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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema "Forschung für neue Mikroelektronik (ForMikro)". Bundesanzeiger vom 17.10.2018

Vom 11.10.2018

Es gilt, die Digitalisierung so zu gestalten, dass sie die Lebensqualität und Wirtschaftskraft in Deutschland und Europa steigert. Eine zentrale Schlüsseltechnologie dafür ist die Mikroelektronik. Insbesondere Industrie 4.0, das Internet der Dinge, medizintechnische Systeme, das automatisierte Fahren und Energieeffizienztechnologien erfordern komplexe und multifunktionale Mikroelektroniksysteme.

Die forschungsintensive Mikroelektronik und ihre Anwendungen sind branchenübergreifend Treiber von Fortschritt, Wettbewerb und Innovation. Basis dafür sind Wissen und Ergebnisse aus der erkenntnisorientierten Forschung, die häufig großes Potenzial für neue Anwendungen und Technologien in der Mikroelektronik haben.

Um diese Pipeline neuer Mikroelektronik gefüllt zu halten und neues Wissen in den Natur- und den Ingenieurswissenschaften für die Mikroelektronik der nächsten Generation zu erschließen, werden auf Basis dieser Richtlinie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gefördert. Es geht um Themen, die zwar noch nicht industriell erforscht werden, für die aber ein nachgewiesenes Interesse aus der Industrie vorliegt. Die Brücke zwischen reiner Grundlagenforschung und industriegeführter Forschung in der Mikroelektronik wird somit ausgebaut.

Diese Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 und des Rahmenprogramms "Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung" der Bundesregierung bei.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Förderziel ist es, den Transfer neuartiger Ansätze und kreativer Ideen aus der erkenntnisorientierten Forschung in neue Technologien und Anwendungen der Mikroelektronik zu beschleunigen.

Hierzu soll in enger Zusammenarbeit zwischen der erkenntnisgetriebenen und der anwendungsorientierten Forschung auf konkrete Anwendungen und Technologien hingearbeitet werden. Es sollen neue Ansätze aus der reinen Grundlagenforschung mit erheblichem Innovationspotenzial für die Mikroelektronik erforscht werden, für die ein nachgewiesenes Interesse von Unternehmen an den Ergebnissen besteht. Auf diese Weise soll ein konkretes Nutzungspotenzial herausgearbeitet werden und die Voraussetzung für gezielte weiterführende Innovationsprozesse, perspektivisch für eine industriegetriebene Weiterentwicklung und Verwertung, geschaffen werden. Die Forschungsarbeiten dienen dazu, insbesondere die beteiligten Unternehmenspartner zu befähigen, das Potenzial und Risiko für eine Überführung in die wirtschaftliche Nutzung bewerten zu können.

Zuwendungszwecke dieser Förderrichtlinie sind

  • die Stärkung der Innovationskraft der akademischen Forschungslandschaft;
  • die Beschleunigung des Wissens- und Erkenntnistransfers aus der akademischen Forschung in die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung;
  • die Überprüfung der Umsetzbarkeit grundlegender Forschungsergebnisse für eine wirtschaftliche Nutzung und Verwertung;
  • die Qualifizierung neuer Ansätze und Technologien für industriegetriebene Anschlussprojekte und eine wirtschaft­liche Verwertung;
  • ein verbesserter Austausch zwischen Forschung und Unternehmen sowie
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Qualifizierung von Fachkräften.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsaufwendungen im Rahmen akademischer Einzel- oder Verbundvorhaben. Dabei steht die enge fachliche Zusammenarbeit von Forschenden aus der erkenntnis- und der anwendungsorientierten Forschung zur Überprüfung der Umsetzbarkeit grundlegender Forschungsergebnisse in eine wirtschaftliche Nutzung und Verwertung im Mittelpunkt. Weiterhin muss das Interesse von Unternehmen an den Ergebnissen nachgewiesen werden, wie in Nummer 4.1 erläutert.

Es werden ausschließlich Vorhaben gefördert, die auf wesentliche Innovationen in der Mikro- und Nanoelektronik abzielen. Hierzu gehören insbesondere:

  • neuartige Herstellungs-Prozesse;
  • innovative Materialsysteme und deren Skalierung für den industriellen Einsatz;
  • neuartige Bauelemente und Schaltungsarchitekturen;
  • neuartige Testumgebungen und -verfahren für Prüfaufgaben;
  • neuartige Werkzeuge für Entwurfs- und Designautomatisierung;

mit nachgewiesenem Interesse von Unternehmen an den Ergebnissen und potenziell großer Breitenwirksamkeit. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben ohne ausreichenden Bezug zu neuen Anwendungen und Technologien in der Mikro- und Nanoelektronik, beispielsweise in der Materialforschung oder Photonik.

Die Arbeiten in den Forschungsvorhaben sollen vor allem:

  • neuartige, potenziell disruptive Forschungsthemen und -gebiete der Mikro- und Nanoelektronik auf internationalem Spitzenniveau mit hoher wissenschaftlicher und künftiger wirtschaftliche Relevanz vorantreiben;
  • Forschung zur Mikro- und Nanoelektronik ermöglichen, die den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik deutlich übertrifft;
  • den Transfer grundlegender Forschungsergebnisse in die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung zielgerichtet und effizient vorantreiben.

Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler werden explizit zur Teilnahme ermutigt.

Die Förderung ist auf einen Zeitraum von vier Jahren ausgelegt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die im Rahmen der aufgrund dieser Richtlinie geförderten Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich tätig sind. Übt eine antragsberechtigte Einrichtung darüber hinaus auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen, um die Verwendung der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung für den nichtwirtschaftlichen Bereich nachweisen zu können.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Forschungsförderung zu erhöhen. Hochschulen, Fachhochschulen und technische Hochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Vorhaben zu beteiligen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Wissenschaft und Technik deutlich übertreffen und ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko aufweisen. Eine Zwischenbewertung der Vorhaben ist nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit (nach zwei Jahren) vorgesehen.

4.1 Industriebeteiligung

Voraussetzung für eine Förderung ist ein durch Beteiligung nachgewiesenes Interesse von Unternehmen an den Forschungsergebnissen. Diese Beteiligung kann in Form von

  • finanzieller Beteiligung (als Mittel Dritter ohne konkreten Leistungsaustausch);
  • personeller Beteiligung auf eigene Kosten der Unternehmen (z. B. Austausch von Mitarbeitern, Übernahme von Arbeitspaketen);
  • Zugang zu Daten, Informationen, Infrastruktur oder Ausrüstung der Unternehmen;
  • Unterstützung bei der Erstellung von Anforderungsprofilen durch die Unternehmen;
  • einem Industriebeirat zum Vorhaben;

oder über äquivalente Maßnahmen erfolgen. Ein verbindliches Konzept der industriellen Beteiligung ist in der Skizze darzustellen. Eine ausführliche Darstellung kann als Anhang der Skizze hinzugefügt werden. Eine Förderung der Unternehmen selbst ist nicht vorgesehen.

4.2 Anschlussfähigkeit und Zwischenbewertung

Die wissenschaftlich-technische Anschlussfähigkeit der Projektergebnisse an den geförderten Forschungsinstitutionen ist in jedem Fall sicher zu stellen. Dies kann beispielsweise in Form von Veröffentlichungen, Lehrveranstaltungen, weiterführenden Forschungsprojekten oder Unternehmensgründungen realisiert werden.

Die wirtschaftliche Anschlussfähigkeit der Ergebnisse soll während der Projektlaufzeit überprüft werden. Dazu ist zur Mitte der Projektlaufzeit ein zentraler Meilenstein mit Kriterien zur Fortführung bzw. zum Abbruch der Vorhaben zu definieren; ein besonderer Fokus soll dabei auf dem Innovationspotenzial, der Umsetzbarkeit und Weiterqualifizierung für weiterführende Innovationsprozesse liegen. Die Bewertung des Projektfortschritts erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen, öffentlichen Veranstaltung aller durch diese Maßnahme geförderten Vorhaben unter Einbeziehung von Fachgutachtern und der Unternehmenspartner. Stellt sich dabei heraus, dass die Ziele des Vorhabens nicht wie ursprünglich geplant erreicht werden können, kann ein Abbruch des Vorhabens oder eine Verkürzung der Laufzeit erfolgen.

4.3 Sonstiges

Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben und darf bis zum Zeitpunkt einer Gewährung der Förderung nicht mit den Arbeiten für das Vorhaben beginnen. Die Partner eines Projekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Dies schließt sowohl die geförderten Partner in einem Verbundprojekt als auch die beteiligten, nichtgeförderten Industrieunternehmen ein. Im Interesse einer Dynamisierung des Gründungsgeschehens ist die Möglichkeit zur Verwertung der Forschungsergebnisse für eine Unternehmensgründung durch den Zuwendungsempfänger in der Kooperationsvereinbarung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind klare Regelungen zur Verwertung des geistigen Eigentums zu vereinbaren und grob darzulegen. Diese können sein:

  • Offenlegung der Ergebnisse ("Open Access");
  • Anmeldung gemeinsamer Schutzrechte und/oder
  • Einräumung exklusiver Nutzungsrechte zu marktüblichen Konditionen.

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden und sollen so den Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Wirtschaftsstandort stärken und weiter ausbauen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für Personal, Verbrauchsmaterialien, Reisetätigkeiten und gegebenenfalls die Vergabe von Aufträgen. Darüber hinaus sind in begründeten Ausnahmefällen Ausgaben bzw. Kosten für Investitionen förderwürdig.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Gegebenenfalls zugesagte finanzielle Beteiligungen der industriellen Partner müssen als Mittel Drittel angegeben werden.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Verbundpartner stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation2 zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE3-Vorhaben" (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger "Elektronik und autonomes Fahren" des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Zentrale Ansprechpartner sind:

Dr. Jochen Kerbusch
+ 49 0 3 51/48 67 97-37
Jochen.Kerbusch@vdivde-it.de

Dr. Denise Günther
+ 49 0 3 51/48 67 97-38
denise.guenther@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis zum Stichtag 31. Januar 2019

zunächst eine Projektskizze in deutscher Sprache aus Gesamtvorhabensicht einzureichen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Einreichung der Projektskizze sind auch Art und Umfang der Industriebeteiligung anzugeben. Das Einverständnis aller Partner ist durch eine rechtsverbindliche Unterschrift nachzuweisen.

Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit allen Konsortialpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator unter Verwendung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ beim BMBF unter der Fördermaßnahme „Forschung für neue Mikroelektronik“ einzureichen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Diese Skizze darf einen Umfang von 12 DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10 Pkt., Seitenränder mindestens 2 cm). Sie muss ein fachlich beurteilbares Projektkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Projektkonzept sollen die Ziele des Vorhabens, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik erläutert werden. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. In diesem müssen Marktpotenziale und potenzielle Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und einer möglichen späteren Wertschöpfung in Deutschland dargestellt werden. Ein Konzept für die Beteiligung der industriellen Partner kann als Anhang zur Skizze ausgeführt werden.

Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:

  1. Deckblatt mit Titel und Akronym des Vorhabens sowie Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Projektleiters und Tabelle "Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf" (bei Verbundvorhaben auch Angaben zur koordinierenden Stelle und Benennung des Koordinators);
  2. Zusammenfassung des Vorhabens durch Nennung der Hauptmotivation, der wichtigsten Besonderheit, des Hauptziels sowie Aussagen zum Industrieinteresse;
  3. Darstellung des Vorhabens (Motivation, Ziele unter Benennung konkreter Zielparameter, zu untersuchende Phänomene, Methoden und Lösungsansätze, angestrebte Innovationshöhe gegenüber dem Stand von Wissenschaft und Technik);
  4. Darstellung antizipierter Kritikpunkte in der Begutachtung;
  5. Darstellung der Zusammenarbeit zwischen den Forschungspartnern aus der erkenntnis- und der anwendungs­orientierten Forschung;
  6. Abgrenzung von anderen auf nationaler und EU-Ebene geförderten Projekten, Patentlage;
  7. Kurzfassung des Beteiligungskonzepts der Industrie; eine ausführliche Darstellung kann als Anhang ausgeführt werden (siehe auch Nummer 4.1);
  8. Notwendigkeit der Zuwendung: Benennung konkreter wissenschaftlich-technischer Risiken mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung;
  9. Kurzdarstellung der
    1. beantragenden Einrichtung und Nachweis über die vorhandene Expertise auf dem Gebiet der Mikro- und Nanoelektronik (im Fall einer gruppenübergreifenden Skizze für alle Forschungsgruppen)
    2. beteiligten/assoziierten Unternehmen;
  10. Arbeits- und Zeitplan mit Ressourcenansätzen, Benennung eines zentralen Meilensteins nach der Hälfte der Laufzeit mit Erfüllungskriterien, Projektstruktur mit Arbeitspaketen aller Beteiligten (gegebenenfalls auch Industrieunternehmen);
  11. Finanzierungsplan: grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe der Ausgaben-/Kostenarten und Personenmonate; gegebenenfalls finanzielle Beteiligung der Unternehmen);
  12. Verwertungsplan (Anwendungspotenzial, wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Relevanz und Ergebnisverwertung am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz für alle Beteiligten, wirtschaftliche Anschlussfähigkeit und Verwertung);
  13. Anhang mit dem Konzept der Industriebeteiligung und Regelung zum Umgang mit dem geistigen Eigentum sowie unterzeichnete Einverständniserklärung aller Partner (zählt nicht zur Seitenzahl dazu).

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze mit dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Kontakt aufzunehmen.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe Nummer 7.2.2) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Darüber hinaus wird eine Informationsveranstaltung Ende November angeboten. Interessenten wird die Teilnahme an dieser Veranstaltung empfohlen. Weitere Informationen sind unter folgender Internetseite einzusehen: https://vdivde-it.de/veranstaltungen

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zu dieser Richtlinie;
  • strategische, technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes;
  • Neuheit und Innovationshöhe, wissenschaftliche Relevanz des angestrebten Forschungsthemas, -gebiets oder -ansatzes, Risiken und Breitenwirksamkeit des Konzepts, mögliche Ergebnisdemonstration;
  • Hebelwirkung im Rahmen einer Überführung in industrielle FuE-Aktivitäten;
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz;
  • Interesse und Beteiligung der Industrieunternehmen;
  • Exzellenz und Ausgewogenheit des Konsortiums, Interdisziplinarität und Synergieeffekte kooperativer Ansätze;
  • Konzept zum Umgang mit geistigem Eigentum;
  • Beteiligung, Einbindung und Stärkung von Nachwuchsgruppen;
  • Berücksichtigung von Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung bei der Herstellung, dem Einsatz und der weiteren Verwendung der anvisierten Produkte und Verfahren.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das BMBF wird sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums hat empfehlenden Charakter. Das Auswahlergebnis wird dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt. Die weiteren Interessenten werden über den Koordinator informiert.

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • ausführliche Vorhabenbeschreibung;
  • detaillierter Finanzierungsplan bzw. Vorkalkulation (mit Plausibilisierung der angesetzten Mittel);
  • Meilensteine;
  • ausführliche Darstellung der Verwertung.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gültig.

Bonn, den 11. Oktober 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1
3 - FuE = Forschung und Entwicklung