
Richtlinie zum Förderprogramm "Integration der Region Mittelost- und Südosteuropa in den Europäischen Forschungsraum" (Bridge2ERA) im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Bundesanzeiger vom 06.03.2018
Vom 16. Februar 2018
Europa braucht einen leistungsfähigen, offenen und für die besten Talente aus aller Welt attraktiven gemeinsamen Forschungsraum, der zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Europas und zur Lösung globaler Herausforderungen beiträgt. Nach wie vor gibt es im Europäischen Forschungsraum (EFR) zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in Forschung und Innovation. Das jährliche Innovation Scoreboard der Europäischen Union weist neben Innovationsführern und starken Innovatoren auch mäßige und bescheidene Innovatoren aus.
Viele der Länder in Mittelost- und Südosteuropa zählen zur Gruppe der mäßigen oder bescheidenen Innovatoren. Einige von ihnen beteiligen sich noch nicht in größerem Umfang an den europäischen Forschungsprogrammen. Damit Europa sein Potenzial in Zukunft besser ausschöpfen kann, wollen diese Länder ihr Engagement insbesondere in Forschung und Innovation weiterentwickeln. Gleichzeitig müssen die nationalen Forschungs- und Innovationssysteme untereinander effektiver zusammenarbeiten.
Die deutsche Bundesregierung übernimmt im Rahmen ihrer Strategien zur Internationalisierung und zum Europäischen Forschungsraum Verantwortung für die Stärkung von Forschungsexzellenz und für eine engere Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft im Europäischen Forschungs- und Innovationsraum.
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es daher, insbesondere die Länder in Mittelost- und Südosteuropa über gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte besser in den Europäischen Forschungsraum einzubinden. Vor diesem Hintergrund wird die Vorbereitung gemeinsamer Anträge deutscher Einrichtungen mit Partnern in den Zielländern zum Europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 sowie zu anderen forschungsrelevanten europäischen Programmen gefördert. Die Partnerländer sollen dabei nach Möglichkeit eigene Mittel, beispielsweise aus EU-Strukturfondsmitteln, für die Forschungszusammenarbeit einsetzen. Bei der Bildung von Projektkonsortien geht es darum, möglichst die gesamte Wertschöpfungskette abzudecken und zur Stärkung von Technologietransfer und Innovation auch Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu beteiligen.
Durch die Fokussierung auf Schwerpunktthemen gegenseitigen Interesses – insbesondere in den Themenbereichen der Hightech-Strategie der Bundesregierung (http://www.hightech-strategie.de/), der nationalen Forschungs- und Innovationsstrategien der Partnerländer und in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 – soll die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene ausgebaut werden.
Zielländer dieser Bekanntmachung sind
Die Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) leistet einen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html), der Strategie der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum (https://www.bmbf.de/de/der-europaeische-forschungsraum-gemeinsam-forschen-gemeinsam-wachsen-279.html) und auch einen Beitrag zu den Aktivitäten des BMBF zur Förderung des Mittelstandes, insbesondere zur Umsetzung der BMBF-Initiative "KMU international" (https://www.bmbf.de/de/mittelstand-3133.html).
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Gegenstand der Förderung ist die Antragsvorbereitung von FuE1-Projekten, die auf die Themenbereiche des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (http://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/) sowie auf andere relevante europäische Förderprogramme ausgerichtet sind.
Die Antragsvorbereitung der FuE-Projekte erfolgt in zwei Phasen:
Zu den adressierten Programmbereichen in Horizont 2020 gehören unter anderem jene des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" (http://www.horizont2020.de/einstieg-gesellschaftliche-herausforderungen.htm):
Darüber hinaus können vorbereitende Maßnahmen zu einzelnen Förderlinien im Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie“ gefördert werden. Hierzu gehören in dem Programmbereich "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (Schlüsseltechnologien)" die folgenden Themen:
Weitere Programmbereiche von Horizont 2020 können ebenfalls adressiert werden, beispielsweise grenzüberschreitend angelegte Projekte in den Förderlinien "Innovative Training Networks" (ITN) und "Research and Innovation Staff Exchanges" (RISE) im Rahmen von Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen oder Maßnahmen im Sinne des „widening-participation“-Ansatzes im Programmbereich "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung", um Kapazitäten für exzellente Forschung in weniger forschungs- und innovationsstarken Regionen zu entwickeln.
Außerdem können vorbereitende Maßnahmen für Anträge in forschungs- und innovationsrelevanten Programmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (INTERREG) gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Schnittstellen zwischen den Prioritäten nationaler und regionaler Strategien der intelligenten Spezialisierung, den Bedarfsfeldern der Hightech-Strategie der Bundesregierung und, sofern relevant, den Prioritäten der EU-Strategien für den Ostsee- (http://www.balticsea-region-strategy.eu/) und den Donauraum (http://www.danube-region.eu/) zu adressieren.
Die Vorbereitung von Projekten für das Programm Eurostars (www.bmbf.de/de/eurostars-das-erfolgreiche-foerderprogramm-fuer-kmu-285.html) kann ebenfalls gefördert werden. Eurostars ist ein Förderprogramm im Rahmen der europäischen Forschungsinitiative EUREKA. Es richtet sich in erster Linie an forschungstreibende KMU, die mit Partnern in anderen Mitgliedsländern gemeinsam FuE-Projekte durchführen wollen. Eurostars folgt den Prinzipien von EUREKA; das bedeutet unter anderem, dass es keine thematischen Vorgaben gibt (Bottom-up-Prinzip) und Anträge jederzeit eingereicht werden können.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO2 bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Nummer 2.
Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.
Jedes Konsortium muss mindestens drei förderfähige Institutionen umfassen:
Zusätzliche Partner aus den EU-28-Staaten sowie den genannten assoziierten Staaten können einbezogen werden.
Antragsteller sollen sich mit den in Nummer 2.1 bis 2.3 genannten europäischen Programmen vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Zielregion dokumentieren und den Mehrwert für den EFR herausstellen.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 120 000 Euro, bei Beteiligung eines deutschen KMUs mit höchstens 150 000 Euro, für die Dauer von mindestens zwölf Monaten bis maximal 24 Monaten gefördert werden.
Der Förderzeitraum besteht aus zwei aufeinander folgenden Förderphasen von jeweils bis zu zwölf Monaten Dauer, die zusammen beantragt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der ersten Förderphase (das heißt Aufbau beziehungsweise Ausbau des Projektkonsortiums) sowie positiver Bewertung der Erfolgsaussichten für die zweite Projektphase (das heißt ein Call zur Einreichung eines Antrags wurde identifiziert und dem Zuwendungsgeber benannt) werden die für die zweite Förderphase bewilligten Gelder freigegeben.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Eine darüber hinausgehende Förderung der ausländischen Projektbeteiligten durch die jeweils zuständigen ausländischen Förderinstitutionen ist erwünscht.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)" und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)", sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben" (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis des BMBF an Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben" (NKBF 2017).
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartner sind:
Fachliche Ansprechpartner
Daniel Geyer
Telefon: +49 2 28/38 21-15 46
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: daniel.geyer@dlr.de
Dr. Hans-Peter Niller
Telefon: +49 2 28/38 21-14 68
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: hans-peter.niller@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerinnen:
Martina Lauterbach
Telefon: +49 2 28/38 21-17 34
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de
Derya Manda
Telefon: +49 2 28/38 21-18 96
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: derya.manda@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool "PT-Outline" und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zu folgenden Terminen
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/bridge2era) vorzulegen.
Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Skizze sollte zehn Seiten (Schrifttyp: Arial, Schriftgröße: 11, einfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Der erfolgreiche Abschluss der ersten Förderphase ist durch Vorlage eines zweiseitigen Kurzberichts nachzuweisen. Dieser Bericht ist zwei Monate vor dem Ende der ersten Förderphase einzureichen und sollte aufzeigen:
Nach Prüfung des Berichts erfolgt eine Entscheidung über die Freigabe der Gelder für die zweite Förderphase.
In der zweiten Förderphase soll die konkrete Ausarbeitung und Einreichung eines Antrags in dem ausgewählten EU-Programm erfolgen. Über die Antragstellung ist der DLR Projektträger unaufgefordert zu informieren.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.
Bonn, den 16. Februar 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. M. Hack
Anlage
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - AGVO = Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEul-Unionsrahmen.