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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Bioökonomie für „Pflanzenwurzeln und Bodenökosysteme: Bedeutung der Rhizosphäre für die Bioökonomie“ im Rahmen der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“; Bundesanzeiger vom 28.08.2018

Vom 15.08.2018

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die kontinuierliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit agrarwirtschaftlich genutzter Böden sind der Schlüssel für eine beständige, ressourcenschonende und nachhaltige Agrarwirtschaft im Kontext einer funktionierenden Bioökonomie. Über die Produktion hinreichender Mengen von Nahrungsmitteln und biogener Rohstoffe hinaus liefern Böden vielfältige Ökosystemdienstleistungen. Hierzu zählen u. a. die Filtrierung von Oberflächenwasser, die Speicherung von Kohlenstoff, die Regulation atmosphärischer Gase sowie der Erhalt der biologischen Vielfalt. Damit wird die Ressource Boden zu einer wichtigen Basis bioökonomischer Wertschöpfung, und der Schutz dieser Ressource wird essentiell für die Bioökonomie.

Das Pflanzenwachstum und die Stabilität von Bodenökosystemen stehen im direkten Zusammenhang mit Vorgängen in der Wurzel-Boden-Kontaktzone. Aufgrund des Verzweigungsgrades von Wurzelsystemen kann das Wirkungsgefüge im direkt von Pflanzenwurzeln beeinflussten Bodenraum sehr komplex ausgestaltet sein. Alle spezifischen Wechsel­wirkungen zwischen Pflanzen und dem Edaphon1 finden in der Rhizosphäre statt. Die Rhizosphäre wird damit zum Hotspot der biologischen Aktivität und der Stoffumsätze im Boden.

Der Energieeintrag über die Wurzel in den Boden als die Basis des mikrobiellen Umsatzes sowie die Schaffung von Poren durch das Wurzelwachstum sind neben der vorhandenen Bodentextur bestimmend für die Ausbildung einer agrarisch optimalen und ertragsfördernden Bodenstruktur. Diese Faktoren bestimmen den Wasser- und Gashaushalt von Böden und die Habitat-Qualität für die dort lebenden Organismen. Daraus leitet sich ab, dass das Verständnis und die zielgerichtete Beeinflussung der Prozesse in der Rhizosphäre von grundlegender Bedeutung für das Wachstum von Kulturpflanzen und für die damit verbundene Wertschöpfung der Agrarwirtschaft in der Bioökonomie sind.

Der Beitrag des Edaphons zur Funktionalität und zum Erhalt der Ressource Boden ist schon heute unstrittig. Das Edaphon fungiert als Motor der Nährstoffumsetzung im Boden und gewährleistet die Nährstoffverfügbarkeit für Nutzpflanzen. Ein wichtiges Ziel der Fördermaßnahmen der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie (NFSB) 2030 besteht daher im Erhalt bzw. der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Bodenökosystemen für eine effiziente Pflanzenernährung, den Humushaushalt sowie den Klimaschutz einer nachhaltigen Landwirtschaft.

Die Fördermaßnahme „Pflanzenwurzeln und Bodenökosysteme: Bedeutung der Rhizosphäre für die Bioökonomie“ ist eine Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der NFSB 2030. Das Ziel der Maßnahme ist die Aufklärung relevanter biologischer Schlüsselprozesse im Boden. Die Interaktionen zwischen Pflanzenwurzeln und deren unmittelbarer Umwelt − insbesondere dem Edaphon − ist ein solcher Schlüsselprozess. Um künftig das Pflanzenwachstum und die Pflanzengesundheit mithilfe des Wissens zu Wurzel-Bodenorganismen-Boden-Interaktionen positiv beeinflussen zu können, muss das komplexe Interaktionsnetzwerk zwischen Pflanzen­wurzeln und dem Bodenleben systemisch verstanden werden. Hierzu zählt auch die Gesamtheit der chemischen und physikalischen Prozesse in strukturierten Böden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der NFSB 2030 (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten. Nach dieser Förderrichtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Aktuell ist das gesicherte Wissen zu den das System Rhizosphären-Boden beeinflussenden Faktoren begrenzt, und die wissenschaftlichen Grundlagen hierzu sind fragmentarisch. Obwohl ein erheblicher Anteil der Ertragsbildung von Nutzpflanzen durch Prozesse in der Rhizosphäre determiniert wird, beruht das Management der Einflussfaktoren auf die Dreiecksbeziehung Pflanze-Bodenorganismen-Boden in der praktischen Agrarwirtschaft nahezu vollständig auf Erfahrungswissen und genügt nicht dem Anspruch der wissensbasierten Bioökonomie. Das Verständnis und die gezielte Beeinflussung von Prozessen in der Rhizosphäre bieten einen vielversprechenden Ansatz, um zu einer ressourcen- und wasserschonenderen, umweltfreundlichen und dabei dennoch hochproduktiven Bodenbewirtschaftung zu kommen.

Im Kontext der Maßnahme „Pflanzenwurzeln und Bodenökosysteme – Bedeutung der Rhizosphäre für die Bioökonomie“ sollen Forschungsarbeiten gefördert werden, die zum Verständnis von Rhizosphären-Prozessen unter natürlichen Bedingungen (strukturierte, nicht zerstörte Böden bzw. Agrarökosysteme) beitragen. Das gewonnene Prozess­verständnis soll der Erhöhung der Bodenproduktivität, der Abwehr von Schädlingen, der Verbesserung der Resilienz gegenüber abiotischem Stress und der Reduzierung des Gebrauchs von Agrochemikalien dienen. Gefördert werden FuE2-Vorhaben der angewandten Grundlagenforschung hinsichtlich des Verstehens, der Prädiktion und der Modulierung von Wechselwirkungen und Prozessen in der Rhizosphäre, die eine Rolle bei der Nährstoffmobilisierung, Stresstoleranz, der Pflanzengesundheit sowie der Schadstoffdegradation spielen. Mithilfe der gewonnenen Erkenntnisse soll die Flächenproduktivität agrarisch genutzter Böden bei gleichzeitigem Erhalt ihrer zusätzlichen Funktionalitäten ge­steigert werden.

Da viele der aktuellen Kenntnisse zu Rhizosphären-Prozessen nicht an Agrarstandorten oder Kulturpflanzen gewonnen wurden, muss künftiges Wissen an diesen Standorten erarbeitet und validiert werden. Hierzu gehört die Untersuchung des Einflusses von Managementpraktiken wie Bodenbearbeitung, Fruchtfolgen und Düngung auf abiotische und biotische Prozesse von praxisorientierter Relevanz. Damit sollen nutzbringende Interaktionen in der Rhizosphäre befördert werden.

Die geförderten Forschungsansätze sollen primär auf komplexe, strukturierte und „ungestörte“ Böden fokussieren und für die Erarbeitung eines mechanistischen Verständnisses die Skalenniveaus vom mikroskopischen Bereich bis hin zum Feldmaßstab abdecken. Im Mittelpunkt stehen natürliche Böden mit großer Bedeutung für die landwirtschaftliche Nutzung und räumlicher Verbreitung in Deutschland. Sofern artifizielle Systeme bearbeitet werden sollen, müssen diese einen direkten Bezug zu den realen Gegebenheiten in Agrarökosystemen aufweisen. Alle Forschungsfragen sind auf die landwirtschaftlich genutzten Hauptbodentypen Sandige Braunerde, Parabraunerde aus Löss und Schwarzerde (Tschernosem) aus Löss sowie die Kulturpflanzen Gerste, Weizen, Mais, Raps und Hackfrüchte (hauptsächlich Rüben und Kartoffeln) auszurichten. Weiterhin können Leguminosen und Fruchtfolgeaspekte in Forschungsvorhaben Berücksichtigung finden. Forschungsarbeiten zu Modellpflanzen werden nicht gefördert.

Rhizosphären-Eigenschaften, die sich aus der räumlichen Ausprägung und zeitlichen Dynamik biogeochemischer Prozesse ergeben, sind potentiell von großer Bedeutung für eine Reihe von angewandten Themenfeldern in der Landwirtschaft (exemplarisch und ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Stickstoff- und Kohlenstoffkreislauf im Kontext von Biodiversität, Bodenstruktur und Management: Kenntnisdefizite liegen in der Bedeutung der räumlichen Organisation für Umsatzprozesse der organischen Substanz und die Rückkopplung in Bezug auf die Bodenstruktur und deren Stabilität. Forschung zu verschiedenen Düngerarten und -mengen unter besonderer Beachtung von Rhizosphären-Effekten sollen Beiträge zur Optimierung des Stickstoffmanagements leisten. Die N-Nutzungseffizienz ist auch unter Betrachtung von N-Austrägen und gasförmiger N-Verluste dabei wesentlich vom Gleichgewicht verschiedener Umsetzungsprozesse des Stickstoffs abhängig.
  • Ressourcennutzungseffizienz landwirtschaftlicher Pflanzenbestände: Für eine nachhaltige Agrarproduktion ist die effiziente Nutzung von Wasser und Nährstoffen unabdingbar. Gefördert werden Forschungsarbeiten zur Aufklärung hydraulischer Prozesse der Rhizosphäre und ihrer Steuergrößen, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Wasseraneignung und Trockentoleranz von Nutzpflanzen sowie des Wasserspeichervermögens von Böden leisten. Herangezogen werden können Vergleiche zwischen Kulturpflanzenarten bzw. Genotypen und verschiedenen Bodenarten/Bodentypen. Ansätze zur Optimierung der Rhizosphäre können in erheblichem Maße weitere Aspekte der Pflanzenernährung verbessern, beispielsweise durch verstärkte Mobilisierung von Phosphor, Kalium, Magnesium, Schwefel und Mikronährstoffen oder eine optimierte räumliche Zugänglichkeit von Nährstoffen.
  • Nachhaltige Wachstumsunterstützung der Kulturpflanze durch gesunde Böden: Bislang sind nur wenige Ansätze zur Identifikation und zum Management eines für das Pflanzenwachstum optimalen Mikrobioms bzw. Edaphons in Abhängigkeit von Kulturpflanze, Fruchtfolge und Standort zu verzeichnen. Forschungsansätze am Beispiel wichtiger Kulturpflanzen unter Einsatz von Mutanten, alten Sorten bzw. Wildformen sollen dazu dienen, die Kommunikationswege zwischen Pflanze (Wurzelarchitektur, Exsudate, Mucilage) und Rhizosphären-Mikrobiom bzw. Edaphon zu verstehen und zu fördern.
  • Minimierung negativer Umweltauswirkungen bei der landwirtschaftlichen Produktion: Dieses Themenfeld adressiert u. a. Forschungsfragen zum Abbau von Agrochemikalien und anderen anthropogenen Substanzen in der Rhizosphäre durch mikrobielle Degradation in Abhängigkeit von Managementmaßnahmen. Die Verbesserung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Regeneration der Bodenstruktur nach Störungen (z. B. Verdichtung) durch die Wurzelaktivität könnte die Entwicklung neuer Strategien zur Optimierung der Bodenstruktur mit Bezug auf Wasser- und Nährstoffhaushalt befördern. Ansätze hierzu wären z. B. durch die Kombination von Pflanzenarten und Bodenbearbeitungsmaßnahmen denkbar.

Daraus abgeleitete Forschungsansätze könnten sein:

  • Aufklärung der Mechanismen von Kommunikationsprozessen in der Rhizosphäre
    • zwischen (Mikro)organismen;
    • von der Pflanze zu Mikroorganismen über symbiotische Assoziationen mit Mykorrhizapilzen/Rhizobien hinaus;
    • vom Edaphon zur Pflanze: Effekte auf Genexpression der Pflanze, Wachstum, Wurzelarchitektur, Pflanzenabwehr und Stressantwort;
    • Regulationsprozesse durch Mikro- und Makrofauna.
  • Aufklärung der biotischen und abiotischen Faktoren, die die Assemblierung von Organismen und Organismen­gruppen in der Rhizosphäre steuern.
  • Aufklärung der pflanzlichen morphologischen Anpassungsstrategien gegenüber biotischem und abiotischem Stress in Interaktion mit der Komposition und Funktionalität des Edaphons in der Rhizosphäre. Für eine Relevanz unter Feldbedingungen muss die Wurzeldynamik als Teil einer Rhizosphären-Gemeinschaft betrachtet werden.
  • Spezifische Ausbildung des Wurzelmikrobioms und/oder der Rhizosphären-Gemeinschaft in Abhängigkeit von pflanzlichen, gegebenenfalls züchterisch gesteuerten morphologischen und physiologischen Pflanzeneigenschaften, wie z. B. Art und Umfang der Wurzelexsudat-Bildung.
  • Wissensbasierte Anwendung biotechnologisch erzeugter Bodenorganismen zur Steuerung von Bodenaktivitäten, z. B. gezielte biotechnologische Etablierung von Wurzel-Nutzorganismen-Symbiosen.
  • Assemblierung und Aktivität des Edaphons in der Rhizosphäre in Abhängigkeit von physikochemischen Boden­eigenschaften.

Die Maßnahme Pflanzenwurzeln und Bodenökosysteme adressiert Akteure der Boden- und Agrarwissenschaften, der Bodenmikrobiologie, der Pflanzenzucht, der Tierökologie (Bodenfauna), des Pflanzenbaus, der Pflanzenernährung, der Bioinformatik, der Modellierung, der Phänotypisierung sowie Dauerfeldversuchsbetreiber. Mithilfe moderner Technologien (Omics-Technologien, bildgebende Verfahren, stabile Isotopenmarkierung und Modellierung) sollen interdisziplinäre Forschungsverbünde relevante Forschungsfragen zum Thema Pflanzenwurzeln und Bodenökosysteme bearbeiten. Die Fragestellungen müssen eine unmittelbare Relevanz zu bioökonomischen Wertschöpfungsnetzen auf­weisen. Eine mittel- bis langfristige Verwertungsperspektive und Umsetzung der Ergebnisse in Produkte und Dienstleistungen wird erwartet.

Begleitend zur Fördermaßnahme soll eine Service-Plattform zur Erfassung der Wurzelverteilung und Durchwurzelungstiefe im Feld etabliert werden. Die Plattform soll mithilfe standardisierter Prozeduren Wurzeln definierter Qualität aus dem Boden entnehmen und für weitere Untersuchungen bereitstellen. Sie steht den geförderten Forschungskonsortien zur Entnahme von Bohrkernen und zur standardisierten Erhebung von Daten zu physikochemischen Eigenschaften inkl. deren räumlichen Verteilung zur Verfügung. Bedarfe und Anforderungen der Forschungskonsortien an diese Service-Plattform sind in den Projektvorschlägen zu projektieren und zu spezifizieren.

Für die Förderprojekte ist eine Laufzeit von 48 Monaten vorgesehen. Eine Zwischenevaluierung nach den ersten 36 Monaten der Förderung entscheidet über eine Fortführung der Projekte in einer zweiten bis zu 36 Monate währenden Förderphase. Die zur Förderung ausgewählten Verbundvorhaben müssen mit dem BonaRes-Zentrum für Bodenforschung zusammenarbeiten − z. B. in Fragen von Modellierungsaktivitäten. Die Forschungsdaten sind in das Datenportal des BonaRes-Datenzentrums einzustellen. Dies geschieht unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Datenrichtlinie zur Rechteverwaltung. Einzelheiten zur genannten Kooperation mit dem BonaRes-Zentrum werden Interessenten gesondert zur Verfügung gestellt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union und EWR. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsbestimmungen

Die Partnereinrichtungen eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABI. C vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigen­beteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage). Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht über­schreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschalten eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartnerinnen sind:

Dr. Claudia Carduck
Telefon: 0 24 61/61-33 64
Telefax: 0 24 61/61-98 51
E-Mail: c.carduck@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Dr. Christiane Saeglitz

Telefon: 0 24 61/61-32 65
Telefax: 0 24 61/61-98 51
E-Mail: c.saeglitz@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Förderinteressenten wird empfohlen, zwecks einer Beratung frühzeitig Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen und Erläuterungen erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-Online ( easy ) zu nutzen. Eingereichte Skizzen und formgebundene Förderanträge müssen so abgefasst sein, dass eine Beurteilung anhand der unten genannten Kriterien möglich ist.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Auswahlrunde sind Projektskizzen schriftlich und über das elektronische Formular-System für Anträge und Angebote easy-Online vorzulegen. Die mit allen Projektpartnern abgestimmte Projektskizze wird durch den Verbundkoordinator eingereicht. Die Einreichungsfrist zur Vorlage der Projektskizzen ist der 3. Dezember 2018. Projektskizzen, die nach dem genannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Zusätzlich zu den Angaben, die über die Eingabemasken von easy-Online abgefragt werden, ist bei Einreichung der Skizze eine Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache als PDF elektronisch hinzuzufügen.

Die Vorhabenbeschreibung ist auf maximal 15 Seiten DIN A4 (plus Annex), Font Arial, Schriftgröße 10 pt bei einem Zeilenabstand 1,15 Zeilen mit der folgenden verbindlich vorgegebenen Gliederung anzufertigen:

  • Titelblatt (Vorhabentitel, Akronym, Antragsteller/Koordinator, Liste der beteiligten Partner inkl. Kontaktdaten);
  • Zusammenfassung (kurze Darstellung der allgemeinen Projektziele, der geplanten Arbeiten und der erwarteten Ergebnisse);
  • Hintergrund und Stand der Technik (Darstellung des wissenschaftlich-technischen Hintergrunds einschließlich der bisherigen Arbeiten und Expertisen des Antragstellers und der Verbundpartner);
  • Projektziele (Bezug zu den förderpolitischen Zielen, eingehende Darstellung der wissenschaftlich-technischen Ziele und des gewählten Lösungsansatzes, Übersichtstabelle angestrebter Ergebnisse (‚deliverables‘);
  • Struktur des Verbunds (tabellarische oder graphische Übersicht); Projektkoordination und -management;
  • grober tabellarischer Finanzierungsplan des Gesamtverbunds;
  • Arbeits- und Ressourcenplan (kurze Darstellung der geplanten Arbeitspakete inkl. eines Balkenplans und einer Meilensteinplanung, Zuordnung der geplanten Arbeitspakete bzw. Arbeiten zu den Verbundpartnern, Darstellung der Zusammenarbeit, Finanzierungsplan für jeden Verbundpartner);
  • Definition eines Abbruchkriteriums nach Ablauf der ersten vierjährigen Förderphase;
  • Skizzierung der Perspektive für eine potentielle dreijährige Anschlussphase und Abschätzung des Finanzbedarfs;
  • grober Verwertungsplan (kurze Darstellung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Verwertungsperspektiven der zu erwartenden Ergebnisse und der Anschlussfähigkeit).

Der fakultative Annex darf folgende Informationen enthalten:

  • Literaturverzeichnis;
  • Kurzlebensläufe der Projektleiter der Verbundpartner unter Angabe von fünf jüngeren Publikationen (maximal eine DIN-A4-Seite pro Projektleiter);
  • soweit vorhanden Kurzbeschreibung der laufenden Projekte, die jeder Verbundpartner im Themenfeld durchführt (Nennung entsprechender Fördergeber, Zuwendungssummen und mögliche inhaltliche Zusammenhänge mit der Projektskizze; maximal eine halbe DIN-A4-Seite pro Verbundpartner);
  • soweit zutreffend Darstellung des Bedarfs und der Anforderungen an eine mobile technische Service-Plattform zur nicht-invasiven Erfassung der Wurzelverteilung und Durchwurzelungstiefe im Feld (vgl. Abschnitt 2);
  • Interessensbekundungen („Letter of Intent“).

Das in easy-Online generierte Deckblatt muss zusätzlich von der Koordinatorin/dem Koordinator des Verbunds unterschrieben und zusammen mit der Projektskizze in Papierform per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand des Deckblatts inklusive Ausdruck der zuvor hochgeladenen Projektskizze soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Post­stempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Die eingereichten Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug und Beitrag des Projektvorschlags zu den förderpolitischen Zielen der Maßnahme;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Ansatzes (Aktualität, Originalität), Innovationsgrad, Güte des gewählten Ansatzes zur Erreichung der gesetzten Ziele, Realisierbarkeit;
  • Durchführbarkeit des Projekts (Passfähigkeit der Methoden, Plausibilität der Zeitplanung);
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Finanzierungs- und Ressourcenplanung;
  • Expertise des Antragstellers und der Projektpartner, Mehrwert durch die gewählte Verbundstruktur und Qualität der Zusammenarbeit, Projektmanagement;
  • wissenschaftliches Verwertungspotential, Bedeutung der erwarteten Ergebnisse für zukünftige Anwendungen in der praktischen Landwirtschaft, Aussagefähigkeit des Verwertungskonzepts.

Auf der Grundlage der Bewertung und der Empfehlungen der externen Gutachterinnen/Gutachter werden die für die Förderung geeigneten Projektvorschläge vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Beendigung des gutachterlichen Verfahrens werden in der zweiten Verfahrensstufe diejenigen Interessentinnen und Interessenten, deren Projektskizzen die erforderlich hohe Priorität erhalten, zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags in Abstimmung mit der Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordinator aufgefordert. Anträge für Forschungsvorhaben, die an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen stattfinden sollen, werden direkt von der aufnehmenden Einrichtung gestellt. Mit den förmlichen Förderanträgen sind folgende die Projektskizze ergänzende Informationen beizufügen. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen aus den Gutachten zu berücksichtigen:

  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der dazu erforderlichen Personal- und Sachressourcen);
  • exakte Zeit- und Meilensteinplanung (Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien);
  • detaillierte Finanzplanung des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan (Darstellung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (in Jahren nach Laufzeitende) für die jeweilige Verwertungsperspektive);
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online ( easy ) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen zu erstellen. Die mit easy-Online generierten Anträge müssen ausgedruckt und von dem Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechts­verbindlich unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördergeber. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzung dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen VV soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 15. August 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Andrea Noske

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Euro­päischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen. Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mit­wirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen. Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapital­zuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Ziffer 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nach­genannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 bis 86 AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 von 27.6.2014, S. 1) verwiesen. Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen. Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO).
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO).
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO).
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  1. um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen,
  2. um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
  1. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Bei der Einhaltung der maximal zu­lässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten: Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Edaphon (von griechisch edaphos „Erdboden“) bezeichnet die Gesamtheit der im Boden lebenden Organismen (Bodenorganismen und Boden­mikroorganismen). Der Begriff wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts vom Botaniker und Mikrobiologen Raoul Heinrich Francé geprägt.
2 FuE = Forschung und Entwicklung
3 Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Abschnitt 2.1 (Randnummer 17) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2017 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).