
Richtlinie über die Förderung zum Themenfeld "Zivile Sicherheit – Spitzenforschungscluster zur Früherkennung, Prävention und Bekämpfung von islamistischem Extremismus" im Rahmen des Programms "Forschung für die zivile Sicherheit" der Bundesregierung. Bundesanzeiger vom 28.06.2018
Die zivile Sicherheit ist eine der prioritären Zukunftsaufgaben für Lebensqualität und Wohlstand in Deutschland. Das Rahmenprogramm der Bundesregierung "Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023" (http://www.sifo.de) verfolgt das Ziel, den Schutz der Gesellschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die zum Beispiel durch Katastrophen, Terrorismus, Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden.
Anknüpfend an die Strategie der Bundesregierung zur Extremismusprävention und Demokratieförderung und an das Nationale Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus wird im Rahmen der zivilen Sicherheitsforschung ein Spitzenforschungscluster zur Früherkennung, Prävention und Bekämpfung von islamistischem Extremismus und Terrorismus aufgebaut. Der Cluster soll Erkenntnisse und Forschungsarbeiten auf aktuellstem Stand bündeln und durch eigene Forschungsleistungen intensivieren. Ziel ist es, Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Forschung und Praxis zusammenzuführen. Daraus soll sich ein zentraler Anlaufpunkt entwickeln, der eine dauerhafte Brücke zwischen Wissenschaft und Praxis bildet. Durch die gebündelte Expertise an der Schnittstelle zwischen Prävention und Bekämpfung von islamistischem Extremismus und Terrorismus kann der Cluster Entscheidungsträger als Informationsquelle unterstützen, zum kontinuierlichen Erkenntnis- und Erfahrungsaufbau beitragen und konkrete Konzepte und Technologien für Gegenmaßnahmen entwickeln.
Im Rahmen des Spitzenforschungsclusters werden zudem fortlaufend anwendungsnahe Forschungsprojekte gefördert. Diese sollen vor allem von den Bedarfen der Anwender, wie den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), angetrieben werden. Kleine und kürzere Projekte können schnell und flexibel auf die sich stetig wandelnden Gefährdungslagen und Anforderungen reagieren, um zielgerichtete Lösungen zu erarbeiten.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Gegenstand der Förderung sind zwei Module, in denen sich Forschungsverbünde unabhängig voneinander auf eine Förderung bewerben können.
Modul 1: Aufbau und Koordination des Spitzenforschungsclusters zur Früherkennung, Prävention und Bekämpfung von islamistischem Extremismus und Terrorismus
Dies umfasst sowohl eigene Forschungsaktivitäten als auch die Schaffung einer Plattform, die verfügbare Erkenntnisse aus vorhandenen anderen Projekten bündelt und synergetisch zusammenführt. Der Cluster soll Bedarfe aus der Praxis aufgreifen und sich als Anlauf- und Informationsstelle für Entscheidungsträger und Praktiker aus Behörden, Wissenschaft und Gesellschaft zu Fragen der Früherkennung, Prävention und Bekämpfung von islamistischem Extremismus und Terrorismus etablieren.
Der interdisziplinär aufgestellte Cluster soll an bis zu fünf Standorten in Deutschland (einschließlich einer Koordinierungsstelle) gemeinsam arbeiten. Die im Cluster vernetzten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden durch ein Beratungsgremium unterstützt. Dazu ist ein Beirat einzurichten, in dem insbesondere Vertreterinnen und Vertreter von BOS und zivilgesellschaftlicher Initiativen die Praxisnähe sicherstellen. Die Einbindung weiterer renommierter Forscherinnen und Forscher ermöglicht eine fortlaufende wissenschaftliche Reflexion der Arbeiten des Clusters.
Strukturelle Maßnahmen:
Eigene Forschungsschwerpunkte:
Modul 2: Anwendungsnahe Forschungsprojekte zur Bekämpfung von islamistischem Extremismus und Terrorismus
Im Rahmen des Spitzenforschungsclusters werden fortlaufend kleine, anwendungsbezogene Forschungsverbünde gefördert. Ziel ist es, auf aktuelle und zukünftige Herausforderungen zeitnah reagieren zu können. Die Forschungsverbünde müssen technologische, organisatorische oder konzeptionelle Ansätze zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus verfolgen und ein hohes Maß an Aktualität sowie einen klaren Anwendungsfokus haben. Die Forschungsvorhaben sollen vorhandene sowie perspektivische Problemlagen und Fähigkeitslücken adressieren und sich auf schnell umsetzbare Ergebnisse konzentrieren, die zeitnah in die Praxis überführt werden können.
Die Laufzeit beträgt maximal zwei Jahre. Es werden Verbundprojekte mit maximal drei Projektpartnern gefördert,
Mögliche Forschungsthemen:
Diese Liste ist nicht abschließend, weitere Forschungsthemen können aufgegriffen werden.
Sofern dies für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend ist, sind rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische und gesellschaftliche Aspekte einzubeziehen.
Die Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen, um für die Zukunft eine entscheidende Verbesserung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Sie müssen klare Vorteile gegenüber bereits vorhandenen Lösungen aufweisen. Wesentliche Merkmale der Verbundprojektvorschläge müssen sein:
Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-SPEC) gefördert.
Antragsberechtigt sind:
sowie Anwender im Sinne dieser Richtlinie:
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können sich zur Klärung ihres Status im Sinne der Definition der Europäischen Kommission beim Lotsendienst für Unternehmen der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gem. Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.
Zu Modul 1:
Die Auswahl des Spitzenforschungsclusters erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme am Wettbewerb setzt die Bewerbung in Form einer qualifizierten Skizze voraus. Aus den Unterlagen muss das Zusammenwirken der Beteiligten des Spitzenforschungsclusters deutlich werden.
Der Spitzenforschungscluster ist zunächst auf eine Laufzeit von fünf Jahren auszurichten. Bei Eignung und einem passenden Konzept ist eine Verlängerung um weitere fünf Jahre denkbar.
Die Projektvorschläge sollen zu folgenden Kriterien Aussagen liefern:
Zu Modul 2:
Die Auswahl der förderungswürdigen Projektideen erfolgt im Wettbewerbsverfahren. Die Teilnahme setzt die Bewerbung in Form einer qualifizierten Skizze voraus.
Dabei ist unter anderem zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen darstellen, Ansätze, die nicht über den Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen, sowie ausschließlich literaturbasierte Studien.
Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Ebenso ist durch die Einreicher zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Zu Modul 1:
Es ist geplant, den Spitzenforschungscluster in Modul 1 mit einer Zuwendungssumme von bis zu 12,5 Millionen Euro zu fördern und für die Forschungsprojekte aus Modul 2 zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017)".
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird schriftlich auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Leopoldina und die Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 "Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung" veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf). Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Martin Bettenworth
Telefon: +49 2 11/62 14-3 99
Telefax: +49 2 11/62 14-4 84
E-Mail: bettenworth@vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Das Antragsverfahren ist für beide Module zweistufig angelegt.
In der ersten Stufe wird eine Projektskizze eingereicht. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem oben genannten Ansprechpartner beim Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). In der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung ergänzend beim Projektträger eingehen.
Zu Modul 1:
In der ersten Verfahrensstufe sind dem PT bis spätestens zum 10. Oktober 2018
in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Zu Modul 2:
Die Einreichung von Projektskizzen ist im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 1. November 2021 jederzeit möglich. Die Bewertung der eingegangenen Skizzen erfolgt zu den folgenden Bewertungsstichtagen:
2019: 1. März, 1. Juli, 1. November;
2020 und 2021: 1. März, 1. November.
In Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator ist zunächst eine Projektskizze in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt für beide Module nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze muss begutachtungsfähig, gut verständlich und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbar sein und darf einen Umfang von maximal 30 DIN-A4-Seiten für Modul 1 und maximal 15 DIN-A4-Seiten für Modul 2 (Arial Schriftgrad 12) nicht überschreiten. Dabei ist die folgende Gliederung zu verwenden:
Modul 1
Es steht den Partnern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet:
Modul 2
Es steht den Verbundpartnern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.
Entsprechend der oben angeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage förmlicher Förderanträge kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge (auf AZA- oder AZK-Basis) ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Zusätzlich zu der elektronischen Einreichung ist dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eine vollständige unterschriebene Druckfassung vorzulegen.
Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit des Programms entsprechend, aber nicht über den 31. Juli 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Programm bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 13. Juni 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Sabine ten Hagen-Knauer
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens; Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses; Standort des Vorhabens; Kosten des Vorhabens; Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii, iii und vi AGVO):
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV4 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO sind:
Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Intensität nicht überschreiten:
Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen (Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO):
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO sind:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 - AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union