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Bekanntmachung : Datum:

Förderaufruf im Rahmen des Berufsorientierungsprogramms (BOP) Modellprojekte zur beruflichen Orientierung an Gymnasien in der Sekundarstufe I, Bundesanzeiger vom 28.12.2018

Vom 13.12.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Berufsorientierungsprogramm (BOP) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hat das Ziel, im Kontext der Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ (Initiative Bildungsketten) gemeinsam mit den Ländern die Berufswahlkompetenz und Ausbildungsreife von Jugendlichen zu stärken. Hierfür werden Maßnahmen zur frühzeitigen, handlungsorientierten beruflichen Orientierung in Berufsbildungsstätten gefördert.

Das BOP unterstützt Berufsorientierung für alle Formen allgemeinbildender Schulen. Vorhaben zur Berufsorientierung an Gymnasien sind im BOP allerdings derzeit noch unterrepräsentiert. Dementsprechend liegen für diese Schulform noch relativ wenig praktische Erfahrungen aus dem BOP vor.

Um die Berufsorientierung an allgemeinbildenden Gymnasien in inhaltlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht auszubauen, bedarf es einer spezifisch auf diese Schulform ausgerichteten Methodik berufsorientierender Maß­nahmen. Diese ist insbesondere gekennzeichnet durch eine gleichwertige Darstellung der Möglichkeiten beruflicher und akademischer Ausbildung. Die konkreten Inhalte der Berufsorientierungsmaßnahmen werden dagegen je nach teilnehmender Schule, einbezogener Kooperationspartner und jeweiliger Region unterschiedlich sein.

Um die empirische Grundlage von Berufsorientierung an Gymnasien zu verbreitern und die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten, sollen im Rahmen von Modellprojekten mit in der Regel zwei Gymnasien Methoden und Inhalte der Umsetzung des BOP speziell für Gymnasien entwickelt und in der jeweiligen schulischen Praxis erprobt werden. Aus den Ergebnissen dieser Modellprojekte sollen im Anschluss übertragbare konzeptionelle Eckpunkte für andere Träger, die das BOP umsetzen, entstehen. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine künftige stärkere Nutzung des BOP durch Gymnasien geschaffen werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieses Förderaufrufs, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Modellprojekte, deren Fokus auf der Zusammenarbeit mit Gymnasien im BOP liegt. Hier sollen unter flexibleren zeitlichen Bedingungen inhaltliche Anpassungsmöglichkeiten in den beiden Programmsäulen Potenzial­analyse und Werkstatttage – einschließlich des Aspekts Studienorientierung – erprobt werden.

Ziel der Projekte ist es, unter erweiterten Rahmenbedingungen gute Ansätze zur Durchführung des BOP speziell für Gymnasien zu entwickeln, um diese im Anschluss zu transferieren.

Gefördert werden Potenzialanalyse und Werkstatttage in der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Gymnasien bis zu einem Zeitraum von zwei Wochen, die sich in sinnvolle zeitliche Abschnitte gliedern. Die zeitlichen Abschnitte müssen konzeptionell in der Projektbeschreibung begründet werden. Eine kürzere Gesamtdauer der Maßnahme ist möglich, fünf Tage dürfen jedoch nicht unterschritten werden.

Aufgrund des Modellcharakters sind die Maßnahmen in der Regel mit zwei Gymnasien pro Modellprojekt durchzu­führen. Eine Mindestanzahl von 20 teilnehmenden Schülerinnen/Schüler pro Modellprojekt sollte nicht unterschritten werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt zu Nummer 2 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten und geeignet sind, die Ziele dieses Förderaufrufs umzusetzen. Der Antragsteller muss über­betriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. Der Antragsteller kann zur Erweiterung der Berufsfelder (siehe Nummer 4.2) Kooperationspartner einbinden. Der Antragsteller kann Aufträge für die Durchführung der Potenzialanalyse erteilen.

3.2 Die Fördermaßnahme richtet sich sowohl an Antragsteller, die bisher noch keine Maßnahme der Beruflichen Orientierung für Gymnasien durchgeführt haben, als auch an Antragsteller, die über entsprechende Vorerfahrungen verfügen. Entsprechendes gilt für die beteiligten Schulen. Das BMBF strebt eine ausgewogene Mischung beider Gruppen von Modellprojekten an.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung der Modellprojekte nach Nummer 2 muss für jede Jugendliche/jeden Jugendlichen grundsätzlich eine Potenzialanalyse und Werkstatttage vorsehen.

4.1 Potenzialanalyse

Bei einer Maßnahmendauer von nicht mehr als fünf Tagen insgesamt ist eine eintägige Potenzialanalyse nach den Qualitätsstandards des BMBF, die den Werkstatttagen vorgelagert ist, für jede/jeder teilnehmender Jugendliche durchzuführen. Bei einer Maßnahmendauer von mehr als fünf Tagen kann auch eine Potenzialanalyse von mehr als einem Tag Dauer durchgeführt werden. Dies gilt nicht, sofern eine entsprechende Potenzialanalyse nach den Qualitätsstandards des BMBF aus den vorangegangenen zwölf Monaten vor Beginn der geförderten Maßnahme bereits vorliegt bzw. vor Beginn der Werkstatttage von anderer Seite durchgeführt wird. Im Rahmen der Potenzialanalyse ist eine individuelle Reflexion der Ergebnisse durchzuführen, erkennbare Potenziale und Förderempfehlungen sind für den/die Schüler/in nachvollziehbar mündlich und schriftlich darzustellen.

Wie die Ergebnisse der Potenzialanalyse zur weiteren Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern innerhalb der Werkstatttage aufgegriffen werden sollen, ist in der Projektbeschreibung zu beschreiben. Es ist darüber hinaus sicherzu­stellen, dass die Ergebnisse der Potenzialanalyse der Schule zur individuellen schulischen Förderung zugänglich gemacht werden, soweit die notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

4.2 Werkstatttage

Die Ausgestaltung der Werkstatttage ist mit Fokus auf die Zielgruppe „Schülerinnen und Schüler an Gymnasien“ in der Projektbeschreibung zu beschreiben, die Jugendlichen sollen die Berufsfelder während der Werkstatttage praktisch und handlungsorientiert erproben.

Es ist ein möglichst breites Spektrum an Berufsfeldern für die Werkstatttage anzubieten; dies kann auch im Verbund mit anderen Trägern erfolgen, wobei die überwiegende Anzahl der Berufsfelder vom Antragsteller anzubieten ist. Die Schülerinnen und Schüler sollen daraus Berufsfelder wählen können und für die praktische Erprobung in jedem Berufsfeld ausreichend Zeit erhalten. Die im Modellprojekt angebotenen Berufsfelder sollen sich an denjenigen orientieren, die auf der Internetseite des BOP veröffentlicht sind, dürfen aber auch darüber hinausgehen, sofern ein Mehrwert für das Projekt aus dem Konzept hervorgeht. Mindestens vier aufeinander folgende Werkstatttage müssen Bestandteil des Modellprojekts sein, mehr Werkstatttage sind möglich.

Der Antragsteller soll den Aspekt „Studienorientierung“ in Form von praktischer Erprobung akademischer Tätigkeiten während der Werkstatttage in von ihm ausgewählten Berufsfeldern, die ihm dafür besonders geeignet erscheinen, einbringen, es sei denn, an den beteiligten Schulen findet eine entsprechende Studienorientierung im Rahmen anderer Maßnahmen statt. Die Auswahl der Berufsfelder und deren Ausgestaltung sind in der Projektbeschreibung zu beschreiben. Kooperationen mit in der Lehre erfahrenen, geeigneten Institutionen (wie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Akademien etc.) sind mit Blick auf die Erprobung akademischer Tätigkeiten in den ausgewählten Berufsfeldern ausdrücklich erwünscht. Die Auswahl und Eignung des Projektpartners für das Projekt ist im Antrag zu begründen und die Aufgabenverteilung aller Beteiligten darzulegen. Der Einsatz von beruflich einschlägig qualifizierten Honorarkräften, die die Schülerinnen und Schüler bei der praktischen und handlungsorientierten Erprobung akademischer Tätigkeiten in der Bildungsstätte begleiten, ist möglich. Die Notwendigkeit, Auswahl, Eignung und Aufgaben der Honorarkraft sind ebenfalls darzulegen.

Zeitlich begrenzte Hospitationen in Berufsfeldern sind zulässig, sofern sie sinnvoll in das Gesamtkonzept des Berufsfelds eingebunden sind. Es gelten dazu die Bedingungen, die auf der Internetseite des BOP dargestellt sind.

Im Übrigen sind die Werkstatttage grundsätzlich wie folgt auszugestalten:

4.2.1 Praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik zur Vermittlung eines realistischen Einblicks in den Ausbildungsalltag und beruflichen Alltag. Die tägliche Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den Berufsbildungszentren soll einschließlich Pausen 6,0 Zeitstunden betragen.

Die Gruppengröße soll nicht mehr als 15 Jugendliche umfassen. Für teilnehmende Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen sind die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Zur Verbesserung der Verknüpfung von schulischem und berufspraktischem Lernen ist die Anwesenheit von Lehrkräften der beteiligten Schulen erwünscht.

4.2.2 Anleitung der Jugendlichen zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen durch:

4.2.2.1 Praktische Erprobung der eigenen Kompetenzen. Durch die praxisnahe Erprobung in den Berufsfeldern erhalten die Jugendlichen Gelegenheit, ihre persönlichen Fähigkeiten, Interessen und Neigungen zu erleben und in Beziehung zu setzen zu realen betrieblichen Anforderungen und Arbeitswelten. Dies unterstützt die Jugendlichen dabei, sich selbst besser einzuschätzen und erste berufliche Vorstellungen und Präferenzen zu entwickeln.

4.2.2.2 Eine geeignete Form der Rückmeldung während oder nach Abschluss der Werkstatttage für jede/jeden teilnehmende/n Jugendliche/n, die zur individuellen Reflexion anregt. Form und Ziel der Rückmeldung sind zu erläutern.

4.2.2.3 Schriftliche Dokumentation der während der Werkstatttage festgestellten Fähigkeiten, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenziale, die am Ende der Maßnahme auszuhändigen ist. Diese Dokumentation beschreibt außerdem die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, und die dafür ausgeführten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld.

4.2.3 Durchführung der Werkstatttage grundsätzlich getrennt von der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung, von außerbetrieblicher Ausbildung und von sonstigen Maßnahmen.

4.3 Für die Organisation und Koordination der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) und die individuelle Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Berufsbildungsstätte wird eine Projektleitung eingesetzt; das betreuende Personal muss pädagogisch geschult sein (Eignung belegt durch bestandene Ausbilder-Eignungsprüfung oder vergleichbare Qualifikationen).

4.4 Die Projektleitung hat die konkrete Ausgestaltung der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) eng mit der Schule abzustimmen. Die Eltern sollen die Gelegenheit erhalten, sich mit dem begleitenden Personal der Berufsbildungsstätte zur absolvierten Maßnahme ihres Kindes austauschen zu können. Die regionalen Anforderungen an die Maßnahme sind zu berücksichtigen. Die/der Projektleitende sollte deshalb entsprechend vernetzt sein.

4.5 Die Antragsteller gemäß Nummer 3.1 müssen mit ihren Partnern sowie mit allen beteiligten Gymnasien bzw. einer von der zuständigen obersten Landesbehörde benannten Stelle Kooperationsvereinbarungen schließen. Dem Antrag ist eine Absichtserklärung der kooperierenden Gymnasien, die die jeweilige Zahl der voraussichtlich beteiligten Schülerinnen und Schüler enthalten muss, beizufügen. In den Kooperationsvereinbarungen mit den Gymnasien sind die mit der Potenzialanalyse und den Werkstatttagen verbundenen Leistungen des Trägers zu beschreiben. Seitens der beteiligten Gymnasien ist eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Berufsorientierungsmaßnahme zuzusagen. Die beteiligten Gymnasien sollen zudem bestätigen,

  • dass sich die Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) in das schulische Berufsorientierungskonzept einpasst;
  • dass die Ergebnisse der Potenzialanalyse im schulischen Prozess zur individuellen Förderung und die Ergebnisse der Berufsorientierungsmaßnahme insgesamt im weiteren Berufsorientierungsprozess der Jugendlichen genutzt werden, soweit dies datenschutzrechtlich möglich ist;
  • dass es sich bei der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) um eine Schulveranstaltung handelt.

Nach Möglichkeit sollten die Schulen zur Dokumentation des Berufsorientierungsprozesses ein Dokumentationsinstrument wie beispielsweise den Berufswahlpass einsetzen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt.

5.2 Der Bewilligungszeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2 orientiert sich am Beginn und Ende des Schul­jahres 2019/2020 der Länder. Er beginnt frühestens am 1. Juli 2019 und endet spätestens am 31. August 2020.

5.3 Der Tageshöchstsatz für die Werkstatttage beträgt pro Schülerin oder Schüler 60 Euro.

Für die Durchführung einer vollständigen Berufsorientierungsmaßnahme, die eine Potenzialanalyse und Werkstatttage beinhaltet, trägt das BMBF pro Schülerin oder Schüler einen Betrag von höchstens 630 Euro bei einer Dauer der Maßnahme von zwei Wochen. Bei einer fünftägigen Dauer (Potenzialanalyse und Werkstatttage) beträgt der Zuschuss höchstens 340 Euro.

Der Zuschuss des BMBF beträgt für eine eintägige Potenzialanalyse 100 Euro, für eine zweitägige Potenzialanalyse 150 Euro. Die Förderung der Potenzialanalyse, d. h. ohne sich anschließende Werkstatttage, kann nicht separat beantragt werden.

Sollte in Einzelfällen nur eine eintägige bzw. zweitägige Potenzialanalyse durchgeführt worden sein und die Werkstatttage nicht begonnen oder fortgesetzt werden, kann das BMBF hierfür 100 Euro bzw. 150 Euro tragen.

Wurde vor Beginn der durch diesen Förderaufruf geförderten Werkstatttage eine den Qualitätsstandards gemäß Nummer 4.1 entsprechende Potenzialanalyse nachweislich bereits innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate durchgeführt oder wird diese durch ein Landesprogramm durchgeführt, so werden ausschließlich die Werkstatttage bezuschusst.

Die weiteren Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Dabei sind solche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.

Für Projektpersonal, das Aufgaben der Erprobung und Anpassung des Konzepts sowie der Begleitung, Kommunikation und Ergebnissicherung wahrnimmt, können unabhängig von den Teilnehmerfestbeträgen Mittel für bis zu einer halben Personalstelle beantragt werden. Das eingesetzte Personal muss über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen verfügen. Die Vergütung kann maximal mit Entgeltgruppe E 11 TVöD kalkuliert werden. Auf das Besserstellungsverbot gemäß Nummer 2.2.1 NABF wird besonders hingewiesen.

Die Maßnahmen sind kostenfrei anzubieten. Eine Kostenbeteiligung von Schülerinnen und Schülern oder Dritten (Eltern/Schule) ist unzulässig.

5.4 Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler voraus. Der Zuschuss wird nur bei einer tatsächlichen Teilnahme an der Potenzialanalyse und den Werkstatttagen gewährt.

Es sind Teilnehmerlisten zu führen, in denen die Teilnahme täglich mit Unterschrift des bzw. der Teilnehmenden bestätigt wird.

5.5 Eine Förderung nach diesem Förderaufruf kann in der Regel nur einmal pro Schülerin oder Schüler erfolgen. Schülerinnen und Schüler, die bereits einmal an einer vom BOP geförderten Berufsorientierungsmaßnahme teilgenommen haben, sind nicht teilnahmeberechtigt.

5.6 Eine Förderung nach diesem Förderaufruf ist nicht möglich, wenn ein Vorhaben dieser Art bereits im Rahmen eines Programms desjenigen Landes förderfähig ist, in dem die zur Beteiligung vorgesehenen Schulen gelegen sind.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Mitwirkungspflichten

6.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheids werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.2.1 in geeigneter Weise bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Förderaufrufs durchgeführten Maßnahmen vom BMBF finanziell gefördert werden,

6.2.2 dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde während und bis zu zwei Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei evaluierenden Fragen zum Modellprojekt Auskunft zu erteilen,

6.2.3 vor Beginn der Maßnahmen die Namen und Anschriften sowie während der Maßnahmen die Einverständniserklärungen derjenigen Schülerinnen und Schüler und ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfassen, die mit der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke von Nachbefragungen und zur Teilnahme an den Nachbefragungen einverstanden sind. Die Nachbefragungen erfolgen ausschließlich im Auftrag des BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde. Sie betreffen die Auswirkungen der Maßnahmen dieses Förderaufrufs auf die spätere Berufswahlentscheidung. Die Namen und Anschriften sind dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde auf Anforderung bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten.

6.4 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Veröffentlichungen des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich genannt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.

7 Verfahren

Mit der Durchführung des Förderaufrufs wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes als Bewilligungsbehörde beauftragt.

7.1 Antragstellung

7.1.1 Förderanträge können ab 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. März gestellt werden. Die Maßnahmen müssen spätestens zum Ende des Schuljahres 2019/2020 beendet sein. Das Ende orientiert sich an den Vorgaben des für das Gymnasium zuständigen Bundeslandes.

7.1.2 Für die Antragstellung ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen. Hier ist die Fördermaßnahmen „Modellprojekte zu Berufsorientierung in Gymnasien“ des BMBF auszuwählen. Zudem ist eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierfassung des über das „easy-Online“ gestellten Antrags einschließlich einer Projektbeschreibung einzureichen (Bundesinstitut für Berufsbildung, Programmstelle Berufsorientierung, Postfach 20 12 64, 53142 Bonn). Ein Vordruck für die Projektbeschreibung ist in „easy-Online“ eingestellt und zu nutzen.

7.1.3 Mit dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einzureichen, die folgende Punkte enthalten muss:

Schlüssiges Gesamtkonzept des Projekts unter Beachtung der in Nummer 4 aufgeführten Kriterien, insbesondere zur:

  • Eignung des Trägers,
  • Qualifikation des Personals,
  • Ausgestaltung der Potenzialanalyse,
  • Ausgestaltung der Werkstatttage,
  • Ausgestaltung der Kooperationen,
  • Gestaltung der Zusammenarbeit mit Schule und Eltern.

7.1.4 Auswahlverfahren

Fristgerecht eingegangene Anträge werden zunächst auf die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 4 genannten Fördervoraussetzungen geprüft. Neben der Eignung des Trägers und der Qualifikation des eingesetzten Personals ist ein schlüssiges und detailliertes Gesamtkonzept im Hinblick auf die Ziele des Förderaufrufs ausschlaggebend für die Bewilligung eines Modellprojekts. Die Auswahl der eingereichten Konzepte erfolgt durch die Programmstelle für Berufsorientierung in Abstimmung mit dem BMBF nach den Kriterien in Nummer 7.1.3 und berücksichtigt regionale Gegebenheiten und die Unterschiedlichkeit der Konzepte.

7.1.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. August 2020 gültig.

Bonn, den 13. Dezember 2018

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer