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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zum Thema „Quellen, Verteilung und Auswirkungen von Mikroplastik in marinen Systemen“ als europäische Förderinitiative von JPI OCEANS im Rahmen des Forschungsprogramms „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung“

Vom 27.11.2018

Diese Bekanntmachung erfolgt im Rahmen der Joint Programming Initiative Healthy and Productive Seas and Oceans (JPI OCEANS). Durch JPI OCEANS werden zwischenstaatliche europäische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Meeren und Ozeanen gebündelt bzw. koordiniert. Die Mitgliedsländer verfolgen die Zielstellung, gemeinsame langfristige, strategische Prioritäten für die Meeresforschung und Technologieentwicklung im marinen Bereich in Europa festzulegen und durch gezielte Maßnahmen gemeinsame Schwerpunkte in der weiteren wissenschaftlich-technischen Entwicklung zu setzen.

Diese gemeinsame Bekanntmachung von elf europäischen Ländern wird auf der Internetseite https://epss-jpi-oceans.ptj.de/Call2018 in englischer Sprache veröffentlicht. Diese Bekanntmachung formuliert die Förderbedingungen für deutsche Partner innerhalb dieser europäischen Ausschreibung von JPI OCEANS.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Innerhalb des Fachprogramms „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung“, als Teil des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA3)“, beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu Mikroplastik in der Meeresumwelt zu fördern. Die Bekanntmachung erweitert den bereits auf der Grundlage von FONA3 begonnenen Förderschwerpunkt „Plastik in der Umwelt“ ( https://bmbf-plastik.de/ ).

Kunststoffe (synthetische Polymere) sind aufgrund ihrer Persistenz und der nachteiligen Folgen für die marinen Lebensgemeinschaften ein bedeutendes Umweltproblem geworden. Insbesondere die kleineren Kunststoffpartikel – Mikroplastikpartikel – sind ubiquitär in der marinen Umwelt zu finden. Im Rahmen einer zweiten gemeinsamen europäischen Bekanntmachung von JPI OCEANS sollen vorhandene Wissenslücken geschlossen werden. So sind die relevanten Quellen von Mikroplastik noch nicht ausreichend bekannt. Die analytischen Methoden zur Identifizierung kleinerer Kunststoffpartikel müssen weiterentwickelt und praxistauglich gestaltet werden. Dadurch sollen wissenschaftliche Grundlagen für ein möglichst europaweites einheitliches Monitoring geschaffen werden. Welche möglichen schädigenden Wirkungen Mikroplastik auf marine Lebensgemeinschaften haben kann, ist noch nicht abschließend geklärt.

1.2 Zuwendungsbedingungen

An der Ausschreibung beteiligen sich Förderinstitutionen aus dreizehn Ländern: Belgien, Brasilien, Estland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Italien, Malta, Norwegen, Portugal, Schweden und Spanien. Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen oder dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Antrag anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierte Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keinerlei finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderorganisationen.

Es werden nur Verbünde mit Partnern aus mindestens drei Ländern, die sich als Fördergeber an dieser Bekanntmachung beteiligen, gefördert. Die maximale Laufzeit der Förderung beträgt drei Jahre.

Partner aus folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen der Maßnahme von JPI OCEANS von den genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden:

  • Deutschland
    Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Belgien
    Belgian Science Policy Office (BELSPO)
  • Brasilien
    National Council of State Research Support Foundations (Confap)
  • Estland
    The Ministry of the Environment of the Estonian Republic und Estonian Research Council
  • Frankreich
    French National Research Agency (ANR)
  • Irland
    Marine Institute, Oranmore, Co. Galway und Department of Housing, Planning and Local Government (DHPLG)
  • Island
    Marine and Freshwater Research Institute
  • Italien
    ltalian Ministry of Education, University and Research (MIUR)
  • Malta
    Malta Council for Science and Technology
  • Norwegen
    Research Council of Norway (RCN)
  • Portugal
    Science & Technology Foundation (FCT)
  • Schweden
    Swedish Research Council for Environment, Agricultural Sciences and Spatial Planning (FORMAS)
  • Spanien
    Spanish State Research Agency (AEI)

1.3 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Ge­währung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

In Ergänzung zu den laufenden Verbundprojekten des Forschungsschwerpunkts „Plastik in der Umwelt“ werden folgende vier Förderthemen im Rahmen der europäischen Initiative ausgeschrieben:

  1. Identifizierung, Charakterisierung und Quantifizierung der Mikroplastikeinträge – insbesondere durch die Fragmentierung von Makroplastik
  2. Entwicklung neuer Methoden zur Identifizierung von Submikroplastik und in situ Messmethoden zur Erfassung von Mikroplastik
  3. Erfassung der räumlichen Verteilungen von Mikroplastik in der marinen Umwelt und Untersuchung möglicher Auswirkungen von Mikroplastik auf marine Lebensgemeinschaften

Durch das BMBF werden Projektskizzen zum Themenfeld 4 der internationalen Ausschreibung im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht gefördert:

  1. Entwicklung von Konzepten zur Verringerung der Kunststoffeinträge in die Meeresumwelt (u. a. durch Recyclingmethoden, Verbraucherverhalten)

Die eingereichten Projektskizzen müssen einem der drei Förderthemen zugeordnet werden. Eine detaillierte Beschreibung der Themenschwerpunkte ist der internationalen Ausschreibung zu entnehmen ( https://epss-jpi-oceans.ptj.de/Call2018 ).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gesellschaftliche Organisationen (z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände) und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung usw.) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungs­aktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Nummer 2).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.

Der integrative und interdisziplinäre Ansatz der Forschungsthemen bei BMBF-Projekten erfordert die Bearbeitung der aufgeworfenen Forschungsthemen in größeren Verbundprojekten. Unter dieser Prämisse wird eine Verbundbildung zur kooperativen und interdisziplinären Bearbeitung der in Nummer 2 aufgeführten drei förderfähigen Themenkomplexe erwartet. Bei anwendungsorientierten Projekten soll insbesondere der Know-how-Transfer von der Wissenschaft in die Anwendung gefördert werden. Dazu ist eine aktive Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Potenzielle Anwender (z. B. Behörden, Gemeinden, Endnutzer) sind frühzeitig in den Entwicklungsprozess einzubeziehen.

Für jeden europäischen Verbund ist ein Koordinator zu bestellen. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit und sind gegenüber dem JPI Oceans Sekretariat sowie der Lead Agency berichtspflichtig.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Die Förderung der Förderinitiative „Quellen, Verteilung und Auswirkungen von Mikroplastik in marinen Systemen“ von JPI OCEANS erfolgt aus nationalen Mitteln. Nach der gemeinsamen Förderbekanntmachung und Begutachtung stellen die Förderinstitutionen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit und haben damit die uneingeschränkte Kontrolle über ihr Förderbudget (Fördermethode „Virtual common pot“).

Pro europäischem Forschungsverbund stehen Fördermittel in Höhe bis zu 2 Millionen Euro zur Verfügung. Für deutsche Projektpartner sind jeweils bis zu 300 000 Euro zuwendungsfähig. Für die Koordination eines europäischen Verbundes stehen bis zu 450 000 Euro für einen deutschen Koordinator zur Verfügung.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten1 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsprojekt resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung ist es wünschenswert, wenn die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreitet. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Projekt resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Bereich Meeres- und Polarforschung, Geowissenschaften, Schifffahrt und Meerestechnik (PtJ-MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachlicher Ansprechpartner ist:
Dr. Uwe Selig
Telefon: 03 81/2 03 56-2 95
E-Mail: u.selig@fz-juelich.de

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen des inter­nationalen Konsortiums durch den Koordinator des Verbunds in englischer Sprache einzureichen. In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator und den anderen internationalen Partnern, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen in englischer Sprache durch den Koordinator des internationalen Verbunds bis spätestens 28. Februar 2019, 12.00 Uhr MEZ, elektronisch auf der Internetseite https://epss-jpi-oceans.ptj.de/Call2018 einzureichen. Für die Antragstellung ist die auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Anmeldeplattform zu nutzen. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Projektskizze ist die Gliederung entsprechend der Vorgabe im zur Verfügung gestellten Submission Tool ( https://epss-jpi-oceans.ptj.de/Call2018 ) zu verwenden.

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.

Jede eingereichte Projektskizze wird durch mindestens zwei Fachgutachter bewertet. Die vorliegenden Fachgutachten werden dann durch einen Gutachterausschuss in einem zweiten Schritt gesichtet. Dieser Ausschuss erstellt eine Priorisierungsliste der ausgewählten Vorhabenvorschläge. Der Programmausschuss der beteiligten europäischen Fördereinrichtungen entscheidet dann letztendlich auf Grundlage der Priorisierungsliste und der national jeweils verfügbaren Mittel.

Die eingegangenen Projektskizzen werden neben der fachlichen Relevanz für eines der ausgeschriebenen Forschungsthemen nach folgenden Hauptkriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität und Originalität sowie Nutzungs- und Innovationspotenzial der geplanten Forschung,
  • Qualität und Eignung des Konsortiums – Internationalität, Interdisziplinarität und Darstellung der Zusammenarbeit,
  • Erkenntnisgewinn, Ergebnisverwertung in wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht, Qualifika­tionsmöglichkeiten für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende,
  • Qualität der Arbeitspläne und Angemessenheit der Mittelplanung.

Das Ergebnis der ersten Auswahlrunde wird dem Verbundkoordinator durch den Projektträger Jülich als Lead Partner dieser europäischen Förderinitiative schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe haben Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen die Möglichkeit, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, der bereits die Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens berücksichtigt.

Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Technik sowie Referenzverfahren auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan für jeden der Kooperationspartner enthalten muss. Der Arbeitsplan muss zusätzlich in einem Balkenplan übersichtlich dargestellt werden, in dem auch die geplanten Personalressourcen wiedergegeben werden. Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Verbundkoordinatoren durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen. Die elektronische Antragstellung erfolgt unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung“ des BMBF ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Nachdem der förmliche Förderantrag über das elektronische Antragssystem eingereicht wurde, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, weiterzuleiten. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Antragstellung erfolgt in deutscher Sprache entsprechend den jeweiligen Richtlinien des BMBF zur Antragstellung ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ). Über die Förderwürdigkeit wird nach abschließender Prüfung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen. Die Bewertung der eingegangenen Anträge richtet sich nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der detaillierten Arbeits- und Meilensteinplanung.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 27. November 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
R. Leisen


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • FuE2-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie Grundlagenforschung zuzuordnen sind: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Entwicklung zuzuordnen sind: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie Durchführbarkeitsstudien zuzuordnen sind: 7,5 Millionen Euro pro Studie (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Förderung nach Artikel 25 AGVO

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung,
  3. experimentelle Entwicklung,
  4. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randziffer 75 und Fußnote 2 des FuEuI3-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind einer dieser FuE-Kategorien zuzuordnen.

Dabei handelt es sich um

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind, darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind, darf die Beihilfeintensität 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie Durchführbarkeitsstudien zuzuordnen sind, darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können um bis zu 15 % erhöht werden, wenn eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen nachgewiesen (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b bis i AGVO) oder eine weite Verbreitung der Vorhabenergebnisse gewährleistet ­(Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b bis ii AGVO) werden kann.

Für KMU sind differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen:

Bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind

Mittlere Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 10 %; maximale Beihilfeintensität: 60 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).

Kleine Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 20 %; maximale Beihilfeintensität: 80 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).

Bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind

Mittlere Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 10 %; maximale Beihilfeintensität: 35 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).

Kleine Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 20 %; maximale Beihilfeintensität: 45 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).

Bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie Durchführbarkeitsstudien zuzuordnen sind Mittlere Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 10 %; maximale Beihilfeintensität: 60 % (Artikel 25 Absatz 7 AGVO).

Kleine Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 20 %; maximale Beihilfeintensität: 80 % (Artikel 25 Absatz 7 AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
2 - FuE = Forschung und Entwicklung
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation