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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für WASCAL II − West African Science Service Centre on Climate Change and Adapted Land Use („Kompetenzzentrum zur wissenschaftlichen Unterstützung gegen den Klimawandel und des anpassungsfähigen Landmanagements im westlichen Afrika“), Bundesanzeiger vom 15.02.2019

Vom 04.02.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Berichte des Weltklimarats IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change), die Konferenzen der Unterzeichnerstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC, COPs) und das Pariser Klimaabkommen halten einen Konsens zwischen Staaten, Entscheidungsträgern und Wissenschaftlern über folgende Erkenntnis fest: Der Klimawandel ist eine unmittelbare Bedrohung für unsere Gesellschaften und die Umwelt und erfordert weltweit wissenschaftsbasierte Maßnahmen, politische Konzepte und Strategien zur Abmilderung von und Anpassung an die Folgen der Erderwärmung. Das südliche und westliche Afrika wurden als Regionen identifiziert, die am empfindlichsten auf die klimatischen Schwankungen und den Klimawandel reagieren. Um den Gefahren und Bedrohungen zu begegnen, die von klimatischen Schwankungen und dem Klimawandel ausgehen, benötigen Entscheidungsträger auf allen Ebenen wissenschaftlich fundierte Informationen und Kenntnisse, um Abmilderungs- und Anpassungsstrategien entwickeln sowie Umwelt, Volkswirtschaften und Gesellschaften im südlichen Afrika nachhaltig entwickeln zu können.

Die Fördermaßnahme „WASCAL II − West African Science Service Centre on Climate Change and Adapted Land Use“ ist eine Initiative des deutschen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) als Teil des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA3). Das Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung des erforderlichen Humankapitals, die Entwicklung von Werkzeugen zur Entscheidungsfindung für zukunftsorientiertes Handeln sowie die Entwicklung innovativer Lösungen für eine nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft in Schlüsselregionen, die aller Erwartung nach durch den Klimawandel hart getroffen werden. Eine dieser Schlüsselregionen ist das westliche Afrika. Darüber hinaus zielt die aktuelle Afrikastrategie des BMBF auf eine verstärkte Kooperation mit afrikanischen Partnern bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, beim Aufbau nachhaltiger und hochwertiger Infrastrukturen für wissenschaftliches Arbeiten, bei der Stärkung regionaler und kontinentaler Zusammenarbeit, bei der Entwicklung innovativen Potenzials und neuer Märkte sowie bei der Stärkung des Profils der Bundesrepublik als Schlüsselpartner für Afrika in den Bereichen Bildung und Forschung. Zu den Rahmenbedingungen für die Implementierung der aktuellen Fördermaßnahme zählen über die Afrikastrategie des BMBF hinaus die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung von 2008, der Aktionsplan „Internationale Kooperation“ des BMBF und die afrikapolitischen Leitlinien der Bundesregierung von 2014.

Ein entscheidendes Instrument im Rahmen von FONA war die Einrichtung zweier regionaler Kompetenzzentren zu Klimawandel und Landmanagement in Afrika. Nach einer einjährigen Vorbereitungsphase hat das BMBF im Juli 2010 gemeinsam mit Partnern aus zehn westafrikanischen und fünf südafrikanischen Ländern begonnen, zwei regionale Kompetenzzentren einzurichten: das WASCAL in Westafrika und das SASSCAL in Südafrika. Das Kompetenzzentrum WASCAL (West African Science Service Centre on Climate Change and Adapted Land Use – Kompetenzzentrum zur wissenschaftlichen Unterstützung des Kampfes gegen den Klimawandel und des anpassungsfähigen Landmanagements im westlichen Afrika) ist eine Gemeinschaftsinitiative von Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Togo und Kapverden. Es hat 2010 seinen Betrieb aufgenommen und will zu einer regional relevanten und international anerkannten Institution werden, die der Region durch Bereitstellung wissenschaftlich fundierter Informationen und Kenntnisse zu den Themen Klimawandel und anpassungsfähiges Landmanagement dient.

In WASCAL wurde bisher ein Graduiertenprogramm mit zehn Graduiertenschulen in den Partnerländern gefördert (im Gesamtumfang von 14,2 Mio. Euro über ca. fünf Jahre bis Ende 2018). Schwerpunkt dieser vom BMBF finanzierten Maßnahme ist die Konzeption und der Aufbau von Graduiertenschulen zur Ausbildung von Experten zum besseren Verständnis und zur Bewertung der Auswirkungen von Klimawandel und Anpassungen beim Landmanagement in den Bereichen: Klima, Wasser, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Biodiversität.

WASCAL strebt an, ein regional und international anerkanntes wissenschaftsbasiertes Klima- und Umweltdienstleistungszentrum (Climate and Environmental Services Centre – CESC) in Westafrika zu werden. WASCAL soll die Anfälligkeit heutiger und künftiger Generationen für die Folgen des prognostizierten Klimawandels und der Klimaschwankungen in der Teilregion verringern sowie die Existenzgrundlagen der Menschen verbessern helfen.

Folglich ist der WASCAL-Forschungsplan 2019 bis 2022 (WRAP 2.0) als Fahrplan hin zu dem Ziel angelegt, dass das CESC bis 2022 in der Lage ist, entscheidende nachfragegetriebene Klima- und Umweltdienstleistungen zu erbringen, die von politischen Entscheidungsträgern und anderen zentralen Stakeholdern genutzt werden können, darunter auch kleinbäuerlichen Betrieben. Daraus ergeben sich für den Zeitraum 2019 bis 2022 die folgenden Ziele: (i) Ausgestaltung und Durchführung nachfrageorientierter Forschungsarbeiten mit Blick auf entwicklung- und anwendungssorientierte Ergebnisse nach Maßgabe der von den WASCAL-Ländern definierten Schwerpunkte sowie Etablierung von WASCAL als erstrangiges CESC für Westafrika; (ii) Generierung solider, evidenzbasierter Erkenntnisse und Daten sowie Entwicklung geeigneter Werkzeuge inklusive Software-Anwendungen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung; (iii) Bereitstellung von Daten und Unterstützungsleistungen, um Strategien und Praktiken im Bereich Klima- und Umweltrisikomanagement zum Aufbau resilienter sozio-ökologischer Landschaften zu entwickeln sowie nachhaltige Agrarproduktion und Nahrungsmittelsicherheit zu erzielen.

Der neue WASCAL-Forschungsplan 2019 bis 2022 (WRAP 2.0) wurde in einem dreistufigen Ansatz entwickelt: Am Anfang stand die Konsultation nationaler und regionaler Stakeholder in vierzehn der fünfzehn ECOWAS-Staaten unter besonderer Beachtung des WASCAL-Forschungsrahmenprogramms mit den Arbeitsbereichen Klimaforschung, biophysikalische und sozio-ökonomische Forschung. Diese Konsultationen führten im zweiten Schritt zur Identifizierung der wichtigsten regionalen Forschungsschwerpunkte, die das Rückgrat der neuen Forschungsagenda bilden.

Die daraus abgeleiteten Forschungsschwerpunkte (Priority Research Themes – PRTs) von WRAP 2.0 spiegeln die strategischen Ziele von WASCAL für die nächsten vier Jahre wider. Diese PRTs sind:

  • Forschungsschwerpunkt 1: Zusammenhang zwischen den Faktoren Landnutzung und Bodenbedeckung/Bodendegradation/Klimawandel;
  • Forschungsschwerpunkt 2: Risiken von und Anfälligkeit gegenüber Klimaextremen;
  • Forschungsschwerpunkt 3: Land-Stadt-Wanderung und grenzüberschreitende Migration in Westafrika;
  • Forschungsschwerpunkt 4: Zusammenhang zwischen nachhaltiger Landwirtschaft und klimaschonenden Landschaften („climate-smart landscapes“).

Die Ausgestaltung der WASCAL-Forschungsstrategie beruht auf:

  • Partnerschaften mit nationalen Organisationen und zentralen Stakeholdern mit der Zielsetzung: Entwicklung angepasster Landnutzungspraktiken zur Bewältigung der Folgen von Klimawandel und Klimaschwankungen, Aufbau ­resilienter sozio-ökologischer Landschaften, die als Träger von Agrarproduktion fungieren und Ökosystemdienstleistungen erbringen können.
  • Einrichtung und Bereitstellung von Klima- und Umweltdienstleistungen zur Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen von Entscheidungsträgern im Sinne der nachdrücklichen Förderung einer neuen Generation resilienter kleinbäuerlicher Betriebe.

Ziel dieser Förderbekanntmachung ist daher der Ausbau der WASCAL-Forschungsfelder durch Stärkung und Konsolidierung der bereits bestehenden Partnerschaften der westafrikanischen und deutschen Wissenschaftsgemeinschaft. Dabei sollen Kollaborationen zum beiderseitigen Nutzen („Win-Win“) mit den staatlichen Agraforschungs- und Beratungseinrichtungen in Westafrika (West African National Agricultural Research and Extension Systems – NARES) sowie Hochschulen gefördert werden, um nachfrageorientierte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Themen zu entwickeln, die sich aus der Integration der Problemfelder Klimawandel, Klimaschwankungen und Umwelt ergeben.

Die letztendlichen Ziele sind:

  • Verringerung klimabedingter Risiken;
  • nachhaltige Erhöhung der Agrarproduktivität;
  • Aufbau resilienter sozio-ökologischer Systeme;
  • Förderung verbesserter Existenzgrundlagen für Kleinbauern.

Durch die Generierung von Klima- und Umweltdienstleistungen das Hauptziel von WRAP 2.0, sollen Projektanträge im Rahmen dieser Förderbekanntmachung darüber hinaus aufzeigen, wie die Erhebung von nachfrageorientierten Klima- und Umweltdienstleistungen explizit gestärkt werden kann.

Wesentlicher Zuwendungszweck dieser Förderbekanntmachung ist die qualitative Optimierung bzw. die evidenzbasierte und wirkungsorientierte Forschung zur Förderung von Entwicklungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Klimawandel und Klimaschwankungen in Westafrika.

Mit dieser neuen Bekanntmachung für die folgende Arbeitsphase (2019 bis 2022) setzt das BMBF seine Forschungsförderung im westlichen Afrika fort und baut damit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Stakeholdern und Entscheidungsträgern auf die in der ersten Phase erzielten Ergebnisse auf.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c (Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung), die §§ 26 und 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es kommen nur solche Projekte zur Prüfung und möglichen Förderung infrage, die sich in den Rahmen der Forschungsschwerpunkte von WRAP 2.0 einfügen. In den folgenden Abschnitten wird ausgeführt, welche Ziele mit jedem einzelnen dieser Forschungsschwerpunkte verknüpft sind.

Forschungsschwerpunkt 1: Zusammenhang zwischen den Faktoren Landnutzung und Bodenbedeckung/Bodendegradation/Klimawandel

Ziel dieses Forschungsschwerpunkts ist die Generierung einer aktualisierten hochauflösenden zeitvarianten Landnutzungs-/Bodenbedeckungs-Datenbank für Westafrika („LULC Database“) unter Berücksichtigung von Landeinheiten und Pflanzenfunktionstypen mit den entsprechenden thermischen und physikalischen Parametern; dies soll der verbesserten Darstellung der Oberflächenverhältnisse in Klimamodellen dienen und damit schließlich zur Entwicklung eines maßgeschneiderten dynamischen Vegetationsmodells für die Region beitragen.

Die folgenden lieferbaren Ergebnisse sollen während der Projektlaufzeit erzielt werden:

  • hochauflösende aktuelle Daten zu Landnutzung/Bodenbedeckung/Bodendegradation. Auszug/Ableitung vegetationsbezogener Parameter wie Pflanzenfunktionstypen, Blattflächenindex, Stammflächenindex, stomatärer Widerstand etc.;
  • aktualisierte Prognosen zum Klimawandel in der Region;
  • gekoppelte dynamische Vegetations-/Klimamodelle für Westafrika;
  • regionale Veränderungen von Temperaturen und Niederschlägen gemäß der neuen regionalen Klimaprognosen aus dem Klimamodell-Vergleichsprojekt Phase 6 für 2030 bis 2050 (Coupled Model Intercomparaison Project Phase 6 Regional Climate Projection – CMIP6 RCP);
  • Bewertung erwarteter Veränderungen bei Extremereignissen 2030 bis 2050 (Überflutungen, Staubereignisse, Hitzewellen).

Forschungsschwerpunkt 2: Risiken von und Anfälligkeit gegenüber Klimaextremen

Allgemeines Ziel dieses Forschungsschwerpunkts ist die Vereinheitlichung und generelle Verfügbarkeit von Daten über Klimaextreme (mit einem Schwerpunkt auf Überflutungen), Anfälligkeit und potenzielle Risiken sowie Strategien zur Abmilderung der Auswirkungen von Klimaextremen. Insbesondere wollen wir Werkzeuge sowie Maßeinheit und Messkriterien entwickeln, um aktuelle und zukünftige Überflutungsrisiken im Zusammenhang mit Starkniederschlägen zu verstehen, zu quantifizieren und abzumildern.

Im Rahmen dieses Forschungsschwerpunkts werden die folgenden lieferbaren Ergebnisse erwartet:

  • Katalogisierung von Extremniederschlagsereignissen, damit verbundenen Überflutungen, deren Auswirkungen unterschiedlicher Größenordnungen und der angewandten Maßnahmen zu deren Abmilderung;
  • Zusammenstellung einer umfassenden Liste und einer Definition von Schlüsselindikatoren für Überflutungsrisiko-Stufen sowie von Beispielen für erfolgreiches Risikomanagement;
  • modellbasierte hochauflösende Kartierung prognostizierter Extremniederschlagsereignisse mit Kartierung der zu ­erwartenden Anfälligkeit gegenüber Überflutungsrisiken und Risikostufen in verschiedenen Maßstäben;
  • Erstellung eines Berichts über verbesserte Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos und angemessene Praktiken zur Abmilderung der Auswirkungen prognostizierter potenzieller Überflutungsereignisse;
  • Entwicklung einer Plattform/eines Dialogforums für die zügige Bereitstellung aktualisierter Daten zur Beratung von Entscheidungsträgern im Bereich Katastrophenvorsorge und Katastrophenrisikomanagement (Disaster Risk Reduction- Disaster Risk Management – DRR-DRM).

Forschungsschwerpunkt 3: Land-Stadt-Wanderung und grenzüberschreitende Migration in Westafrika

Bei diesem Forschungsschwerpunkt geht es um die Vertiefung der Erkenntnisse über die beispiellose und ungeregelte Landflucht insbesondere in Richtung großer urbaner Ballungsräume und über nationale Grenzen hinweg. Insbesondere soll die Verknüpfung zwischen folgenden Faktoren untersucht werden: Bevölkerungswachstum, Bodendegradation, Existenzsicherungschancen, Klimawandel/Klimaschwankungen und Migration.

Die folgenden lieferbaren Ergebnisse werden erwartet:

  • qualitative und quantitative Bewertung der Land-Stadt-Mobilität, der Verstädterungstrends innerhalb der Länder und der interstaatlichen Migrationsströme innerhalb der Region;
  • Einbeziehung der Faktoren Verstädterung und urbane Vernetzung in die Bodenbedeckungs- und Landnutzungskarten für Szenarien im Rahmen des westafrikanischen Erdsystemmodells (West African Earth System Model – WESM);
  • Erstellung eines Berichts über empfohlene Governance-Maßnahmen (auf nationaler und regionaler Ebene) zur nachhaltigen Steuerung der Land-Stadt-Mobilität inklusive einer Analyse des gesellschaftlichen und sozialen Kapitals von migrationsbetroffenen Gemeinschaften;
  • Darstellung erprobter und empfohlener Optionen für die ländliche Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf Grundbesitz- und Eigentumsverhältnisse sowie Governance-Anforderungen mit und ohne Berücksichtigung von erwarteten Auswirkungen des Klimawandels;
  • Finanzierungsempfehlungen zur Implementierung von Maßnahmen zur Förderung ländlicher Entwicklung und geregelter Mobilität.

Forschungsschwerpunkt 4: Zusammenhang zwischen nachhaltiger Landwirtschaft und klimaschonenden Landschaften („climate-smart landscapes“)

Hauptziel dieses Forschungsschwerpunkts ist die Verbesserung von Nahrungs- und Nährstoffsicherheit sowie der Existenzgrundlagen durch nachhaltige Intensivierung der Landwirtschaft bei gleichzeitiger Leistung eines Beitrags zur Verringerung des Treibhausgasaustoßes.

Die folgenden Ergebnisse werden erwartet:

  • Erfassung der Basisliniendaten zum Treibhausgasausstoß aus landwirtschaftlicher Tätigkeit im lokalen und nationalen Maßstab;
  • Ermittlung landesspezifischer Emissionsfaktoren zur Bestimmung der national festgelegten Beiträge (Nationally ­Determined Contributions – NDCs) der Länder Westafrikas für den Agrarsektor;
  • hochauflösende Karten von Stand und Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen des Agrarsektors zur Verwendung in Klimaprognosen auf Grundlage regionaler Modelle;
  • hochauflösende Karten des Kohlenstoffbindungspotenzials in naher und ferner Zukunft (2030 bis 2050).

Im Rahmen dieser Forschungsschwerpunkte gewährleistet WASCAL die Förderung und das Management inter-, multi- und transdisziplinärer Forschungen insbesondere zur Untersuchung ökologischer, biophysikalischer, sozioökonomischer sowie institutioneller bzw. managementbedingter Faktoren und Treiber im Zusammenhang mit Klimawandel und Landmanagement.

WRAP 2.0 soll die Grundlagen für ein wissensbasiertes Exzellenzzentrum für Klima- und Umweltdienstleistungen in Westafrika schaffen. Im Sinne dieser Zielsetzung legt das Forschungsportfolio 2019 bis 2022 den Schwerpunkt auf die Erhebung und Generierung von Daten, Wissen und Erkenntnissen insbesondere zur spürbaren Verbesserung der Qualität entsprechender Dienstleistungen, um so im Gegenzug an Glaubwürdigkeit und Profil bzw. Sichtbarkeit zu gewinnen. Über das Erreichen der strategischen Ziele hinaus wird diese Schwerpunktsetzung WASCAL helfen, die institutionelle Anerkennung politischer Organisationen und zusätzliche Unterstützung zu gewinnen.

Eingereichte Projektanträge müssen deutlich beschreiben, wie die geplante Arbeit zur Realisierung der Vision von WASCAL beitragen soll, um die fachlichen, institutionellen und Humankapazitäten in der Region zu stärken, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse und Dienstleistungen für die Entscheidungsfindung zu Klimawandel und anpassungsfähigem Landmanagement zu generieren. Die Mittel dazu sind ein innovatives und fokussiertes Forschungsportfolio, regionale Wissenschafts-Infrastrukturen, Humankapitalentwicklung sowie die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen.

Folgende wissenschaftliche Anforderungen werden an die Projekte gestellt:

  1. Methodischer Ansatz
    Nach Möglichkeit sind partizipatorische und nachfragegetriebene Ansätze mit eindeutiger Ausrichtung auf die intendierten Nutznießer zu wählen (z. B. Kleinbauern, Beratungsdienste, communitybasierte Organisationen der Zivilgesellschaft, sektorspezifische Entscheidungsträger, politische Entscheider usw.), und zwar im Rahmen eines klaren Bottom-up-Ansatzes. Es müssen Basisliniendaten definiert werden, an denen die Fortschritte in Richtung bezifferbarer Ziele gemessen werden.
  2. Wirkungsweg
    Alle Anträge auf Zuwendungen aus WRAP 2.0 müssen ausführlich den Wirkungsweg bzw. den Ursache-Wirkungs-Zusammenhang („Theory of Change“) des Projekts darstellen, und zwar spezifisch und kontextualisiert über die gesamte Projektlaufzeit. Der Wirkungsweg muss eindeutig darlegen, wie die Projektergebnisse zur Entwicklung verbesserter Klima- und Umweltdienstleistungen beitragen.
  3. Ausbildung und Kapazitätsentwicklung
    Eines der Ziele von WRAP 2.0 ist die Bestimmung eines klaren Interaktionswegs zwischen den beiden Säulen von WASCAL, nämlich der Forschungsförderung und der Kapazitätsentwicklung. Daher ist für jeden Projektverbund („Consortium“) aufzuzeigen, wie die Graduiertenprogramme (Graduate School Programs – GSP) gegebenenfalls eingebunden und wie viele Studenten aus diesen Programmen oder anderen Hochschuleinrichtungen an dem Projekt beteiligt werden. Ebenso sollte der Beitrag zur Kapazitätsentwicklung bei den Endnutzern und anderen Stakeholdern beziffert werden. Die Einbeziehung von Klimadienstleistungen durch gesellschaftliches Engagement („Community Engagement“) im Sinne des Dienstes an der Gemeinschaft seitens der an dem Projekt beteiligten Studenten ist erwünscht und kann eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen aus dieser Förderbekanntmachung darstellen. Beispiele für ein solches Engagement wären die Kommunikation und effektive Anwendung von Daten und Werkzeugen, die im Rahmen des vorgeschlagenen Forschungsvorhabens entwickelt wurden.
  4. Kommunikation der Ergebnisse
    Durch WRAP 2.0 soll außerdem die Sichtbarkeit von WASCAL in Westafrika und darüber hinaus gestärkt werden. Daher sollte zur Implementierung des Programms auch eine passende und erfolgreiche Kommunikationsstrategie gehören. Dafür wird von allen Verbundprojekten erwartet, einen maßgeblichen Plan für die Kommunikation, Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse in Richtung aller involvierten Stakeholder und Nutznießer darzulegen. Förderfähige Projekte müssen Ressourcen für entsprechende Aktivitäten inklusive der Beteiligung an WASCAL-Veranstaltungen in ihr Budget einstellen.
  5. Monitoring- und Evaluierungsplan
    Der Erfolg eines Projekts hängt in hohem Maße von dem Monitoring- und Evaluierungsplan ab, aus dem sich Ergebnisse und Wirkungen über die Projektlaufzeit und darüber hinaus ableiten lassen. Die Berücksichtigung dieses entscheidenden Bestandteils der Projektplanung ist daher ein wesentliches Förderkriterium.

Die Zuwendungen stehen für den Zeitraum 2019 bis 2023 zur Verfügung. Für die Förderprojekte ist eine Laufzeit von 36 Monaten vorgesehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschuleinrichtungen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen (NGOs) mit Forschungs- und/oder Kapazitätsentwicklungsbedarf, internationale Forschungspartner, gewerbliche Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU), Gebietskörperschaften und Verbände sowie sonstige Institutionen, die zur Forschung beitragen, dem Zuwendungszweck entsprechen, die Fördervoraussetzungen erfüllen und aus den WASCAL-Partnerländern Deutschland, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Togo und Kapverden kommen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung etc.) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

Projektanträge müssen von einem Verbund („Konsortium“) von Forschern aus mindestens zwei förderberechtigten Einrichtungen aus den WASCAL-Partnerländern und mindestens einer förderberechtigten Einrichtung aus Deutschland eingereicht werden. Dieser Verbund, der durch lokale Unternehmungen ergänzt werden kann, führt gemeinsam wissenschaftliche Forschung in Ländern des westlichen Afrika durch.

Darüber hinaus sollten an jedem Verbundprojekt Wissenschaftler beteiligt sein, die aus dem WASCAL-Graduiertenprogramm und den West African National Agricultural Research and Extension Systems (NARES) mindestens eines der WASCAL-Mitgliedsländer hervorgegangen sind.

Die Zusammenarbeit mit Partnern aus Nicht-WASCAL-Ländern ist willkommen; jeder Partner außerhalb der aktuellen WASCAL-Länder muss eigene Mittel beibringen.

Internationale Projektpartner aus Nicht-WASCAL-Ländern können eine Förderung bei den jeweiligen Zuwendungsgebern ihres Landes beantragen oder weisen eine Gegenfinanzierung ihres Vorhabenteils in Form von Eigenleistungen nach.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie müssen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine teilweise oder gar ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Antrag darzustellen. Weitere Informationen zur EU-Förderung sind über den elektronischen FuE2-Informationsdienst der Europäischen Kommission ( http://cordis.europa.eu/home_de.html ) abrufbar.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Im Regelfall kann jede förderberechtigte Einrichtung in einem WASCAL-Mitgliedsland Förderanträge für verschiedene Forschungsaktivitäten beantragen, wobei die möglichen Zuwendungen einen Gesamtbetrag von 500 000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten dürfen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Für die afrikanischen Partner gelten vergleichbare Standards im Rahmen der Förderzusagen durch das WASCAL-Regionalbüro in Accra, Ghana.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Der WASCAL-Verwaltungsrat und das BMBF haben die folgende Stelle mit der Gesamtkoordination der Fördermaßnahme betraut:

WASCAL Headquarter
CSIR Office Complex
Agostino Neto Road
Airport Residential Area
PMB CT 504
Cantonments-Accra, Ghana

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Project Management Agency (DLR-PT)
Environment and Sustainability
Division Climate and Nature Protection, International Cooperation
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Germany

Ansprechpartner:
DLR-PT
Senior Scientific Officer
Dr.-Ing. Olaf Pollmann, PhD in Environm. Sciences
Telefon: +49 2 28/38 21-15 35
Telefax: +49 2 28/38 21-15 40
E-Mail: olaf.pollmann@dlr.de

Administrative Officer
Christian Kraus
Telefon: +49 2 28/38 21-15 28
Telefax: +49 2 28/38 21-15 40
E-Mail: christian.kraus@dlr.de

WASCAL
Director Science and Technology
Sciences
Telefon: +2 33 3 02 50 03 96
Telefax: +2 33 30 25 00
E-Mail: info@wascal.org

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies auf der WASCAL Internetseite und im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Antragsteller für Schwerpunktthemen müssen über das online Projektantrags-Tool eine elektronische Version des vollständig ausgefüllten Formulars online bei WASCAL und über das Projektantragstool easy-online einreichen: ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare );

ein vollständiger Projektantrag in englischer und deutscher Sprache ist beizufügen.

Die Projektantragsfrist endet am 14. Juni 2019, 00.00 Uhr.

Der easy-Online-Ausdruck muss im Original autorisiert unterschrieben von dem deutschen Partner beim DLR Projektträger innerhalb von 14 Wochentagen nach Ablauf des obigen Datums eingereicht werden.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bewerbungen sind grundsätzlich sowohl als Kombination aus Einreichung des Projektantrags über das Internetportal und schriftlicher Einsendung der unterschriebenen Endfassung, als auch ausschließlich postalisch möglich. Zusendungen per E-Mail oder Telefax werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Im Hinblick auf das internationale Evaluierungsverfahren sind Projektbeschreibungen in englischer Sprache einzureichen. Diese sollten einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten nicht überschreiten, mit maximal zwei Zusatzseiten pro Kollaborationspartner (11 Punkt Arial, anderthalbfacher Zeilenabstand, 2 cm Rand).

Die Beiträge einzelner Kollaborationspartner für das Gesamtprojekt sind in dem Projektantrag klar zu definieren. Projektbeschreibungen müssen selbsterklärend sein und unmittelbar ohne Rückfragen bewertet werden können. Sie sind wie folgt zu gliedern:

  1. Deckblatt mit Informationen zu den Koordinations- und Kollaborationspartnern der Gruppe sowie Bestimmung des Forschungsgegenstands mit einem der oben genannten Schwerpunktthemen.
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung auf Englisch und Deutsch (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Umsetzung der Ergebnisse).
  3. Projektbeschreibung:
    1. Projektziele (Gesamtziel, wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele).
    2. Relevanz des Projekts für die Leitlinienziele der Fördermaßnahme und potenzielle Synergien mit bestehenden Förderungen.
    3. Stand der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen des Projekts inklusive Beschreibung der Originalität des Forschungsansatzes.
    4. Vorherige Arbeit der Antragsteller und deren Beziehung zum Forschungsportfolio von WASCAL 1.0, zum regionalen Forschungs- und Kapazitätsentwicklungsbedarf und dem thematischen Zusammenhang.
    5. Arbeitsplan (detaillierte Beschreibung der Arbeit der Kollaborationspartner inklusive aller für das Projekt relevanten wissenschaftlichen und technischen Fragen sowie Vorschläge für deren Lösung).
    6. Beschreibung der Maßnahmen zur Kapazitätsentwicklung und Ressourcen-Allokation für den wissenschaftlichen Austausch innerhalb der Forschungsgruppe.
    7. Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (bitte in Tabelle oder Balkendiagramm zusammenfassen: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung der betreffenden Arbeitspakete, Zusammenarbeit mit Dritten und mit WASCAL).
    8. Konzepte für die Anwendung der Ergebnisse und das Datenmanagement.
    9. Finanzpläne inklusive der geschätzten Aufwendungen/Kosten pro Kollaborationspartner und Buchungsposten (geplantes Personal, Ausrüstungsgegenstände, Reisekosten, Investitionen).

Projektanträge, die fehlende oder mangelhafte Angaben zu den aufgeführten Gliederungspunkten aufweisen, können möglicherweise nicht berücksichtigt werden.

Als weitere Anlagen können Lebensläufe und Publikationslisten (Auswahl von bis zu fünf relevanten und wichtigen Publikationen) sowie Absichtserklärungen zur Mitarbeit/Projektunterstützung von Stakeholdern/Praxispartnern beigelegt werden. Weitere Anhänge können nicht berücksichtigt werden.

Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen. Es steht den Antragstellenden frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung des Projektvorschlags von Bedeutung sind. Als Anlagen sind aber in jedem Fall nur die oben genannten Unterlagen zulässig.

Aus der Vorlage eines Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingereichten Projektanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Die Bewertung der eingegangenen vollständigen Projektanträge wird durch WASCAL vorgenommen. Für den Auswahlprozess wird ein Expertengremium für die Begutachtung und den Abgleich der infrage kommenden Projekte hinzu­gezogen. Die endgültige Auswahl trifft der WASCAL-Verwaltungsrat auf Grundlage einer Ranking-Liste des Expertengremiums.

Zur Bewertung der Anträge werden die folgenden Kriterien hinzugezogen:

  1. Projektidee und Eignung der Methoden/Inhalte im Hinblick auf die Zielgruppen
    Die Projektanträge werden nach folgenden einzeln gewichteten Kriterien bewertet und eingestuft:
    • Relevanz im Hinblick auf die Ziele der Förderbekanntmachung mit Schwerpunkt auf (i) dem Forschungsthema, (ii) potenziellen Synergien im Rahmen des Forschungsschwerpunkts und (iii) die Komplementarität des Projekts im Verhältnis zu anderen Forschungsschwerpunkten;
    • wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz im Hinblick auf den Gegenstand der Förderbekannt­machung unter Berücksichtigung (i) der Stichhaltigkeit des Konzepts und der Qualität der Projektziele, (ii) der erwarteten Fortschritte gegenüber dem aktuellen Stand der Technik, (iii) der Qualität und Wirksamkeit der Methode und des damit verbundenen Arbeitsplans und (iv) der Originalität und des Innovationsgehalts der Projektidee;
    • Qualität und Effizienz von Implementierung und Projektmanagement im Hinblick auf (i) die Angemessenheit von Managementstruktur und Verfahren, (ii) die Qualifikation und einschlägige Erfahrung der einzelnen Teilnehmer, (iii) die Qualität und den durch die Kollaboration eingebrachten Mehrwert des Verbunds (Komplementarität, Ausgewogenheit etc.), (iv) die Angemessenheit, Einteilung und Begründung der beantragten Ressourcen (Mitarbeiter, Ausrüstung ...) sowie (v) die Identifizierung von Risiken und den Plan zu ihrer Eindämmung;
    • potenzielle Projektwirksamkeit durch die Entwicklung und Verwertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung (i) potenzieller Auswirkungen auf regionaler und/oder internationaler Ebene, (ii) ihrer gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Bedeutung sowie (iii) der Angemessenheit der Maßnahmen für die Verbreitung und/oder Verwertung der Projektergebnisse und das Management des geistigen Eigentums.
  2. Machbarkeit, Qualität und Effizienz des Projektplans
    Unter dieses Bewertungskriterium fallen folgende Punkte:
    • Effizienz und Anspruchshöhe des Projektplans bei Machbarkeit innerhalb des Zeitrahmens von drei Jahren;
    • Angemessenheit der beantragten Personalstärke und Haushaltsmittel (inklusive Kofinanzierung);
    • gegebenenfalls erforderliche Infrastruktur, die zu Beginn des Projekts bereitstehen muss.
  3. Erfahrung des Projektleiters und des Teams
    Der Erfahrungshintergrund des Projektleiters (Principal Investigator – PI) und des gesamten Teams werden für die Bewertung herangezogen. Projektleiter und Team müssen über Erfahrungen in wirkungsorientierter Forschung verfügen. Die Rollenverteilung innerhalb des Teams muss eindeutig definiert werden. Darüber hinaus müssen Antragsteller darlegen, wie die Verwaltung und das Finanzmanagement des Projekts gesteuert und wie Kommunikation und Managemententscheidungen organisiert werden sollen.
  4. Indikatoren für die potenzielle Projektwirksamkeit
    Indikatoren für die Bewertung sind:
    • Zahl durch das Projekt erreichter Menschen und potenzielle Auswirkungen auf die Zielgruppen (z. B. positive Veränderungen bei Wissen und Verständnis, Fähigkeiten, Haltung und Wertvorvorstellungen, Lebensqualität und Verhalten);
    • Sichtbarkeit/Profil des Projekts und Steigerung seines Bekanntheitsgrads;
    • eingeplante Nachhaltigkeit (über die anfängliche Projektlaufzeit von drei Jahren hinaus) inklusive (i) der lang­fristigen Vision und Strategie des Projekts, (ii) der nachhaltigen und dauerhaften Wirkung in den betroffenen WASCAL-Staaten und (iii) der Strategie, mit der dafür gesorgt werden soll, dass das Projekt auf lange Sicht finanziell selbsttragend wird;
    • Partnerschaften mit (geeigneten länderbasierten) Organisationen und Einrichtungen, die bereit sind, an der Gestaltung und Implementierung des Projekts mitzuwirken und die Ergebnisse des Projekts in ihrem operativen Zuständigkeitsbereich aufzugreifen und umzusetzen.
  5. Beitrag der erwarteten Ergebnisse zur Entwicklung von Klima- und Umweltdienstleistungen
    WRAP 2.0 wurde im Hinblick auf folgendes Ziel konzipiert: Forschungsprojekte sollen in der Lage sein, Lösungen oder zumindest Erkenntnisse zu liefern, die als Grundlage für die Entscheidungsfindung oder Produktentwicklung dienen können. Die Projektergebnisse werden wiederum dem Ressort Klima- und Umweltdienstleitungen zur Verfügung gestellt, um entsprechende Aktivitäten auszurollen und gleichzeitig erste „niedrig hängende Früchte“ zu ernten. Bewerber sollten darlegen, wie zielführend ihre Vorschläge im Hinblick auf die Generierung evidenzbasierter und nachfragegetriebener Klima- und Umweltdienstleistungen sind.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Projektmanagement wird den Projektkoordinator schriftlich über das Ergebnis des Auswahlprozesses informieren.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Projekts sind zu beachten und umzusetzen.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch weitere Experten beraten zu lassen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der WASCAL-Internetseite ( www.wascal.org ) und im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche An­wendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 4. Februar 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Prof. Dr. Haak


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I* AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen. Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der ­Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen. Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vor­habens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen. Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen. Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO).
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO).
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO).
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  1. um 10 % bei mittleren Unternehmen,
  2. um 20 % bei kleinen Unternehmen,
  3. um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Gemäß Artikel 26 AGVO sind Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Diese sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können nach Artikel 26 Absatz 4 AGVO einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Nach Artikel 26 Absatz 6 AGVO darf die Beihilfeintensität 50% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant (Artikel 26 Absatz 7 AGVO).

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten: Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben ­beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - FuE = Forschung und Entwicklung