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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von „Forschungskernen für Massenspektrometrie in der Systemmedizin“, Bundesanzeiger vom 12.12.2018

Vom 15.11.2018


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ein Ziel der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung ist es, die Entwicklung innovativer Methoden und Analysewerkzeuge für die Gesundheitsforschung voranzutreiben und die Systemmedizin zu stärken. Diese Förderrichtlinie trägt zu der Umsetzung dieses Ziels bei und implementiert dabei Aspekte des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

Die vorliegende Förderrichtlinie zielt darauf ab, das große Potenzial der Massenspektrometrie für die Systemmedizin nutzbar zu machen. Dazu müssen die strukturellen Voraussetzungen für eine breite Anwendung modernster massenspektrometrischer Methoden in der klinisch orientierten Forschung geschaffen werden.

In der Systemmedizin werden verschiedene molekularbiologische Daten genutzt, um komplexe physiologische und pathologische Prozesse im menschlichen Körper in ihrer Gesamtheit zu verstehen. Die so gewonnenen Erkenntnisse legen die Grundlagen für frühzeitigere Diagnosen und präzisere, nebenwirkungsärmere Therapien im Rahmen einer personalisierten Medizin. Um Einblick in die komplexen molekularen Netzwerke im menschlichen Körper zu erhalten, bedarf es geeigneter experimenteller Methoden und Analysewerkzeuge. Das Feld der Genomics wird derzeit durch massiv parallele Hochdurchsatzverfahren („Next-Generation-Sequencing“) revolutioniert. Diese Technologie wird mittlerweile bereits verstärkt zur Beantwortung klinisch relevanter Forschungsfragen in der Systemmedizin herangezogen.

Für die anderen Omics-Bereiche birgt insbesondere die Methode der Massenspektrometrie ein ähnlich hohes Potenzial, den Erkenntnisgewinn in der Systemmedizin entscheidend voranzubringen. Massenspektrometrie kann zur Identifizierung, Charakterisierung und Quantifizierung einer Vielzahl von Biomolekülen eingesetzt werden. Mit ihrer Hilfe lässt sich das Zusammenspiel krankheitsrelevanter Zellkomponenten besser verstehen und medizinisch nutzen. Neben den Proteinen als zentralen Funktionsträgern der Zelle und primären Ansatzpunkten von Medikamenten (Proteomics) lassen sich mit Hilfe der Massenspektrometrie weitere wichtige Zellkomponenten erfassen, wie Stoffwechselprodukte (Metabolomics), Zucker (Glycomics) und Fette (Lipidomics).

Trotz vielerorts vorhandener Expertisen kommt die Massenspektrometrie in Deutschland derzeit noch nicht in ausreichendem Maße in der klinisch orientierten systemmedizinischen Forschung zum Einsatz.

Ein Grund dafür liegt neben der hohen wissenschaftlich-technischen Komplexität des massenspektrometrischen Forschungsansatzes in der bislang unzureichenden Robustheit und Standardisierung von Methoden und Arbeitsabläufen. Dies erschwert den routinemäßigen Einsatz von Massenspektrometrie im Bereich der Systemmedizin, da hierfür ein hoher Probendurchsatz und eine einrichtungsübergreifende Reproduzierbarkeit der Ergebnisse gewährleistet sein müssen.

Ein weiterer Grund ist der vorhandene Mangel an Kooperationen und strukturierter Vernetzung zwischen auf Massenspektrometrie ausgerichteten experimentellen Forschungsgruppen, klinischen Gruppen mit systemmedizinischen Forschungsfragen und direktem Patientenzugang sowie theoretisch arbeitenden Gruppen für bioinformatische Datenanalyse und systemmedizinische Modellierung.

Darüber hinaus reichen die derzeit an universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen vorhandenen Geräte- und Personalkapazitäten in der Regel nicht aus, um die Bedarfe von auf Hochdurchsatz angelegten systemmedizinischen Forschungsprojekten abdecken zu können. Ein zusätzliches Hindernis ist dabei die mangelnde Verfügbarkeit von wissenschaftlichem Fachpersonal, das sowohl über das notwendige biomedizinische Wissen als auch über Expertise in Probenaufbereitung und massenspektrometrischer Analyse, Messung und Datenauswertung verfügt.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) möchte in Deutschland die Voraussetzungen dafür schaffen, dass innovative massenspektrometrische Verfahren (u. a. multi- und megaparametrische Analysen sowie die bildgebende Massenspektrometrie) eine breitere Nutzung in der Systemmedizin erfahren. Dazu zählen insbesondere die interdisziplinäre Vernetzung relevanter Akteure, die breite Etablierung von „Best Practices“ sowie die Verfügbarkeit von interdisziplinär ausgebildeten wissenschaftlichen Fachkräften und der Zugang zu aktuellen massenspektrometrischen Technologien.

Mit dieser Förderrichtlinie sollen zunächst lokale Forschungskerne für Massenspektrometrie in der Systemmedizin etabliert werden. Mögliche Standorte müssen universitäre bzw. außeruniversitäre Forschungsgruppen mit herausragender Expertise in massenspektrometrischer Analytik und Methodenentwicklung vorweisen können. Diese Expertisen sollen in dem Forschungskern gebündelt und mit geeigneten klinischen und theoretisch ausgerichteten lokalen Partnern vernetzt werden. Auch die Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen aus dem Umfeld der Massenspektrometrie ist möglich. Jedem Kern wird die Möglichkeit gegeben, bis zu zwei Nachwuchsgruppen mit aufzunehmen.

In den Forschungskernen sollen anhand einer übergreifenden systemmedizinischen Forschungsfragestellung gemeinsame „Best-Practices“ von der Patientenrekrutierung und Probenvorbereitung über die massenspektroskopische Messung bis hin zur Datenverarbeitung und Datenanalyse etabliert werden. Die Forschungsfrage soll dabei klinische Relevanz besitzen und aufgrund ihrer Originalität und ihres wissenschaftlichen Anspruchs das Potenzial haben, auch international eine hohe Sichtbarkeit zu erzeugen. Eine weitere Aufgabe der Forschungskerne ist es, unter Einbindung der beteiligten Universitäten neue Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Massenspektrometrie zu etablieren.

Mittelfristig sollen die Forschungskerne untereinander und mit weiteren Forschungsgruppen Kooperationsbeziehungen aufbauen. Durch die entstehenden Synergiegewinne soll auf diese Weise ein leistungsfähiges bundesweites Netzwerk für Massenspektrometrie in der Systemmedizin geschaffen werden. So sollen sich die dann vielerorts etablierten neuen massenspektrometrischen Verfahren und Prozesse langfristig flächendeckend in der systemmedizinischen Forschung in Deutschland ausbreiten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung (https://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf).

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Aufbau von interdisziplinären lokalen Forschungskernen für Massenspektrometrie in der Systemmedizin an Universitäten bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Diese müssen darauf ausgerichtet sein, einen wesentlichen Beitrag zur Etablierung der Massenspektrometrie als Teil der systemmedizinischen Forschung in Deutschland zu leisten. Wirtschaftsunternehmen aus dem weiten Bereich der Massenspektrometrie, von der Probenvorbereitung und Geräteentwicklung bis hin zur Analysesoftware, können sich in geeigneter Weise an dem Aufbau der Forschungskerne beteiligen.

Die an einem Forschungskern beteiligten Arbeitsgruppen sollen ein gemeinsames Konzept zur Etablierung der Massenspektrometrie in der Systemmedizin verfolgen. Neben klinischen, experimentellen und theoretischen Expertisen können bei Bedarf weitere Expertisen aus den Bereichen Geräteentwicklung, Probenaufbereitung, Automatisierung und Analyse eingebunden werden. In jedem Forschungskern soll auf Basis von Massenspektrometrie eine klinisch relevante Fragestellung aus der Systemmedizin untersucht werden. Ein wesentliches Ziel ist dabei die gemeinsame Etablierung robuster Methoden und auf Reproduzierbarkeit und hohen Probendurchsatz angelegter Arbeitsabläufe, von der Patientenidentifizierung und Probengewinnung über Probenaufarbeitung und Messung bis hin zu Datenmanagement und Datenanalyse. Jeder Forschungskern muss darüber hinaus ein überzeugendes Konzept für das Teilen von Daten innerhalb des Konsortiums vorweisen.

Um einen hohen Interaktionsgrad zu erreichen und kurze Kommunikationswege sicherzustellen, sollten alle notwendigen Expertisen an einem geographisch eng umgrenzten Forschungsstandort gebündelt werden. Sollte eine benötigte Expertise trotz intensiver Bemühungen an einem Standort nicht verfügbar sein, kann in einem gut begründeten Ausnahmefall von dem lokalen Standortprinzip abgewichen werden.

Die Forschungskerne sollen sich mit ihrem Forschungsprofil und mit ihrer vorgesehenen thematischen Fokussierung überzeugend in das bestehende lokale wissenschaftliche und gegebenenfalls wirtschaftliche Umfeld integrieren. Entsprechend sollen gut ausgewiesene Expertisen auf relevanten FuE1-Gebieten am jeweiligen Standort einbezogen werden.

Jedem Kern wird die Möglichkeit gegeben, bis zu zwei Nachwuchsgruppen in den Antrag mit aufzunehmen. Die Nachwuchsgruppen sollten mit dem Thema des Forschungskerns assoziiert sein und fehlende oder ausbaufähige Expertise ergänzen, um damit den Forschungskern in seiner Gesamtheit zu stärken. Gleichzeitig sollen die Nachwuchsgruppen in ihrer Eigenständigkeit gefördert werden.

Die Aus- und Weiterentwicklung des interdisziplinären Herangehens innerhalb eines Forschungskerns, die Begleitung des wissenschaftlichen Fortschritts, die synergieorientierte Steuerung, sowie die Aktivitäten im Bereich der Förderung der universitären Ausbildung und des Forschungsnachwuchses erfordern eine klare Koordinations- und Steuerungsstruktur. In dieser sollen die verschiedenen Disziplinen gleichberechtigt interagieren. An der Spitze eines Forschungskerns soll daher ein kommunikativ und integrativ starkes Team aus mindestens zwei Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren stehen. Dieses Team steuert die übergreifenden Belange eines Forschungskerns.

Das BMBF beabsichtigt über einen längeren Zeitraum den Aufbau von leistungsfähigen Forschungskernen. Mit dieser ersten Förderrichtlinie sollen zunächst drei bis sechs Forschungskerne mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren gefördert werden. Die Etablierung weiterer Forschungskerne ist geplant und wird in einer gesonderten Bekanntmachung veröffentlicht.

Mittel- bis langfristige Zielsetzung der Fördermaßnahme ist eine Verstetigung der Vernetzungsstruktur. Forschungskerne, die ein Konzept und Nachweise über die Verstetigung der durch diese Maßnahme eingerichteten Forschungskerne vorlegen, können die Attraktivität ihres Gesamtkonzepts und damit die Chance auf Förderung erhöhen.

Um die Vernetzung aller Forschungskerne zu erreichen, ist die Einrichtung eines übergeordnet fungierenden Projektkomitees vorgesehen. In diesem Gremium werden alle Forschungskerne durch ihre jeweiligen Leitungsteams vertreten sein. Das Projektkomitee soll u. a. gewährleisten, dass die mit der Maßnahme anvisierte Ausbildung von Kooperations- und Synergieeffekten, die Sichtbarmachung der Forschungskerne auf nationaler und internationaler Ebene aber auch das Umsetzen von Ausbildungs- und Nachwuchsaspekten effizient vorangetrieben wird und so eine erfolgreiche Etablierung der hochdurchsatzorientierten Massenspektrometrie in der systemmedizinischen Forschung in Deutschland erreicht werden kann. Nachdem die Forschungskerne etabliert sind, beabsichtigt das BMBF auch die Unterstützung von Vernetzungsaktivitäten.

Flankierend zu der beschriebenen Forschungsfördermaßnahme soll der Forschungskern in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Hochschulen die Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Nutzung der Massenspektrometrie für die Systemmedizin vorantreiben. Dies kann beispielsweise über eine Etablierung oder Erweiterung entsprechender Studienangebote in den Curricula der betroffenen Fakultäten, die Durchführung von Kursen und Sommerschulen, oder die Etablierung von entsprechend ausgerichteten Graduiertenprogrammen erfolgen. Eine klare Darstellung der geplanten Aktivitäten im Gesamtkonzept kann die Attraktivität des Konzepts für einen Forschungskern erhöhen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission, im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Wichtige Voraussetzung für die Förderung sind eine sämtliche Teilprojekte eines Forschungskerns durchziehende, gemeinsame Forschungsfragestellung, die einen klaren Krankheitsbezug besitzt und die einen substantiellen Beitrag zur Etablierung der Massenspektrometrie in der Systemmedizin leisten kann. Dabei sind die integrativen Wirkungen dieser Fragestellung hinsichtlich der zu erwartenden interdisziplinären Synergieeffekte in einem Forschungskern von großer Bedeutung. Weitere essentielle Aspekte betreffen: eine hohe methodisch-wissenschaftliche Innovationskraft, die Standardisierung der Arbeitsabläufe, die Qualität der geplanten Arbeiten, die durch Vorarbeiten belegte Expertise der Antragstellenden, die zu erwartenden Effekte in der Ausbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs, die konzeptionelle Verstetigung des Forschungskerns über die Förderung hinaus sowie die perspektivische Relevanz der angestrebten Ziele für die Anwendung in der Medizin und gegebenenfalls der Industrie.

Es muss ein ausreichender Zugang zu relevanten Patienten- und Kontrollkollektiven und Materialien bzw. klinischen Daten in ausreichender Qualität bestehen, sofern diese für die zu bearbeitende Fragestellungen des Forschungskerns erforderlich sind. Bei nur begrenzten Zugang und noch fehlenden Kohorten kann auch auf für die Fragestellung relevante Tiermodelle zurückgegriffen werden. Voraussetzung für die Beantragung von erforderlichen Geräten ist, dass überzeugend dargelegt wird, dass sie für die Umsetzung des Forschungskerns essentiell sind und durch deren Anschaffung die wissenschaftliche Konkurrenzfähigkeit des Forschungskerns gesteigert wird.

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Die Forschungskerne können unter Berücksichtigung der benannten Rahmenbedingungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren konzipiert und eingereicht werden. Die vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepte und Finanzpläne sind für einen entsprechenden Zeitraum auszugestalten.

Die Bewilligung erfolgt für eine Laufzeit von zunächst drei Jahren. Nach einer Laufzeit von zweieinhalb Jahren werden die geförderten Projekte einer Zwischenbegutachtung unterzogen, die über die Förderung für weitere drei Jahre entscheidet.

Je Forschungskern können bis zu zwei Nachwuchsgruppen eingeplant werden. Die Nachwuchsgruppen werden für eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren gefördert. Die für die Einrichtung der Nachwuchsgruppen geplanten Aufwendungen (maximal die Nachwuchsgruppenleiterin/der Nachwuchsgruppenleiter, eine/ein Postdoc, zwei Doktorandinnen/Doktoranden, eine technische Assistenz, Sach- und Reisemittel sowie Mittel für Investitionen) sollen bereits mit der Beantragung des Forschungskerns ausgeführt werden. Die aufzunehmende Institution verpflichtet sich zur Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Nachwuchsgruppen.

Die Förderung der Nachwuchsgruppen erfolgt im Nachgang zu der Bewilligung des Forschungskerns, sobald das Auswahlverfahren für die Besetzung der Nachwuchsgruppenleiterin/des Nachwuchsgruppenleiters abgeschlossen ist und das weitergehend ausgearbeitete Arbeitskonzept der jeweiligen Nachwuchsgruppe vorgelegt wird.

Für die fachliche und administrative Unterstützung der Leitungsstruktur des Forschungskerns können bis zu eine wissenschaftliche Assistenzstelle sowie Mittel für die Durchführung von Vernetzungsaktivitäten innerhalb des Forschungskerns oder zwischen verschiedenen Forschungskernen beantragt werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich beantragt werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ werden ebenfalls die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Lebenswissenschaften und Gesundheitsforschung
– Molekulare Lebenswissenschaften (LGF 2) –
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Telefax: 0 24 61/61 90 80
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Dr. Sigrid Grolle
Telefon: 0 24 61/61 86 02
E-Mail: s.grolle@fz-juelich.de

Dr. Björn Dreesen-Daun
Telefon: 0 24 61/61 87 04
E-Mail: b.dreesen@fz-juelich.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier im Bereich Formularschrank abgerufen werden.

Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Konzepten für Forschungskerne

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis spätestens zum 8. Mai 2019 zunächst ein Konzept für den geplanten Forschungskern in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Das Konzept ist durch die Koordinatorin oder den Koordinator vorzulegen, mit einem Anschreiben, aus dem ersichtlich ist, dass alle Projektpartner (in der Regel die Teilprojektleiterinnen bzw. Teilprojektleiter) die Richtigkeit der in dem Konzept gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Konzepte, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Konzepte sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Der Umfang des Konzepts darf 30 DIN-A4-Seiten für die Beschreibung des Forschungskerns inklusive der vorgesehenen Teilprojekte und je zwei Seiten für die Beschreibung der Nachwuchsgruppen nicht überschreiten. Anlagen wie ein maximal einseitiger Lebenslauf der Arbeitsgruppenleiterinnen und -leiter und eine Publikationsliste (maximal fünf relevante Publikationen) sind möglich. Weitere verbindliche Anforderungen an das Konzept sind in dem Leitfaden ( http://www.ptj.de/mscoresys ) für die Projekteinreichung niedergelegt.

Konzepte, die den hier niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Konzepte in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal: https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/MSCoreSys

Im Portal ist das Konzept im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladenen Konzepte werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung für die Einreichung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Konzepte werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Relevanz des Antrags für die Zielsetzung der Bekanntmachung; u. a. Beitrag zur nachhaltigen Etablierung der Massenspektrometrie in der systemmedizinischen Forschung in Deutschland;
  2. Originalität, medizinische Relevanz und wissenschaftliche Qualität der gemeinsamen Forschungsfragestellung und ihrer Ausdifferenzierung in den Arbeitsplänen des Forschungskerns;
  3. Organisation des Forschungskerns (Koordination, Steuerung, Kommunikation und Datenmanagement); Etablierung von „Best Practices“ und SOPs; interdisziplinäre Vernetzung;
  4. wissenschaftliche Exzellenz der einzelnen Partner hinsichtlich ihrer für den Forschungskern relevanten Expertisen; Umsetzbarkeit und Erfolgsaussichten des Forschungskerns;
  5. Verwertungspotenzial und Nachhaltigkeit; u. a. mögliche Ansatzpunkte zur Entwicklung innovativer Methoden, Verfahren und/oder Produkte, die für das medizinische Handeln in Prävention, Diagnostik und Therapie nützlich werden können; Ausbildungs- und Nachwuchsgruppenkonzept sowie Konzept zur Verstetigung des Forschungskerns;
  6. Angemessenheit der Kostenkalkulation.

Geeignete Konzepte werden entsprechend der oben angegebenen Kriterien für eine Förderung ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Skizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Konzepte unter Angabe eines Termins aufgefordert, förmliche Förderanträge (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) für die einzelnen Teilprojekte vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Koordination des Forschungskerns vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende das Konzept ergänzende Informationen vorzulegen.

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierte Arbeitspläne inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung;
  • detailliertes Konzept zur Verstetigung und zur Nachwuchsausbildung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Nach abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 15. November 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Kölbel

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/8489.php zu finden.

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

  1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der Grundlagenforschung,
  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der industriellen Forschung,
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

  1. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
– Förderung nach Artikel 25 AGVO –
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind: Kosten von FuE-Vorhaben (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) und Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO). Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 4 AGVO) und 50 % der Innovationsbeihilfen (Artikel 28 Absatz 3 AGVO) der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen:

  1. kleine Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 20 %,
    • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 70 %,
    • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 45 %,
  2. mittlere Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 10 %,
    • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %;
    • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet.
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.