, Lebenszyklusbetrachtung, etc.

Im Fokus der Bekanntmachung stehen industriegeführte Verbundprojekte. Aufgrund des hohen Forschungsanteils sind für das Themenfeld Nummer 2.3 "Zukünftige Batteriesysteme" auch Verbünde zwischen Hochschulen und außer­universitären Forschungseinrichtungen möglich. Allerdings muss eine zukünftige Anwendung im Fokus stehen und das konkrete Interesse der Industrie an dem Vorhaben dargestellt werden (beispielsweise in Form eines Industriebeirats).

Im Rahmen aller Themenschwerpunkte können zur Unterstützung oder Validierung des Erkenntnisgewinns materialspezifische Modellierungen und Simulationen integraler Bestandteil von Forschungsvorhaben sein.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung. Weitere Informationen siehe BMBF-Merkblatt 0119 unter hier in der Rubrik Formularschrank. KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung des Bundes persönlich beraten lassen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung zielt auf industriegeführte Verbundprojekte der Forschung und Entwicklung zu Produkten und/oder Verfahren ab. Im Rahmen des Themenschwerpunkts "Zukünftige Batteriesysteme" (siehe Nummer 2.3) sind auch ­Verbünde zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zulässig, sofern eine intensive Einbindung von Industrieunternehmen erfolgt. Einzelvorhaben sind nicht zulässig.

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Die Konsortialführerschaft sollte ein Industrieunternehmen übernehmen (Ausnahmen siehe Nummer 2.3). Bevorzugt ausgewählt werden Konsortien, die entlang der Wertschöpfungskette agieren und deren Fokus auf besonders innovativen, interdisziplinären und ganzheitlichen Lösungsansätzen liegt.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen (z. B. Begleitmaßnahme Batterie 2020) zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitzugestalten.

Die Projektkonsortien sollten alle zentralen Glieder der Wertschöpfungskette einbeziehen. Verbünde mit signifikanter Mitwirkung von KMU werden bevorzugt behandelt. Letzteres gilt insbesondere, wenn die Mitwirkung der beteiligten KMU zum Zwecke des Aufbaus eines geeigneten Schutzrechtsportfolio, des Auf- oder Ausbaus produktiver Kapazitäten oder zur Schaffung oder Konsolidierung eines eigenständigen Marktzugangs erfolgt.

Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für die Umsetzung der Forschungsergebnisse in die industrielle Anwendung aufgezeigt werden. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Markterschließung darzulegen.

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische ­europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden.

Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird dringend empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 40 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass eine Verbundförderquote von maximal 60 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Aufschläge für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird. Falls im Einzelfall (nur zulässig in Schwerpunkt Nummer 2.3 "Zukünftige Batteriesysteme") die Arbeiten nur mit einer geringeren Industrie­beteiligung durchgeführt werden können oder es sich um besonders risikoreiche Vorhaben handelt, ist die daraus resultierende höhere Verbundförderquote gesondert zu begründen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a für KMU differenzierte Bonusregelungen zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung: (BMBF-Vordruck Nr. 0119, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Außerdem gelten die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme Batterie 2020 hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Fachbereich Werkstofftechnologien für Energie und Mobilität (NMT1)
52425 Jülich

beauftragt (weitere Informationen unter http://www.werkstoffinnovationen.de ).

Ansprechpartner sind:

Dr.-Ing. Peter Weirich
Telefon: 0 24 61/61-27 09
E-Mail: p.weirich@fz-juelich.de

Dr. Christian Prinzisky
Telefon: 0 24 61/61-52 78
E-Mail: c.prinzisky@fz-juelich.de

Ansprechpartner im BMBF ist:

Dr.-Ing. Joachim Kloock
Referat "Neue Materialien; Batterie; KIT, HZG"
E-Mail: JoachimP.Kloock@bmbf.bund.de

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline . Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abge­rufen werden.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger durch den Verbundkoordinator der Projektantrag in elektronischer Form bis zum 31. Januar 2018 vorzulegen. Zusätzlich muss der Projektkoordinator dem beauftragten Projektträger eine begutachtungsfähige Projektskizze in schriftlicher Form bis spätestens zum 31. Januar 2018 vorlegen. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Projektskizze (bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung) ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung der Projektskizze im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme:
Batterie 2020 – Batteriematerialien für zukünftige elektromobile, stationäre und weitere industrierelevante Anwendungen
Förderbereich:
Batterie 2020 Stichtag 2018

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Zudem werden zur unterschriebenen Projektskizze vier Kopien benötigt.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen.

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort.
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator.
  3. Ziele:
    • Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
    • Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie, (gegebenenfalls dem entsprechenden Schwerpunkt zu Nummer 2),
    • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas,
    • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen,
    • Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette, Ort der Forschungstätigkeit.
  4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten:
    • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter]),
    • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen,
    • bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojektes; Qualifikation der Verbundpartner.
  5. Arbeitsplan:
    • Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inkl. Unterauftragnehmer),
    • partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm),
    • Meilensteine und Abbruchkriterien,
    • Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten.
  6. Verwertungsplan:
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland),
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont insbesondere in Deutschland).
  7. Finanzierungsplan:
    • grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln),
    • Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme,
  • Beitrag zu einer deutlichen Verbesserung der Eigenschaften von Batteriezellen,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • volkswirtschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial, Verbesserung der Wettbewerbs­fähigkeit der Industrie, Erhöhung der Innovationskraft von KMU,
  • Qualität/Exzellenz des Projektkonsortiums, Abdeckung der Wertschöpfungskette bzw. des -netzwerks,
  • Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen, Nachhaltigkeit.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Auf Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf die Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen För­derantrag vorzulegen (bei Verbundprojekten hat dies in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator zu erfolgen). Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge (auf AZA- oder AZK-Basis) ist das elektronische ­Antragssystem easy-Online zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten hat jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, einen eigenen Antrag vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

7.3 Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Dezember 2023 gültig.

Bonn, den 27. September 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Peter Schroth