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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der Werkstoffplattform Hybride Materialien – Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat). Bundesanzeiger vom 06.11.2017

Vom 10.10.2017

Vorbemerkung

Innovationen aus der Materialforschung sind ein Schlüssel bei der Lösung unserer Zukunftsaufgaben. Neue Werkstoffe helfen, die Material- und Energieeffizienz zu steigern und die Lebensqualität zu verbessern. Das BMBF-Förderprogramm "Vom Material zur Innovation" verfolgt daher mit seiner langfristig angelegten Förderstrategie die Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit durch werkstoffbasierte Produkt- und Verfahrensinnovationen unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Bedarfs an Werkstoffentwicklungen sowie den Ausbau einer umfassenden industriellen und institutionellen Material- und Fertigungskompetenz.

Moderne Anwendungen z. B. im Fahrzeugbau, in der Luftfahrt, im Maschinen- und Anlagenbau, in der Elektronik, in der Energiespeicherung oder auch in der Medizintechnik erfordern völlig neue Materialeigenschaften, welche mit klassischen Werkstoffen allein nicht mehr erfüllt werden können. In Hybridwerkstoffen werden hingegen Materialien unterschied­licher Werkstoffklassen zu einem neuen Werkstoffsystem so kombiniert, dass sich die Vorteile aller Komponenten ergänzen und/oder neue Eigenschaften möglich werden. Dies liefert die Grundlage für neue technologische Anwendungen und damit Marktpotenziale, die bisher aus unterschiedlichen Gründen, z. B. Defiziten bei der Herstellung, Verarbeitung und beim Recycling, noch nicht voll ausgeschöpft sind. Einhergehend mit derartigen, neuen Technologien werden kürzere Innovationszyklen und Reaktionen auf strukturelle Veränderungen in Produktion und Wirtschaft erforderlich. Beispielsweise ist durch die zunehmende Digitalisierung der industriellen Produktionsprozesse (Stichwort ­Industrie 4.0) von einer steigenden Nachfrage nach Materialien auszugehen, die u. a. auch Funktionalitäten in der Sensorik, bei der Datenübermittlung etc. aufweisen.

In der Werkstoffplattform HyMat soll die Marktfähigkeit von materialbasierten Technologien, die bereits einen gewissen technologischen Reifegrad erreicht und die gleichzeitig ein breites Anwendungspotenzial haben, gefördert und noch bestehende Innovationshindernisse adressiert werden. Die Werkstoffplattform stellt in diesem Sinne eine forschungs- und entwicklungsbasierte Innovationsmaßnahme dar.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der Grundlage des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation" werkstoffbasierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zum Themenfeld "Hybride Materialien – Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat)" zu fördern. Die Förderung ist darauf ausgerichtet, mit werkstoffbasierten Innovationen entscheidende Voraussetzungen für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte in wichtigen Industriezweigen sowie zentralen gesellschaftlichen Bereichen zu schaffen, um Deutschland zum weltweiten Vorreiter für Hybridmaterialien zu machen.

Dazu wird in dieser Förderrichtlinie auf die Hybridmaterialien fokussiert, die im Vorfeld einer möglichen breiten industriellen Anwendung stehen. Ziel ist es den technologischen Reifegrad der Werkstoffe zu steigern und damit die Chancen für eine Marktfähigkeit zu erhöhen sowie gleichzeitig den zukünftigen Veränderungen nachhaltig zu begegnen. Dabei stehen die Möglichkeiten im Fokus, die sich mit den Materialien eröffnen, nicht das potenzielle Anwendungsfeld. Im Ergebnis der Projekte wird eine signifikante Steigerung der Marktfähigkeit und industriellen Anwendung von Hybridmaterialien erwartet.

Die Werkstoffplattform HyMat ist Bestandteil der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse eine besondere Bedeutung zu.

Die Rahmenbekanntmachung beschreibt die grundsätzliche Zielrichtung der zu fördernden Projekte sowie die formalen und fachlichen Kriterien der Fördermaßnahme. Die einzelnen Aufrufe zur Einreichung von Projektskizzen mit den konkreten thematischen Schwerpunkten erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt über einen bzw. mehrere spezifische Aufrufe (vgl. dazu auch Nummer 7.2).

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung2 – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Diese Richtlinie ist Teil des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation", welches unter der Referenz-Nr. SA.41311 bei der EU-Kommission angezeigt wurde.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen industriegeführter vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die das Themenfeld "Hybride Materialien − Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat)" adressieren.

In Hybridwerkstoffen werden Materialien unterschiedlicher Werkstoffklassen zu einem neuen Werkstoffsystem so kombiniert, dass sich die Vorteile aller Komponenten ergänzen und/oder neue Eigenschaften möglich werden. In der Werkstoffplattform HyMat werden ausschließlich solche Hybridmaterialien betrachtet, die bereits einen gewissen technologischen Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL1) erreicht haben und deren breites Anwendungspotenzial bereits nachgewiesen ist. Der TRL beschreibt die Entwicklungsstufe einer Technologie, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung. Ausgangspunkt zu Projektstart ist der Status quo der bisher erreichten Entwicklungsstufe einer werkstoffbasierten Technologie, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung, die spezifisch zu beschreiben ist (TRL 4-7). Der TRL der Hybridmaterialien kann dabei von Material zu Material variieren. Darüber hinaus muss die mit dem Projekt zu erreichende Entwicklungsstufe zuvor klar definiert werden und mit einer Steigerung des technologischen Reifegrads einhergehen, also beispielsweise in einer Demonstrations- oder Pilotanwendung münden. Eine Konkretisierung auf bestimmte Hybridmaterialien oder Gruppen von Innovationshemmnissen erfolgt im Rahmen von einzelnen Aufrufen.

Dabei sollen insbesondere Defizite adressiert werden, die eine breite Marktfähigkeit bislang verhindert haben. Es kann sich dabei sowohl um wissenschaftlich-technologische Defizite (z. B. Fügeverfahren, Verarbeitung, Einbindung in den Produktionsablauf) als auch um regulative (Normung/Zulassung) oder andere Defizite (z. B. Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, Wirtschaftlichkeit) handeln. Das heißt, es geht nicht um die Entwicklung völlig neuer Hybridmaterialien, sondern um deren Verbesserung/Weiterentwicklung/Erprobung auf dem Weg zur Marktfähigkeit, beispielsweise die Adressierung der genannten Defizite. Beispielsweise seien hier die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Energie-/Ressourceneffizienz, die Steigerung der Nutzungs- und Lebensdauer sowie die Verbesserung der Verarbeitung und Einbindung in den Produktionsprozess genannt. Im Bereich der Zulassung und Zertifizierung werden normungsvorbereitende Entwicklungstätigkeiten gefördert.

Die konkret zu adressierenden Defizite und Einreichungsfristen werden durch eine Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie ­Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung. Weitere Informationen siehe BMBF-Merkblatt 0119 unter hier in der Rubrik Formularschrank.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind Verbundvorhaben, die ausgehend von der Marktfähigkeit von Hybridmaterialien werkstoffbasierte Fragestellungen beinhalten, die zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen beitragen und Voraussetzungen für eine breite Markteinführung schaffen. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen Industrieller Forschung und Experimenteller Entwicklung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung dieser Fragestellungen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden, um die oben genannten Defizite zu überwinden. Die Vorhaben sollen Innovationsprozesse anstoßen und eine Laufzeit von in der Regel 2,5 Jahren nicht überschreiten.

Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung praxisnahe Lösungen formuliert bzw. die Wege in die industrielle Anwendung aufgezeigt werden. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Markterschließung darzulegen.

Die Beteiligung von Industriepartnern ist wesentlich für die erfolgreiche Projektdurchführung und Verwertung der ­Projektergebnisse. Daher sollen in der Regel mindestens zwei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, davon mindestens ein KMU, am Projekt beteiligt sein. Die Konsortialführerschaft ist von einem der beteiligten Unternehmen zu übernehmen.

Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden. Die Zusammenarbeit wird unterstützt, wenn ein eindeutiger Mehrwert durch die gemeinsame Bearbeitung von Fragestellungen erreicht wird, von dem nicht nur einzelne Unternehmen, sondern ganze Branchen bzw. Forschungsfelder profitieren können.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die − je nach Anwendungsnähe des Vorhabens − bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass eine Verbundförderquote von maximal 50 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird.

Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung: ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ).

In der Werkstoffplattform HyMat ist eine Förderung von Verbundprojekten unter Beteiligung von Start-ups möglich und wird besonders begrüßt. Als Start-up im Sinne der Förderrichtlinie wird ein Unternehmen verstanden, dessen Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Start-ups entspricht der für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Es ist eine Förderung von bis zu 50 % der entstehenden Kosten möglich (zuzüglich zu gewährender Boni für KMU). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die zu erbringende Eigenbeteiligung des Start-ups durch Großunternehmen oder weiterer KMU in Form von Mitteln Dritter erfolgen kann. Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für KMU und Mittelstand die Möglichkeit, nach Nummer 2.4 NKBF 2017 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 100 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen, wenn das Unternehmen bisher in geförderten Projekten auch pauschaliert abgerechnet hat.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

beauftragt (weitere Informationen unter www.werkstofftechnologien.de ).

Ansprechpartner sind:

Dr. Andrea Geschewski
Telefon: 0 24 61/61-48 62
E-Mail: a.geschewski@fz-juelich.de

und

Dr. Cora Helmbrecht
Telefon: 0 24 61/61-9 67 90
E-Mail: c.helmbrecht@fz-juelich.de

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline .

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger durch den Verbundkoordinator eine begutachtungsfähige Projektskizze in elektronischer Form vorzulegen.

Aufrufe zur Einreichung von Projektskizzen erfolgen zukünftig über noch zu veröffentlichende Änderungsbekannt­machungen im Bundesanzeiger. Informationen über bevorstehende Aufrufe, Fristen und Themen sind direkt auf der Internetseite des BMBF (https://www.bmbf.de/foerderungen/), der Internetseite des Projektträgers ( http://www.ptj.de/werkstoffinnovationen ) und unter www.werkstofftechnologien.de erhältlich. Es sind themenspezifische Aufrufe zu Hybridmaterialien vorgesehen.

Die Projektskizze, bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung, ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 20 DIN-A4-Seiten umfassen:

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort.
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator.
  3. Ziele:
    • Gesamtziel und Zusammenfassung des Vorhabens,
    • Bezug des Vorhabens zur Rahmenbekanntmachung sowie der thematischen Schwerpunktsetzung des spezifischen Aufrufs,
    • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas,
    • angestrebte Innovationen (u. a. zu erreichender TRL).
  4. Stand der Wissenschaft und Technik:
    • Problembeschreibung mit Blick auf Markthemmnisse,
    • Ausgangssituation (TRL, auch internationaler Vergleich),
    • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile des Hybridmaterials gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen/Materialien,
    • bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts, Qualifikation der Verbundpartner,
    • bestehende Schutzrechte.
  5. Arbeitsplan:
    • Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inkl. Unterauftragnehmer),
    • partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm),
    • Meilensteine und Abbruchkriterien,
    • Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten.
  6. Verwertungsplan (mit Zeithorizont):
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Marktfähigkeit,
    • Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland),
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner im Anschluss an das Vorhaben),
    • positive Hebelwirkung für den Standort Deutschland (Standorterweiterungen, Investitionsentscheidungen, ­Pilotanlagen, neue Marktsegmente u. a.),
    • geplante Öffentlichkeitsarbeit.
  7. Notwendigkeit der Zuwendung:
    • wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
    • grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und ­Eigenmitteln/Drittmitteln),
    • mögliche Finanzierung durch die Europäische Union.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Rahmenbekanntmachung sowie der thematischen Schwerpunktsetzung des spezifischen Aufrufs,
  • Darstellung des Stands von Wissenschaft und Technik, Qualität des Lösungsansatzes zur Erreichung eines nächsthöheren TRL bzw. der Marktfähigkeit,
  • Innovationshöhe und Anwendungsbreite des Konzepts,
  • wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial,
  • Qualität des Projektkonsortiums,
  • Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der beteiligten Unternehmen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung der Projektskizze werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge (auf AZA- oder AZK-Basis) ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förm­lichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der ­Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 15. Dezember 2027 gültig.

Bonn, den 10. Oktober 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Liane Horst

1 - www.ptj.de/hymat