
Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Regionale Informationen zum Klimahandeln (RegIKlim). Bundesanzeiger vom 04.10.2018
Vom 26. September 2018
Der globale Klimawandel wird auch für Deutschland Folgen haben. Diese Auswirkungen sind regional allerdings sehr unterschiedlich. Dementsprechend sind die Anforderungen zur Anpassung unterschiedlich.
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, entscheidungsrelevantes Wissen zum Klimawandel in Kommunen und Regionen aufzubauen und eine breite Basis für maßgeschneiderte und verlässliche Klimaservices für die Anpassung zu schaffen.
Im Ergebnis sollen für Akteure auf regionaler und kommunaler Ebene Instrumente für die integrierte Bewertung von Klimarisiken und Wirkungsanalysen von Maßnahmen entwickelt werden. Diese sollen Grundlage für die Erarbeitung von Anpassungsstrategien schaffen, um die Vulnerabilität relevanter Sektoren gegenüber den Folgen des Klimawandels zu mindern.
Die vorliegende Fördermaßnahme ist Teil des Forschungsrahmenprogramms "FOrschung für NAchhaltige Entwicklung" (FONA3) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und soll dort wesentliche Beiträge zu den im Rahmen der Vorsorgeforschung "Klima" festgelegten Zielen "Wissenslücken zum Klimawandel schließen" und "Nutzung von Klimawissen" leisten. Weiterhin trägt die Fördermaßnahme zur Umsetzung der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda Zukunftsstadt (Leitthema "Resilienz und Klimaanpassung") und der FONA-Leitinitiative Zukunftsstadt bei.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b (Grundlagenforschung und industrielle Forschung) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Die Maßnahme ist in drei Phasen eingeteilt, die aufeinander aufbauen:
Die Fragestellungen sollen in Verbünden von Forschungseinrichtungen und mindestens einem Praxisakteur (kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, kommunale Eigenbetriebe oder Unternehmen, regional ausgerichtete Institutionen der Bundesländer) gemeinsam und transdisziplinär bearbeitet werden.
In jeder Modellregion sollen in der ersten Phase vier Bausteine bearbeitet werden, die von der Verbundkoordination geleitet und zusammengeführt werden:
Baustein A: Verwaltung, Planung, Schnittstelle Forschung-Praxis
Im Mittelpunkt dieses Bausteins steht
Dieser Baustein muss federführend von einem Praxisakteur bearbeitet werden.
Baustein B: Regionale Anpassungskapazität und Anpassungsnotwendigkeit
Für die Abschätzung von Vulnerabilitäten einerseits und Handlungsbedarfen andererseits sind die regionale Anpassungskapazität (Fähigkeiten natürlicher und gesellschaftlicher Systeme, sich an den Klimawandel anzupassen um mögliche Schäden zu begrenzen, Chancen zu nutzen und die Folgen zu bewältigen) und Anpassungsnotwendigkeit zentral. Gleichzeitig bestehen hier jedoch, gerade für die regionale/städtische Ebene, große Wissenslücken. Eine (einheitliche) Methodik, diese Kenngrößen zu beschreiben und somit vergleichbar in Entscheidungsprozesse einzuspeisen, fehlt. Ebenso ist ein besseres Verständnis der Wirkung von durchgeführten Anpassungsmaßnahmen wichtig für einen effizienten und effektiven Umgang mit dem Klimawandel.
Im Rahmen dieses Bausteins sollen Konzepte für eine (quantitative) Erhebung von Anpassungskapazität und Anpassungsnotwendigkeit entwickelt werden. Die entwickelten Metriken sollen möglichst auf regelmäßig verfügbaren Daten basieren. Die Methoden sollen so zugeschnitten werden, dass sie in der Praxis zukünftig beispielsweise in die Flächennutzungs- und Landschaftsplanung einfließen können und somit Bestandteil von Regelplanwerken der Regional- und Stadtplanung werden können. In einem zweiten Schritt soll damit die Erhebung regional aufgelöster Informationen über die Anpassungskapazität für Deutschland möglich gemacht werden. Darauf aufbauend soll auch die Wirkung von durchgeführten Anpassungsmaßnahmen auf die Anpassungskapazität analysiert werden. Diese Wirkungsanalyse ist eine wichtige Grundlage für die Bewertung und Weiterentwicklung von Anpassungsmaßnahmen.
Baustein C: Integrierte Bewertung auf regionaler und kommunaler Ebene
Die integrierte Bewertung von Klimarisiken und Handlungsoptionen soll eine fundierte Abschätzung von Kosten und Nutzen (in einem breiten, nicht rein ökonomischen Sinne) der Handlungsalternativen für Kommunen ermöglichen. Gekoppelte Modelle mit ökonomischen und klimatischen Komponenten für ein integriertes Assessment auf kommunaler oder regionaler Ebene sollen entwickelt bzw. existierende Ansätze weiterentwickelt werden.
Im Vordergrund dieses Bausteins stehen folgende Forschungsaspekte:
Baustein D: Daten und Modelle
Dieser Baustein stellt für die Region Modell- und Messdaten zu den Klimaänderungssignalen bereit und bereitet diese zielgruppenspezifisch sowie für die weitere Bearbeitung in Bezug auf Anpassungsnotwendigkeit und integrierter Bewertung auf. Dazu gehört auch die Verknüpfung mit weiteren lokalen Informationen oder Daten, die relevant sind für das regionale Klima, Vulnerabilität und Anpassungsaspekte. Der Baustein stellt auch die zentrale Schnittstelle zur regionalen Klimamodellierung in den Querschnittsaktivitäten dar.
Eine wichtige Grundlage für Handlungsempfehlungen für Anpassungsmaßnahmen sind Projektionen der klimatischen Veränderungen, die mit regionalen Klimamodellen erstellt werden. Es besteht Forschungsbedarf, um diese Modelle zu verbessern und die Ergebnisse konsistenter und anschlussfähiger zu machen. Um die Verlässlichkeit zu erhöhen, sollen auch verbesserte Evaluationsverfahren entwickelt und durchgeführt werden.
Im Vordergrund dieses Moduls stehen folgende Forschungsaspekte:
Ein wissenschaftliches Koordinationsprojekt soll die Arbeiten in den Modellregionen und in der regionalen Modellierung begleiten und den Informationsaustausch unterstützen. Dazu gehört auch die Begleitung der Bausteine mit ähnlichen Aufgabenstellungen für unterschiedliche Regionen. Die Koordination soll dabei sicherstellen, dass sich die Ansätze zusammenführen lassen, und auf der Basis der jeweils passgenau entwickelten Angebote einen übertragbaren Ansatz entwickeln.
Zusätzlich soll das Koordinationsprojekt durch konzeptionelle, inhaltliche und organisatorische Impulse die Öffentlichkeitsarbeit zur Fördermaßnahme unterstützen.
Die Forschungsarbeiten sollen an die existierenden Aktivitäten zur Klimaanpassung und nachhaltigen Stadtentwicklung anknüpfen und Beiträge zu entsprechenden Prozessen und Strategien leisten. Dazu gehören insbesondere die Deutsche Anpassungsstrategie (DAS), die Aktionspläne zur Anpassung, der Fortschrittsbericht zur DAS, der Monitoringbericht zur DAS und die Vulnerabilitätsanalyse Deutschlands.
Für Antragsteller ist eine gleichzeitige Beteiligung an mehreren Modellregionen, den Querschnittsaktivitäten und/oder der Koordination grundsätzlich möglich.
Partnering
Um Forschungseinrichtungen und Praxisakteuren Gelegenheit zu geben, mögliche Verbundpartner für Modellregionen kennenzulernen und Ideen zu konzipieren bietet das BMBF unter der Adresse https://partnering.pt-dlr.de/regiklim eine Partnering-Plattform an. Außerdem werden auf einer Informations- und Vernetzungsveranstaltung Möglichkeiten zum Partnering angeboten.
Nähere Auskünfte können unter https://www.fona.de/de/23323 und beim zuständigen Projektträger per E-Mail an regiklim@dlr.de eingeholt werden.
Kriterien zur Bewertung des Fortschritts und Erfolgs der Maßnahme
Die Forschungsergebnisse sollen mittelbar Akteure auf kommunaler Ebene befähigen, fundierte Anpassungsstrategien zu entwickeln um so die Vulnerabilität relevanter Sektoren gegenüber den Folgen des Klimawandels zu mindern.
Zur förderpolitischen Bewertung des Fortschritts und Erfolgs der Fördermaßnahme werden die folgenden Kriterien herangezogen:
Produkte
Wissenschaftliche Qualität, Impulse für die Forschung
Nutzung der Ergebnisse in der Praxis, Impulse für die Klimaanpassung
Die angestrebten Beiträge der einzelnen Projekte sind in den Skizzen und Anträgen zu beschreiben. Dargestellt werden soll, wie die Forschungsergebnisse in das Handeln von relevanten Praxisakteuren einfließen sollen und mit welchen konkreten, möglichst messbaren Indikatoren die Projektwirkung nachvollzogen werden kann.
Antragsberechtigt sind
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).
Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehören die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statusseminaren und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden. Weiterhin ist die Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Koordinationsprojekt sowie die Mitwirkung bei etwaigen Evaluationen zwischen den Phasen verpflichtend.
Von grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht, aber keine notwendige Voraussetzung für eine Förderung.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Zuwendungen können für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden (FuE-Phase 1). Für die FuE-Phase 2 (bis zu drei Jahre) sowie die Skalierungs-, Transfer- und Verstetigungsphase können nach erfolgreicher Zwischenevaluation Anschlusszuwendungen gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind projektbedingt zusätzlich anfallende Ausgaben bzw. Kosten in den folgenden Bereichen:
Bei Zuwendungen auf Kostenbasis sind zudem Gemeinkosten zuwendungsfähig.
Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften" (ANBest-Gk) und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis" (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, Bestandteil eines Zuwendungsbescheids.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen des begleitenden Monitorings und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Umwelt und Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: regiklim@dlr.de
Ansprechpartner für fachliche Anfragen sind:
Herr Dr. Andreas Baumgärtner
Telefon: 02 28/38 21-10 04
Herr Dr. Andreas Schmidt
Telefon: 02 28/38 21-17 12
Für administrative Anfragen wenden Sie sich bitte an:
Jennifer Osterwind
Telefon: 02 28/38 21-17 74
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit den oben genannten Ansprechpartnern Kontakt aufzunehmen.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Auf der Grundlage der Bewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.
In der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen bis zum 31. Januar 2019 über das elektronische Antragssystem "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KLIMA&b=REGIKLIM&t=SKI) in deutscher Sprache einzureichen. Zusätzlich zur Einreichung über easy-Online sind die Projektskizzen in zweifacher Ausfertigung (doppelseitig bedruckt) per Post an oben angegebene Adresse des DLR-Projektträgers zu senden (Vorlagefrist für die Papierversion: 15. Februar 2019).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Vorhabenbeschreibung für Skizzen darf maximal 15 Seiten (ohne Deckblatt und Literaturverzeichnis) umfassen und soll folgendermaßen gegliedert sein:
Die Vorhabenbeschreibung soll sich auf die FuE-Phase 1 beziehen. Die weiteren Phasen können im Sinne eines Ausblicks und Gesamtkonzepts grob skizziert werden.
Die angegebene Länge der Vorhabenbeschreibung bezieht sich auf DIN-A4-Seiten mit mindestens 2 cm Rand, Schrifttyp Calibri, Schriftgrad 11.
Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind. Die selbsterklärenden Vorhabenbeschreibungen müssen eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen. Referenzen und Profile sowie Interessensbekundungen können den Vorhabenbeschreibungen als Anhang hinzugefügt werden. Die eingereichten Skizzen werden schriftlich begutachtet. Das BMBF und der DLR Projektträger behalten sich vor, zusätzlich zur Bewertung der schriftlich eingereichten Unterlagen die Einreichenden zu einer Präsentation und Diskussion einzuladen und die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse in die Auswahl einfließen zu lassen.
Bei der Bewertung der Skizzen werden die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge sind über das elektronische Antragssystem "easy-Online" (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) https://foerderportal.bund.de/easyonline/formularassistent.jsf
einzureichen, auszudrucken und dem Projektträger rechtsverbindlich unterschrieben auf dem Postweg zuzusenden.
Der Antrag umfasst, neben individuellen Formanträgen jedes vorgesehenen Verbundpartners, eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung (weiter) zu spezifizieren.
Die Vorhabenbeschreibung soll maximal 40 Seiten umfassen und folgender Gliederung folgen:
Für Anträge für Verbundprojekte ist von jedem Projektpartner zusätzlich eine Beschreibung des Teilprojekts mit einer Länge von jeweils ca. sechs Seiten gemäß der folgenden Gliederung beizulegen; bei Einzelprojekten sind der fünfte bis siebte Spiegelstrich der folgenden Gliederung in die entsprechende Vorhabenbeschreibung aufzunehmen:
Es steht den Antragstellern frei, der Vorhabenbeschreibung weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags bedeutsam sind.
Verbund- und Teilprojektbeschreibung sollen sich jeweils auf die FuE-Phase 1 beziehen. Die weiteren Phasen sollen im Sinne eines Gesamtkonzepts grob skizziert werden.
Die angegebene Länge der Vorhabenbeschreibung bezieht sich jeweils auf DIN-A4-Seiten mit mindestens 2 cm Rand, Schrifttyp Calibri, Schriftgrad 11.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Es wird angestrebt, die Förderentscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen förmlichen Antrags und aller weiteren erforderlichen Unterlagen beginnen können.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit des Programms entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird ein den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechendes Nachfolge-Programm bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 26. September 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. René Haak
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO:
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung und industrieller Forschung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind (gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO):
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 AGVO):
Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen. Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (Artikel 25 Absatz 6 AGVO):
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmen.
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum