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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für "Digitale Medien in der beruflichen Bildung in den Gesundheitsberufen (DigiMed)". Bundesanzeiger vom 30.07.2018

Vom 16.07.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist es, über die Förderung von Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben, die zeitgemäße Ausgestaltung beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen durch den innovativen Einsatz digitaler Medien zu unterstützen. Mit der Förderrichtlinie "Digitale Medien in der beruflichen Bildung in den Gesundheitsberufen (DigiMed)" soll somit ein Beitrag dazu geleistet werden, medizinisches Personal sowie Aus- und Weiterbildungspersonal im Gesundheitsbereich darin zu unterstützen, die vielfältigen Chancen digitaler Medien sinnvoll für Fort- und Weiterbildungsprozesse nutzen zu können.

Die Entwicklung und Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verändert Wirtschaft und Gesellschaft. Dies gilt für Produktions-, Dienstleistungs- und Arbeitsprozesse in allen Berufsbranchen sowie für ­Kommunikations- und Bildungsprozesse in vielfältigen Lebensbereichen. Das Gesundheitswesen ist von den Aus­wirkungen der Digitalisierung in mehrfacher Hinsicht betroffen. Diese ergeben sich unter anderem aus dem techno­logischen Fortschritt in der Medizintechnik. Technische Innovationen wie neue Dokumentationsmedien, Assistenz­systeme oder innovative Robotertechnik, tragen dazu bei, dass sich etablierte Prozessabläufe und Handlungsroutinen in Diagnostik, Therapie, Nachsorge und Pflege wandeln. Darüber hinaus werden die medizinische und pflegerische Versorgung aufgrund der alternden Bevölkerung komplexer und stellen – vor dem Hintergrund evidenzbasierter Medizin und Pflegewissenschaft – hohe Qualifizierungserfordernisse an alle Beschäftigten. Eine fundierte Ausbildung sowie kontinuierliche berufliche Fort- und Weiterbildung für im Gesundheitsbereich Tätige sind daher unerlässlich, um berufliche Handlungskompetenzen im Hinblick auf zukünftige berufliche Anforderungen zu erhalten, zu erweitern oder anzupassen.

Die berufliche Fort- und Weiterbildung nimmt daher im Gesundheitssektor einen hohen Stellenwert ein und ist unverzichtbar für qualitativ hochwertige Dienstleistungen. Der Aufbau, die Vertiefung oder die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen der Fachkräfte im Gesundheits- und Pflegebereich erfolgt bislang vorwiegend in Form von klassischen, präsenzorientierten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Der innovative Einsatz digitaler Medien kann hierbei neue Möglichkeiten eröffnen, arbeitsprozessintegriertes Lernen zu fördern oder das Fachpersonal darin zu unterstützen, sich leitliniengerechtes und – dem neuesten Stand der medizinischen Forschung – entsprechendes Fachwissen anzueignen. Dafür ist die Ausgestaltung von digital unterstützten Fort- und Weiterbildungskonzepten (wie z. B. Blended-Learning-Veranstaltungen in denen Präsenz- und Selbstlernphasen alternieren), ebenso bedeutsam wie solche, die auf arbeitsprozessintegrierte Lehr-/Lernszenarien mit digitalen Medien, also die Verzahnung von Wissenserwerb in konkreten Arbeitsprozessen, abzielen. Modulare Formen der Qualifizierung, die zeitlich und örtlich flexibel genutzt sowie auf den individuellen Qualifizierungsbedarf angepasst werden können, erscheinen in diesem Zusammenhang besonders zielführend.

Mit dieser Förderrichtlinie leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen weiteren Beitrag zur Modernisierung der beruflichen Bildung im Rahmen seines Förderprogramms "Digitale Medien in der beruflichen ­Bildung" und für eine starke und wettbewerbsfähige Berufsbildung 4.0 in Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Digitale Medien ermöglichen eine zeitgemäße Weiterentwicklung von Lehr- und Lernformen im Gesundheitsbereich. Wie in Nummer 1.1 beschrieben, bieten digitale Medien unter anderem die Chance, Qualifizierungs- und Bildungs­prozesse im Gesundheitssektor zu flexibilisieren, d. h. individuell sowie zeit- und ortsunabhängig zu gestalten. Darüber hinaus können mit Hilfe von digitalen Medien Prozesse der Organisations- und Personalentwicklung effektiver gestaltet werden und tragen somit langfristig zur Qualitätssteigerung der Gesundheitsversorgung bei.

Adressiert werden sowohl Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben für Berufe im Gesundheitswesen auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung1 sowie für Gesundheitsfachberufe auf der Grundlage von Berufsgesetzen2 oder für akademische Heilberufe3.

Gefördert werden Vorhaben, die einen Beitrag dazu leisten, die Potenziale digitaler Medien für Bildungsprozesse im Gesundheitsbereich auch mit Blick auf lebenslanges Lernen zu heben. Folgende Aspekte sind dabei zu berück­sichtigen:

  • Die zu entwickelnden Konzepte müssen bedarfsorientiert sein. Dies bedeutet, dass die Konzepte vorhandene/bekannte bzw. auch zukünftig absehbare Probleme aus der Berufspraxis aufgreifen sollen. Die Ausgangslage soll dazu konkret beschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht werden, inwiefern das Konzept zur Lösung beiträgt. Nur so kann eine Unterstützung durch die Verantwortlichen (Leitungspersonal) des in den Fokus genommenen Bereiches erwartet werden. Ein Schreiben von der zuständigen Institutionsleitung zur Unterstützung des Vorhabens ist der Skizze beizufügen.
  • Insofern sollen die Bedürfnisse der adressierten Zielgruppen und die besonderen Herausforderungen der beruflichen Bildung im Gesundheitswesen berücksichtigt werden. Die Anwender/innen sind deshalb frühzeitig in die Konzeption und Entwicklung neuer Lehr-/Lernszenarien und Weiterbildungsinhalte einzubinden. Diese Partizipation ist in dem Konzept auszuweisen.
  • Aspekte zum Datenschutz und zur Datensicherheit sowie die Vorgehensweise, wie die Zielgruppen diesbezüglich sensibilisiert werden sollen, sind in der Gesamtkonzeption der Projektvorhaben unbedingt auszuweisen.
  • Gesundheitsvorsorge und Therapie sind in der beruflichen Praxis eng miteinander verzahnt. Daher sind in den zu entwickelnden Konzepten Prozesse der Organisationsentwicklung mitzudenken und inhaltlich so auszugestalten, dass die Kooperation und der interdisziplinäre Austausch dieser beiden Bereiche unterstützt werden.
  • Die Bildungslandschaft in den Gesundheitsberufen ist vielfältig und entwickelt sich weiter. Die Konzepte sollen unabhängig vom Stand der Ausbildungsordnung4 entwickelt und gut integrierbar sein.

Im Rahmen der Förderrichtlinie werden drei Handlungsfelder adressiert, die nicht trennscharf, aber als inhaltliche Schwerpunkte zu verstehen sind:

  1. Konzepte zur medienpädagogischen Qualifizierung
  2. Konzepte zur didaktisch-methodischen Gestaltung von Lehr-/Lernszenarien mit digitalen Medien
  3. Konzepte für innovative Lehr-/Lernanwendungen und -formate mit digitalen Medien

Die Einreichung von Konzepten, die mehr als ein Handlungsfeld berücksichtigen ist möglich und im Hinblick auf den Ausbau von Prozessen der Organisationsentwicklung erwünscht. Zu den Schwerpunkten der drei Handlungsfelder im Einzelnen:

zu Buchstabe A) Konzepte zur medienpädagogischen Qualifizierung

Die Digitalisierung stellt neue Anforderungen an die Kompetenzen und das Wissen von medizinischen Fachkräften sowie von Aus- und Weiterbildungspersonal im Gesundheits- und Pflegebereich. Die Entwicklung innovativer Konzepte zur medienpädagogischen Qualifizierung dieser Zielgruppen ist daher ein zentraler Aspekt der Förderung.

Die Bekanntmachung zielt darauf ab, solche Projektvorhaben zu fördern, die Medienbildungskonzepte entwickeln und erproben, die dazu beitragen betriebliche Organisations-, Arbeits- und Lernkulturen im Hinblick auf die Veränderungen der Digitalisierung und lebenslanges Lernen zukunftsorientiert auszurichten. Die zu entwickelnden Medienbildungs­konzepte sollen so gestaltet sein, dass 1) eine systematische Integration medienpädagogischer Qualifizierung in den Institutionen ermöglicht wird und 2) berufsspezifische IT-Kompetenzen (wie z. B. Handlungswissen, Datenschutz und -sicherheit) vermittelt werden. In den Medienbildungskonzepten sind spezifische Arbeitssituationen (stationär oder ambulant) sowie die Qualifikationsprofile der adressierten Zielgruppen zu berücksichtigen.

zu Buchstabe B) Konzepte zur didaktisch-methodischen Gestaltung von Lehr-/Lernszenarien mit digitalen Medien

Die Entwicklung und Erprobung digital gestützter Lehr-/Lernszenarien und deren didaktisch-methodische Ausgestaltung für medizinische Fachkräfte und/oder für Aus- und Weiterbildungspersonal stellt einen weiteren Aspekt der Förderung dar. Es sollen innovative Lehr-/Lernkonzepte entwickelt und erprobt werden, die dazu beitragen, dass medizinische Fachkräfte und/oder Aus- und Weiterbildungspersonal ihre Fähigkeiten zur Nutzung/zum Einsatz digitaler Methoden im Berufsalltag erhöhen. Erwünscht sind Konzepte, die zu einer Veränderung von Handlungsroutinen sowohl im Prozess des Lernens als auch im Prozess der täglichen Arbeit führen, um innovative Lehr-/Lernkulturen zu etablieren.

Für Aus- und Weiterbildner/innen und/oder für medizinisches Fachpersonal sollen Konzepte entwickelt und erprobt werden, die dazu beitragen, dass die Zielgruppen 1) methodisch-didaktische Fähigkeiten sowie 2) Reflexions- und Vermittlungskompetenzen erwerben können, um digitale Medien sinnvoll in Lehr-/Lernszenarien einzusetzen und für Fort- und Weiterbildungsinhalte auszuwählen bzw. um Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen selbstgesteuert mit Hilfe digitaler Medien durchführen zu können.

zu Buchstabe C) Konzepte für innovative Lehr-/Lernanwendungen und -formate mit digitalen Medien

Digitale Medien eröffnen eine Vielzahl von Möglichkeiten, Lerninhalte und Weiterbildungsprozesse individuell und arbeitsprozessintegriert zu gestalten. Im Rahmen der Bekanntmachung sollen daher Projektvorhaben gefördert werden, die Konzepte für digitale Methoden bzw. Lehr-/Lernformate entwickeln und erproben, die an etablierte Fort- und Weiterbildungsformate anknüpfen, um die Qualität von Lernprozessen und -ergebnissen zu erhöhen.

Damit sollen sie die Qualität von Lernprozessen und -ergebnissen erhöhen. Zu berücksichtigen ist, dass bestehende Lehr-/Lernformate nicht einfach durch digitale Lernanwendungen ersetzt werden. Mit den digitalen Lernanwendungen sollen vielmehr neue Impulse zur Unterstützung des Lehrens oder zum individuellen bzw. kollaborativen Lernen im Arbeitsprozess gefördert und eine praxisintegrierte Lösung geschaffen werden, die kontinuierliches Lernen und evidenzbasierte Entscheidungen im täglichen Arbeitsprozess unterstützt. Möglich sind beispielsweise Konzepte, die mobile Lernformate oder Blended-Learning einbeziehen und in der Praxis erproben. Dementsprechend steht nicht die technische Entwicklung selbst im Fokus, sondern die Passgenauigkeit von technischen Innovationen zu den jeweiligen Lerninhalten und dem damit zu erzielenden didaktischen Mehrwert sowie zu den existierenden digitalen Lösungen.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Vorhaben gefördert, die:

  • ausschließlich technische (Weiter-)Entwicklungen fokussieren,
  • sich auf die Ausgestaltung der beruflichen Erstausbildung von akademische Heilberufen beziehen,
  • Wissens- und Informationsportale initiieren oder etablieren, ohne methodisch-didaktisches Lehr-/Lernkonzept zur arbeitsprozessintegrierten Fort- und Weiterbildung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle Institutionen, die im Bereich der Forschung und Entwicklung im Gesundheitsbereich sowie der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen tätig sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Organisationen aus dem Gesundheitsbereich (u. a. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder -dienste),
  • Kammern und Verbände,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
  • Sozialpartner,
  • Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
  • Forschungsinstitute/Hochschulen (nicht für den eigenen Lehrbetrieb),
  • Medieninstitute (Medienentwickler, Medienpädagogen).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (z. B. Hochschule, Forschungseinrichtung, Kammern, Verbände) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen [vgl. Anhang I AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)]: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben/Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Von jedem Antragsteller wird unabhängig von seiner Rechtsform eine substantielle Eigenbeteiligung erwartet.

Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Das Eigeninteresse an den Ergebnissen des Vorhabens ist in allen Fällen unter Bezugnahme auf den identifizierten Handlungsbedarf nachvollziehbar zu begründen.

Die beteiligten Partner eines Verbundprojekts sollen über mediendidaktische, medientechnische, relevante fachlich-inhaltliche sowie wissenschaftliche Expertise verfügen und sich im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel gewinnbringend ergänzen. Es ist nachvollziehbar darzustellen, wie die notwendigen Kompetenzen im Verbund sichergestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01105).

Es sind gegebenenfalls externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erfolgsmessung vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen. Zur Erfolgsmessung beteiligt sich der Zuwendungsempfänger an entsprechenden Auswertungsmaßnahmen, einschließlich Sammlung und Bereitstellung projektbezogener Daten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für die maximale Dauer von 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu maximal 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zu­wendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Diese ist bei der Berechnung der beantragten Zuwendungen bereits zu berücksichtigen.

Für die Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Zuwendungsfähig für Antragsteller sind grundsätzlich Personal- und nationale Reisemittel sowie Ausgaben/Kosten für technische Ausstattung (Hardware und Software), die für die Entwicklung und Erprobung des Projektvorhabens notwendig und nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Darüber hinaus sind grundsätzlich zuwendungsfähig Ausgaben/Kosten, die für Vernetzungszwecke insbesondere zur kontinuierlichen Sicherung der Bedarfs- und Nutzerorientierung der zu entwickelnden Lehr- und Lernlösung notwendig sind. Weitere anfallende Sachmittel und Geschäftsbedarf werden nicht finanziert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften" (ANBest-Gk) und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis" (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zu­wendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht über­schreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Digitalisierung und Internationalisierung in der Bildung
Kennwort: DigiMed
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerin:

Dr. Sonja Kröger
Telefon: 02 28/38 21-20 72
E-Mail:DigitaleMedien@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem oben genannten Projektträger bis spätestens zum 19. Oktober 2018 Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Skizzen müssen über das Internetportal "PT-Outline" eingereicht werden: https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/DigiMed

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss zusätzlich die Skizze sowie das in "PT-Outline" generierte Deckblatt ausgedruckt und vom vorgesehenen Verbundkoordinator unterschrieben per Post beim be­auftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

7.2.2 Inhalt und Umfang der Projektskizzen

Formalia

Der maximale Seitenumfang der eingereichten Skizze beträgt insgesamt zehn DIN-A4-Seiten (ohne Literaturverzeichnis und Unterstützungsschreiben). Die Skizze ist mit Angabe von Seitenzahlen und in der Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1,5-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand zu formatieren. Darüber hinaus sind der Entwurf eines Arbeitsplanes (maximal zwei Seiten) und eines Finanzierungsplanes (maximal eine Seite) einzureichen. Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten soll die Skizze von den be­teiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden. Die Skizze ist von dem vorgesehenen Verbundkoordinator ein­zureichen.

Die Skizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
    • Titel und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
    • Beteiligte Kooperationspartner (der Koordinator ist zu kennzeichnen)
    • Ansprechpersonen und Kontaktdaten aller Kooperationspartner
    • Geplante Laufzeit
    • Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben/Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive 20 % Projektpauschale)
  2. Kurzzusammenfassung des Vorhabens (maximal 2 500 Zeichen inklusive Leerzeichen), die folgende Fragen be­antwortet:
    • Welches Ziel wird mit dem Projektvorhaben verfolgt?
    • Welche Zielgruppe soll adressiert werden?
    • Welche konkrete Problemstellung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung soll mit dem Projektvorhaben gelöst werden?
    • Mit welchem didaktischen und technischen Lösungsansatz soll das Projektvorhaben umgesetzt werden?
  3. Darstellung des Vorhabens (maximal zehn Seiten)
    • Darstellung der Ausgangs- und Bedarfslage sowie Benennung der konkreten Problemstellung
    • Darstellung des Lehr- und Lernkonzeptes mit Bezug zu den Handlungsfeldern sowie unter Berücksichtigung der genannten Aspekte (vgl. Nummer 2: "Gegenstand der Förderung")
    • Darstellung der bedarfsorientierten, praktischen Einsatzfähigkeit und Nachhaltigkeit des Konzeptes
    • Gestaltung der Rahmenbedingungen bei der Implementierung des Konzeptes in die Praxis
    • Darstellung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer breitenwirksamen Nutzbarkeit des Konzeptes
  4. Entwurf eines Arbeitsplans, gegliedert in konkrete Arbeitspakete mit Verweis auf den zuständigen Verbundpartner (maximal zwei Seiten)
  5. Geschätzte Ausgaben/Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf unter Berücksichtigung der Projekt­pauschale (maximal eine Seite)

Bewertungskriterien

Die eingegangenen Skizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag zur Qualitätsverbesserung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Innovationsgehalt des Konzeptes insgesamt sowie Ausrichtung auf zukunftsgerichtete Lehr- und Lernansätze
  • Bezug und Passgenauigkeit zu den Handlungsfeldern und Berücksichtigung der in Nummer 2 genannten Aspekte
  • Didaktisch-methodischer Mehrwert des Lehr- und Lernkonzeptes für die Zielgruppe im Hinblick auf das Lernziel
  • Bedarfsorientierte, praktische Einsatzfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lehr- und Lernkonzeptes
  • Gestaltung der Rahmenbedingungen bei der Implementierung des Konzeptes in die Praxis
  • Berücksichtigung von möglichen Synergieeffekten bezüglich bereits entwickelter Ansätze und Technologien
  • Zusammensetzung des Verbundes im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel
  • Angemessenheit der Zeit- und Ressourcenplanung im Hinblick auf das angestrebte Projektziel
  • Vorhandensein eines Schreibens zur Unterstützung des Vorhabens von einer zuständigen Institutionsleitung
  • Breitenwirksamkeit des Konzeptes
  • Skalierbarkeit und – soweit möglich – Offenheit des zu entwickelnden Lehr-/Lernsystems
  • Berücksichtigung der Diversität der Zielgruppen (Gender- und Cultural Mainstreaming sowie Barrierefreiheit)
  • Aussagekraft und Verständlichkeit der Kurzzusammenfassung der Vorhabenbeschreibung

Auswahlverfahren

Entsprechend der genannten Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die an der Bewertung beteiligten Personen sind zur Neutralität und Geheimhaltung verpflichtet. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (unter Beachtung der genannten Anforderungen in der Anlage) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen schriftlich aufgefordert, einen rechtsverbindlich unterschriebenen förmlichen Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls weitere Unterlagen bis zum dort angegebenen Termin vorzulegen. Dieser Termin gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Inhaltliche Auflagen die von dem Gutachtergremium oder von dem Projektträger formuliert wurden sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Die Vorhabenbeschreibung ist nach den Angaben der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; siehe BMBF-Formularschrank, Vordruck 0027a) aufzubauen und sollte Folgendes beinhalten:

Formalia

  • Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1,5-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand, Angabe von Seitenzahlen
  • Von allen Verbundpartnern ist eine gemeinsam getragene Vorhabenbeschreibung ("Verbundbeschreibung") vor­zulegen. Aus dieser müssen alle teilvorhabenspezifischen Angaben ersichtlich werden
  1. Deckblatt (maximal eine Seite)
    • Titel und Kurztitel (Akronym) des Verbundprojekts sowie Titel des Teilvorhabens des Antragstellers
    • Name und Anschriften der antragstellenden Institution bzw. Institutionen inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten (einschließlich Postadresse, Telefon, Telefax und E-Mail)
    • Beteiligte Kooperationspartner (der Koordinator ist zu kennzeichnen)
    • Geplante Laufzeit
  2. Beschreibung des Vorhabens (maximal 30 Seiten, ohne Inhaltsverzeichnis)
    • Aufbauend auf der eingereichten Skizze mit folgenden Ergänzungen
    • Ausführlicher Verwertungsplan
    • Detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung
    • Gegebenenfalls Berücksichtigung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe
  3. Gegebenenfalls notwendige Anlagen

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Vorhandensein eines Schreibens zur Unterstützung des Vorhabens von einer zuständigen Institutionsleitung
  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
  • Schlüssigkeit des eingereichten Konzeptes unter Berücksichtigung der ergänzten Angaben im Vergleich zur Skizze
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Verwertungspotenzial der Vorhabenergebnisse, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO) erfüllt sind.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 16. Juli 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf

Anlage

Beihilferechtliche Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen An­forderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

– Förderung nach Artikel 25 AGVO –

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien,

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens7 verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten:

  • Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 AGVO gelten:

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,
  • Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens,
  • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 3 AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kleine Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 20 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).
  • Mittlere Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).
  • Maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 45 %.

Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten Förderquote erfolgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Wie zum Beispiel: Augenoptiker/Augenoptikerin, Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte oder Kaufleute im Gesundheitswesen.
2 - Wie zum Beispiel: Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin, Altenpfleger/Altenpflegerin, Logopäde/Logopädin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin.
3 - Wie zum Beispiel: Arzt bzw. Ärztin, Zahnarzt bzw. Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin oder Psychotherapeut/Psychotherapeutin.
4 - Betrifft solche Konzepte, die Pflegeberufe adressieren.
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 - FuEuI-Unionsrahmen = Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation