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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur Förderung im Themenfeld "Neue Materialien für Batteriesysteme – Förderung deutsch-israelischer Forschungskooperationen (Batterie DE-IL) Call 2018". Bundesanzeiger vom 28.05.2018

Vom 25.04.2018

Seit dem Jahr 2014 unterstützen das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das israelische Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Raumfahrt (MOST) eine gemeinsame deutsch-israelische "Batterieschule" (GIBS). Nachwuchswissenschaftler und etablierte Spitzenforscher aus Deutschland und Israel konnten im Rahmen der Veranstaltungen über die aktuellen Fragestellungen der Energieversorgung der Zukunft diskutieren. Die Förderrichtlinie "Batterie DE-IL" dient dazu, die Kooperation zwischen Deutschland und Israel in diesem wichtigen Forschungsfeld zu intensivieren und gleichzeitig gemeinsame Forschungsprojekte zu ermöglichen. Im Fokus stehen dabei neue Materialien und Konzepte für Hochleistungsbatteriesysteme, Superkondensatoren und Komponenten für Brennstoffzellen. Im Jahr 2016 wurde die erste Bekanntmachung hierzu veröffentlicht. Um die Zusammenarbeit zu intensivieren und aufgrund der positiven Bilanz wird nun die zweite Bekanntmachung zu diesem Themengebiet veröffentlicht.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das BMBF beabsichtigt, auf Grundlage des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation" bilaterale Forschungskooperationen zwischen Deutschland und Israel zum Thema "Neue Materialien für Energiespeicher – Förderung deutsch-israelischer Forschungskooperationen (Batterie DE-IL) Call 2018" zu fördern.

Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der Hightech-Strategie der Bundesregierung. Ziel ist es, die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Deutschland und Israel im Bereich der Speicherung von Energie zu intensivieren und dadurch die nationale Forschungspolitik zu ergänzen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie ist Teil des Rahmenprogramms "Vom Material zur Innovation" (https://www.bmbf.de/pub/Vom_Material_zur_Innovation.pdf), welches unter der Referenz-Nr. SA.41311 bei der EU-Kommission angezeigt wurde.

Es liegt bereits tatbestandlich keine staatliche Beihilfe vor.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind bilaterale Kooperationsprojekte an Hochschulen (Universitäten/Fachhochschulen) und außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit israelischen Hochschulen (Universitäten/Fachhochschulen) und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Die Projekte sollen relevante Fragestellungen der Materialwissenschaft im Bereich Energiespeicher adressieren und zudem zur weiteren Qualifizierung sowie Förderung der wissenschaftlichen Selbstständigkeit des antragstellenden Nachwuchsforschers beitragen. Vorrangig werden solche Forschungsthemen bearbeitet, die einen erheblichen Mehrwert durch die internationale Kooperation versprechen.

Die Forschungsthemen adressieren die Anwendungsfelder neue Materialien für

  • Batterien,
  • Superkondensatoren,
  • Brennstoffzellen.

Die bilaterale Kooperation mit Israel bezieht sich auf eine direkte Zusammenarbeit, auf einen intensiven wissenschaftlichen Austausch sowie auf Forschungsaufenthalte (gemeinsame Nutzung von Material und Ausrüstung) bei dem jeweiligen Partner zur Bearbeitung gemeinsamer Fragestellungen.

Eine Förderung von Unternehmen ist nicht vorgesehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen (Universitäten/Fachhochschulen) oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im nicht-wirtschaftlichen Bereich. Die Förderung ist personengebunden und an den im Antrag genannten Nachwuchswissenschaftler, betreut durch den verantwortlichen Projektleiter (z. B. Hochschulprofessor) gekoppelt. Die Zielgruppe sind exzellente Nachwuchsforscher im letzten Jahr ihrer Promotion oder mit bereits abgeschlossener Promotion, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zur Einreichung eines Förderantrags sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (Förderinteressenten) im Einvernehmen mit der aufnehmenden Hochschule oder Forschungseinrichtung berechtigt.

Idealerweise sind bereits Aufenthalte im Ausland erfolgt und erste eigenständige Forschungserfahrungen vorhanden.

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Die Projekte müssen zur Verbesserung der Forschungskooperation zwischen Deutschland und Israel beitragen und den in Nummer 2 der Bekanntmachung ausgewiesenen Zielen entsprechen.

Die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Israel soll bilateral erfolgen, sodass pro Vorhaben je ein Nachwuchswissenschaftler aus jedem Land beteiligt ist.

Projekte (einschließlich ihrer Partner), die durch die deutsche Regierung gefördert werden, müssen ihren Sitz in jenem geografischen Gebiet haben, das sich bereits vor dem 5. Juni 1967 unter der Jurisdiktion des Staates Israel befand. Dies enthält keine Aussage über den Status der Gebiete, die nach Juni 1967 unter israelische Verwaltung fielen, und präjudiziert nicht Israels grundsätzliche Position in dieser Angelegenheit.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die aufnehmende Hochschule oder Forschungseinrichtung dem Nachwuchswissenschaftler die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laborfläche und -einrichtung sowie sonstige Infrastruktur) zur Verfügung stellt und ihn in allen projektbezogenen Belangen unterstützt. Es ist eine entsprechende Erklärung der aufnehmende Hochschule oder Forschungseinrichtung erforderlich.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist gegebenenfalls die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und unter Wahrung ihrer Geheimnisse einen übergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitzugestalten.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. ­Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/2014) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für die Umsetzung der Forschungsergebnisse aufgezeigt werden. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Umsetzung darzulegen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont 2020 vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Vorhaben haben in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren und können auf deutscher und israelischer Seite je bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 300 000 Euro gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Folgende Aufwendungen können gefördert werden:

  • Personalkosten für Nachwuchswissenschaftler, Techniker und Laboranten, soweit diese kein grundfinanziertes Personal sind.
  • Kosten für wissenschaftliche Hilfskräfte, die in begrenztem Umfang für Routineaufgaben unter wissenschaftlicher Leitung eingesetzt werden können.
  • Übrige projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten wie Verbrauchsmaterialien je nach technischem Aufwand.
  • Reisekosten für Forschungsaufenthalte, gemeinsame Treffen und Seminare sowie Workshops.

Geräte und die nötige Ausstattung sollen grundsätzlich von der aufnehmenden Institution gestellt werden (Bestätigungsschreiben). Investitionen sind ausgeschlossen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben"(NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleit­forschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme Batterie DE-IL hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
52425 Jülich
Internet: http://www.werkstoffinnovationen.de

Ansprechpartnerin ist:

Eva Brockhaus
Telefon: 0 24 61/6 19 63 20
E-Mail: e.brockhaus@fz-juelich.de

Ansprechpartner im BMBF ist:

Dr.-Ing. Joachim Kloock
Referat "Neue Materialien; Batterie; KIT; HZG"
E-Mail: JoachimP.Kloock@bmbf.bund.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

In der Skizzenphase ist zusätzlich eine mit dem israelischen Partner gemeinsam verfasste Gesamtvorhabenbeschreibung (in englischer Sprache) einzureichen. Details und ein entsprechender Vordruck sind auf der Seite der deutsch-israelischen Zusammenarbeit unter www.cogeril.de/en/414.php zu finden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 1. August 2018 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Dies hat in Abstimmung mit dem vorgesehenen israelischen Projektpartner zu erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizze (bestehend aus der easy-online-Skizze, der Vorhabenbeschreibung und einer englischen, gemeinsam mit dem israelischen Partner erstellten Gesamtvorhabenbeschreibung) ist durch den Projektleiter über das Internetportal easy-online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

  • Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
  • Fördermaßnahme: Batterie DE-IL 2018 – Neue Materialien für Batteriesysteme – deutsch-israelische Forschungskooperation
  • Förderbereich: BATTERIE-DE-IL_2018

Es wird empfohlen, bei Fragen vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem zuständigen Projektträger in Kontakt zu treten.

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

Die zur Skizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal zehn bis zwölf DIN A4-Seiten einschließlich Anlagen (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen.

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektleiter und Nachwuchswissenschaftler
  3. Ziele
    • Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
    • Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie
    • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
    • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
    • Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Ort der Forschungstätigkeit, Mehrwert durch die internationale Kooperation
  4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
    • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte (eigene und solche Dritter)
    • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
    • bisherige Arbeiten der bilateralen Kooperationspartner mit Bezug zu den Zielen des Projekts; Qualifikation der beteiligten Partner
  5. Arbeitsplan
    • Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes
    • partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
    • Meilensteine und Abbruchkriterien (nach 12 und 24 Monaten)
    • Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander, gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
  6. Verwertungsplan
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont insbesondere in Deutschland)
  7. Finanzierungsplan
    • grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)
    • Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union
  8. Anlagen
    • Erklärung der aufnehmenden Forschungseinrichtung
    • kurzer persönlicher Lebenslauf und wissenschaftlicher Werdegang (ab Schulabschluss) des Nachwuchswissenschaftlers, Angaben zum derzeitigen Arbeitsverhältnis, gegebenenfalls Nachweis der Promotion
    • Liste wichtigster Publikationen, Patente etc.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • Qualität/Exzellenz des Projektkonsortiums, Mehrwert durch die Kooperation,
  • Zuwendungsfähigkeit, Notwendigkeit/Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit dem MOST in Israel. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge (auf AZA- oder AZK-Basis) ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Vorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gültig.

Bonn, den 25. April 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Peter Schroth