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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Bauen und Mineralische Stoffkreisläufe (ReMin)“ im Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA³“, Bundesanzeiger vom 31.12.2018

Vom 06.12.2018

Eine der mengenmäßig größten Herausforderungen der ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft betrifft das Recycling mineralischer Abfallstoffe. Diese stammen insbesondere aus dem Baubereich, aus metallurgischen Anlagen, aber auch aus der Verbrennung von Abfällen und Ersatzbrennstoffen. Eine hochwertige Nutzung als Sekundärrohstoff ist daher auch vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden gesetzlichen Regelungen von erheblicher ökologischer und ökonomischer Bedeutung.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit dieser Fördermaßnahme will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Ausbau der Kreislaufwirtschaft in Deutschland weiter vorantreiben. Im Mittelpunkt steht dabei die Bauwirtschaft mit ihrer hohen Nachfrage nach Rohstoffen und gleichzeitig großen Mengen an anfallenden mineralischen Abfällen in Form von Baurestmassen. Die erweiterte Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe aus den anfallenden Baurestmassen, aber auch aus Schlacken metallurgischer Anlagen, Stäuben und Aschen aus Müllverbrennungs- und Ersatzbrennstoff-Rostaschen sowie bergbaulichen Rückständen kann einen erheblichen Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen und einen Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der Bauwirtschaft mit mineralischen Rohstoffen leisten.

Mit einer allein auf die Verwertung mineralischer Stoffströme ausgerichteten Wirtschaftsweise wird man jedoch das Potenzial einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft nicht vollständig ausschöpfen. Vielmehr sind in allen Phasen des Wertschöpfungskreislaufs neue Ansätze zu erforschen, die einen Beitrag zur Erhöhung der Rohstoffproduktivität, z. B. durch die Erhöhung der Lebensdauer von Gebäuden und Bauteilen leisten. Das umfasst u. a. bereits in der Planungsphase den Einsatz von leicht demontierbaren Komponenten, die flexibel an sich ändernde Nutzungsansprüche angepasst werden können oder die Vermeidung bzw. Substitution von Baustoffen, die eine spätere Wiederverwendung oder ein Recycling erschweren.

Die Entwicklung neuer Ansätze für eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft im Bauwesen erfordert die Einbindung aller relevanten Akteure aus dem Bausektor und den weiteren beteiligten Branchen, die für ihre spätere Umsetzung erforderlich sind (z. B. Rohstoffproduktion, -aufbereitung und -verarbeitung, Baustoffherstellung und -recycling, Entwurf und Planung, Hoch- und Tiefbau, Aufsichts- und Genehmigungsbehörden). Die Belange der Nutzer müssen bei der Entwicklung von Kreislaufsystemen von Anfang an berücksichtigt werden.

Diese Förderrichtlinie ist eine Maßnahme zur Umsetzung des BMBF-Forschungskonzepts „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“ und ist Teil des Rahmenprogramms „Forschung für nachhaltige Entwicklung – FONA³“. Im Rahmen der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung trägt sie zur Mission „Nachhaltiges Wirtschaften in Kreisläufen“ bei.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der vorliegenden Richtlinie ist die Förderung von Verbundvorhaben zur Erforschung und Entwicklung neuer Technologien, Produkte und Prozesse, die einen Beitrag zum Ausbau der Kreislaufwirtschaft in der Bauwirtschaft und zur Schließung mineralischer Stoffkreisläufe leisten. Verbundvorhaben im Bereich der angewandten und industriellen Forschung, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind, sollen von den relevanten Akteuren in der Wertschöpfungskette und wissenschaftlichen Einrichtungen gemeinsam getragen werden. Eine interdisziplinäre und systemische Betrachtungsweise im Sinne der Nachhaltigkeit wird erwartet. Der sozioökonomische Kontext ist zu berücksichtigen. Vorausgesetzt wird ferner eine integrative und fachübergreifende Herangehensweise, welche Stoff- und Energieeinsätze der gesamten Wertschöpfungskette einbezieht und auch mögliche Problemverschiebungen und Leistungs- bzw. Qualitätseinbußen darstellt.

Die Forschungsergebnisse sollen möglichst rasch in die wirtschaftliche Praxis und marktfähige Produkte überführt werden, um Unternehmen in Deutschland als wettbewerbsfähige Anbieter von Kreislaufwirtschaftslösungen zu stärken. Daher wird erwartet, dass Projektkonsortien eine starke Wirtschaftsbeteiligung aufweisen. Es wird die Validierung der Konzepte und Instrumente gemeinsam mit Industriepartnern und Nutzern in konkreten Anwendungsfällen erwartet. Ein besonderes Augenmerk liegt auch auf der Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Nicht förderfähig sind Vorhaben, die ausschließlich auf theoretische Methodenentwicklungen ausgerichtet sind.

Im Rahmen der Förderrichtlinie werden sowohl Verbundvorhaben im Bereich der angewandten und industriellen Forschung und Entwicklung (TRL 3-5) als auch die Weiterentwicklung und Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen über Pilotvorhaben bis hin zu industrietauglichen Referenzanlagen, Demonstrationsbauwerken oder produktreifen Prototypen (TRL 6-8) gefördert. Für beide Projekttypen gelten jeweils spezifische Förderkonditionen. Nähere Informationen zur Definition des technologischen Reifegrades (TRL) in Anlehnung an die Definition aus dem EU-Rahmenprogramm „HORIZONT 2020“ werden auf der Internetseite www.fona.de/bauen-mineralik veröffentlicht.

Für alle Forschungsprojekte gilt, dass begleitende Analysen zum Abbau von Hemmnissen für eine hochwertige Kreislaufführung z. B. in den Bereichen Chemikaliengesetzgebung, Abfallrecht, Produkthaftung, Produzentenverantwortung, Markenrecht, Nutzererwartungen, ökonomische Anreizsysteme oder langfristige Stabilität von Standards und Gesetzen bei Bedarf integriert werden sollten. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-spec) gefördert.

Es wird eine möglichst ganzheitliche Verwertung angestrebt, sodass Schnittstellen zum Recycling von weiteren Stoffströmen zu berücksichtigen sind. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die ausschließlich auf das Recycling von metallischen Fraktionen ausgerichtet sind, sind nicht förderfähig.

Forschungsprojekte müssen mindestens einen, können aber auch beide der in Nummer 2.1 bis 2.2 beschriebenen Themenschwerpunkte adressieren. Die unter den Themenschwerpunkten skizzierten Forschungsbedarfe sind beispielhaft zu verstehen und schließen andere Fragestellungen oder weitere Forschungsbedarfe nicht aus.

2.1 Bauen in der Kreislaufwirtschaft: Neue Designkonzepte und innovative Bauprodukte

Der Wandel der Bauwirtschaft hin zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft bedeutet einen grundlegenden Umbau der derzeitigen Wirtschaftsweise. Dieser Umbau zielt darauf ab, den Wert von Bauwerken, Bauteilen und Baustoffen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen, um den Ressourcenverbrauch im Bausektor signifikant zu senken. Der erwartete grundlegende Umbau erfordert systemische Ansätze, bei denen der effiziente Ressourceneinsatz während des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden, Bauteilen und Baustoffen berücksichtigt wird, einschließlich Bauplanung, Auswahl innovativer Baustoffe und -produkte, Nutzungsphase, Rückbau sowie der Wiederverwendung von Bauteilen bzw. dem Recycling von Baustoffen. Die Erhöhung der Recyclingrate allein greift möglicherweise zu kurz, da unter Berücksichtigung der langen Nutzungsdauer von Gebäuden die Maximierung des Recyclings am Lebensende eines Bauwerks nicht immer die vorteilhafteste Lösung aus Umwelt- und Kostensicht ist. Daher sollte die Nutzungsphase verstärkt in den Blick genommen werden und z. B. untersucht werden, ob Gebäude und Infrastrukturen flexibel an sich ändernde Nutzungsansprüche angepasst werden können, um so ihre Nutzungsdauer zu verlängern. Zielkonflikte, wie z. B. zwischen der Verlängerung der Nutzungsdauer und einem bezüglich Ressourcen- und Energieeffizienz optimierten Neubau sind im Rahmen ganzheitlicher Ansätze zu berücksichtigen. Eine optimale Verwertung am Ende des Lebenswegs von Gebäuden und Infrastrukturen sollte auf Gesamtlösungen abzielen, die den größtmöglichen Nutzen für die Ressourceneffizienz aufweisen.

Neben technischen Lösungen spielen auch neue Geschäftsmodelle sowie digitale Technologien eine wichtige Rolle. So können sich mit dem Übergang zur ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft neue Geschäftsfelder eröffnen, z. B. im Bereich der Planung, des Umbaus, der Sanierung und Instandsetzung von Gebäuden oder der Prüfung und des Handels mit gebrauchten Bauteilen. Die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle kann daher als Forschungsgegenstand in Projekte integriert werden. Durch die Digitalisierung bietet sich ein großes Potenzial für die Kreislaufwirtschaft, beispielsweise um Informationen zu den verbauten Komponenten und Materialien und Hinweise zur ökonomisch und ökologisch optimalen Verwertung von Bauteilen abrufen zu können.

Aufgrund der Komplexität und der langen Lebensdauer von Gebäuden existieren vielfältige und z. T. gegenläufige Interessen und Anforderungen. Daher wird erwartet, dass in Sektor übergreifenden Ansätzen alle notwendigen Akteure einschließlich Planer, Baustoffproduzenten, Bauunternehmen, Nutzer, Logistik- und Recyclingunternehmen eingebunden werden.

Beispielhafte Forschungsthemen sind u. a.:

  • Weiterentwicklung von Werkzeugen und Datengrundlagen zur belastbaren Bewertung des Umweltprofils und der Ressourceneffizienz von Bauwerken und den darin enthaltenen Materialien und Materialverbünden für den gesamten Lebensweg als Grundlage für Entscheidungen bereits ab der Planungsphase
  • Berücksichtigung der Ressourceneffizienz bei der Planung von Bauwerken unter Ausschöpfung der neuen Möglichkeiten der Digitalisierung einschließlich Gebäudeinformationsmodelle, z. B. zur Dokumentation und Identifikation von Komponenten und Materialien und zur Bewertung der eingesetzten Baustoffe und -teile mit Blick auf ihre Wiederverwendung und ihr Recycling
  • Vermeidung, Substitution bzw. leichte Abtrennbarkeit von Stoffen, die sich in Kreisläufen anreichern und dadurch das Recycling erschweren können
  • Verlängerung der Lebens- und Nutzungsdauer von Bauwerken unter Beachtung der Ressourcen- und Energie­effizienz über den gesamten Lebensweg, z. B. durch leichtere Anpassung von Gebäuden an sich wandelnde Nutzungsansprüche
  • Erhöhter Einsatz von gebrauchten Bauteilen bzw. Recyclingbaustoffen
  • Steigerung der Wiederverwendungsquote durch Einsatz leicht trennbarer oder recyclingkompatibler Komponenten unter Berücksichtigung ihrer Demontage- und Recyclingfähigkeit
  • Ganzheitliche Bewertung neuer Baustoffe, u. a. um Konflikte zwischen Rohstoffeinsparung und Rezyklierbarkeit zu adressieren und so Entscheidungsgrundlagen für Architekten zu schaffen (z. B. Karbonbeton, CFK)
  • Identifizierung und Quantifizierung der mineralischen und weiteren Sekundärrohstoffe in Gebäuden und Infrastruktur, Prognose der Stoffströme aus dem Rückbau von Gebäuden und Infrastruktur sowie Ableitung von Strategien und Konzepten zur Identifikation, Separierung und Nutzung der Rohstoffe im Gebäudebestand

2.2 Verwertung von mineralischen Stoffströmen: Baurestmassen, bergbauliche Rückstände, Aschen, Stäube, ­Schlacken

Im Idealfall werden im Rahmen einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft aus Reststoffen wieder gleich- oder höherwertige Ausgangsstoffe hergestellt. Für Baurestmassen bedeutet das z. B. die Herstellung von Recycling-Baustoffen mit der gleichen oder höherer Qualität als die Ausgangsstoffe. Erste Ansätze für solch hochwertige Verwertungsmöglichkeiten von mineralischen Restmassen existieren bereits. Dennoch wird noch ein großer Teil der mineralischen Baurestmassen für geringwertige Anwendungen, wie die Verfüllung von Deponien oder bergbaulicher Hohlräume eingesetzt.

Vor diesem Hintergrund sollen Beiträge zur ganzheitlichen und hochwertigen ressourceneffizienten Verwertung von mineralischen Stoffströmen aus dem Bauwesen entwickelt werden. Die zunehmend verwendeten multifunktionalen Bau- und Werkstoffe, wie Verbundwerkstoffe oder bestimmte Dämmmaterialien, stellen eine besondere Herausforderung für das Recycling dar. Zudem ist bei einer Vermischung der klassischen Materialströme mit Verbund- bzw. Störstoffen (z. B. Asbest) auch die Wertschöpfung beim Recycling der mineralischen Baustoffe gefährdet. Es werden daher Verfahren gesucht, mit denen komplexe Stoffverbünde aufbereitet, Störstoffe effizient abgetrennt und die Wertstoffe einem hochwertigen Recycling zugeführt werden können.

Neben Baurestmassen sind weitere mineralische Stoffströme im Fokus. Dazu zählen Aschen, Stäube, Schlacken und Reststoffe aus der bergmännischen Gewinnung von Primärrohstoffen. Dabei geht es insbesondere um die Fraktionen, die für eine Verwertung im Bausektor geeignet sind.

Den Akteuren der Entsorgungskette sollen Werkzeuge angeboten werden, die die Entscheidung für eine optimale Verwertungsstrategie unterstützen. Dabei sind bereits alle vorgelagerten Prozesse, wie Erfassung, Sortierung und Aufbereitung, auf eine optimale Verwertung auszurichten. Neue Möglichkeiten durch die Digitalisierung (z. B. zur Erkennung, Sortierung und Automatisierung) sollen erschlossen werden. Im Rahmen der Projektvorschläge ist der erwartete Nutzen des vorgeschlagenen Verwertungsweges bezüglich Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz zu belegen. Begleitende Bewertungen, z. B. Ökobilanzierung oder Lebenszykluskostenbetrachtung, sollen die Technologieentwicklungen in die gewünschte Richtung steuern.

Beispielhafte Forschungsthemen sind u. a.:

  • Untersuchungen zur Steuerung von thermischen Prozessen in metallurgischen Anlagen, Zementwerken, Verbrennungsanlagen und Baustoff-Herstellungsprozessen, bei denen Hochtemperaturprozesse zum Einsatz kommen, um gezielt bestimmte Stoffe in Schlacke-, Asche- und Staubphasen anzureichern
  • Beeinflussung von Schlackensystemen in metallurgischen Prozessen zur gezielten Konzentration später abzutrennender synthetischer Mineralphasen, die eine zusätzliche Metallrückgewinnung und eine Reinigung der Mineralstoffe für den Einsatz in hochwertigen bautechnischen Anwendungen ermöglichen; auch in Kombination mit nachgeschalteten Aufbereitungs- und Verwertungsprozessen
  • Entwicklung von kombinierten Prozessen zur Aufbereitung und Konfektionierung mineralischer Stoffströme aus Abfällen, deren Einsatz im Rohmehlbereich von Zementwerken und Aufbereitung der hierbei entstehenden Bypass-Stäube zur Ausschleusung zementkritischer Inhaltsstoffe
  • Untersuchungen zur voraussichtlichen Änderung der Zusammensetzung von Filterstäuben aus Müllverbrennungsanlagen, Ersatzbrennstoff-Kraftwerken u. a. thermischen Prozessen und deren Aufbereitung zur Rückgewinnung von Wertstoffen und Abtrennung von Schadstoffen
  • Entwicklung von Verfahren und Produkten zur Erzeugung von hochwertigen Baustoffen bzw. Baustoffkomponenten aus entsprechend aufbereiteten mineralischen Abfallfraktionen, die den Anwenderspezifikationen genügen und die Mengen an zu beseitigenden Abfallströmen minimieren; eine schadlose Verwertung und die Vermeidung einer Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf sowie eine hohe Qualität der erzeugten Produkte sind sicherzustellen
  • Entwicklung von wirtschaftlich tragfähigen Konzepten für die Rückgewinnung von Gips aus Abfällen und Nebenprodukten, u. a. um den erwarteten Rückgang der Gipsmengen aus Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA-Gips) zu begegnen
  • Innovative Ansätze zur effizienten Erkennung, selektiven Abtrennung und schadlosen Verwertung von Störstoffen in Bauabfällen, Schlacken, Aschen und Stäuben (z. B. Asbest, Fasern und Kunststoffe, Nanometalle)
  • Weiterentwicklung qualifizierter Sortiertechnologien
  • Analysieren von Hemmnissen und Rahmenbedingungen (z. B. Genehmigungen, Ausschreibungspraxis)
  • Berücksichtigung juristischer Aspekte und Gewährleistungsfragen, Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens, Handlungsempfehlungen für ökonomische Steuerungsinstrumente und Anreizsysteme
  • Schaffung eines Materialkatasters unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten mineralischer Stoffströme einschließlich thermodynamischer Grundlagen

2.3 Vernetzungs- und Transfervorhaben

Es ist darüber hinaus beabsichtigt, ein übergreifendes Vernetzungs- und Transfervorhaben zu fördern, das die Innovationskraft der umsetzungsorientierten Verbundprojekte durch eine gezielte Vernetzung der Verbünde untereinander sowie mit ihrem Umfeld stärken soll. Themenverwandte nationale, europäische und internationale Initiativen sollen berücksichtigt werden. Des Weiteren soll das Projekt professionelle Transferunterstützung leisten und die Fördermaßnahme durch übergreifende Öffentlichkeitsarbeit und die Bearbeitung branchen- und technologieübergreifender Querschnittsfragen verstärken. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger und umfasst die projektübergreifende Erhebung und Analyse von Daten im Rahmen der in der Fördermaßnahme erzielten Forschungsergebnisse, z. B. zum Nachhaltigkeitspotenzial, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Statusseminaren, die Unterstützung bei Diskussionsforen sowie die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers für das Vernetzungs- und Transfervorhaben an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden zu einer Kooperation mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben verpflichtet.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (wie z. B. Stiftungen und Vereine). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung usw.) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

Die Antragstellung durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2013 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)).1 Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags. Eine Mustererklärung kann beim Projektträger angefordert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann bei Forschungseinrichtungen die staatliche Finanzierung EU-rechtlich als Beihilfe gilt/nicht gilt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.1.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft bzw. Einrichtungen der Kommunen und Länder im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Verbundvorhaben). Die Antragsteller müssen bereit sein, übergreifende Problemlösungen mit erkennbar eigenständigen Beiträgen arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten. Eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung, insbesondere durch KMU ist erwünscht. Zum Erreichen der Projektziele soll die bestmögliche Zusammensetzung des Verbundes gewählt werden. Eine Ausnahme bildet das in Nummer 2.3 beschriebene Vernetzungs- und Transfervorhaben, das auch als Einzelvorhaben gefördert werden kann.

Mit der Projektskizze sind eine Abschätzung der erreichbaren Effizienzpotenziale und eine systematische Betrachtung der weiteren erwarteten Nachhaltigkeitseffekte einzureichen, welche im Laufe des Projekts zu konkretisieren sind. Darüber hinaus wird die Vorlage eines Konzeptes für die technische und wirtschaftliche Umsetzung inklusive Angaben zur Zeitschiene, Finanzierung sowie zum Markteintritt erwartet.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten. Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein und die Transferdimension dargestellt werden. Bei Verbundvorhaben zur Weiterentwicklung und Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnissen (z. B. Pilotvorhaben, industrietaugliche Referenzanlagen, Demonstrations-Bauwerke, produktreife Prototypen mit TRL 6-8) sollen die beteiligten Unternehmen bzw. Praxispartner den überwiegenden Teil der Gesamtmittel des Verbundes übernehmen. Die Koordination durch ein Wirtschaftsunternehmen ist wünschenswert.

Eine europäische oder internationale Zusammenarbeit wird begrüßt, sofern ein Mehrwert für Deutschland zu erwarten ist. Die Kofinanzierung des entsprechenden Vorhabenteils muss über das Partnerland erfolgen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen3. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.

Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, übergreifende Technologietransfer- bzw. Vernetzungsmaßnahmen des Förderschwerpunkts zu unterstützen (siehe Nummer 2.3). So sollen die Öffentlichkeitsarbeit, der Ergebnistransfer und die Wirkungsanalyse für die Fördermaßnahme ermöglicht werden. Von Projektteilnehmern wird erwartet, an den vorgesehenen Statusseminaren teilzunehmen sowie Informationen zur Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme, insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen und sozioökonomischen Wirkungen, bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräte­investitionen verwendet werden. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen und sonstige Investitionen für Demonstrations-Bauwerke bzw. Referenzanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Forschung- und Entwicklungs-Gegenstand stehen. Förderfähig sind lediglich die Investitionskosten für forschungsintensive Bestandteile, die noch weiterentwickelt und für den erstmaligen Einsatz in der Praxis erprobt werden müssen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % bzw. bei Weiterentwicklungs- und Umsetzungsprojekten (TRL 6-8) bis zu 25 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung bzw. der durch BMBF-finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die beantragte BMBF-Förderung hinaus muss belastbar nachgewiesen werden (z. B. durch Eigenmittel oder industrielle Drittmittel).

Soweit die Zuwendung EU-rechtlich als Beihilfe gilt, wird für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote die AGVO berücksichtigt. Dabei können folgende Beihilfen zur Anwendung kommen:

a) Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 25 AGVO
b) Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 AGVO

Für weitere Erläuterungen zu den unterschiedlichen Beihilfen wird auf die Anlage I (Beihilferechtliche Vorgaben) verwiesen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)“, die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Postfach 61 02 47
10923 Berlin

Ansprechpartner:

Herr Dr.-Ing. Holger Grünewald
Telefon: 0 30/2 01 99-31 83
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: h.gruenewald@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit den oben genannten Ansprechpartnern Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen zur Fördermaßnahme erhalten Sie über die Internetseite: www.fona.de/bauen-mineralik

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag. Aus der Vorlage von Projektskizzen und Förderanträgen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger durch den vorgesehenen Verbundkoordinator bis spätestens 30. April 2019 zunächst Projektskizzen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die vom Projektkoordinator unterschriebene Projektskizze beim zuständigen Projektträger schriftlich eingereicht werden (in dreifacher Ausführung, doppelseitig bedruckt, nicht gebunden).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen ­zulässt. Die Projektskizze ist mit einem Umfang von maximal 12 Seiten inklusive Deckblatt und eventuellen Anlagen (DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils mindestens 2 cm) entsprechend der nachfolgenden Gliederung zu strukturieren. Die Überschreitung des Umfangs kann zum Ausschluss der Projektskizze führen. Zur Erstellung der Projektskizze ist eine Vorlage zu verwenden, die unter www.fona.de/bauen-mineralik heruntergeladen werden kann.

  1. Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)
  2. Zielsetzungen: Darstellung der Problemrelevanz, der Ausgangssituation und der Projektziele ausgehend vom Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigener Vorarbeiten; Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme, Bedarf bei den Unternehmen, volkswirtschaftliche Relevanz
  3. Lösungsweg: Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten; grobe Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung
  4. Ausgaben-/Kostenabschätzung (für jeden Partner): Angabe der voraussichtlichen Ausgaben/Kosten, Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln, Ressourcengrobplanung (d. h. Personal, Material, Geräte), bei Forschungsvorhaben an Hochschulen: Berücksichtigung der Projektpauschale bei Angabe des Projektbudgets
  5. Ergebnisverwertung: erwartete Ergebnisse, Anwendungspotenziale sowie Umsetzungskonzepte zur Verwertung der Vorhabenergebnisse (Verwertungsplan); Angaben zur Übertragbarkeit auf andere Anwendungsfälle und gegebenenfalls ein kurzes Normungskonzept (Darstellung der einschlägigen geltenden Normen und Richtlinien sowie gegebenenfalls Strategien zur Anpassung oder Erstellung von Standards, Normen und Richtlinien)
  6. Erwartete Wirkung des Gesamtprojekts auf den Ausbau der Kreislaufwirtschaft und die effektive Schonung von Ressourcen: z. B. Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität oder anderer Kreislaufwirtschafts- und Nachhaltigkeitsindikatoren bei einer Umsetzung der Projektergebnisse
  7. Vorhabenstruktur: Kurzdarstellung der beteiligten Partner; Darstellung der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit der beteiligten Partner; sowie gegebenenfalls Darstellung der Einbindung anderer Akteure, die nicht als Verbundpartner am Projekt beteiligt sind, aber für die Projektdurchführung und/oder die Umsetzung der Ergebnisse von Bedeutung sind

Bei der Bewertung der Skizzen und Anträge lässt sich das BMBF von externen Experten unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit beraten. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Beitrag zu den Zielen der Förderbekanntmachung: thematische Passfähigkeit zum Themenbereich der Bekannt­machung, Problemrelevanz
  2. Erwartete Wirkung der Projekte: Ausbau der Kreislaufwirtschaft, beispielsweise Erhöhung von Wiederverwendungs- und Recyclingquoten, effektive Ressourcenschonung, z. B. Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität, Verringerung der Rohstoffentnahme oder Vermeidung von Umweltbelastungen, Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle in die Praxis
  3. Innovationshöhe: Originalität und Hochwertigkeit des Ansatzes bzw. der Technologie, Neuartigkeit der Fragestellung und des Lösungsansatzes, Forschungsrisiko, Erreichbarkeit einer Weltspitzenposition
  4. Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes: Qualität und Effizienz der Methodologie, Interdisziplinarität, Erkenntnisgewinn, Übernahme neuer Erkenntnisse anderer Wissensgebiete, systemische Betrachtungsweise
  5. Schlüssigkeit und Konsistenz des Verwertungsplans: erwartete Ergebnisse, Anwendungspotenziale und Umsetzungskonzept, Ergebnisverbreitung und Transfer
  6. Qualifikation des Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Ausgewogenheit des Konsortiums, Grad der Einbeziehung von Unternehmen und Praxisakteuren
  7. Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung

Skizzen für das Vernetzungs- und Transfervorhaben (vgl. Nummer 2.3) werden davon abweichend nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  1. Qualität des Konzepts für die Analyse, Synthese und Vernetzung und die Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme
  2. Profil, wissenschaftliche Exzellenz und Vorerfahrung der Antragsteller (inkl. Profil und Leistungsfähigkeit gegebenenfalls eingebundener Partner)
  3. Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements des Vernetzungs- und Transfervorhabens
  4. Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen (die Gesamtlänge sollte 30 Seiten nicht überschreiten), die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detaillierter aufgeschlüsselt und mit fach­lichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  1. Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze
  2. Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner
  3. Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten), Projektstruktur (Zuständigkeiten, Schnittstellen) sowie Risikomanagement

Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der ­Projektförderung zu beachten. Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Neben­bestimmungen können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von Anträgen und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie endet spätestens mit Erlöschen der Genehmigung der Europäischen Kommission, mithin spätestens am 31. Dezember 2023.

Bonn, den 6. Dezember 2018

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. H. Löwe

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben;
  • 0,2 Millionen Euro innerhalb von drei Jahren für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen pro Unternehmen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Beihilfefähige Kosten

– Förderung nach Artikel 25 AGVO –

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und ­experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI5-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind (Artikel 25 Nummer 3 AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):

Kosten der Studie.

Beihilfefähige Kosten für KMU sind (Artikel 28 Nummer 2 AGVO):

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a AGVO).
  • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Beihilfeintensitäten

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:


a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR6-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten sowie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Gesundheit
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEul-Unionsrahmen.
5 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
6 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum