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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Digitalisierung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und Kompetenzzentren (Sonderprogramm ÜBS-Digitalisierung); Bundesanzeiger vom 18.05.2018

Vom 19.04.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1.1 Die Förderung der ÜBS und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren ist wesentlicher Teil einer Infrastrukturförderung im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die entsprechende Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erfolgt auf Basis gemeinsamer Richtlinien in der Fassung vom 15. Januar 2015 (BAnz AT 22.01.2015 B3).

Die Förderung im Zuständigkeitsbereich des BMBF verfolgt den Zweck, eine hochwertige Ausbildung im dualen System zu sichern. Denn je höher die Anforderungen an die Fachkräfte sind, desto schwieriger ist es für die einzelnen Betriebe, alle notwendigen Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Das gilt vor allem für die kleinen und mittleren Betriebe (KMU), die mehr als zwei Drittel aller Jugendlichen im dualen System ausbilden. Daher wurden in vielen Berufszweigen ÜBS eingerichtet, die die im Betrieb und in der Berufsschule stattfindenden Ausbildungen durch überbetriebliche praxisnahe Lehrgänge ergänzen.

Die Förderung im Zuständigkeitsbereich des BMWi soll auf KMU zugeschnittene Fort- und Weiterbildungsangebote sichern und so zur Deckung des Fachkräftebedarfs im Mittelstand beitragen.

1.1.2 Ziel dieses Sonderprogramms ist es, die Möglichkeiten zur Verbreitung der mit der Digitalisierung verbundenen Technik für ÜBS im Bereich der Ausbildung von Fachkräften schneller und gezielter voranzutreiben. KMU nutzen die Möglichkeiten, die sich durch die digitalen Technologien ergeben sowie die Technologien selbst bislang nur in verhältnismäßig geringem Umfang. Eine entsprechende Ausbildung ihrer Fachkräfte soll dies ändern.

Das BMBF kann digitale Ausstattungen der ÜBS für den Bereich der Ausbildung zwar anteilig über die im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinien (BAnz AT 22.01.2015 B3) mit finanzieren. Die hierfür bereitgestellten Fördermittel betreffen jedoch alle Bereiche der Ausbildung und setzen eine Beteiligung der jeweiligen Bundesländer an der Finanzierung voraus. Dementsprechend lässt sich die digitale Ausstattung der ÜBS über diese Richtlinien nur langsamer umsetzen, als dies im Bereich der Ausbildung wünschenswert ist. Das BMBF stellt daher von 2016 bis 2019 zusätzliche Fördermittel für diesen Bereich zur Verfügung, die auf Basis dieses Sonderprogramms ohne Länderbeteiligung und mit nur einer geringen Eigenbeteiligung der ÜBS an der Finanzierung vergeben werden.

Das Sonderprogramm entspricht damit dem erklärten Ziel der Bundesregierung, die Digitalisierung in Deutschland aktiv zu unterstützen.

1.1.3 Das Sonderprogramm umfasst zwei Förderlinien, deren Zielerreichung im Jahr 2019 evaluiert wird:

Förderlinie 1: Durch die Förderung ausgewählter Ausstattung der ÜBS im Bereich der Digitalisierung soll zur entsprechenden Modernisierung der Ausbildung von Fachkräften insbesondere für KMU beigetragen werden.

Förderlinie 2: Durch die Förderung von Pilotprojekten in Kompetenzzentren und deren Vernetzung sollen Möglichkeiten der Gestaltung von Lehr-/Lernprozessen für die Ausbildung herausgearbeitet werden, um den Anforderungen der Lern- und Arbeitswelt in Folge der Digitalisierung auch künftig gerecht werden zu können.

1.1.4 Das Sonderprogramm richtet sich aufgrund ihrer besonderen Aufgabe im Bereich der überbetrieblichen Ausbildung ausschließlich an ÜBS. Eine Überschneidung mit dem BMBF-Förderprogramm „Digitale Medien in der beruflichen Bildung“ wird durch das Verbot der Doppelförderung vermieden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderlinie 1

Gefördert wird die Modernisierung auf die Ausbildung bezogener Ausstattung einschließlich in diesem Zusammenhang anfallender weiterer investiver Ausgaben von ÜBS für den Bereich der Digitalisierung. Gefördert werden können Ausstattungen, die in der Ausstattungsliste benannt sind. Weitere, nicht explizit benannte Ausstattungen können gefördert werden, wenn ihr Einsatz den Zweck dieser Förderung verfolgt und sie dazu dienen, innovativere Ausbildungs­ansätze zu realisieren. Die Ausstattungsliste kann auf der Internetseite des Sonderprogramms abgerufen werden ( www.bibb.de/uebs-digitalisierung ). Die Ausstattungsliste wurde vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemeinsam mit Gutachtern erstellt. Sie wird kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls den Erfordernissen entsprechend jährlich angepasst.

2.2 Förderlinie 2

Gefördert wird die Netzwerkbildung und Durchführung von Pilotprojekten von Kompetenzzentren zur Förderung der Digitalisierung. Hierdurch werden die Einflüsse der Digitalisierung auf die überbetriebliche Berufsausbildung durch innovative berufspädagogische Konzepte im Rahmen von Pilotprojekten herausgearbeitet und in Bildungs- und Beratungsangeboten erprobt.

2.2.1 Leitmotive der Pilotprojekte sind

  • die Identifikation von Auswirkungen der Digitalisierung in der Wirtschaft auf berufliche Tätigkeitsprofile,
  • die Ermittlung von Anforderungen und Konsequenzen, die sich daraus für die Qualifizierung der Fachkräfte und des Bildungspersonals ergeben sowie
  • die Weiterentwicklung der Ausbildungs- und Beratungsangebote der Kompetenzzentren.

Im Zentrum der Entwicklungsarbeiten sollen die Identifikation und die Analyse entsprechender Qualifizierungsbedarfe und erforderlicher (Weiter-) Entwicklungen der überbetrieblichen Berufsausbildung sowie die Umsetzung entsprechender Maßnahmen in den Kompetenzschwerpunkten der beteiligten Kompetenzzentren stehen. Dies schließt auch die Entwicklung von Konzepten zur Förderung von Medienkompetenz der überbetrieblichen Ausbilderinnen/Ausbilder bzw. der pädagogischen Fachkräfte und der Teilnehmenden der überbetrieblichen Berufsausbildung ein. Weitere Aspekte sind die didaktische und methodische Gestaltung von Lehr-/Lernprozessen, die durch digitale Medien und Technologien verändert werden, sowie die Betrachtung bildungsrelevanter Verwaltungsprozesse.

2.2.2 Folgende Aspekte können Gegenstand der Betrachtungen und Entwicklungen werden:

  • Analyse von Arbeitsprozessen und -aufgaben in einschlägigen Erwerbsberufen,
  • Analyse und Abgleich mit aktuellen Curricula,
  • Bestimmung und Überprüfung des Qualifizierungsbedarfs unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen,
  • Anpassung, Erneuerung, Erweiterung der Curricula und pilothafte Erprobung,
  • sofern erforderlich, Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Berufsbildes,
  • Gestaltung der Lehr-/Lernprozesse durch entsprechende Methodik und Didaktik,
  • Entwicklung und Umsetzung geeigneter Lehr-/Lernkonzepte, verbunden mit der Entwicklung und/oder dem Einsatz innovativer Ausbildungsmittel,
  • Entwicklung und Umsetzung von Lehrgangskonzepten zur Förderung von Medienkompetenz der überbetrieblichen Ausbilderinnen/Ausbilder bzw. der pädagogischen Fachkräfte,
  • Entwicklung und Umsetzung von Lehrgangskonzepten zur Förderung von Medienkompetenz der Teilnehmenden der überbetrieblichen Berufsausbildung,
  • Optimierung relevanter Verwaltungsprozesse, die zur Durchführung überbetrieblicher Berufsausbildung erforderlich sind, unter Nutzung digitaler Technologien in der antragstellenden ÜBS bzw. im antragstellenden Kompetenzzentrum.

Für die Förderung sind drei Szenarien zur Bearbeitung der oben genannten Betrachtungsgegenstände vorgesehen. Die Pilotprojekte müssen auf eines dieser Szenarien Bezug nehmen.

  1. Alle Betrachtungsgegenstände werden mit Bezug auf ein Gewerk oder Berufsbild bearbeitet.
  2. Einer oder mehrere der Betrachtungsgegenstände wird/werden mit Bezug auf ein Gewerk oder Berufsbild bearbeitet.
  3. Einer oder mehrere der Betrachtungsgegenstände wird/werden mit Bezug auf alle im antragstellenden Kompetenzzentrum vertretenen Gewerke oder Berufsbilder bearbeitet.

2.2.3 Die für die Durchführung der Pilotprojekte jeweils ausgewählten Kompetenzzentren schließen sich zu einem Netzwerk zusammen, dessen Ziele die gemeinsame Planung und Konzeptionierung, die Realisierung und der Transfer der Arbeitsergebnisse untereinander und nach außen sind.

2.2.4 Soweit zur Umsetzung eines Projekts in der Förderlinie 2 Ausstattungen erforderlich sind, können Ausstattungsgegenstände nach Maßgabe der Förderlinie 1 gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,

die Träger von Berufsbildungsstätten sind, in denen ergänzende überbetriebliche Berufsausbildung an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vermittelt wird.

Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.2 Antragsberechtigt sind auch Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierten Mitglieder überbetriebliche Berufsbildung durchführen.

3.3 Nicht antragsberechtigt sind insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, und sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

3.4 In der Förderlinie 2 sind nur Kompetenzzentren antragsberechtigt, die die Weiterentwicklung zum Kompetenzzentrum nach den im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinien (BAnz AT 22.01.2015 B3) bereits erfolgreich abgeschlossen haben bzw. als solche evaluiert wurden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben der Förderlinie 1 und die Projekte der Förderlinie 2 müssen überwiegend unmittelbar der ergänzenden überbetrieblichen Ausbildung dienen. Eine Nutzung zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Unterstützung der Berufsausbildung oder eines Berufsabschlusses sowie eine Nutzung zur Fort- und Weiterbildung sind daneben zulässig, soweit die Nutzung im staatlichen Bildungsauftrag erfolgt.

4.2 Die Förderung setzt eine aktuelle Bedarfsanalyse voraus.

4.3 Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von 10 % der förderfähigen Ausgaben zu leisten.

4.4 Die Förderung setzt grundsätzlich eine 75-prozentige, in begründeten Ausnahmefällen eine mindestens 50-prozentige Auslastung der Bildungsstätte voraus.

4.5 Die Förderung setzt grundsätzlich Gesamtausgaben von mindestens 30 000 Euro voraus.

4.6 Die Inanspruchnahme der geförderten Maßnahmen darf nicht an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit der Betriebe und/oder Teilnehmenden gebunden sein.

4.7 Die geförderten Maßnahmen müssen eindeutig von sonstigen Ausgaben des Trägers abgegrenzt sein.

4.8 Die Laufzeit der Projekte der Förderlinie 2 darf in der Regel höchstens drei Jahre betragen, wobei der Projektabschluss spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 erfolgen muss.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Allgemeines

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung auf Ausgabenbasis) gewährt.

5.2 Fördersätze

Die Höhe des Zuschusses aus Mitteln des Bundes beträgt 90 %.

5.3 Investitionen

Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Anschaffung werden durch die Einschaltung eines Gutachters geprüft, der auch die Angemessenheit der Kosten und damit die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ermittelt. Der auf ein Land entfallende Anteil an den Fördermitteln des Bundes für Ausstattungen, die nicht für ein Projekt der Förderlinie 2 benötigt werden, orientiert sich am Königsteiner Schlüssel, der durch das Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jährlich für das darauffolgende Jahr im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

5.4 Personal- und Sachausgaben zur Durchführung von Pilotprojekten

Zusätzlich können in der Förderlinie 2 Personal- und Sachausgaben gefördert werden, jedoch nur, soweit sie der Durchführung von Pilotprojekten nach diesem Sonderprogramm und der hierbei vorgesehenen Netzwerkbildung im Sinne von Nummer 2.2 dienen.

Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

  • Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen,
  • zusätzliches oder freigestelltes Personal, für das eine Nachbesetzung erfolgt,
  • gemessen an der zu erledigenden Aufgabe hinreichend qualifiziertes Personal.

Zur Bemessung der Personalausgaben werden Pauschalsätze nach den jeweils geltenden Richtlinien des BMBF festgelegt.

Die Pauschalsätze legen Obergrenzen für die Personalausgabenförderung fest.

Sachausgaben, die dem allgemeinen Geschäftsbedarf zuzuordnen sind, sind zu einem Pauschalsatz von 10 % der notwendigen Personalausgaben zuwendungsfähig. Ausgaben für Reisen sind nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes zuwendungsfähig.

Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte im Rahmen von Leistungen für das Pilotprojekt, die vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können, sind in begründeten Fällen förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen

Bestandteile des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) gemeinsam mit den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.2 Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist für geförderte Ausstattungsgegenstände beträgt in der Regel fünf Jahre.

6.3 Mitteilungs- und Nachweispflichten

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Zuwendungsgebers nachzuweisen, dass die geförderten Investitionen im abgelaufenen Jahr entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt wurden.

Im Rahmen der Förderlinie 2 werden während der Projektlaufzeit jährlich Zwischenberichte und darüber hinaus ein Abschlussbericht gefordert. Zusätzlich sind bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Projektabschluss Berichte zur Verwertung und Nachhaltigkeit der entstandenen Produkte vorzulegen.

7 Verfahren

Mit der Durchführung des Sonderprogramms wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes als Bewilligungsbehörde beauftragt.

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 3.4
Robert‐Schuman‐Platz 3
53175 Bonn

E-Mail: digitalisierung-uebs@bibb.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können ab 1. Februar 2016 unter der Internetadresse www.bibb.de/uebs-digitalisierung abgerufen oder unmittelbar beim BIBB angefordert werden.

7.1 Verfahren für Anträge der Förderlinie 1 nach Nummer 2.1

Das Förderverfahren ist einstufig.

7.1.1 Anträge für die Modernisierung von Ausstattung können

vom 1. Februar 2016 bis zum 30. September 2019

schriftlich per Post an das BIBB unter oben genannter Anschrift gestellt werden. Zur Fristwahrung ist ein formgerechter und rechtsverbindlich unterschriebener Antrag erforderlich. Es gilt der Poststempel. Dem Antrag sind eine aktuelle Vermögensübersicht, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Jahresabschluss des Vorjahrs zur Prüfung der Liquidität beizufügen.

Weitere Unterlagen können durch das BIBB jederzeit gefordert werden.

7.1.2 Das BIBB prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens. Wird die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens bejaht, wird zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten ein Gutachter eingeschaltet.

7.1.3 Liegt das Fördervolumen der bewilligungsreifen Anträge aus einem Bundesland zu einem durch das BMBF jährlich zu bestimmenden Stichtag unter dem Betrag, der dem Bundesland nach dem Königsteiner Schlüssel zusteht, so kommen die freiwerdenden Mittel Anträgen aus den anderen Bundesländern zugute, und zwar in der Reihenfolge des Eintretens der Bewilligungsreife. Falls hiernach noch freie Mittel verbleiben, kommen diese der ÜBS-Förderung nach Maßgabe der im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.01.2015 B3) veröffentlichten Richtlinien zugute. Anträge, die im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, werden im Folgejahr in der Reihenfolge der Bewilligungsreife und zwar vor denjenigen Anträgen berücksichtigt, die zeitlich nach diesen Anträgen eingegangen sind.

7.2 Verfahren für Anträge der Förderlinie 2 nach Nummer 2.2

Das Förderverfahren ist zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können dem BIBB vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2016 Projektskizzen zur Vorauswahl vorgelegt werden. Zur Fristwahrung ist eine formgerechte und rechtsverbindlich unterschriebene Projektskizze spätestens mit Poststempel 31. März 2016 unter oben genannter Anschrift und Nennung des Kennwortes „Digitalisierung“ und zusätzlich per E-Mail vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

7.2.1.1 Art und Umfang der Projektskizzen

Projektskizzen sollen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten (mindestens 11 Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Konzept und eine Finanzierungsplanung beinhalten.

Die geplanten Projekte müssen eine im Einklang mit den Projektzielen nachvollziehbare Begründung der Arbeitsplanung sowie ein entsprechendes Verwertungs- und Nachhaltigkeitskonzept vorsehen.

Die Projektskizzen sollen eine kurze Darstellung der folgenden Punkte beinhalten:

  • Allgemeine Angaben (Antragsteller, Titel des Vorhabens, Hauptansprechpartner [Angabe der Kontaktdaten])
  • Kurzzusammenfassung der Projektskizze unter Nennung der wichtigsten Ziele (maximal 1 000 Zeichen)
  • Darstellung des Vorhabens mit
  • Ausgangslage und Zielsetzung des Projekts,
  • Bezug des Projekts zum Kompetenzzentrum,
  • Darstellung des Projekts einschließlich zur Umsetzung relevanter Ausstattung (entsprechend Förderlinie 1) unter Berücksichtigung des Erprobungskonzepts des Projekts,
  • Bedeutung des Projekts für die Identifikation von Digitalisierungstendenzen bezüglich der überbetrieblichen Berufsausbildung,
  • Kooperationspartner (Umsetzung von Lernortkooperation) für die Erprobung,
  • Nachhaltigkeitskonzept und Transferaktivitäten.
  • Antragsteller, die bereits Zuwendungen des Bundes in diesem Themenbereich insbesondere im Rahmen des BMBF-Förderprogramms „Digitale Medien in der beruflichen Bildung“ erhalten bzw. erhalten haben, sind zur Vermeidung von Doppelförderungen aufgefordert, die Abgrenzung zwischen den Projekten plausibel darzustellen.
  • Angaben zum Zeit- und Kostenplan mit Darstellung des Arbeitsplans einschließlich der Meilensteine und einer Kurzdarstellung des Personaleinsatzes.
7.2.1.2 Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet und ausgewählt:
  • Einordnung des Projekts in den thematischen Schwerpunkt des Sonderprogramms,
  • Vollständigkeit der Projektskizze sowie Plausibilität des Projekts,
  • Innovationsgehalt des Lösungsansatzes für die Berufsbildungspraxis,
  • Übertragbarkeit des Projektansatzes in ÜBS (Transferorientierung),
  • geplante finanzielle Aufwendung.

Das Auswahlergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden.

7.2.2 In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Fristsetzung aufgefordert, einen förmlichen ausführlichen Förderantrag vorzulegen.

In dem Förderantrag sind die Angaben zum Zeit- und Kostenplan mit Darstellung des Arbeitsplans einschließlich der Meilensteine und der Darstellung des Personaleinsatzes zu konkretisieren. Zum Personaleinsatz muss eine Aufschlüsselung mit Eingruppierung und Dauer in Vollzeit-Personenmonaten erfolgen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien vom BIBB bewertet und geprüft:

  • Qualität und Aussagekraft des Projektplans sowie Relevanz hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertungen wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesem Sonderprogramm Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.

Bonn, den 19. April 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer