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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Bioökonomie für "Neue biotechnologische Prozesse auf der Grundlage mariner Ressourcen – BioProMare" im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie 2030". Bundesanzeiger vom 27.08.2018

Vom 13.08.2018

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie (NFSB) 2030 fördert die Bundesregierung seit dem Jahr 2010 die Etablierung einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaft. Daran knüpft sich die Vision einer modernen, an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, biobasierten Wirtschaftsweise, die unsere natürlichen Lebensgrundlagen bewahrt. Die Bioökonomie zielt auf die breite Anwendung biologischen Wissens und die Nutzung erneuerbarer, biologischer Ressourcen in allen Wirtschaftssektoren und der Gesellschaft ab. Die für den Transformationsprozess zur Bioökonomie notwendigen Technologien und systemischen Innovationen stellen dabei wesentliche Treiber im Kontext des Entwicklungsprozesses dar.

In der Biotechnologie als einer Enabling Technology und eines Pfeilers der Bioökonomie findet ein breites Spektrum naturwissenschaftlich-technischer Methoden und Verfahren Anwendung. Mit ihrer Hilfe sollen neue Produkte, Dienstleistungen und Verfahren entwickelt werden. Unabhängig von den bereits etablierten Methoden und Verfahren existieren in Deutschland Bereiche und Organismen, deren Potenziale für die Bioökonomie aktuell nicht konsequent ausgeschöpft werden. Hierzu gehören die Chancen und Möglichkeiten, die die Biologie der marinen Lebensräume bietet. Gleich anderen Habitaten, zeichnen sich marine Habitate durch ein hohes Maß an Biodiversität und mitunter extreme Umweltbedingungen aus. In der Konsequenz haben sich mannigfaltige Organismen mit hochspezialisierten meta­bolischen Fähigkeiten und spezifisch adaptierten Strukturen entwickelt. Diese Eigenschaften, Fähigkeiten und Strukturen bieten die biologische Grundlage, um mithilfe wissenschaftlicher Forschungsansätze optimierte und/oder neue Produkte mit hoher Wertschöpfung zu entwickeln.

Werden marine Organismen in biotechnologischen Prozessen eingesetzt, ergeben sich daraus spezifische Anforderungen an die Prozessgestaltung. Oftmals weichen die Anforderungen hierbei von denen terrestrischer Organismen stark ab. Daraus leitet sich die Überlegung ab, dass neuartige Ideen zur Etablierung, Adaption oder Weiterentwicklung des biotechnologischen Werkzeugkastens eine Voraussetzung für die wirtschaftlich erfolgreiche Anwendung mariner Bioressourcen sind. Sie stellen eine wichtige Voraussetzung für die Nutzbarmachung des wirtschaftlichen Potenzials mariner Ressourcen dar.

Im Rahmen der Fördermaßnahme "Neue biotechnologische Prozesse auf der Grundlage mariner Ressourcen – BioProMare" fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Forschungsprojekte, die das bisher wenig untersuchte biotechnologische Potenzial des marinen Lebensraums erkennen, erforschen und nutzen. Das über­greifende Ziel der Förderung besteht darin, neue biologische/biotechnologische Prozesse zu erforschen und das gewonnene Wissen anzuwenden. Mithilfe der gewonnenen Erkenntnisse wollen wir neue Produkte und Dienstleistungen konzipieren, die den Transformationsprozess hin zur Bioökonomie unterstützen als auch zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dieser nachhaltigen Wirtschaftsweise beitragen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der NFSB 2030 (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.

Nach dieser Förderrichtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die im Kontext der Maßnahme BioProMare geförderten Forschungsarbeiten haben den Ausbau des biotechnolo­gischen "Werkzeugkastens" zur Erforschung mariner Organismen und Lebensräume zum Ziel. Mithilfe von BioProMare sollen Forschungsverbünde gefördert werden, deren Forschung zur Erweiterung des aktuellen Methodenspektrums der marinen Biotechnologie beiträgt. Dabei kann auf Kenntnisse und Erfahrungen aus anderen thematischen Bereichen, wie z. B. der industriellen oder medizinischen Biotechnologie, zurückgegriffen werden. Langfristig soll die Maßnahme zur technologisch und ökonomisch nachhaltigen Erschließung mariner Bioressourcen im Sinn der Bioökonomie und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beitragen.

Gefördert werden Projekte, die der anwendungsorientierten Grundlagenforschung zuzurechnen sind. Dabei sollen die Vorhaben ein klar nachvollziehbares und stringent darzustellendes mittel- bis langfristiges Anwendungspotenzial für die industrielle Biotechnologie aufweisen. Gefördert werden Verbundforschungsvorhaben (keine Einzelvorhaben). Die Förderungsdauer beträgt maximal 36 Monate. Idealerweise führen die Forschungsarbeiten zu einem Proof of Concept für innovative, biotechnologische Verfahren oder Dienstleistungen.

Die zu entwickelnden Methoden und Verfahren müssen in nachvollziehbarer Weise einen Bezug zu marinen Ressourcen aufweisen bzw. deren Potenziale nutzen. Die Forschungsarbeiten in geförderten Projekten können auf bereits entnommene marine Biomasse oder gegebenenfalls auch auf Stammsammlungen und Datenbanken zurückgreifen.

Die Maßnahme MareProBio adressiert die folgenden thematischen Schwerpunkte:

  • biotechnologische Prozessentwicklung: Kultivierung bzw. Co-Kultivierung und/oder Aufarbeitung (Downstream processing) mariner Organismen;
  • Stamm- bzw. Zelllinienentwicklung auf der Basis mariner Organismen;
  • Integration biochemischer oder biophysikalischer Eigenschaften mariner Organismen in biotechnologische Prozesse;
  • Weiterentwicklung der omics-Technologien im Kontext der marinen Biotechnologie;
  • Biosensorik auf der Basis mariner Ressourcen;
  • Biosensorik für die Anwendung in marinen Organismen;
  • Bioinformatikinstrumente zur Anwendung auf bestehende oder neugewonnene Datenrepositorien mit marinem Bezug;
  • Entwicklung nachhaltiger mariner Aquakultur-Konzepte deren Nutzungsziel über die reine Human- oder Tierernährung hinausgeht;
  • innovative, biotechnologische Konzepte zum Abbau synthetischer Polymere im marinen Lebensraum.

Die Liste erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch ist sie bindend. Weitere Projektthemen können vorgeschlagen werden, sofern sie im Einklang mit den genannten förderpolitischen Zielen der Maßnahme stehen. Reine Screening-Aktivitäten zur marinen Biodiversität werden nicht gefördert. Die Fördermaßnahme zielt auf die Erforschung mariner Organismen ab. Forschungsarbeiten zu Süßwasserorganismen werden nicht gefördert. Sollten in Übergangsbereichen lebende Organismen untersucht werden, so ist dies plausibel zu begründen.

Ferner beabsichtigt das BMBF, die bessere Vernetzung wissenschaftlicher Akteure zu fördern und zum Community Building beizutragen. Das Ziel ist es, auf nationaler Ebene die Qualität vernetzter Forschung weiter zu erhöhen und die deutsche Forschungslandschaft auf dem Themenfeld der marinen Bioökonomie international stark zu positionieren. Zuwendungsempfänger, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gefördert werden, können ergänzend zum geförderten Vorhaben eine Projektskizze für ein Konzept der Fachkommunikation zu "BioProMare" erarbeiten und einreichen. Die Projektskizze soll darlegen, wie die interne und externe Kommunikation von "BioProMare"-Akteuren kurz- und mittelfristig signifikant verbessert werden kann. Das Themenfeld von "BioProMare" soll in der interessierten Öffentlichkeit gut sichtbar präsentiert werden. Darüber hinaus soll es fachlich weiterentwickelt und mithilfe entsprechender Aktivitäten künftig stärker auf vorhandene Alleinstellungsmerkmale des Standorts Deutschland fokussiert werden. Die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Forschungseinrichtungen soll gestärkt und für die Förderung durch andere Fördermittelgeber attraktiver gemacht werden. Damit soll die Verwertungsperspektive von Ergebnissen aus der marinen biotechnologischen Forschung für eine zukünftige Bioökonomie verbessert werden. In diesem Kontext wird eine einzige Projektskizze mit einer maximalen Laufzeit von 36 Monaten gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

"KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst­unternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsbestimmungen

Gefördert werden Verbundvorhaben, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01101.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projekt- bezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (Pt) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner:

Dr. David Fischer
Telefon: 0 24 61/61-16 67
Telefax: 0 24 61/61-98 51
E-Mail: d.fischer@fz-juelich.de

Dr. Jens Schiffers
Telefon: 0 24 61/61-39 72
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: j.schiffers@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen und Erläuterungen erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder beim Projektträger Jülich angefordert werden.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

  1. In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen zu wissenschaftlichen Forschungsarbeiten im elektronischen Antragssystem easy-Online vorzulegen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die mit allen Partnereinrichtungen abgestimmten Projektskizzen werden durch den jeweiligen Verbundkoordinator (m/w) in englischer Sprache eingereicht. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Die Einreichungsfrist zur Vorlage der Projektskizzen ist der 29. November 2018. Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
    Bei Einreichung einer Skizze über das easy-Online-System ist zusätzlich zu den Angaben, die mithilfe der Eingabemasken abgefragt werden, eine Vorhabenbeschreibung und gegebenenfalls ein Annex hinzuzufügen (PDF-Datei). Die Vorhabenbeschreibung ist unter Nutzung des Fonts Arial, Schriftgrad 11p und dem Zeilenabstand 1,15 anzufertigen. Sie darf einen Gesamtumfang von 12 Seiten (exklusive Annex) nicht überschreiten und muss ohne Einbeziehung weiterer Quellen aus sich heraus verständlich sein. Der fakultative Annex kann die folgenden Informationen enthalten: Literaturverzeichnis, Lebensläufe (jeweils maximal eine Seite), Empfehlungsschreiben und Interessenbekundungen (Letter of Interest). Die Vorhabenbeschreibung ist mit folgender bindender Gliederung und einem Inhaltsverzeichnis anzufertigen:
    • Titelblatt: Vorhabentitel, Akronym, Liste der Antragsteller und beteiligten Partner (Namen der Projektleitungen sowie Kontaktdaten), gewünschte Projektlaufzeit (eine Seite);
    • Zusammenfassung: kurze und prägnante Darstellung der allgemeinen Projektziele, des Arbeitsplans und der erwarteten Ergebnisse (eine Seite);
    • wissenschaftlicher Hintergrund: Stand der Technik, Patentlage, eigene Vorarbeiten, Kurzbeschreibung zum Innovationsbedarf des gewählten Themengebiets (zwei Seiten);
    • Projektziele: Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen, wissenschaftliche und technische Arbeitsziele (eine Seite);
    • Struktur des Verbunds (tabellarische und/oder grafische Übersicht (PERT-Chart)): Darstellung der Projektpartner (Kompetenzen/Expertise, Benennung Projektleitung der einzelnen Projekte, eine Seite);
    • Projektbeschreibung: Darstellung von Forschungsansatz, Arbeits- und Zeitplan sowie Projektkoordination und -management (vier Seiten, GANTT-Chart);
    • vorläufige tabellarische Finanzplanung (eine Seite);
    • knapper Verwertungsplan (Darstellung der möglichen Verwertungsperspektive der erwarteten Projektergebnisse, eine Seite).

Eingegangene Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug und Beitrag des Projektvorschlags zur Erreichung der förderpolitischen Ziele;
  • technologisches Innovationspotenzial: Neuartigkeit der Ziele, Fragestellungen und Lösungsansätze, Forschungsrisiko;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes;
  • Qualität der Arbeits- und Ressourcenplanung: Angemessenheit des kalkulierten Zeitaufwands sowie der vorgesehenen Ressourcen, Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung;
  • Qualität des Konsortiums: Qualifikation und wissenschaftliche Exzellenz der Verbundpartner, Projektmanagement;
  • Ergebnisverwertung: Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse, Technologietransfer, Aussagefähigkeit des Verwertungskonzepts.

Auf der Grundlage der Bewertung und der Empfehlungen externer Gutachter (m/w) werden die für die Förderung geeigneten Projektvorschläge vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

  1. Die Projektskizzen zur Fachkommunikation BioProMare aus dem Kreis der geförderten Einrichtungen werden durch den Projektleiter (m/w) oder den Koordinator (m/w) inklusiver aller Anlagen über das elektronische Antragssystem ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) beim Projektträger eingereicht. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Projektskizzen für ein Konzept zur Fachkommunikation sollten spätestens zwei Monate nach Laufzeitbeginn des korrespondierenden Vorhabens in englischer Sprache vorgelegt werden. Es können Vorschläge von Einzeleinrichtungen und von Verbünden vorgelegt werden. Im Fall von Verbundvorschlägen müssen nicht alle Partner demselben korrespondierenden Forschungsverbund angehören. Die Zusammenstellung eines Verbunds sollte nachvollziehbar begründet werden. Für die Durchführung von Einzelaufgaben können entsprechend qualifizierte Einrichtungen oder Unternehmen als Unterauftragnehmer einbezogen werden. Skizzen zu Konzepten der Fachkommunikation sollen ohne Annex einen Umfang von acht Seiten nicht überschreiten (Formatierungsvorgaben wie oben). Folgende Gliederung ist für die Erstellung der Projektskizze bindend:
  • Titelblatt/Zusammenfassung;
  • Zielsetzung/Motivation;
  • Benennung und Beschreibung der Aktivitäten zur Umsetzung der förderpolitischen Ziele von BioProMare;
  • Arbeitsplan einschließlich der Erläuterung der vorgeschlagenen Kommunikationsformate;
  • Zeitplan zur Umsetzung der gewählten Formate (Thema, Frequenz, Zielgruppe/Teilnehmende);
  • grober tabellarischer Finanzplan;
  • Szenarien für eine Verstetigung nach Ablauf der Förderung;
  • Annex: Lebenslauf/Lebensläufe (je maximal eine Seite).

Die eingehenden Projektskizzen zur Fachkommunikation BioProMare werden anhand folgender Kriterien bewertet:

  • Bezug und Beitrag des Projektvorschlags zur Erreichung der förderpolitischen Ziele;
  • Überzeugungskraft und Stimmigkeit des Gesamtkonzepts;
  • Aussicht auf Erreichen der festgelegten Ziele;
  • Qualität der Arbeits- und Ressourcenplanung: Angemessenheit des kalkulierten Zeitaufwands und der vor­gesehenen Ressourcen, Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung;
  • Qualität des Konsortiums: Qualifikation und fachkommunikative Exzellenz der Verbundpartner, Referenzen, Projektmanagement.

Auf der Grundlage dieser Bewertung und der Empfehlungen der Gutachter (m/w) wird eine geeignete Projektidee vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der jeweils zweiten Verfahrensstufe (Nummer 7.2.1 Buchstabe A und B) reichen die Verantwortlichen der zur Förderung vorgeschlagenen Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator (m/w) einen vollständigen förmlichen Förderantrag zur Prüfung und Förderentscheidung ein. Die förmlichen Förderanträge sind mithilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen zu erstellen. Die mithilfe des Antragssystems easy-Online generierten Anträge müssen ausgedruckt und von den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem noch mitzuteilenden Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen3. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Mit den förmlichen Förderanträgen sind Vorhabenbeschreibungen einzureichen, die die Projektskizze um folgende Informationen ergänzen. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen der Gutachten zu berücksichtigen:

  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der dazu erforderlichen Personal- und Sachressourcen);
  • exakte Zeit- und Meilensteinplanung (Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien);
  • detaillierte Finanzplanung des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan (Darstellung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (in Jahren nach Laufzeitende) für die jeweilige Verwertungsperspektive);
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördermittelgeber. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzung dieser Förderrichtlinie:
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Für die Förderung des Konzepts zur Fachkommunikation ist die Vorlage eines bzw. bei Verbünden jeweils eines Aufstockungsantrags pro beteiligtem Partner erforderlich. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems easy-Online zu nutzen. Hier können auch Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden. Alternativ können diese auch unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen VV soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 13. August 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Andrea Noske

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Euro­päischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Ziffer 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen in der Definition von Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen.
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung,

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unions­rahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 v. 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO).
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO).
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO).
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  1. um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen.
  2. um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    1. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Abschnitt 2.1 (Randnummer 17) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2017 (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).
3 - Mit der Aufforderung zur Antragstellung wird der Stichtag zur Antragstellung schriftlich mitgeteilt.