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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung des Nachwuchswettbewerbs „Molekulare Grundlagen der humanen Ernährung“ im Rahmenprogramm „Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Neben vielen anderen Faktoren beeinflusst die Ernährung in erheblichen Maß die Gesundheit des Menschen. Zur Prävention oder Beeinflussung ernährungsbedingter Krankheiten ist es dringend erforderlich, Lebensmittel mit einem Mehrwert für die Gesundheit des Menschen zu entwickeln. Voraussetzung dafür, aber auch für Ernährungsempfehlungen bzw. -beratungen ist die genaue Kenntnis über das molekulare Wechselspiel von Ernährung mit dem menschlichen Organismus. Das Wissen über die Funktionalität einzelner Lebensmittelbestandteile auf physiologischer, molekularer und zellulärer Ebene bietet die Voraussetzung, dass die Ernährungssituation und damit der Gesundheitszustand der Bevölkerung nachhaltig positiv beeinflusst werden kann.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) möchte dazu beitragen, diesen Kenntnisstand zu verbessern und den Forschungsstandort Deutschland zu stärken.

Aus diesem Grund wird herausragend ausgewiesenen jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem In- und Ausland die Möglichkeit gegeben, in Deutschland in einer eigenen Arbeitsgruppe neue Forschungsansätze in der molekularen Ernährungsforschung selbständig zu bearbeiten.

Durch die Förderung der selbständigen Nachwuchsgruppen sollen der molekularen Ernährungsforschung neue Impulse gegeben und die beruflichen Perspektiven für qualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler in Deutschland soweit verbessert werden, dass wissenschaftliches Know-how am Standort verbleibt. Es wird ein hoher Zuwachs an Innovationspotenzial für die Wissenschaft erwartet.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es sollen bis zu 5 selbständige Nachwuchsgruppen gefördert werden. Die Förderung zielt auf die Etablierung der Nachwuchsgruppen an Einrichtungen ab, die über ein nennenswertes Potential einschlägiger Forschung auf den für die thematischen Fragestellungen erforderlichen Gebieten verfügen. Angestrebt wird eine langfristige strukturelle Absicherung der Nachwuchsgruppenaktivität durch die aufnehmende Einrichtung.

Im Einzelnen sollen folgende wissenschaftliche Zielsetzungen verfolgt werden:

  • Aufklärung der molekularen, physiologischen oder zellulären Interaktion des menschlichen Organismus mit Lebensmittel-(bestandteilen),
  • Aufklärung über die Bioverfügbarkeit und Wirksamkeit von Lebensmittelbestanteilen,
  • Validierung von Biomarkern zum Nachweis der Wirksamkeit von Lebensmittel-(bestandteilen),
  • Aufklärung der Beeinflussung des Gesundheitszustandes des Menschen durch Lebensmittel-(bestandteile).

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten selbständigen Nachwuchsgruppen müssen von herausragenden Nachwuchswissenschaftlerinnen/ Nachwuchswissenschaftler konzipiert und an einer Hochschule und außeruniversitären Forschungseinrichtung in Deutschland durchgeführt werden (siehe Nr. 2. und Nr. 3.). Bei Antragstellung sollte die Nachwuchswissenschaftlerin/ der Nachwuchswissenschaftler das Lebensalter von 39 Jahre nicht überschritten haben. Das Forschungsvorhaben einer Nachwuchsgruppe ist nur dann zuwendungsfähig, wenn die jeweilige Hochschule oder Forschungseinrichtung die Nachwuchswissenschaftlerin/ den Nachwuchswissenschaftlern für den Zeitraum der Projektförderung beschäftigt und gleichzeitig darlegt, wie die Nachwuchsgruppenaktivität langfristig strukturell abgesichert werden kann.

Es wird außerdem erwartet, dass die zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laborfläche und sonstige Infrastruktur) zur Verfügung gestellt und die Nachwuchswissenschaftlerin/ der Nachwuchswissenschaftler in allen Belangen unterstützt wird. Die volle Einbindung des Nachwuchswissenschaftlers/ der Nachwuchswissenschaftlerin in die akademischen Strukturen der aufnehmenden Einrichtung wird vorausgesetzt; die Möglichkeit zum selbständigen Einwerben von Drittmitteln muss gegeben sein. Eine entsprechende, zusichernde Erklärung der aufnehmenden Einrichtung ist der gemäß Nr. 7 vorzulegenden Projektskizze beizufügen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Für einen Förderzeitraum von bis zu fünf Jahren kann, basierend auf den geltenden tarifvertraglichen Regelungen, projektbezogen

1 projektleitende/r Nachwuchswissenschaftler/in (bis zu Entgeltgruppe 14/15 TVöD / Ib/Ia BAT),
1 - 2 Postdocs, je nach Bedarf der Vorhabensbeschreibung,
1 - 2 Doktoranden, je nach Bedarf der Vorhabensbeschreibung,

sowie notwendiges technisches Personal gewährt werden. Eine Finanzierung von aus öffentlichen Mitteln grundfinanzierten Stellen ist nicht möglich. Die Erstattung von Sach- und Investitionsmitteln erfolgt nach Maßgabe der geltenden sonstigen Zuwendungsbestimmungen (siehe u. a. Nr. 6. und Nr. 7.),

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen

Projektträger Jülich (PTJ)
Geschäftsbereich BIO
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Telefon: 02461-61-4859
Telefax: 02461-61-2730
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt. Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Henrike Boermans (h.boermans@fz-juelich.de). Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für einen Förderantrag, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ). Dem Projektträger sind begutachtungsfähige Unterlagen in Übereinstimmung mit dem im Folgenden beschriebenen Verfahren vorzulegen.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich (PTJ) bis spätestens 30. November 2006 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form - möglichst unter Nutzung von „easy“ – auf dem Postweg vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen (Umfang von maximal 10 DIN A4-Seiten, Schriftgröße Arial 11):

  • Name der/ des Nachwuchswissenschaftlerin/s, vollständige Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail), Angabe des Geburtsdatums,
  • Aussagefähiger Lebenslauf (Schulabschluss bis Gegenwart), der die Leistungen im Bereich der molekularen Ernährungsforschung ausweist (z. B. Betreuung von wissenschaftlichem Nachwuchs, nationale und internationale Kooperationen, Drittmitteleinwerbungen, Einladungen zu oder Ausrichtung von Konferenzen, Mitgliedschaft in Editorial Boards einschlägiger Fachzeitschriften, Gutachtertätigkeit, Sonstiges),
  • Derzeitiges Arbeitsverhältnis und Dienstanschrift (falls abweichend von Kontaktdaten)
  • Publikationsliste und ggf. Patente,
  • Vorläufige Vorhabensbeschreibung für das Forschungsprogramm (inkl. geplanter Methodik) der gesamten beantragten Nachwuchsgruppe inkl. aller vorgesehenen wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter (Umfang bis zu fünf Seiten), einschließlich groben Finanzierungsplan sowie Zeitplan,
  • Stand von Forschung und Technik,
  • Erklärung der Hochschule oder Forschungseinrichtung, an der das Forschungsvorhaben durchgeführt werden soll, dass die/ Nachwuchswissenschaftlerin/ der Nachwuchswissenschaftler die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laborfläche und sonstige Infrastruktur) zur Verfügung gestellt bekommt und in allen Belangen unterstützt wird.
    Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:

  • bisherige Leistungen des/ der Nachwuchswissenschaftlers/in in der molekularen Ernährungsforschung, Qualifikation und Eignung als Projektleiter/ in,
  • die wissenschaftliche Originalität des Projektes,
  • das Innovationspotential des Projektes,
  • der voraussichtliche Beitrag des Projektes zum Wissenszuwachs in der molekularen Ernährungsforschung und Bezug zu Forschungsschwerpunkten der aufnehmenden Institution,
  • Konzept zur nachhaltigen Implementierung der Nachwuchsgruppen-Aktivitäten in die aufnehmende Einrichtung.

Auf der Grundlage dieser Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §44 BHO sowie §§48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 09. August 2006
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Roemer-Mähler