
Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema "CO2 als nachhaltige Kohlenstoffquelle – Wege zur industriellen Nutzung (CO2-WIN)" im Rahmenprogramm "Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA³. Bundesanzeiger vom 03.08.2018
Vom 18. Juli 2018
Der Wohlstand unserer Gesellschaft basiert auch auf der günstigen Verfügbarkeit fossilen Kohlenstoffs. Erdöl wird nicht nur zur Herstellung von Kraftstoffen benötigt, sondern stellt auch für die chemische Industrie die wichtigste fossile Ressource dar für die Produktion von Düngemitteln, Medikamenten, Dämm- oder Kunststoffen. Die limitierte Verfügbarkeit fossilen Kohlenstoffs durch begrenzte natürliche Vorkommen und die Abhängigkeit von teilweise politisch unberechenbaren Drittländern machen ein Umdenken bei der Herstellung von kohlenstoffbasierten Substanzen notwendig. Neue Technologien und Innovationen zur stofflichen Nutzung von Kohlendioxid als alternative Kohlenstoffquelle reduzieren die genannten Abhängigkeiten. Sie tragen gleichzeitig zur Verringerung der Umweltbelastungen bei, die durch den intensiven Verbrauch fossiler Ressourcen verursacht werden.
Mit dieser Fördermaßnahme will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Nutzung von Kohlenstoffdioxid (CO2) als nachhaltige Kohlenstoffquelle weiter vorantreiben, um die Rohstoffbasis der deutschen Wirtschaft zu verbreitern und gegenüber Versorgungskrisen abzusichern. Die Rohstoffproduktivität der Industrie soll dabei gesteigert und gleichzeitig Treibhausgasemissionen verringert werden. Technologien zur stofflichen Nutzung von CO2 sind Teil einer Kohlenstoff-Kreislaufwirtschaft und weisen in eine Zukunft, die Nachhaltigkeit und den Wohlstand einer modernen Industriegesellschaft miteinander verbindet.
Deutschland hat sich mit dem nationalen Klimaschutzplan 2050 und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ambitionierten Zielen in Klimaschutz und Nachhaltigkeit verpflichtet. Es ist deshalb Bestreben der Bundesregierung, den Verbrauch und die Abhängigkeit der deutschen Industrie von Kohle, Erdöl und Erdgas zu verringern. Im Kontext der Energiewende bildet die Erforschung und Entwicklung praxisreifer Technologien zur industriellen Nutzung von CO2 als Kohlenstoffquelle einen entscheidenden Baustein für das Gelingen der Defossilierung unserer Wirtschaft, insbesondere des Energie- und Transportsektors. Als wesentlicher Treiber dieses Wandels stärken innovative Verfahren der stofflichen Nutzung von CO2 die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und tragen zum Erreichen der Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, insbesondere zur Erhöhung der Gesamtrohstoffproduktivität.
Die Entkopplung des Ressourcenbedarfs von fossilen Quellen kann durch neue Produktionsprozesse erreicht werden, die Erdöl durch CO2 oder CO2-basierte Ausgangsstoffe substituieren und damit zur Verringerung von Treibhausgasemissionen sowie zur Steigerung der Rohstoffproduktivität führen. Das BMBF fördert seit dem Jahr 2010 Projekte, die verschiedene Ansätze zur Nutzung von CO2 als Kohlenstoffressource verfolgen. Die Ergebnisse der abgeschlossenen Fördermaßnahme "Technologien für Nachhaltigkeit und Klimaschutz – Chemische Prozesse und stoffliche Nutzung von CO2" und ihrer aktuellen Anschlussmaßnahme "CO2Plus – Stoffliche Nutzung von CO2 zur Verbreiterung der Rohstoffbasis" (https://www.fona.de/de/co2plus-stoffliche-nutzung-von-co2-zur-verbreiterung-der-rohstoffbasis-20057.html) zeigen, dass Ansätze, bei denen die Wertschöpfungsketten verschiedener Wirtschaftszweige miteinander verknüpft werden, ein besonders hohes Potential im Bereich der Ressourceneffizienz und der Senkung von Treibhausgasemissionen bergen. Im Sinne einer Kohlenstoff-Kreislaufwirtschaft werden industrielle Prozesssynergien genutzt und teilweise neue Wertschöpfungsketten und -kreise erschlossen: Abfallströme der einen Industrie werden zu Eingangsströmen für eine andere. So kann z. B. das industrielle Abfallprodukt CO2 der Stahl- oder Zementindustrie als Ausgangsmaterial für die chemische Produktion genutzt werden und dadurch als nachhaltige Basis- oder Feinchemikalie zur Produktion verschiedener Konsumgüter eingesetzt werden.
Ein besonderes Augenmerk dieser Förderrichtlinie liegt daher auf Projekten, die den Aspekt einer branchenübergreifenden Wertschöpfungskette im Zentrum ihrer Entwicklung haben. Deshalb sollen im Rahmen dieser Richtlinie Vorhaben mit starker Wirtschaftsbeteiligung, idealerweise unter industrieller Federführung, gefördert werden. Für jedes Vorhaben sollen begleitende Lebenszyklusanalysen erfolgen, die eine Betrachtung der CO2-Emissionen des Prozesses oder Produktes sowie des damit assoziierten kumulierten Rohstoffaufwandes erlauben. Darüber hinaus ist die Fördermaßnahme offen für Forschungsansätze zur Entwicklung innovativer katalytischer (insbesondere photo- und elektrokatalytischer) Verfahren, die eine realistische Perspektive auf eine Anwendung im industriellen Maßstab besitzen.
Eine europäische oder internationale Zusammenarbeit wird begrüßt, sofern ein Mehrwert für Deutschland zu erwarten ist. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz verwertet werden.
Diese Förderrichtlinie ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms "Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3".
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Gegenstand der vorliegenden Richtlinie ist die Förderung von Verbundvorhaben zur Erforschung und Entwicklung neuer Produkte, Technologien und Prozesse, die durch eine stoffliche Nutzung von CO2 die Rohstoffbasis der deutschen Wirtschaft diversifizieren und die Abhängigkeit von fossilen Ressourcen verringern. Dabei soll die Rohstoffproduktivität gesteigert und die Emission von Treibhausgasen gegenüber Referenzverfahren verringert werden.
Die geförderten Vorhaben müssen sich durch eine systemische Betrachtungsweise und interdisziplinäre Zusammenarbeit auszeichnen. Eine belastbare Bilanzierung des Lebenszyklus (life cycle assessment, LCA) der neu zu entwickelnden Prozesse bzw. Produkte zum Abschluss der Projekte wird vorausgesetzt. Zudem soll der kumulierte Rohstoffaufwand der neuen Verfahren und Produkte wertschöpfungskettenübergreifend betrachtet werden. Eine methodische Handreichung zur Bilanzierung von CO2 für Prozesse der chemischen Industrie findet sich unter www.chemieundco2.de. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-spec) gefördert.
Es wird von den Zuwendungsempfängern erwartet, dass im Zuge der Umsetzung der Projekte praxisreife Lösungen angestrebt bzw. Wege für eine Übertragung ihrer Forschungsergebnisse in Produkte und Dienstleistungen aufgezeigt werden. Dabei spielen transdisziplinäre und branchenübergreifende Projekte entlang einer möglichen CO2-Wertschöpfungskette eine besondere Rolle. Die Beteiligung verschiedener Branchen, wie z. B. der Energie-, Stahl- und Zementindustrie oder des Anlagenbaus kann zu einer besseren Verwertung von CO2 in unterschiedlichen Industriezweigen führen. Diese industrielle Symbiose kann einen Mehrwert generieren, der neuen Geschäftsmodellen den Weg ebnet.
Dabei können sich die zu entwickelnden Prozesse thermodynamisch stark voneinander unterscheiden. Prozesse der Carbonatisierung mittels CO2 (in der Natur u. a. die Verwitterung oxidischer Gesteine) sind beispielsweise exergonisch – laufen also thermodynamisch freiwillig ab. Die meisten anderen Prozesse der CO2-Nutzung benötigen hingegen die Zufuhr zusätzlicher Energie, möglichst aus erneuerbaren Quellen. Beide energetisch verschiedene Reaktionspfade können in einer nachhaltigen Wirtschaft Anwendungen finden.
Forschungsprojekte müssen mindestens einen der in Nummer 2.1 bis 2.2 beschriebenen Themenschwerpunkte adressieren. Die unter den Themenschwerpunkten skizzierten Forschungsbedarfe sind beispielhaft zu verstehen und schließen andere Fragestellungen oder weitere Forschungsbedarfe nicht aus.
Die Carbonatisierung, also die permanente Bindung von CO2 in mineralischer Form, weist ein hohes Potential zur Senkung von CO2-Emissionen unter gleichzeitiger Generierung marktfähiger Produkte auf. Hinsichtlich der Steigerung der Rohstoff- und Energieeffizienz bietet die Carbonatisierung ein in der Öffentlichkeit noch ungeahntes Potential. Die gezielte Carbonatisierung von Betonen (gelegentlich auch als Recarbonatisierung bezeichnet) oder Betonfertigteilen kann CO2-Emissionen senken und gleichzeitig zu verbesserten Materialeigenschaften führen. Darüber hinaus eröffnet die Möglichkeit, verwertbare Carbonate und Nebenprodukte aus minderwertigen natürlichen Gesteinen und Abfallprodukten unterschiedlichster Industriezweige herzustellen, Wege zu neuen Wertschöpfungsketten und Geschäftsmodellen. Gerade in Deutschland erscheinen die Chancen wegen der ausgeprägten Zement- und Betonindustrie gewaltig. Dazu müssen Input- und Outputströme verschiedener Industriezweige sinnvoll miteinander verknüpft werden.
Im Vergleich zu anderen Technologien der stofflichen Nutzung von CO2 bietet die Carbonatisierung besondere Vorteile. Der Prozess bindet CO2 unter Freisetzung von Energie langfristig. Zudem sind die Anforderungen an die Reinheit des verwendeten CO2 vergleichsweise gering, womit sich der Aufwand für Abscheidung und Reinigung des Kohlendioxids reduzieren lässt. Industrielle CO2-haltige Abgasströme (z. B. aus Kraftwerken, Stahlwerken, oder Zementwerken) können unter Umständen direkt genutzt werden. Die Herausforderungen bei der Carbonatisierung von CO2 bestehen insbesondere darin, die komplexen Ausgangsmaterialien für eine wirtschaftliche Nutzung zu erschließen, die Carbonatisierung zu beschleunigen, die freigesetzte Reaktionswärme nutzbar zu machen und die entstehenden Produkte möglichst hochwertig in bestehende oder neue Wertschöpfungskanäle zu integrieren. Vorhaben sollten in diesem Zusammenhang folgende Forschungsbedarfe vorrangig adressieren:
Es ist Forschung zur ingenieurstechnischen Auslegung industrieller Carbonatisierungsanlagen notwendig, um beispielsweise bessere Raum-Zeit-Ausbeuten zu erreichen oder mechanische Aufbereitungsschritte von Ausgangsmaterialen energieeffizienter zu gestalten.
Verbundprojekte sollten im Idealfall mehrere dieser Aspekte entlang einer möglichen Wertschöpfungskette betrachten. Nicht förderfähig sind Vorhaben, die auf die bloße Speicherung von CO2 in mineralischen Gesteinen abzielen und keine signifikanten positiven Effekte hinsichtlich Rohstoff- oder Energieeffizienz anstreben (reine CCS-Technologien).
Die Verwendung von CO2 zur Synthese thermodynamisch höherwertiger Kohlenstoffverbindungen erfordert Energiezufuhr in Form von Wärme, Strahlung oder elektrischen Strom, wobei die Katalyse eine entscheidende Rolle spielt.
Projekte sollten folgende Forschungsthemen vorrangig adressieren:
Außerdem soll ein übergreifendes Vernetzungs- und Transfervorhaben gefördert werden, das die Innovationskraft der umsetzungsorientierten Verbundprojekte durch eine gezielte Vernetzung der Verbünde untereinander sowie mit ihrem Umfeld stärken soll. Die Fördermaßnahme soll mit einschlägigen europäischen Querschnittsaktivitäten (z. B. PHOENIX, SusChem, SPIRE) verknüpft werden. Des Weiteren soll das Projekt professionelle Transferunterstützung leisten und die Fördermaßnahme durch Öffentlichkeitsarbeit und die Bearbeitung branchen- und technologieübergreifender Querschnittsfragen verstärken. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und umfasst auch die Entwicklung und Anwendung einer Methodik zur projektübergreifenden Erhebung und Analyse von Daten im Rahmen der in der Fördermaßnahme erzielten Forschungsergebnisse, z. B. Beitrag zur Erhöhung der Gesamtrohstoffproduktivität, Senkung der Treibhausgasemissionen, ökologische Bilanzierung (LCA), rechtlicher Rahmen und volkswirtschaftliches Potential. Weitere Aufgaben sind die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Statusseminaren, die Unterstützung bei Diskussionsforen sowie die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Optional können im Rahmen des Vernetzungs- und Transfervorhaben auch Fragestellungen zur Akzeptanz, zu Risiken und Chancen von Technologien der stofflichen Nutzung von CO2 und zu weiteren relevanten Querschnittsthemen untersucht werden.
Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers für das Vernetzungs- und Transfervorhaben an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden zu einer Kooperation mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben verpflichtet.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie gesellschaftliche Organisationen in der Europäischen Union. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Unternehmenseinstufung gem. Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten mit den Projektthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.
Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Einrichtungen der Kommunen und Länder im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Verbundvorhaben). Die Antragsteller müssen fähig sein, übergreifende Problemlösungen arbeitsteilig und partnerschaftlich zu entwickeln. Eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung ist wünschenswert und sollte sich entlang einer möglichen Wertschöpfungskette orientieren. Die Koordination der Zusammenarbeit durch ein Wirtschaftsunternehmen ist erstrebenswert. Eine Ausnahme bildet das in Nummer 2.3 beschriebene Vernetzungs- und Transfervorhaben, das als Einzelvorhaben gefördert werden kann.
Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.
Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten. Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein und die Transferdimension dargestellt werden.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" vertraut machen (http://www.horizont2020.de/). Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.
Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, übergreifende Technologietransfer- bzw. Vernetzungsmaßnahmen des Förderschwerpunkts zu unterstützen (siehe Nummer 2.3). So sollen die Öffentlichkeitsarbeit, der Ergebnistransfer und die Wirkungsanalyse für die Fördermaßnahme ermöglicht werden. Von Projektteilnehmern wird erwartet, an den vorgesehenen Statusseminaren teilzunehmen sowie Informationen zur Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme, insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen und sozioökonomischen Wirkungen, bereitzustellen.
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss gegebenenfalls die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss gegebenenfalls die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die beantragte BMBF-Förderung hinaus muss belastbar nachgewiesen werden (z. B. durch Eigenmittel, industrielle Drittmittel oder andere Finanzierungsquellen).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften" (ANBest-Gk) und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften" (BNBest-BMBF-98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer öffentlich, unentgeltlich zugänglichen Zeitschrift, so soll er – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich – PtJ
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Zimmerstraße 26/27
10969 Berlin
Ansprechpartner ist
Herr Dr. Enrico Barsch
Telefon: 0 30/2 01 99-33 17
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: e.barsch@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem oben genannten Ansprechpartner Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen zur Fördermaßnahme erhalten Sie über die Internetseite: www.fona.de/de/23758
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag. Aus der Vorlage von Projektskizzen und Förderanträgen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich durch den vorgesehenen Verbundkoordinator bis zum Stichtag 15. November 2018
aussagekräftige Projektskizzen in deutscher Sprache über das elektronische Antragssystem "easy-Online" einzureichen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die vom Projektkoordinator unterschriebene Projektskizze beim zuständigen Projektträger schriftlich eingereicht werden (in dreifacher Ausführung, doppelseitig bedruckt, nicht gebunden).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben genannten Stichtag eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einem Umfang von maximal 12 Seiten inklusive Deckblatt (DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils mindestens 2 cm) entsprechend der nachfolgenden Gliederung zu strukturieren. Zur Erstellung der Projektskizze ist eine Vorlage zu verwenden, die unter www.fona.de/de/23758 heruntergeladen werden kann.
Entsprechend der in Nummer 7.2.3 angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge in deutscher Sprache vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Nummer 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline)
Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen (die Gesamtlänge sollte 30 Seiten nicht überschreiten), die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten. Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Die eingegangenen Anträge werden nach den in Nummer 7.2.3 genannten Kriterien und Verfahren bewertet und geprüft. Nach abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von Anträgen und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Bei der Bewertung der Skizzen und Anträge lässt sich das BMBF von externen Experten beraten.
Skizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Anträge werden auf Basis der detaillierteren Darstellungen ebenfalls nach den voranstehenden Kriterien (Buchstabe a bis g) für die Skizzen geprüft. Zusätzlich gelten ergänzend dazu die Kriterien:
Skizzen für das wissenschaftliche Vernetzungs- und Transfervorhaben (vgl. Nummer 2.3) werden davon abweichend nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Anträge für das wissenschaftliche Vernetzungs- und Transfervorhaben werden auf Basis der detaillierteren Darstellungen ebenfalls nach den voranstehenden Kriterien (Buchstabe a bis d) für die Skizzen geprüft. Zusätzlich gelten ergänzend die folgenden Kriterien:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie endet spätestens mit Erlöschen der Genehmigung der Europäischen Kommission, mithin spätestens am 31. Dezember 2023.
Bonn, den 18. Juli 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. H. Löwe
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Nummer 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen in der Definition von Artikel 5 Nummer 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Nummer 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind (Artikel 25 Nummer 3 AGVO):
Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):
Kosten der Studie.
Beihilfefähige Kosten für KMU sind (Artikel 28 Nummer 2 AGVO):
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden sofern die in Artikel 25 Nummer 6 und 7 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Nummer 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation