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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - Hightech-Strategie der Bundesregierung: Innovationsfeld „Gesundheitsforschung und Medizintechnik“ Richtlinie zur Förderung „Integrierter Verbünde der medizinischen Genomforschung (NGFN-Plus)“ im Rahmenprogramm „Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die medizinische Genomforschung und die medizinisch orientierte Systembiologie haben zentrale Bedeutung für den Erkenntnisfortschritt in Medizin und Biologie und für die Wertschöpfung in den Bereichen Pharmaindustrie, chemische Industrie und Gesundheitswesen. Als Bestandteil des Innovationsfelds „Gesundheitsforschung und Medizintechnik“ tragen diese Forschungsfelder den Zielsetzungen der Hightech-Strategie der Bundesregierung Rechnung, mit der neue Impulse für die Stärkung des Wissenschafts- und Forschungsstandorts Deutschland und für die Innovationsdynamik der Volkswirtschaft gesetzt werden sollen.

Seit der Jahrtausendwende hat das BMBF mit dem Nationalen Genomforschungsnetz (NGFN) die inhaltlichen und strukturellen Grundlagen für die Forschung auf diesem Gebiet gelegt. Pionierarbeit leisteten Biologen, Mediziner und Mathematiker in ihrer Zusammenarbeit bei der strukturellen und funktionellen Analyse des menschlichen Genoms, die zu einer Reihe anerkannter Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Diagnostik und Therapie führten.

Diese Erfolge sollen durch die Stärkung von Forschungsstrukturen, durch gezielte Maßnahmen zur Umsetzung der Forschungsergebnisse in die Anwendung und zu einem späteren Zeitpunkt durch die Förderung der medizinisch orientierten Systembiologie auf eine nachhaltige Basis gestellt werden.

Die vorliegende Richtlinie zur Förderung von „Integrierten Verbünden der medizinischen Genomforschung NGFN-Plus“ dient dem Ziel der Stärkung von Forschungsstrukturen. Sie ist auch im Internet einsehbar unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/1405.php und bildet die Basis für die darauf aufbauende „Richtlinie zur Förderung von Innovationsallianzen der medizinischen Genomforschung NGFN-Transfer“, die parallel hierzu veröffentlicht wird ( http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/1406.php ).

Grundlagenorientierter molekularbiologischer Sachverstand und einschlägige klinisch-medizinische Expertise sollen in regional und überregional organisierten „Integrierten Verbünden der medizinischen Genomforschung“ unter Führung und Koordination einer international ausgewiesenen akademischen Forschungseinrichtung zusammengeführt werden. Dazu sollen auf dem Gebiet der funktionellen Humangenomforschung grundlagenorientierter molekularbiologischer Sachverstand, einschlägige klinisch-medizinische Expertise und systematische sowie systembiologische Ansätze kombiniert werden, um das grundlegende Verständnis molekularbiologischer und pathophysiologischer Prozesse bei Volkskrankheiten unter klinischer Ausrichtung zu erweitern und Ansatzpunkte für die Entwicklung innovativer Verfahren und Produkte für Diagnose und Therapie zu schaffen.

Dementsprechend zeichnen sich diese Verbünde durch die Bündelung der herausragenden Expertise auf einem bestimmten Forschungs- und Entwicklungsgebiet, durch einen ausgeprägten inter- und transdisziplinären Charakter der geplanten Zusammenarbeit und durch die Fokussierung auf ein klar herausgearbeitetes Forschungsziel aus, das einen definierten Teil der Innovations- und Wertschöpfungskette letztlich hin zu neuen diagnostischen oder therapeutischen Anwendungen beschreibt. Die Einbeziehung von Industriepartnern in die Konzeption solcher Verbünde ist daher sinnvoll.
Die Komplementarität dieser Konzepte zu Projektanträgen im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung von Innovationsallianzen der medizinischen Genomforschung NGFN-Transfer“ des BMBF ist erwünscht.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die im Rahmen dieser Fördermaßnahme zu konzipierenden „Integrierten Verbünde der medizinischen Genomforschung (IG)“ müssen jeweils einen klar erkennbaren inhaltlichen Fokus der geplanten Arbeiten im Bereich der Genom- und Postgenomforschung aufweisen, der einer verbundspezifischen übergeordneten Forschungsfragestellung folgt und alle beteiligten Teilprojekte über ein durch klare Meilensteine und konkrete Zeitpläne strukturiertes und operationalisierbares Forschungsprogramm synergiebildend verbindet. Im Unterschied zur zweiten Förderphase des NGFN soll die thematische Breite von Verbünden jetzt zugunsten einer größeren inhaltlichen Tiefe der Bearbeitung und einer vergrößerten kritischen Masse an Know-how und Forschungsexpertise reduziert werden.
Im Rahmen der IG sollen Forschungsvorhaben formuliert werden, die mit genomischen Methoden konkrete Beiträge zur systematischen Analyse molekularer Zusammenhänge der Ursachen gesundheitspolitisch wichtiger Krankheiten liefern können. Voraussetzung für eine solche systematische Analyse ist die Identifizierung, Validierung und Funktionsanalyse von krankheitsassoziierten Genen und Proteinen einschließlich der Verifizierung in Populationsstudien. Um Fortschritte in Bezug auf ein Gesamtverständnis der molekularen Ursachen von Krankheiten zu erreichen, müssen diese Ergebnisse in molekulare Netzwerke und Funktionskomplexe eingeordnet werden. Beiden Aspekten (Datengenerierung und Datenintegration) wird hohe Bedeutung beigemessen; sie sollen integraler Bestandteil der Integrierten Verbünde der medizinischen Genomforschung sein. Es können sowohl IG mit Ausrichtung auf grundlagennahe als auch auf medizinisch-klinisch anwendungsorientierte Genomforschung gefördert werden. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass die geforderten übergreifenden komplexen Fragestellungen nur in einem interdisziplinär aufgestelltem IG, der sowohl medizinische als auch molekularbiologische Expertise in sich vereinigt, gelöst werden können. Bei einer Inanspruchnahme von wissenschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen der Vorhaben ist vorzugsweise auf die Angebote von Anbietern aus der Wirtschaft zurückzugreifen.

Der Krankheitsbezug der Verbünde kann je nach ihren grundsätzlichen Zielsetzungen und Herangehensweisen unterschiedlich stark ausgeprägt sein oder sich ggf. auch über mehrere Krankheitsgebiete erstrecken. Das übergeordnete Ziel, letztendlich zur Entwicklung neuartiger Diagnose- und Therapieverfahren für gesundheitspolitisch bedeutsame Krankheiten beizutragen, muss in jedem IG klar erkennbar und nachgewiesen sein. Die Förderung von mehreren IG pro Krankheitsgebiet ist möglich.
Der Zugang zu relevantem, klinisch gut charakterisiertem Patienten- und Kontrollmaterial, (ausreichende Qualität und Quantität bereits bei Antragstellung) ist für alle IG-Konzepte von zentraler Bedeutung.

In die IG können Methoden- und Technologieentwicklung, proof-of-principle-Ansätze (z. B. Tiermodelle) oder systembiologische Ansätze sowie ggf. auch Untersuchungen zu Implikationen von Ergebnissen der Humangenomforschung für die öffentliche Gesundheit (public health genetics) integriert werden. Alle diese Ansätze dürfen jedoch keinesfalls isoliert und losgelöst von der wissenschaftlichen und krankheitsorientierten Zielsetzung des jeweiligen IG stehen und müssen in Zusammenarbeit mit den Verbundpartnern interaktiv einen Beitrag zur Lösung der gemeinsamen Forschungsfragestellungen innerhalb eines IG leisten.

Systematisch-methodische Ansätze sollen vorzugsweise als wissenschaftliche Teilprojekte direkt in krankheitsbezogene IG integriert werden. Eigenständige Verbünde mit systematisch-genomischer, aber nicht auf ein spezifisches Erkrankungsspektrum bezogener Ausrichtung sind auf folgende Szenarien beschränkt:

  1. Ansätze, die für die Funktionsanalyse von krankheitsassoziierten Genen und für die weitere Validierung identifizierter Zielmoleküle wichtig sind und sich durch innovative Ansätze auszeichnen sowie
  2. Ansätze, deren Relevanz sich so übergreifend über mehrere Krankheitsgebiete erstreckt, dass eine spezifische Zuordnung nicht sinnvoll ist. Letztgenannte müssen eine sehr starke Vernetzung mit anderen, nicht dem eigenen Verbund angehörenden Arbeitsgruppen der Humangenomforschung dokumentieren.

Im Interesse von inhaltlicher Fokussierung und Schlagkraft benötigt ein IG ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die geplante Zusammenarbeit, das Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Steuerung des IG ermöglichen muss. Zur Umsetzung dieses Konzeptes wird der/ die Koordinator/ in des Verbundes mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet.

Eine nähere Beschreibung spezifischer Merkmale eines IG können einem Leitfaden entnommen werden, der beim Projektträger (s. Ziffer 7.1.) sowie im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ abgerufen werden kann.

Von übergeordneter forschungspolitischer Bedeutung ist die internationale Anbindung von NGFNplus. Es wird daher ausdrücklich gefordert, die IG so aufzustellen, dass sie eine internationale Sichtbarkeit erreichen, die es erlaubt, sich ggf. an internationalen Großprojekten zu beteiligen bzw. den Aufbau solcher Großprojekte mit zu initiieren und zu begleiten.

Es ist geplant, die zur Förderung gelangenden IG im NGFNplus themenbezogen und übergreifend zu vernetzen und einem effektiven Prozess der Selbststeuerung zu unterwerfen. Im Rahmen dieser übergreifenden Vernetzung im NGFNplus sollen qualitätssichernde und koordinierende Querschnittsaktivitäten entfaltet und entsprechend zusätzlich unterstützt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland wie z.B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110), das im Internet unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden kann.

Voraussetzungen für die Förderung sind eine hohe methodisch-wissenschaftliche Qualität der geplanten Arbeiten, die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit und vernetzten Forschung, die durch Vorarbeiten belegte Expertise der Antragsteller sowie die Relevanz der angestrebten Ziele für die Anwendung in Medizin und Industrie.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

IG können bis zu einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren gefördert werden. Die vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepte und Finanzpläne sollen für einen entsprechenden Zeitraum ausgestaltet werden.

Die Bewilligung ist zunächst auf drei Jahre befristet. Nach ca. 2 ½ Jahren werden die IG einer Zwischenbegutachtung unterzogen. Im Rahmen dieser Zwischenbegutachtung wird mit Hilfe externer Gutachter sowohl auf der Ebene ganzer IG, als auch auf Teilprojektebene über eine mögliche Weiterförderung für maximal zwei weitere Jahre entschieden. Das für NGFNplus zur Verfügung stehende jährliche Gesamtmittelvolumen kann in diesen zwei weiteren Jahren gegenüber der Anfangsphase reduziert werden. Der Austausch bisheriger gegen neue Teilprojekte und das Aufgreifen neu entstandener Forschungsfragen ist im Rahmen dieses Verfahrens innerhalb des IG möglich. Näheres wird den geförderten Verbünden zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil nachzuweisen hat. Die zusätzlich anfallenden Mittel für Reisen und in geringem Umfang auch Sachmittel für initiierende Forschungsarbeiten auf Seiten der deutschen Partner können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Für strukturunterstützende Maßnahmen können Aufwendungen für wissenschaftliche Kommunikation (z. B. Kolloquien, Trainingsmaßnahmen, Arbeitstreffen) innerhalb der einzelnen IG und zwischen den IG, sowie kurze Gastaufenthalte (Reisekosten, Unterbringungskosten) von Nachwuchswissenschaftlern an in- und ausländischen Forschungsstätten und die Einladung in- und ausländischer Nachwuchswissenschaftler (Reisekosten, Unterbringungskosten) zur zeitlich begrenzten Mitarbeit in Teilprojekten beantragt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschalten des Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen hat das BMBF den

Projektträger DLR
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Telefon: 0228-3821-210 (Sekretariat)
Telefax: 0228-3821-257

beauftragt.

Es wird empfohlen, vor der Vorlage einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen ( http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ ). Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für förmliche Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von (Projektskizzen und) förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen ( www.foerderportal.bund.de ).

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es ist offen und kompetitiv. Für das Auswahlverfahren ist nicht maßgeblich, ob die Antragsteller bereits im NGFN gefördert wurden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger (s. o.) zunächst bis spätestens zum 21. Juni 2007 Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form - möglichst unter Nutzung von „easy“ – auf dem Postweg vorzulegen. Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit den Projektpartnern durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen an den Projektträger in englischer Sprache empfohlen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorlage per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.

Für die Ausgestaltung einer IG-Projektskizze ist eine vorgegebene Gliederung anzuwenden, die beim Projektträger (s. Ziffer 7.1.) sowie im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Leitfaden_NGFNplus_24-05.doc abgerufen werden kann.

Die Projektskizzen (incl. Organigramm des Gesamtvorhabens) sind von der/ dem vorgesehenen Koordinator/ in 25-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage (DIN-A4-Format, 1,5zeilig, doppelseitig, Schriftgröße 11) und einer PDF-Version auf CD-ROM vorzulegen. Der Umfang soll 15 Seiten für das Gesamtkonzept und höchstens 7 Seiten pro geplantem Teilprojekt (jeweils inkl. Literatur) nicht überschreiten.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden zunächst unter Beteiligung externer Gutachter insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Exzellenz und Erfolgsaussichten des Gesamtvorhabens,
  • Relevanz bezüglich der gesundheitspolitisch bedeutsamsten Krankheiten,
  • Potential für Ansatzpunkte zur Entwicklung innovativer Verfahren und/ oder Produkte, die für das medizinische Handeln in Prävention, Diagnostik und Therapie nützlich werden können,
  • klarer Fokus auf eine alle Teilprojekte integrierende Forschungsfragestellung,
  • Verwertungskonzept,
  • im Falle einer bereits erfolgten Förderung im Rahmen des NGFN: Erreichung der Vorhabensziele, Bewertung der erzielten Ergebnisse,
  • Schlagkraft und Funktionalität des IG bezüglich der geplanten Zielsetzung, Angemessenheit von Größe und Struktur des IG, Qualität und Stringenz von Zeit- und Meilensteinplanung, arbeitsteilige und interdisziplinäre Qualität des Vorhabens,
  • wissenschaftliche Qualität der einzelnen Teilprojekte,
  • Konzept zur Koordination und Steuerung, sowie zur Kommunikation und Kooperation aller in einem IG vereinigten Arbeitsgruppen,
  • Integration aller erforderlichen Expertisen und Kapazitäten (bzw. effizienter Zugang hierzu) zu einer synergistischen Forschungskooperation,
  • Nachgewiesene Verfügbarkeit adäquater Vorleistungen/ Ressourcen, insbesondere relevantes und in ausreichender Qualität und Quantität vorhandenes, klinisch gut charakterisiertes Patienten- und Kontrollmaterial (Power-Kalkulationen),
  • Qualität der geplanten Maßnahmen für Standardisierung und Austausch von Verfahren, Proben und Daten innerhalb eines IG.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 31.01.2007

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Peter Lange