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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für "Maßgeschneiderte biobasierte Inhaltsstoffe für eine wettbewerbsfähige Bioökonomie" im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" − Zweite Ausschreibungsrunde − Bundesanzeiger vom 19.04.2018

Vom 18.04.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" das Ziel formuliert, eine nachhaltige, biobasierte Wirtschaftsweise zu etablieren. Die Bioökonomie arbeitet ressourceneffizient und orientiert sich an natürlichen Stoffkreisläufen. Biologisches Wissen und biologische Ressourcen, wie Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen, werden in allen wirtschaftlichen Sektoren, Anwendungs- und Technologiebereichen genutzt. Dabei gilt das Primat der Ernährungssicherung gegenüber der Verwendung der biologischen Ressourcen für andere Zwecke.

Technische und systemische Innovationen auf der Basis exzellenter international kompetitiver Wissenschaft und Forschung sind ein wesentlicher Motor für diesen Wandlungsprozess und stärken die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Entscheidend für den Erfolg ist es dabei, fossile Rohstoffe nicht nur zu ersetzen, sondern biobasierte Produkte und Verfahren mit verbesserten Eigenschaften auf den Markt zu bringen. Erfolg versprechend kann es zum Beispiel sein, hochwertige biobasierte Ressourcen mit neuen Eigenschaften zu entwickeln, die optimal auf den jeweiligen Bedarf zugeschnitten sind.

Der technologische und wissenschaftliche Fortschritt in den Biowissenschaften und hier vor allem in den Omics-Technologien und der Synthetischen Biologie ermöglicht es, komplexe biologische Netzwerke und Systeme zu verstehen. Auf dieser Grundlage können biologische Produktionssysteme entwickelt werden, die sich durch ein neuartiges Substratspektrum, eine erhöhte Produktvielfalt oder eine hohe Produktionseffizienz auszeichnen. Biologische Ressourcen können so als biochemische "Fabriken" − idealerweise in Koppel- und Kaskadennutzung − für die Erzeugung maßgeschneiderter Inhaltsstoffe genutzt werden. Die Verlagerung aufwändiger Synthese- bzw. Prozessstufen in biobasierte Produktionseinheiten ermöglicht die kostengünstige Herstellung optimierter Produkte mit hoher Wertschöpfung. Das Einsatzspektrum reicht dabei von Lebensmitteln und Medikamenten bis hin zu chemischen Komponenten für industrielle Produkte.

Die große Resonanz auf die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Jahr 2016 veröffentlichte Fördermaßnahme "Maßgeschneiderte biobasierte Inhaltsstoffe für eine wettbewerbsfähige Bioökonomie" und die hohe Anzahl von exzellent bewerteten Verbundprojekten hat deutlich gezeigt, dass in diesem Forschungsbereich ein hohes Innovationspotenzial für den Standort Deutschland liegt. Mit dieser zweiten Ausschreibungsrunde soll dieses Potenzial weiter erschlossen werden. Dazu fördert das BMBF auf der Grundlage dieser Bekanntmachung FuE1-Vorhaben mit dem Ziel, Innovationen im Bereich maßgeschneiderter biobasierter Produkte anzustoßen – von der Idee über den Nachweis der Machbarkeit bis hin zur experimentellen Entwicklung. Besonderer Wert wird auf eine integrierte systemische Vorgehensweise gelegt, die in ihrer Zielsetzung und Planung die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt: von der nachhaltigen Erzeugung biobasierter Ressourcen mit maßgeschneiderten Inhaltsstoffen bis hin zu hochwer­tigen Produkten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von ­Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Wissenschaftliche Förderthemen

Gegenstand der Förderung sind exzellenz- und innovationsgetriebene interdisziplinäre FuE-Arbeiten, die das Innova­tionspotenzial der Syntheseleistung biologischer Systeme nutzen. Neben Mikroorganismen, Tieren und Pflanzen können hier insbesondere auch Insekten, Algen oder andere bisher weniger verwendete Produktionsorganismen eingesetzt werden. Durch die Nutzung moderner biologischer Verfahren und Technologien, wie z. B. Genome Editing, System- und Synthetische Biologie, sowie der hohen Selektivität biokatalytischer Prozesse sollen biobasierte Inhaltsstoffe und High-Tech-Produkte mit maßgeschneiderten Eigenschaften produziert werden.

Die Förderung steht grundsätzlich allen Wirtschafts- und Industriebranchen offen, in denen biobasierte Ressourcen Verwendung finden können. Maßgeschneiderte biobasierte Rohstoffe mit hoher Qualität haben das Potenzial, ­Zukunfts- bzw. Wachstumsmärkte zu begründen. Durch neuartige Funktionalitäten bieten sie ein hohes Potenzial zur Erschließung neuer Geschäftsfelder und gegebenenfalls neuer Geschäftsmodelle. Daher adressiert die Förderung insbesondere auch Anwendungen und Industriebereiche, die biobasierte Ressourcen bisher nicht oder nur in geringem Maße einsetzen.

Die Funktionen und Anwendungsmöglichkeiten der maßgeschneiderten biobasierten Inhaltsstoffe sollen sich an den Bedürfnissen der möglichen Abnehmer in der Industrie sowie der Endverbraucher ausrichten. Denkbar ist u. a. ein Einsatz als sogenannte "Drop in"-Äquivalente, die etablierte Petrochemikalien substituieren. Diese biobasierte/petrochemische Hybridchemie ermöglicht einen Brückenschlag zwischen fossilen und nachhaltigen biobasierten Rohstoffen. Durch die Anknüpfung an bestehende Wertschöpfungsketten und Infrastrukturen sowie die Nutzung des vorhandenen chemischen Prozesswissens könnten diese Hybridansätze Wettbewerbsvorteile gegenüber einer direkten, vollständigen Umstellung auf neue biobasierte Ressourcen bieten und somit als Einstiegsportal für die Umstellung auf biobasierte Rohstoffe dienen.

Durch Veränderung oder Neueinführung spezieller Synthesewege mit Hilfe moderner molekularbiologischer Methoden kann das Produktspektrum auf Basis biobasierter Ressourcen weit gefächert werden. So können Stoffe, wie z. B. Arzneimittel oder Enzyme, in größeren Mengen oder auch neue Substanzen mit besonderen Eigenschaften produziert werden. Durch maßgeschneiderte biobasierte Inhaltsstoffe können sich zudem Potenziale für Produktinnovationen mit deutlichem Kundennutzen ergeben, wie z. B. Lebensmittel mit verringertem allergenen Potenzial.

Exemplarische Themenfelder sind:

  • Ersatz von Petrochemikalien durch maßgeschneiderte biobasierte "Drop in"-Äquivalente, mit gleichen oder neuen erweiterten Funktionalitäten in integrativen biobasierten/petrochemischen Verfahrenskonzepten;
  • Entwicklung und Produktion von hochwertigen biobasierten Inhaltsstoffen für den Einsatz in der Industrie, beispielsweise als Fein-, Spezial- und Basischemikalien, als Wasch- und Reinigungsmittel, als Farben oder als biologisch abbaubare Schmierstoffe und Additive;
  • Entwicklung hochwertiger biobasierter Plattformmoleküle, die sich modular in Produktstammbäume integrieren ­lassen;
  • Erstellung von neuartigen Biopolymeren;
  • Synthese innovativer maßgeschneiderter biobasierter Inhaltsstoffe für den Einsatz als Arzneimittel oder Kosmetika;
  • Entwicklung maßgeschneiderter Enzyme mit optimalen Katalyseeigenschaften und optimaler Selektivität;
  • Anwendungen für maßgeschneiderte Inhaltsstoffe als Lebens- und Futtermittel oder als Lebens- und Futtermittelzusätze mit ernährungsphysiologisch höherwertigen Qualitäten.

2.2 Interdisziplinäre Forschungsverbünde

Mit der zweiten Ausschreibungsrunde der Förderrichtlinie "Maßgeschneiderte biogene Inhaltsstoffe für eine biobasierte Wirtschaft" sollen systemisch ausgerichtete inter- und transdisziplinäre Forschungsvorhaben von der Grundlagen­forschung bis hin zur anwendungsorientierten experimentellen Entwicklung im vorwettbewerblichen Bereich gefördert werden. In der Zielsetzung der Vorhaben ist die Neuartigkeit der Innovation für die jeweilige biobasierte Ressource hinsichtlich Innovationshöhe und Passgenauigkeit der Inhaltsstoffe bzw. der Qualität für die jeweilige Anwendung klar zu formulieren.

Die Forschungsprojekte können an verschiedenen Punkten des vorwettbewerblichen wissenschaftlich-technischen FuE-Prozesses ansetzen und in den folgenden Fördermodulen eingereicht werden:

  • Fördermodul Grundlagen:
    In diesem Fördermodul können Projektideen eingereicht werden, deren Fokus zu Projektbeginn noch nicht auf ­direkter wirtschaftlicher Verwertung liegt, sondern eher grundlagenorientierte Forschungsarbeiten umfasst. Bei solchen Vorhaben ist der Weg der Idee bzw. der Erfindung in eine zukünftige Innovation in der Zielsetzung deutlich aufzuzeigen. Um den Bezug zu einer künftigen Anwendung zu reflektieren, sind auch bei diesen grundlagenorientierten Projekten bereits potenzielle industrielle Partner entlang der Wertschöpfungskette(n) einzubeziehen.
  • Fördermodul Anwendung:
    Im Fördermodul "Anwendung" werden Forschung und Innovation im Rahmen anwendungsorientierter inter- und transdisziplinärer Verbundprojekte im vorwettbewerblichen Bereich gefördert. Für die Vorhaben werden mit zunehmender Anwendungsnähe der Innovation angemessene finanzielle Beteiligungen der Wirtschaftspartner erwartet. Die Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird hierbei besonders berücksichtigt. Die Einbindung von Großunternehmen erfordert in jedem Fall deren Bereitschaft zu einer substantiellen finanziellen Beteiligung. In der Gesamtstrategie des Projekts sind alle relevanten Wertschöpfungsketten darzustellen. Auch sind die für eine erfolgreiche Projektdurchführung relevanten wissenschaftlichen Disziplinen und Akteure verantwortlich einzubinden: von der Produktion über die Konversion und Prozessierung bis hin zur Anwendung.

Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von drei Jahren möglich ist. Nach einer Förderperiode von drei Jahren erfolgt eine Begutachtung. Bei erfolgreichem Projektverlauf ist – insbesondere im Fördermodul Grundlagen – eine Verlängerung um weitere drei Jahre möglich. Die Vorhaben stehen dabei hinsichtlich Exzellenz, Innovationshöhe und Anwendungsnähe bzw. Wirtschaftsbeteiligung wieder im direkten Wettbewerb zueinander.

Für eine transparente Kommunikation der Forschungsaktivitäten werden begleitend zur Fördermaßnahme Statusseminare durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie in der Regel KMU der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union. Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Für in Deutschland ansässige staatliche und nicht staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wird die Förderung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 (insbesondere Randnummer 18 und 19) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) gewährt.

Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, wird verlangt, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): htt p://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1 ff.); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben" (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH

Ansprechpartner:

Dr. Dagmar Weier
Telefon: 0 24 61/61-19 76
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: d.weier@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben genannten Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in elektronischer Form (MS-Word oder PDF-Datei) auf zehn bis höchstens 15 Seiten in englischer Sprache vorzulegen. Die Projektskizzen sind mit Font "Arial", Schriftgrad 10 p und anderthalbfachem Zeilenabstand anzufertigen und über das elektronische Formular-System "easy-Online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) einzureichen. Einreichungsfrist ist der 23. Juli 2018. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist die Aufgabe des Verbundkoordinators, eine mit allen Projektpartnern abgestimmte Projektskizze einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist mit folgender bindender Gliederung und einem Inhaltsverzeichnis anzufertigen:

  1. Titelblatt: Name und Akronym des Vorhabens, Forschungsziel, Liste der Antragsteller und beteiligten Partner (Namen der Projektleiter/innen, Anschrift der antragstellenden Institution, Telefon, Telefax und E-Mail-Adressen);
  2. Zusammenfassung: klare Darstellung der Arbeitshypothese und der allgemeinen Projektziele, der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bedeutung der Innovation, des Arbeitsplans und der erwarteten Ergebnisse in Kurzform (maximal eine DIN-A4-Seite);
  3. Struktur des Gesamtverbunds: tabellarische oder grafische Übersicht;
  4. Finanzplan des Vorhabens: Übersichtstabelle (geplante Ausgaben/Kosten und beantragtes Fördervolumen, gewünschter Startzeitpunkt und Dauer der geplanten FuE-Projekte für jeden Projektpartner);
  5. Projektziele: Gesamtziel des Vorhabens und Ergebnisverwertung, Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen, wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele, Angabe der Verwertungsperspektiven (maximal drei DIN-A4-Seiten);
  6. Wissenschaftlicher Hintergrund: Stand von Wissenschaft und Technik, Darstellung der Patentlage, Neuheit des Lösungsansatzes, bisherige (Vor-)Arbeiten der Antragsteller, gegebenenfalls Kurzbeschreibung zum Themengebiet relevanter aktueller Projekte der Verbundpartner (maximal zwei DIN-A4-Seiten);
  7. Projektbeschreibung: Darstellung von Forschungsansatz, Arbeitsplan sowie Projektkoordination und -management (maximal zwei DIN-A4-Seiten);
  8. Darstellung der Projektpartner (jeweils nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten): beteiligte Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft mit deren Kompetenzen, z. B. durch tabellarischen Kurzlebenslauf des verantwortlichen Projektleiters eines jeden Mitantragstellers, mit bis zu fünf vorhabenrelevanten Publikationen.

Das Deckblatt und die hochgeladene Ideenskizze müssen in Papierform und vom Koordinator unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Der Versand des Deckblatts und der hochgeladenen Ideenskizze soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug und Beitrag des Projektvorschlags zur Erreichung der förderpolitischen Ziele, Berücksichtigung von Kriterien zu Nachhaltigkeit, Unabhängigkeit von fossilen Rohstoffen, Ressourceneffizienz und Klimaschutz;
  • Innovationshöhe: Neuartigkeit der Ziele, Fragestellungen und Lösungsansätze, Hochwertigkeit der Technologie, Forschungsrisiko;
  • Qualität der Arbeits- und Ressourcenplanung: wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes, Qualität und Effizienz der Methoden und des Arbeitsplans, Inter- bzw. Transdisziplinarität, Betrachtung der gesamten Wertschöpfungskette, Angemessenheit des kalkulierten Zeitaufwands sowie der vorgesehenen Ressourcen, Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung;
  • Qualität des Konsortiums: Qualifikation und wissenschaftliche Exzellenz der Partner, Zusammenarbeit zwischen den Verbundpartnern, Wirtschaftsbeteiligung, KMU-Beteiligung, Projektmanagement;
  • Ergebnisverwertung: Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse, überzeugendes Konzept zur wirtschaft­lichen und wissenschaftlich-technischen Verwertung der Ergebnisse, Einsatzmöglichkeit für Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, branchenübergreifende Ansätze, Anwendbarkeit und Ergebnistransfer, Wissenschaftskommunikation, Aussagefähigkeit des Verwertungskonzepts (Stellenwert in der dargestellten Prozess­kette, Schutzrechtskonzept).

Auf der Grundlage der Bewertung und der Empfehlungen externer Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Beendigung des gutachterlichen Verfahrens werden in der zweiten Verfahrensstufe diejenigen Interessenten, deren Projektskizzen die erforderlich hohe Priorität erhielten, zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags aufgefordert. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge für Forschungsvorhaben, die an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen stattfinden sollen, werden direkt von der aufnehmenden Einrichtung gestellt. Mit den förmlichen Förderanträgen sind zudem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen beizufügen. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen der Gutachten zu berücksichtigen:

  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen),
  • Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel-, oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive,
  • Notwendigkeit der Zuwendung,
  • Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen zu erstellen. Die mit easy-Online generierten Anträge müssen ausgedruckt und von dem Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördergeber. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie),
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Förderrichtlinie,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 18. April 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Euro­päischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf der Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf der Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß ­Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen.
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2.Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung
  2. industrielle Forschung
  3. experimentelle Entwicklung
    (vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 f. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und ­experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unions­rahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 v. 27.6.2014, S. 1 ff.) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO):
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen.

Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  1. um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen ­Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts fest­gelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Fähigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.